Abtei lung II I
C-6709/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
K._______,
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Personalfürsorgestiftung der S._______AG,
handelnd durch P._______,
c/o K._______AG,
Beschwerdegegnerin,
Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des
Kantons Bern,
Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen,
Vorinstanz.
Anordnung einer kommissarischen Verwaltung,
Verfügung vom 20. September 2007
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6709/2007
Sachverhalt:
A.
Die Personalfürsorgestiftung der S._______AG (nachfolgend Personal-
fürsorgestiftung oder Beschwerdegegnerin) ist eine im Handelsregister
des Kantons Bern eingetragene Stiftung mit Sitz in Bern (act. 11/1).
Sie bezweckt laut Statuten die Vorsorge der Arbeitnehmer der Stifter-
firma durch Gewährung von Unterstützung und Leistungen im Falle
von Alter, Tod und Invalidität oder in Notlagen (act. 11/2). Die Personal-
fürsorgestiftung ist eine Stiftung gemäss Art. 80 ff., insbesondere Art.
89bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210) und untersteht der Aufsicht des Amtes für Sozialversi-
cherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (Vorinstanz).
B.
Mit Verfügung vom 20. September 2007 (act. 2/1) hat die Vorinstanz
folgendes angeordnet:
"1. Der Stiftungsrat der Personalfürsorgestiftung der S._______AG wird mit
sofortiger Wirkung abgesetzt. Er ist im Handelsregister zu streichen.
2. Die Stiftungsräte Y._______, Präsidentin, von (Ortschaft), K._______, von
(Ortschaft), sind im Handelsregister zu streichen.
3. Als kommissarische Verwalterin mit Einzelunterschrift wird eingesetzt:
Z._______, c/o G._______AG.
3. [recte 4.] Die kommissarische Verwalterin hat die Vorsorgeeinrichtung zu
verwalten, die Liquidation zu prüfen und allenfalls durchzuführen. Die Auf-
sichtsbehörde ist regelmässig über den Verlauf des Geschäfts zu infor-
mieren; genehmigungspflichtige Geschäfte sind ihr vorzulegen.
4. [recte 5.] Der Stiftungsrat hat der kommissarischen Verwalterin sämtliche
Stiftungsakten zu übergeben.
5. [recte 6.] Die Kosten der kommissarischen Verwaltung gehen zu Lasten
des Stiftungsvermögens.
6 [recte 7.] Für Schäden, die der kommissarische Verwalter in Ausübung
seiner Tätigkeit verursacht, besteht keine Staatshaftung. Falls keine De-
ckung besteht, ist die private Berufshaftpflichtversicherung auf solche
Schäden auszudehnen.
6. [recte 7.] Kosten der Verfügung.
7. [recte 8.] Einer allfälligen Einsprache ist die aufschiebende Wirkung ent-
zogen. Die Rechtsmittelfrist für eine Einsprache gegen den Entzug der
aufschiebenden Wirkung beträgt 10 Tage."
Am 1. Mai 2009 wurde die kommissarische Verwalterin Z._______
durch P._______, c/o K._______AG ersetzt (vgl. Handelsregisteraus-
zug act. 23).
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Diese Massnahmen begründete die Vorinstanz im Wesentlichen dahin-
gehend, die Beschwerdeführer hätten sich trotz Mahnung und Auferle-
gung einer Busse geweigert, die Jahresberichterstattung für die Ge-
schäftsjahre 2004 und 2005 zur Prüfung einzureichen, weshalb das
Erreichen des Stiftungszwecks in Frage gestellt sei.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben Y._______ und K._______ (Be-
schwerdeführer) am 4. Oktober 2007 gemeinsam Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (act. 2). Diese ergänzten sie gemäss Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober
2007 (act. 3) mit Eingabe vom 1. November 2007 (act. 5). Die Be-
schwerdeführer beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Be-
schwerde. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Ein-
reichung der verlangten Unterlagen hätte sich bedingt durch die lau-
fende Restrukturierung des Unternehmens verzögert. So sei im 2005
vorgesehen gewesen, die Stifterfirma S._______AG mit den Firmen
C._______AG und D._______AG zu einem Gesamtunternehmen zu
fusionieren, welches den bestehenden Anschluss an die Personalfür-
sorgestiftung der S._______AG übernehmen würde. Die vorgesehene
Fusion habe sich in der Folge verzögert. Die Jahresrechnung der Per-
sonalfürsorgestiftung der Jahre 2004 und 2005 hätten die Beschwer-
deführer am 15. Mai 2007 bei der Vorinstanz eingereicht. Die Kontroll-
stellenberichte würden sie zusammen mit der Jahresrechnung 2006
nach erfolgter Firmenfusion noch nachreichen. Die von der Aufsichts-
behörde verfügten Massnahmen seien nicht notwendig und hätte zu-
dem negative Folgen auf die vor dem Abschluss stehende Restruktu-
rierung der Stifterfirma.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2007 (act. 12) wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2008 (act. 18) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Seit dem Berichtsjahr
2004 seien die Kontrollstellenberichte 2004 und 2005 sowie die Be-
richterstattungsunterlagen 2006 trotz Abmahnen und Auferlegen von
Bussen ausstehend. Damit verletze die Personalfürsorgestiftung ihre
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gesetzlichen Berichterstattungspflichten gegenüber der Aufsichtsbe-
hörde und verunmögliche dadurch die Prüfung und allenfalls ein not-
wendiges aufsichtsrechtliches Einschreiten. Ohne die Berichte der
Kontrollstelle könne sich die Aufsichtsbehörde auch kein Bild über die
effektive finanzielle Lage der Personalfürsorgestiftung machen. Zudem
verfüge die Personalfürsorgestiftung über ein ungesichertes Darlehen
an Y._______ in der Höhe von Fr. 200'000.- zuzüglich Zinsen. Dieses
überschreite die gesetzlich erlaubte Begrenzung, was auch von der
Kontrollstelle beanstandet worden sei. Ende 2002 sei ein Schuldner-
wechsel auf die Stifterfirma erfolgt. Dabei habe der Stiftungsrat im Wis-
sen um die Restrukturierungen und finanziellen Schwierigkeiten der
Stifterfirma rückwirkend ein Darlehen gewährt und damit womöglich
die Gefährdung der Vermögensanlage noch verstärkt. Da die Zukunft
der Stifterfirma ungewiss erscheine, sei fraglich, ob die Werthaltigkeit
noch gegeben sei. Gemäss Jahresrechnung 2005 sei das ungesicher-
te Darlehen inzwischen auf Fr. 375'843.- mit Zinsen aufgelaufen. Diese
einseitige Vermögensanlage stelle damit ein beachtliches Klumpenrisi-
ko dar. Die Aufsichtsbehörde habe über Jahre hinweg mit Abmahnung
und Androhungen vergeblich versucht, den Stiftungsrat von der Not-
wendigkeit zu überzeugen, dass das Darlehen abgebaut und die Be-
richterstattungsunterlagen eingereicht werden müssen. Daher sei die
Aufsichtsbehörde zum Schutze des Stiftungszwecks gezwungen, in die
Autonomie des Stiftungsrates einzugreifen und diesen durch eine un-
abhängige Person zu ersetzen.
F.
Mit Verfügung vom 9. April 2008 (act. 19) hat das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführern die Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 13. März 2008 zugestellt und diesen Gelegenheit gegeben, innert
30 Tagen eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen.
Die Beschwerdeführer haben sich innerhalb der angesetzten Frist
nicht vernehmen lassen.
G.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 (act. 22) wurde der Schriftenwechsel
geschlossen.
H.
Den mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2007 (act. 3) bei den Be-
schwerdeführern erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- haben
diese am 7. November 2007 einbezahlt (act. 7).
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I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – sofern notwendig – in
den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR
172.021), sofern, wie hier, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen ge-
hören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsor-
ge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR
831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG.
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Vorinstanz vom 20. September 2007, welcher eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.
2.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art.
48 lit. a, b und c VwVG). Als schutzwürdig in diesem Sinne gilt jedes
faktische und rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung be-
troffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen
kann.
Die Beschwerdeführer waren Stiftungsräte der Personalfürsorgestif-
tung, gegen welche sich die von der Vorinstanz angeordneten auf-
sichtsrechtlichen Massnahmen richten. Sie sind daher von der ange-
fochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und von dieser besonders
berührt. Zudem haben sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
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men. Sie sind daher im Sinne von Art. 48 VwVG zur Beschwerde legiti-
miert.
Die Beschwerdeführer haben frist- und formgerecht Beschwerde erho-
ben (Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem sie auch den verfügten Kosten-
vorschuss fristgemäss geleistet haben, ist auf ihre Beschwerde einzu-
treten.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stel-
le zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber
von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften frem-
den Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie
das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Ge-
bot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässig-
keit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessensüber-
schreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das
Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (ALFRED KÖLZ/
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 627).
4.
Gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass
die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Vorschriften einhält, indem
sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestim-
mungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vor-
sorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich
über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kont-
rollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c) so-
wie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und
Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Infor-
mation beurteilt (Bst. e).
Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. d BVG trifft die Aufsichtsbehörde die Mass-
nahmen zur Behebung von Mängeln. Hierzu stehen ihr präventive und
repressive Aufsichtsmittel zur Verfügung. Mittels des repressiven Han-
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delns soll der rechtmässige Zustand wieder hergestellt werden, wäh-
rend die präventiven Mittel darauf ausgelegt sind, gesetzes- und statu-
tenwidriges Verhalten der Vorsorgeeinrichtung durch eine laufende
Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit zu verhindern (ISABELLE VETTER-
SCHREIBER, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit,
Zürich 1996, S. 61 f.; HANS MICHAEL RIEMER / GABRIELA RIEMER-KAFKA,
a.a.O., S. 65 f.).
4.1 Als repressive Aufsichtsmittel kommen unter anderem die Mah-
nung pflichtvergessener Organe, das Erteilen von Weisungen oder
Auflagen in Frage, soweit die Vorsorgeeinrichtung keinen Ermessens-
spielraum hat, auch die Aufhebung und Änderung von Entscheiden
oder Erlassen der Stiftungsorgane, wenn und soweit diese gesetzes-
oder urkundenwidrig sind, im Weiteren die Abberufung und Neueinset-
zung von Stiftungsorganen und Liquidatoren, die Ersatzvornahme
durch Dritte auf Kosten der Stiftung oder die Einsetzung eines Bei-
standes oder eines interimistischen Stiftungsrates unter gleichzeitiger
Enthebung des ordentlichen Stiftungsrates. Diese Aufzählung ist nicht
abschliessend, und die Kantone können die Aufsichtsmittel in ihren
kantonalen Ausführungserlassen regeln (ISABELLE VETTER-SCHREIBER,
a.a.O., S. 63 ff.; HANS MICHAEL RIEMER / GABRIELA RIEMER-KAFKA, a.a.O., S.
65 f.). Die hier nach Art. 61 Abs. 1 BVG anwendbare kantonale Verord-
nung vom 10. November 1993 betreffend die Aufsicht über die Stiftun-
gen und die Vorsorgeeinrichtungen (Stiftungsverordnung; StiV, BSG
212.223.1) führt in Art. 25 Abs. 3 die Aufsichtsmittel konkret auf, wel-
che die Aufsichtsbehörde zur Behebung der festgestellten Mängel trifft.
Auf Grund der dargelegten gesetzlichen Bestimmungen steht fest,
dass die Aufsichtsbehörde bloss dann mittels Massnahmen repressiv
eingreifen kann, falls sie im Handeln der Vorsorgeeinrichtung einen
Verstoss gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt.
Dabei hat sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.
Die Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausgestaltet
(ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., S. 33f.; CARL HELBLING, a.a.O., S. 556).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Stiftungs-
rat, bestehend aus den Beschwerdeführern, mit sofortiger Wirkung ab-
gesetzt (Dispositionsziffer 1) und eine kommissarische Verwaltung an-
geordnet (Dispositivziffer 3). Die Abberufung des Stiftungsrates aus
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seiner Funktion stellt den schwerwiegendsten Eingriff dar. Er ist des-
halb besonders sorgfältig auf die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu prüfen (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O. S. 69).
Dabei fragt sich, ob die Personalfürsorgestiftung nicht auch mit milde-
ren Massnahmen zur Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu bewe-
gen gewesen wäre.
5.2 Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre
gesetzliche Berichterstattungspflicht grob verletzt, indem sie die Jah-
resrechnungen sowie den Bericht der Kontrollstelle für das Geschäfts-
jahr 2003 nur nach mehrmaliger Mahnung und unter Androhung weite-
rer aufsichtsrechtlicher Massnahmen eingereicht habe, während die
Berichterstattungsunterlagen für die Jahre 2004, 2005 und 2006 trotz
Abmahnen und der Auferlegung einer Busse noch immer ausstehend
seien. Durch dieses Verhalten könne sich die Vorinstanz kein Bild über
die effektive finanzielle Lage der Personalfürsorgestiftung verschaffen.
Die Beschwerdeführer stellen nicht grundsätzlich in Abrede, dass sie
ihren gesetzlichen Berichterstattungspflichten nicht fristgerecht nach-
gekommen sind. Sie rechtfertigen ihr Versäumnis aber dahingehend,
die Berichterstattung habe sich aufgrund der länger anhaltenden und
bedeutenden Restrukturierung der Unternehmung verzögert. Diese
solle in den nächsten 2 Monaten nun abgeschlossen werden. Die Jah-
resrechnungen 2004 und 2005 seien der Vorinstanz im Übrigen am 15.
Mai 2007 eingereicht worden. Der Kontrollstellenbericht werde nach-
gereicht, ebenso die Jahresberichterstattung 2006.
5.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz mit Verfü-
gung vom 14. Dezember 2006 (act. 18/8) die Personalfürsorgestiftung
aufforderte, die Jahresberichte, die vom Stiftungsrat unterzeichneten
Jahresrechnungen und den Bericht der Kontrollstelle für die Jahre
2004 und 2005 innert 10 Tagen unter Androhung einer Busse bis zu Fr.
4'000.- im Widerhandlungsfall einzureichen. Dies mit der Begründung,
die Berichterstattungsunterlagen seien zuvor trotz Mahnungen vom 4.
August und 3. November 2006 innert der gesetzten Fristen nicht einge-
reicht worden. Nachdem diese Unterlagen innert der verfügten Frist
bei der Vorinstanz nicht eingetroffen sind, hat diese mit Verfügung vom
27. März 2007 (act. 18/9) der Präsidentin des Stiftungsrates (Be-
schwerdeführerin 2) wegen dieses Versäumnisses eine Busse von Fr.
1'000.- auferlegt und die Personalfürsorgestiftung nochmals zur Einrei-
chung der genannten Berichterstattungsunterlagen innert 14 Tagen
unter Androhung der Absetzung der Stiftungsräte und der Einsetzung
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einer kommissarischen Verwaltung im Widerhandlungsfall aufgefordert.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 (act. 18/11) hat die Vorinstanz den
Eingang der Jahresrechnungen für die Geschäftsjahre 2004 und 2005
bestätigt, indes die noch immer ausstehenden Kontrollstellenberichte
moniert und der Personalfürsorgestiftung angedroht, den Stiftungsrat
mit einer Verfügung abzusetzen und die kommissarische Verwaltung
einzusetzen.
Das umfassende Einsichts- und Informationsrecht der Aufsichtsbehör-
de gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c BVG stellt ein geeignetes präventives
Aufsichtsmittel dar (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O. S. 63). Es findet
sein Korrelat in der Berichterstattungspflicht (Art. 62 Abs. 1 Bst. b
BVG, Art. 47 BVV 2) sowie der Informationspflicht (Art. 65a Abs. 3
BVG i.V.m. Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 15 ZGB) der Vorsorgeeinrichtung. Ge-
mäss Art. 12a der kantonalen Stiftungsverordnung sind die Berichter-
stattungsunterlagen (Jahresbericht, Jahresrechnung und Bericht der
Kontrollstelle) alljährlich innert 6 Monaten nach dem Rechnungsab-
schluss einzureichen. Diese Frist hat die Beschwerdegegnerin hin-
sichtlich der erwähnten Geschäftsjahre versäumt und wurde daher von
der Vorinstanz zu Recht gemahnt. Die Beschwerdegegnerin ist zudem
auch nach Anordnung von milderen Aufsichtsmassnahmen als die ver-
fügte – wie Mahnung verbunden mit der Androhung schärferer Mass-
nahmen sowie die Auferlegung einer Busse – ihren Berichterstattungs-
pflichten nicht nachgekommen. Der Vorinstanz ist ebenfalls zuzustim-
men, dass ohne diese Unterlagen eine gesicherte Beurteilung der fi-
nanziellen Lage nicht möglich ist. Letzteres war vorliegend besonders
wichtig im Hinblick auf die von der Vorinstanz ergriffenen Massnahmen
im Bereich der Vermögensanlage, auf welche nachfolgend in Erwä-
gung 6 näher eingegangen wird.
6.
6.1 Die Vorinstanz macht des Weiteren geltend, die Beschwerdegeg-
nerin bzw. deren Stiftungsrat habe sich trotz mehrerer Mahnungen ge-
weigert, wie von der Vorinstanz verlangt, das der Stifterfirma gewährte
Darlehen abzubauen. Dieses Darlehen sei ungesichert, überschreite
die gesetzlich erlaubte Begrenzung bei weitem und stelle ein Klum-
penrisiko dar, was auch die Kontrollstelle beanstandet habe. Zudem
sei die Werthaltigkeit infolge der mangelnden Bonität der Schuldnerin
(Stifterfirma) nicht gewährleistet.
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6.2 Aus den aktenkundigen Jahresrechnungen 2003 - 2005 (act. 18/5
und 18/10) geht hervor, dass die Personalfürsorgestiftung gegenüber
der S._______AG (Stifterfirma) ein Darlehen aufweist, für welches kei-
ne Sicherheiten aufgeführt werden. Dieses Darlehen betrug zusam-
men mit den aufgelaufenen Zinsen in den Jahren 2002 Fr. 332'535.-,
2003 Fr. 349'161.75, 2004 Fr. 362'209.10 und 2005 Fr. 375'843.15. Da-
raus ist ersichtlich, dass dieses Darlehen nicht gemäss den Weisun-
gen der Aufsichtsbehörde abgebaut wurde. Dass diese Massnahme
gerechtfertigt war, ergibt sich ohne Weiteres dadurch, dass die Höhe
des Darlehens in den Jahren 2002 rund 83 %, 2003 und 2004 rund
81% und 2005 rund 77 % des Vermögens betrug und das Darlehen
damit weitaus das grösste Aktivum der Personalfürsorgestiftung dar-
stellte. Demgegenüber lagen die gesetzlich vorgeschriebenen Begren-
zungen für ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber bei 20 % des Ver-
mögens bis zum 31. Dezember 2005, ab dem 1. Januar 2006 liegen
sie bei 5 % des Vermögens (Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 18 ZGB i.V.m. Art. 71
BVG sowie Art. 57 Abs. 2 sowie Abs. 2 der Schlussbestimmungen der
Änderung vom 24. März 2004 der Verordnung vom 18. April über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR
831.441.1 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 BVV 2 in der bis zum 31. Dezember
2005 geltenden Fassung). Die Höhe dieses Darlehens überstieg somit
die gesetzlich vorgeschriebenen Begrenzungen bei Weitem. Dies be-
anstandete auch die Kontrollstelle, R._______AG, in ihrem Bericht
vom 27. Dezember 2004 (act. 18/5). Die Vorinstanz hat denn auch den
raschen und umfassenden Abbau des Darlehens auf die gesetzlich zu-
lässige Limite bereits mit Schreiben vom 17. März 1994 (act. 18/3) an
die Personalfürsorgestiftung verlangt. Dies hat die Vorinstanz in der
Folge mit Verfügung vom 6. Mai 2004 (act. 18/4) nochmals gerügt und
die Personalfürsorgestiftung aufgefordert, einen Abzahlungsplan zu
beschliessen, welcher die Rückzahlung des Darlehens inklusive aufge-
laufener Zinsen bis zu 15 % der Aktiven vorsehe. Ebenso wurden wei-
tere aufsichtsrechtliche Massnahmen im Widerhandlungsfall ange-
droht. In Bezug auf die Bonität der Schuldnerin hegte die Vorinstanz
zudem Zweifel, welche ebenfalls gerechtfertigt sind. So führen die Be-
schwerdeführer selber sinngemäss aus, die S._______AG sei durch
den Kauf und Verkauf der Fabrikliegenschaft in eine hohe Verschul-
dung geraten (act. 5). Dass schliesslich, wie die Vorinstanz geltend
macht, eine Interessenskollision bei den Beschwerdeführern bestehe,
ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass diese laut Handels-
registereintrag des Kantons Thurgau vom 13. März 2008 (act. 18/15)
zugleich die einzigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Stifterfirma
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sind, von welcher die Beschwerdegegnerin die Rückzahlung des Dar-
lehens verlangen soll.
7.
Unter diesen Umständen und nach dem Gesagten erweisen sich die
von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen insgesamt als verhält-
nismässig, nachdem die Beschwerdeführer vorgängig durch verschie-
dene mildere Aufsichtsmassnahmen der Vorinstanz nicht zur Beach-
tung der gesetzlichen Vorschriften zu bewegen waren und sie auch de-
ren Weisungen sowie aufsichtsrechtliche Verfügungen und Mahnungen
missachtet haben. Die angefochtene Verfügung lässt sich daher nicht
beanstanden. Demgegenüber sind die Beschwerdeführer mit ihren Rü-
gen nicht durchgedrungen. Ihre Beschwerde ist somit aus den darge-
legten Gründen abzuweisen.
8.
8.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1 VwVG zur
Folge, dass die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig wer-
den. Nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) werden die Verfahrenskosten im vorliegenden Fall auf
Fr. 2'000.-- festgelegt. Diese werden mit dem einbezahlten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
8.2 Die Vorinstanz hat als verfügende Behörde keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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- die Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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