Abtei lung II I
C-6708/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 0 8
Richter Alberto Meuli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Jürg Kölliker,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz.
Zwangsanschluss BVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6708/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Aufgrund einer Aufforderung der Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Aargau (nachfolgend die SVA Aargau), eine Bescheinigung
über den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu erbrin-
gen, reichte X._______ (nachfolgend der Arbeitgeber oder der
Beschwerdeführer) am 18. Februar 2007 bei der Stiftung Auf-
fangeinrichtung BVG (nachfolgend die Auffangeinrichtung oder die Vor-
instanz) ausgefüllte Anmeldeunterlagen für einen freiwilligen An-
schluss ein (act. B 2 der vorinstanzlichen Akten [VI]).
A.b Nachdem der Arbeitgeber die Anmeldeunterlagen gemäss den
Angaben der Auffangeinrichtung ergänzt hatte, teilte ihm diese mit
Schreiben vom 9. Juli 2007 mit, dass wegen des Austritts von Arbeit-
nehmern Leistungsfälle in Form von Freizügigkeitsleistungen eingetre-
ten seien und dass damit ein freiwilliger Anschluss nicht mehr möglich
sei. Sie sei daher gehalten, den Arbeitgeber unter Kostenfolge
zwangsweise anzuschliessen (act. B 3 VI).
B.
Mit Verfügung vom 17. September 2007 schloss die Auffangeinrichtung
den Arbeitgeber denn auch rückwirkend per 1. Februar 2005 zwangs-
weise an, unter Auferlegung der angedrohten Verfügungskosten in der
Höhe von Fr. 450.-- sowie der Gebühren für die Durchführung des
Zwangsanschlusses von Fr. 375.--. Als Begründung führte sie im We-
sentlichen aus, aus den am 30. März 2007 vom Arbeitgeber einge-
reichten Anmeldeunterlagen habe sich ergeben, dass dieser seit dem
1. Februar 2005 dem BVG-Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern
Löhne ausgerichtet habe und dass ein Ausnahmetatbestand nicht er-
sichtlich sei. Weiter könne den genannten Anmeldeunterlagen sowie
den Jahresabrechnungen der AHV entnommen werden, dass mit den
Dienstaustritten mehrerer Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den
Anschluss nach Art. 12 BVG an die Auffangeinrichtung erfüllt seien.
C.
Gegen die Anschlussverfügung der Auffangeinrichtung vom 17. Sep-
tember 2007 erhob der Arbeitgeber beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung einzig im Kostenpunkt (Dispositivziffer 2), ohne den Zwangsan-
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schluss an sich anzufechten. Dabei machte er im Wesentlichen gel-
tend, dass er mangels Wissen und Information durch die Verwaltung
es unterlassen habe, teilzeitangestellte Pflegerinnen bei einer Vorsor-
geeinrichtung anzumelden. Zum Einen sei es das erste Mal gewesen,
dass er überhaupt in einer Arbeitgeberposition Mitarbeiterinnen ange-
stellt habe, und zwar ab Februar 2005 bis Oktober 2006 um seine
kranken Eltern zu pflegen. Diese Pflegerinnen seien ordnungsgemäss
bei der SVA Aargau zur Abrechnung angemeldet worden. Die Lohn-
summe einer Pflegerin, Frau Y._______, habe mit Fr. 19'656.95 im
Jahre 2005 und Fr. 20'206.90 im Jahr 2006 den seit dem Jahre 2005
gegenüber den Vorjahren herabgesetzten BVG-Mindestlohn leicht
überschritten. Erst im Januar 2007, als die Arbeitsverhältnisse bereits
aufgelöst worden seien, habe die Ausgleichskasse den Arbeitgeber
jedoch aufgefordert, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.
Diese Aufforderung hätte nach Auffassung des Arbeitgebers auch
anfangs 2006 erfolgen können. Der Letztgenannte habe sich dann
freiwillig bei der Auffangeinrichtung anmelden wollen. Das
Anmeldeverfahren sei lange im Gange gewesen, als sich
herausgestellt habe, dass ein freiwilliger Anschluss nicht mehr möglich
gewesen war. Angesichts der schleppenden Abwicklung und der
mangelhaften Information seitens der Behörden sowie der nur sehr
geringfügigen Überschreitung des BVG-Mindestlohnes sei die
Auferlegung der Kosten des Zwangsanschlusses absolut
unverhältnismässig (act. 1).
D.
Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2007 beantragte die Vorinstanz
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Dabei führte
sie im Wesentlichen aus, dass es in einem Zwangsanschlussverfahren
nicht Sache der Vorinstanz sei, den Wissensstand des Arbeitgebers,
allfällige unterlassene Informationspflichten der AHV-Ausgleichskas-
sen oder die geringfügige Überschreitung der Lohnlimite zu berück-
sichtigen (act. 3).
E.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen, obwohl ihm
der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 6. November 2007 dazu Ge-
legenheit geboten hatte (act. 4).
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F.
Den mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2008 vom Instruktions-
richter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- hat der
Beschwerdeführer fristgemäss überwiesen (act. 6 und 8).
G.
Mit Verfügung vom 21. April 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Bis
heute ist kein Ausstandsbegehren eingegangen (act. 9).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu
den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung,
zumal diese im Bereiche der beruflichen Vorsorge öffentlichrechtliche
Aufgaben des Bundes erfüllt und somit zu den Vorinstanzen des Bun-
desverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal-
tungsakt der Auffangeinrichtung vom 17. September 2007, welcher
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt (vgl. auch
Art. 60 Abs. 2bis Satz 1 BVG). Der Beschwerdeführer hat frist- und
formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Er hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Änderung oder Aufhebung, so dass er zur Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kos-
tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene
Rechtsmittel einzutreten.
3.
3.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfü-
gung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im
Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitge-
genstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die
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Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der
Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegen-
stand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1B mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
3.2 Vorliegend wird der Zwangsanschluss als solcher (vgl. Dispositiv-
ziffer 1 der angefochtenen Verfügung) vom Beschwerdeführer nicht be-
stritten. Einzig die damit zusammenhängenden Kosten und Gebühren,
welche dem Beschwerdeführer auferlegt wurden (vgl. Dispositivziffer
2), stehen im Streite und bilden damit den Streitgegenstand. So vertritt
der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die SVA Aargau ihn be-
reits anfangs 2006 auf die BVG-Anschlusspflicht hätte aufmerksam
machen sollen. Damals sei das Arbeitsverhältnis mit den Arbeitneh-
merinnen noch nicht aufgelöst gewesen und er hätte sich dann ohne
Kostenfolge bei der Vorinstanz freiwillig anschliessen können. Statt-
dessen sei er erst im Januar 2007 über seine Pflicht informiert worden.
Auch das Anschlussverfahren bei der Vorinstanz habe zu lange gedau-
ert. Die Tatsache, dass er zwangsweise angeschlossen werden müsse,
sei nur sehr spät erkannt und mitgeteilt worden. Im Übrigen seien die-
se Kosten im Vergleich zur geringfügigen Überschreitung des BVG-
Mindestlohnes unverhältnismässig. Demgegenüber sei die Auferle-
gung der Kosten und Gebühren nach Ansicht der Vorinstanz eine un-
mittelbare Folge des nicht bestrittenen Zwangsanschlusses. Dies ist
im Folgenden näher zu prüfen.
4.
4.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Al-
tersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetz-
lichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung
mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2; SR
831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG).
Mit Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 betrug dieser Mindest-
lohn Fr. 16’560.--. Seitdem ist er verschiedene Male angehoben wor-
den. Am 1. Januar 2001 erhöhte er sich auf Fr. 24'720.-- und ab dem 1.
Januar 2003 betrug er Fr. 25'320.--. Per 1. Januar 2005 wurde er im
Zuge der 1. BVG-Revision auf Fr. 19'350.-- festgelegt. Art. 11 Abs. 1
BVG bestimmt, dass sich der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versi-
cherndes Personal beschäftigt, an eine in das Register für die berufli-
che Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen hat.
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Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinter-
lassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich
der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht. Art.
2 Abs. 1 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung
der beruflichen Vorsorge vom 28. August 1985 (SR 831.434) sieht vor,
dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium
unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen
wird, falls der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versiche-
rungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt entsteht, an
dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
ist. Dabei erfolgt der Anschluss rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG)
und der Arbeitgeber muss der Auffangeinrichtung alle in diesem Zu-
sammenhang entstehenden Aufwendungen ersetzen (Art. 3 Abs. 4 der
Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen
Vorsorge).
4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den AHV-Lohnbescheini-
gungen der SVA Aargau der Jahre 2005 und 2006 ergeben hat, dass
der aufgerechnete Jahreslohn der Arbeitnehmerin Frau Y._______ im
Jahre 2005 Fr. 23'688.-- und im Jahre 2006 Fr. 24'248.-- betrug. Von
einer nur geringfügigen Überschreitung des BVG-Mindestlohnes kann
deshalb keine Rede sein. Abgesehen davon steigen die
Verfügungskosten des Zwangsanschlusses sowie die Gebühren nicht
proportional zur Überschreitung der Lohnlimite; vielmehr werden diese
gemäss dem Kostenreglement der Vorinstanz (vgl. act. B 2 VI)
einheitlich auf Fr. 450.-- bzw. Fr. 375.-- festgesetzt, so auch im
vorliegenden Fall. Diese Beträge sind zur Deckung der der Vorinstanz
entstandenen Aufwendungen angemessen. Es ist nicht ersichtlich und
wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern diese
Beträge gegen gebührenrechtliche Grundsätze verstossen würden.
Des Weiteren bestand die Anschlusspflicht gemäss Art. 12 BVG infol-
ge der Auflösung der Arbeitsverhältnisse bereits einige Monate vor der
versuchten (freiwilligen) Anmeldung des Arbeitgebers bei der Vorins-
tanz. Dass das Prüfverfahren vor der Vorinstanz sich hinausgezögert
hat, ändert an dieser Tatsache nichts.
Ob schliesslich die Ausgleichskasse bereits anfangs 2006 den Be-
schwerdeführer auf seine Anschlusspflicht hätte aufmerksam machen
müssen und sie nach Treu und Glauben für den allfälligen
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„Schaden“ (in Form der Kostenfolge des Zwangsanschlusses) aufzu-
kommen hätte, kann hier offen bleiben; denn die Vorinstanz kann je-
denfalls behauptete Unzulänglichkeiten des Vorverfahrens bei der Auf-
erlegung der Kosten im Rahmen eines Zwangsanschlussverfahrens
nicht berücksichtigen, wenn dieser Anschluss an sich nicht bestritten
wird.
5.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind ge-
mäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 400.-- festgelegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der
Saldobetrag von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
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Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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