Abtei lung II I
C-6710/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6710/2008
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1942 geborene, geschiedene, deutsche Staatsangehörige
A._______ lebt in Deutschland. Er war in den Jahren 1965 bis 1990 in
der Schweiz wohnhaft und (mit Unterbrüchen) erwerbstätig und hat
Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung entrichtet (act. 109 ff.). Mit Schreiben vom 20. Februar
2007 hat die Deutsche Rentenversicherung der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (nachfolgend: SAK) die Anmeldung zum Bezug einer
schweizerischen Altersrente von A._______ weitergeleitet (act. 86 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 (act. 114 ff.) hat die SAK A._______
mit Wirkung ab 1. April 2007 eine Altersrente von monatlich Fr. 603.--
zugesprochen. Sie legte der Berechnung ein massgebendes
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 46'410.-- und eine
anrechenbare Beitragsdauer von 15 Jahren und 8 Monaten zugrunde.
C.
Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2007 erhob A._______ am 16. Juli
2007 vorsorglich Einsprache (act. 124) bei der SAK und beantragte die
Erläuterung des Entscheids.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 (act. 125 ff.) antwortete die SAK
auf die Einsprache und die per E-Mail vom 22. Juli 2007 Fragen von
A._______, legte ihm die Berechnung der Rente ausführlich dar und
forderte ihn auf, im Falle des Festhaltens an der Einsprache diese
innert 30 Tagen zu begründen. Nach diversen weiteren telefonischen
und schriftlichen Auskünften durch die SAK reichte A._______
schliesslich mit Schreiben vom 22. Mai 2008 (act. 144 f.) die
Begründung zu seiner Einsprache nach. Er beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung und machte im Wesentlichen geltend, es sei
kein Einkommenssplitting durchzuführen, da er sich bereits im Jahr
1995 vor Einführung des Splittings habe scheiden lassen. Ferner führ-
te er aus, er habe sich bei seiner Bank im Jahr 1998 nach der zu er-
wartenden schweizerischen Altersrente erkundigt und man habe ihm
gesagt, seine Rente betrage voraussichtlich Fr. 1'100.--, weshalb er an
der Berechnung der SAK zweifle. Im Übrigen seien nicht alle Beitrags-
zeiten korrekt erfasst worden und die Berechnung enthalte einen
Rechnungsfehler.
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D.
Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2008 (act. 163 ff.) hat die
SAK die Einsprache mit der Begründung abgewiesen, in Bezug auf
das Splitting sei keine Ausnahmeregelung möglich und die Bestim-
mung sei auf die Berechnung aller Renten anzuwenden, welche nach
dem 31. Dezember 1996 entstanden seien. Betreffend die Vorausbe-
rechnung der Bank sei festzuhalten, dass dieser keine Wirkung zu-
kommen könne, da es einerseits nicht um die Vorausberechnung der
zuständigen Behörde handle und solche ohnehin immer nur informati-
ven Charakter hätten. Ferner führte die SAK aus, die Beitragszeiten
seien nochmals überprüft und für richtig befunden worden; die Renten-
berechnung sei somit korrekt.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2008 hat
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
20. Oktober 2008 vorsorglich Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erhoben. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters verbesserte
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2008 seine
Beschwerde. Zur Begründung verwies er auf seine Eingabe per E-Mail
an die SAK vom 1. Oktober 2008.
F.
Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2009 beantragte die SAK die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie legte die Rentenberechnung nochmals
ausführlich dar und stellte fest, dass die Berechnung korrekt durchge-
führt worden sei.
G.
Mit Replik vom 15. Februar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Begehren fest und machte geltend, es sei immer noch nicht geklärt,
weshalb für die Jahre 1985 und 1986 Differenzen zwischen den regis-
trierten Einkommen und den gemäss Lohnausweis erzielten Einkom-
men bestünden. Es handle sich dabei um Differenzen zu seinen Un-
gunsten in der Höhe von Fr. 450.40 respektive Fr. 1'350.30.
H.
Mit Duplik vom 13. Juli 2009 hielt die SAK an ihrem Abweisungsantrag
fest. Sie räumt jedoch ein, aufgrund von Nachforschungen bei der
Ausgleichskasse Nr. 3 und den daraus resultierenden Nachbuchungen
im individuellen Konto für die Jahre 1985 (Fr. 20'390.-- anstatt
Fr. 18'134.--) und 1986 (Fr. 62'780.-- statt Fr. 56'107.--) könne zu
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Gunsten des Beschwerdeführers zusätzliches Einkommen berücksich-
tigt werden. Allerdings ändere dies nichts am Ergebnis; die Altersrente
betrage immer noch Fr. 603.--.
I.
Mit E-Mail-Eingaben vom 12. und 26. August 2009 stellte der Be-
schwerdeführer fest, dass die „Wohnzeiten“ anscheinend immer noch
nicht bis September 1991 berücksichtigt worden seien. Er bitte um ent-
sprechende Berücksichtigung.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Ak-
ten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
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Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massge-
benden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467
E. 1, 126 V 136 E. 4b). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Al-
tersrente des Beschwerdeführers, inklusive die Einkommensteilung mit
seiner Ehefrau, korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grund-
sätzlich nach den im April 2007 (Eintritt des Versicherungsfalles) gülti-
gen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV,
SR 831.101).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaa-
tes der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Ju-
ni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwen-
den ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit
absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Re-
gelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen
Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht]
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H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung
(EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staats-
angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt
sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente
der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem internen
schweizerischen Recht.
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat.
3.1
3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG
nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er-
ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll-
renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von
Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Aus-
richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente
(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi-
schen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres
Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan-
sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt
die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem
1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De-
zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist
wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicher-
ten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Kon-
ten (Art. 30ter AHVG).
3.1.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die
für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin ge-
machten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlan-
gen (Art. 141 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Wird
kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das
Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versiche-
rungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto
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nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Aller-
dings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt
und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr
bedeutet dies, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungs-
pflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um
die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismate-
rials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
3.1.3 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Ge-
walt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr
noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wo-
bei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden
(Art. 29sexies Abs. 1 AHVG).
Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiede-
nen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine
Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während min-
destens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange-
rechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe
der halben Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahr-
gang 1945 und älter 16 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, wel-
che für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Per-
son berücksichtigt werden (lit. c Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmun-
gen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]).
3.1.4 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre
der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte
den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vor-
genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine
verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflö-
sung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG).
Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Ein-
kommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungs-
falles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus
Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versi-
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chert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem
Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind,
hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in
einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert
sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres auf-
geteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2).
Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflö-
sung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).
3.1.5 Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss
lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994
(10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten,
auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1).
Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird
Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem
1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4).
3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Aus-
kunft seiner Bank betreffend voraussichtliche Rentenhöhe keine An-
sprüche ableiten kann. Einerseits handelte es sich bei der auskunftser-
teilenden Stelle nicht um die zuständige und für AHV-Vorausberech-
nungen kompetetente Stelle andererseits können aus Vorausberech-
nungen grundsätzlich ohnehin keine Ansprüche abgeleitet werden.
3.3 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente im April
2007 hat vorliegend die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwer-
deführers (1942) 44 Jahre betragen (Rententabellen 2007, S. 7). Ge-
mäss den Einträgen in seinen individuellen Konten hat der Beschwer-
deführer in den Jahren 1965 bis 1990 (mit Unterbrüchen) Beiträge an
die AHV entrichtet. Gestützt auf die Kontoauszüge sowie das Arbeits-
zeugnis aus dem Jahr 1965, welches die Beitragsdauer für dieses Jahr
belegt, ist die SAK zu Recht von einer Beitragsdauer von 15 Jahren
und 8 Monaten (188 Monaten) ausgegangen. Das Jahr 1991 ist – ent-
gegen der Ansicht des Beschwerdeführers – trotz Wohnsitz in der
Schweiz nicht als Beitragsjahr zu berücksichtigen. Nebst der Versi-
cherteneigenschaft ist eine Beitragsleistung erforderlich, welche der
Beschwerdeführer für dieses Jahr gemäss individuellen Kontoauszü-
gen nicht erfüllt hat. Eine Nachzahlung ist zum heutigen Zeitpunkt
ebenfalls ausgeschlossen (vgl. Art. 16 Abs. 1 AHVG); und ebenso we-
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nig können ihm über die Beiträge der damaligen Ehegattin Beiträge
angerechnet werden, da sie nur bis ins Jahr 1989 in der Schweiz versi-
chert war. Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen eingereicht, die
einen gegenteiligen Schluss zulassen, weshalb von der Richtigkeit der
Einträge in den individuellen Konten auszugehen ist. Die anwendbare
Rentenskala, welche sich nur nach den vollen Beitragsjahren bemisst,
ist daher – wie von der SAK zutreffend festgestellt – die Rentenska-
la 15 (Rententabellen 2007, S. 10).
Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind in den individuellen Konten
(nach der Korrektur der Jahre 1985 und 1986) Einkommen in der Höhe
von insgesamt Fr. 388'824.-- registriert (vgl. Duplik-Beilage 7/S. 2). Die
diesbezügliche Feststellung der SAK ist nicht zu beanstanden. Der Be-
schwerdeführer bestreitet dies daher zu Recht nicht. Die Einkommen
der Jahre, während derer der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Ehegat-
tin, B._______, verheiratet war und beide Ehegatten der AHV unter-
standen (mit Ausnahme des Jahres des Eheschlusses), werden geteilt.
Somit werden die Einkommen der Jahre 1986 bis 1990 gesplittet. Da-
raus ergibt sich schliesslich für den Beschwerdeführer anzurechnende
Einkommen in der Höhe von Fr. 305'499.--. Dieses Gesamteinkommen
ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex
gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt
vorliegend 1,374 (Rententabellen 2007, S. 15, erster Eintrag in den in-
dividuellen Konten im 1965), so dass sich das aufgewertete Gesamt-
einkommen auf Fr. 419'756.-- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der fest-
gestellten Beitragsmonate und multipliziert mit 12 ergibt dies ein
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 26'793.--
(Fr. 419756.-- : 188 x 12). Da dem kinderlosen, im Zeitpunkt des Ren-
tenfalles geschiedenen und vor dem 1. Januar 1953 geborenen Be-
schwerdeführer keine Erziehungsgutschriften anzurechnen sind, sind
ihm Übergangsgutschriften anzurechnen. Für die Berechnung der
Übergangsgutschriften gilt folgende Formel: dreifache, minimale, jährli-
che Altersrente ([Fr. 1'105.-- x 12 3 =] Fr. 39'780.--) multipliziert mit der
Anzahl Monate der für die Beitragsdauer zu berücksichtigenden gan-
zen Jahre ([15 Jahre à 12 Monate =] 180), dividiert durch effektive Bei-
tragszeit (188 Monate) und anschliessend halbiert. Dem Beschwerde-
führer sind folglich Übergangsgutschriften in der Höhe von
Fr. 19'044.-- ([Fr. 39'780.- x 180 Monate] : 188 : 2) anzurechnen. Er
weist somit über ein durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 45'837.-- (Fr. 26'793.-- + Fr. 19'044.--) aus. Dieser Betrag ist auf
den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittli-
Seite 9
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chen Jahreseinkommens aufzurunden. Gemäss den Rententabel-
len 2007 (Skala 15, S. 76) ergibt ein massgebendes Einkommen von
bis zu Fr. 46'410.-- eine monatliche Rente von Fr. 603.--.
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Alters-
rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat und die Beschwerde
somit abzuweisen ist.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2].
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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