B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6711/2016
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Martina Culic,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Anspruch auf eine Invalidenrente, erstmalige Anmeldung;
Verfügung IVSTA vom 22. September 2016.
C-6711/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, A._______, schweizerische Staatsangehörige,
geboren 1967, verheiratet seit 2000, ist Mutter von zwei Kindern (geb. 2004
und 2006; Akten der Vorinstanz [act.] 7 S. 1, 4 und 5). Sie war in den Jahren
1988 bis 2001 mit Unterbrüchen in der Schweiz (vorwiegend als Sprach-
lehrerin) erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-
, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (act. 6). Seit Juli 2000 wohnt
die Beschwerdeführerin in Deutschland (act. 4 S. 2). Am 30. September
2003 erfolgte die endgültige Arbeitsaufgabe (act. 7 S. 2).
B.
Am 2. März 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin über den deutschen
Versicherungsträger bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA)
zum Bezug einer IV-Rente an (act. 7). Die Anmeldung wurde im Wesentli-
chen ergänzt mit dem negativen Entscheid des deutschen Versicherungs-
trägers, einem vorläufigen Entlassbericht der Klinik B._______ vom 29.
September 2007, einem Selbsteinschätzungsbogen vom 25. März 2015
sowie einem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med.
C._______, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Ver-
kehrsmedizin vom 16. April 2015 (act. 8-11).
C.
Im Rahmen von Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht
holte die Vorinstanz insbesondere das „Ergänzungsblatt R zur Anmeldung
für IV-Leistungen“, den „Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicher-
ten“ und den „Fragebogen für den Versicherten“ ein. Ferner wurden zwei
Beurteilungen von zwei Kernspintomographien der Gemeinschaftspraxis
D._______ vom 6. Februar 2013 von Dr. med. E._______, Fachärztin für
Radiologie und Strahlentherapie und vom 29. Mai 2015 von Dr. med.
F._______, Facharzt für Diagnostische Radiologie sowie ein neuropsycho-
logischer Befund von Dr. G._______, Diplom-Psychologin, Klinische Neu-
ropsychologin (GNP) vom 11. März 2014 zu den Akten gereicht (act. 19,
20, 26 bis 28).
D.
Am 28. September 2015 teilte der deutsche Versicherungsträger der Vo-
rinstanz mit, dass der Beschwerdeführerin eine Rente wegen voller Er-
werbsminderung bewilligt worden sei (act. 30).
C-6711/2016
Seite 3
E.
Nach Einholen eines Schlussberichtes von Dr. med. H._______, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
6. Oktober 2015 (act. 31), stellte die IVSTA mit Vorbescheid vom 13. Okto-
ber 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin
in Aussicht(act. 32).
F.
Gegen den Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin am 27. Oktober
2015 Einwand (act. 33). Nachdem sie von der Vorinstanz darauf hingewie-
sen worden war, dass auf den Einwand nur unter Beifügung neuer Beweis-
mittel eingetreten werde (act. 34), verwies die Beschwerdeführerin am 4.
November 2015 auf den behandelnden Neurologen, Dr. med. I._______,
bei dem weitere Unterlagen eingefordert werden könnten (act. 35). Nach
entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz (act. 36), reichte Dr.
med. I._______ am 8. Dezember 2015 einen medizinischen Bericht ein
(act. 38). Am 8. Dezember 2015 gelangte die Vorinstanz erneut an die Be-
schwerdeführerin mit dem Ersuchen, den „Fragebogen zur Bestimmung
des Status des/der Versicherten“ ausgefüllt zu retournieren. Dieser ging
am 13. Januar 2016 bei der Vorinstanz ein (act. 40 S. 1-3).
G.
Auf Empfehlung von Dr. med. H._______ des RAD vom 4. Februar 2016
(act. 42) ersuchte die Vorinstanz den deutschen Versicherungsträger um
Veranlassung einer erneuten neuropsychologische Untersuchung der Be-
schwerdeführerin (act. 44). In der Folge wurde das von Dr. med.
J._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Facharzt für psycho-
therapeutische Medizin, am 11. April 2016, anlässlich einer Untersuchung
der Beschwerdeführerin vom 7. April 2016, verfasste neuropsychiatrische
Gutachten (act. 46) zu den vorinstanzlichen Akten gereicht.
H.
Nach erneuter Stellungnahme durch Dr. med. H._______ des RAD vom 9.
Juni 2016 (act. 48) erliess die Vorinstanz am 14. Juni 2016, in Annullierung
und Ersetzung des Vorbescheids vom 13. Oktober 2015, einen neuen Vor-
bescheid und stellte die Abweisung des Leistungsbegehrens der Be-
schwerdeführerin in Aussicht, unter Anwendung der gemischten Methode
als Berechnungsgrundlage, (act. 49). Nachdem die Beschwerdeführerin
gegen den Vorbescheid am 7. Juli 2016 Einwand erhoben hatte (act. 50),
wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. September 2016, in Bestätigung
C-6711/2016
Seite 4
ihres Vorbescheids, das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab
(act. 51).
I.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und beantragen, der Invaliditätsgrad sei nach der Methode des Einkom-
mensvergleichs zu berechnen, es sei die aktuelle Arbeitsfähigkeit abzuklä-
ren und auf dieser Grundlage sei neu über den Rechtsanspruch zu befin-
den. Eventualiter, bei Anwendung der gemischten Methode, sei das Be-
schwerdeverfahren zu sistieren, bis sich das Bundesgericht zum Urteil der
zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) ge-
äussert habe. In Bezug auf die Hauptsache wurde im Wesentlichen geltend
gemacht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in
den letzten Monaten zunehmend verschlechtert. Zudem würde sie im Ge-
sundheitsfall ihre Tätigkeit als Lehrerin zu einem vollen Pensum wieder
aufnehmen (Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1).
J.
Den mit Zwischenverfügung vom 8. November 2016 erhobenen Kosten-
vorschuss von Fr. 800.- (B-act. 2) bezahlte die Beschwerdeführerin am 11.
November 2016 in der Höhe von Fr. 790.65 (B-act. 5). Nachdem sie mit
Zwischenverfügung vom 16. November 2016 zur Bezahlung des Differenz-
betrages von Fr. 9.35 aufgefordert worden war (B-act. 6), zahlte sie am 18.
November 2016 den Betrag von Fr. 10.59 ein (B-act. 8).
K.
Am 18. November 2016 liess die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von
Dr. med. I._______ vom 4. November 2016 zu den Akten reichen (B-act.
9).
L.
Nachdem die Vorinstanz bei Dr. med. K._______, FMH Neurologie, ihres
ärztlichen Dienstes am 13. Dezember 2016 eine Stellungnahme eingeholt
hatte, beantragte sie mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2017 in Bezug
auf den Zeitraum vor August 2016 die Abweisung der Beschwerde und ver-
zichtete auf eine Antragstellung in Bezug auf den Zeitraum nach August
2016 (B-act. 13).
C-6711/2016
Seite 5
M.
In ihrer Replik vom 16. März 2017 hielt die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen an ihren Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen ein (B-act. 17).
N.
Mit Duplik vom 29. März 2017 verwies die Vorinstanz auf die in der Ver-
nehmlassung getroffenen Feststellungen und der darin erfolgten Antrag-
stellung (B-act. 19).
O.
Am 25. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz
weitere medizinische Unterlagen sowie die Anerkennung eines Behinde-
rungsgrades von 50% vom 8. August 2017 durch die Bundesstadt (…) ein.
Diese Unterlagen wurden am 4. September 2017 an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet (B-act. 21).
P.
Die Vorinstanz reichte am 15. September 2017 eine Stellungnahme von
Dr. med. K._______ vom 12. September 2017 sowie eine Vernehmlassung
ein, worin sie auf ihre in der Vernehmlassung vom 11. Januar 2017 ge-
troffenen Feststellungen und der darin erfolgten Antragstellung verwies (B-
act. 23).
Q.
Am 19. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische
Unterlagen zu den Akten (B-act. 25). Die Vorinstanz nahm am 31. Oktober
2017 dazu Stellung (B-act. 27).
R.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit Entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG
(SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA. Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA vom 22. September
C-6711/2016
Seite 6
2016. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG, soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies ist für die Invalidenversicherung
(Art. 1a–26bis und 28–70) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich vom
ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung vom 22. September 2016 berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art.
59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Be-
urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Damit ist vorliegend grund-
sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen
(hier: 22. September 2016) eingetretenen Sachverhalt abzustellen. Neue
Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben,
die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksich-
tigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversi-
cherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Später einge-
tretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts
geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern
gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin
C-6711/2016
Seite 7
sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Ver-
fahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in en-
gem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer
C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin und lebte im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. September
2016 in Deutschland. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Rente der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich sowohl in
materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach
schweizerischem Recht, insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie
der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11; vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Freizügig-
keitsabkommens und der entsprechenden Koordinierungsvorschriften Art.
2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. c der am 1. April 2012 in Kraft getretenen
Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit [SR 0.831.109.268.1]).
4.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenige Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Damit finden im vorlie-
genden Verfahren grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2015
in Kraft standen.
4.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin-
gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist (ULRICH
C-6711/2016
Seite 8
MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 2 f.).
Laut Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz E 205 vom
7. Mai 2014 hat die Beschwerdeführerin von Anfang 1988 bis Januar 2001
mit Unterbrüchen, während insgesamt 152 Monaten Beiträge an die
schweizerische AHV/IV geleistet (act. 6 S. 2); sie erfüllt mithin ohne Weite-
res die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invali-
denrente.
4.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Art. 29 Abs.
1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung
des 18. Altersjahrs folgt, entsteht.
C-6711/2016
Seite 9
4.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29
Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (so auch
Art. 8 Bst. e Sozialversicherungsabkommen). Vorbehältlich einer – hier
nicht vorliegenden – abweichenden staatsvertraglichen Regelung entsteht
bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch folglich nur dann, wenn
sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad
nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % beträgt (vgl. BGE 121 V 264
E. 5 und 6; 130 V 253).
4.7
4.7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2).
4.7.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).
4.8 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Be-
urteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
C-6711/2016
Seite 10
Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversiche-
rung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der
Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf-
gabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut-
achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die-
ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berich-
ten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des
BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert
von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich-
bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut-
achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab-
klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie-
gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge-
stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.;
Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2).
4.9 Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel,
wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der
freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen
des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezem-
ber 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V
351 E. 3a).
5.
5.1 Der medizinische Sachverhalt erstellt sich im Wesentlichen wie folgt:
5.1.1 Im vorläufigen Entlassbericht der Abteilung Neurologie der Klinik
B._______ vom 29. September 2007 (act. 9 S. 1-3) wurden folgende Diag-
nosen aufgeführt: Verdacht auf (nachfolgend V.a.) demyelinisierende ZNS-
Erkrankung, rezidivierende Schwindelattacken und postpunktionelles Syn-
drom. Anamnestisch wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe
von Schwindelattacken über mehrere Minuten berichtet, die seit ca. drei
Jahren in wechselnder Frequenz aufträten. Einige Tage vor Aufnahme
habe sie einen kompletten Sehverlust des linken Auges beobachtet, der
C-6711/2016
Seite 11
sich dann von einem Punkt in der Mitte des Gesichtsfeldes aus zurückge-
bildet habe. Daraufhin habe das cMRT multiple T2-hyperintense Läsionen
gezeigt. Die Aufnahme sei wegen V.a. Multiple Sklerose erfolgt. Es wurde
beurteilt, im Liquor seien keine oligoklonalen Banden gefunden worden. Im
MRT der Halswirbelsäule seien ebenfalls keine Hinweise für einen dessi-
minierten ZNS-Prozess, so dass die Genese der T2-Läsionen im MRT des
Schädels zunächst offen bleiben müsse.
5.1.2 Dr. med. E_______ beurteilte die am 6. Februar 2013 durchgeführte
Kernspintomographie des Schädels einschliesslich intravenöser Kontrast-
mittelinjektion am 7. Februar 2013 (act. 26) und stellte im Vergleich zur
Voruntersuchung vom 27. März 2012 keine entscheidenden Befundände-
rungen fest. Es träten keine neuen Herdläsionen auf und die Darstellung
der bekannten fleckförmigen Herdläsionen beidseits mit überwiegend sehr
winziger Ausdehnung sei unverändert. Nebenbefundlich wurde eine Na-
senmuschelhyperplasie sowie eine Nasenseptumdeviation festgestellt.
5.1.3 Dr. G._______, Diplom-Psychologin, beurteilte im neuropsychologi-
schen Befund vom 11. März 2014 (act. 27), die testdiagnostischen Ergeb-
nisse würden auf eine globale kognitive Leistungsminderung hinweisen.
Die klinisch-psychologische Diagnostik weise auf eine klinisch relevante
Depressivität milder Ausprägung hin. Die Fatigue-Symptomatik sei als mit-
telgradig einzustufen. Das kognitive Profil lasse vermuten, dass die kogni-
tiven Defizite nicht ausschliesslich auf die somatische Grunderkrankung
zurückzuführen sei. Eine latente subdepressive Stimmungslage überla-
gere die Ausprägung der Funktionsstörungen. Zudem moduliere die tages-
abhängige Fatigue-Symptomatik die Fähigkeit zur Kompensation.
5.1.4 Im Selbsteinschätzungsbogen vom 25. März 2015 (act. 10) erklärte
die Beschwerdeführerin, sie habe deutliche Einschränkungen im Alltagsle-
ben. Sie müsse ihren Tag so organisieren, dass sie regelmässig Pausen
und einen Mittagsschlaf mache. Ansonsten verstärkten sich die Symptome
merklich.
5.1.5 Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 16. April 2015 (act.
11), das anlässlich einer am selben Tag erfolgten Untersuchung der Be-
schwerdeführerin ausgefertigt wurde, stellte Dr. med. C._______ die Diag-
nose Multiple Sklerose. Er beurteilte, es lägen zwar keine sicheren Fremd-
befunde vor, doch bestehe bei der Beschwerdeführerin anamnestisch
glaubhaft seit 2007 eine Multiple Sklerose. Diese Einschätzung werde
C-6711/2016
Seite 12
auch durch ein leichtes sensibles Hemisyndrom rechts und eine Reflexdif-
ferenz an den Beinen gestützt. Die Beschwerdeführerin gebe an, an Dop-
pelbildern, Sehstörungen und Schwindel zu leiden. Bei der durchgeführten
Untersuchung habe es dafür kein Korrelat gegeben. Das von der Be-
schwerdeführerin berichtete Fatigue-Syndrom mit erheblichen Konzentra-
tions- und Gedächtnisstörungen habe sich zumindest im Rahmen der am-
bulanten Begutachtung nicht fassen lassen. Der psychische Befund sei un-
auffällig gewesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Aus-
dauerbelastbarkeit reduziert sei. Es seien aber keine höhergradigen kör-
perlichen oder psychischen Einschränkungen vorhanden. Diese Einschät-
zung werde auch durch die Ablehnung einer medikamentösen Behandlung
gestützt. Sie sei auch nach eigenen Angaben in der Lage ihre Aufgaben
als Hausfrau und Mutter zu erfüllen und ihre Kinder zu versorgen. In sozi-
almedizinischer Hinsicht wurde festgehalten, es könne nicht sicher beurteilt
werden, ob die Beschwerdeführerin noch in der Lage sei, ihren früheren
stressbelasteten Beruf als Sprachlehrerin auszuüben. Für körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Stressbelastung,
ohne hohen Zeitdruck und ohne Schichtdienst bestehe aus neurologischer
und psychiatrischer Sicht ein vollschichtiges berufliches Leistungsvermö-
gen. Die erforderlichen Behandlungsmassnahmen könnten ambulant erfol-
gen. Eine darüber hinausgehende spezifische medizinische oder berufli-
che Rehabilitationsbehandlung sei nicht erforderlich.
5.1.6 In seiner Beurteilung der Kernspintomographie des Schädels ohne
und mit intravenöser Kontrastmittelgabe vom 29. Mai 2015 stellte Dr. med.
F._______ am 2. Juni 2015 (act. 28) keine floriden Läsionen, keine patho-
logischen Ödemzonen, keine Diffusionsstörung und somit insgesamt eine
Befundkonstanz fest.
5.1.7 Dr. med. H._______ des RAD stellte in seinem Schlussbericht vom
6. Oktober 2015 (act. 31) die Diagnose Multiple Sklerose seit 2007 mit
leichtem sensorischem Hemisyndrom und beurteilte die Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin im Haushalt, gestützt auf ihre Angaben, zu 5% ab
Februar 2014.
5.1.8 Im Bericht von Dr. med. I._______ vom 8. Dezember 2015 (act. 38)
wurden die Dauerdiagnosen Multiple Sklerose, Fatigue-Syndrom und kog-
nitive Defizite aufgeführt. Das cerebrale MRT zeige eine relativ geringe Lä-
sionslast. Im Vordergrund stünden eindeutig die neuropsychologischen
Defizite mit Fatigue und kognitiven Defiziten. Krankheitsbedingt sei die
psychophysische Belastbarkeit erheblich herabgesetzt und die psychische
C-6711/2016
Seite 13
Spannungstoleranz vermindert. Aus nervenärztlicher Sicht liege eine
schwere soziale Anpassungsschwierigkeit vor.
5.1.9 Unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. I._______ stellte Dr. med.
H._______ in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2016 (act. 42) fest,
grundsätzlich könne bei geringen somatischen Befunden eine Fatigue be-
stehen, die limitierend wäre. Daher werde die erneute Durchführung einer
neuropsychologischen Untersuchung empfohlen.
5.1.10 Im neuropsychiatrischen Gutachten vom 11. April 2016 (act. 46 S.
15-28) diagnostizierte Dr. med. J._______ eine Multiple Sklerose, eine
Fatigue-Symptomatik, eine depressive Episode sowie eine Anpassungs-
störung. Bei den Untersuchungen seien Aggravation oder Akzentuierung
partiell zu verspüren gewesen. Insgesamt sei ein umfangreiches körperli-
ches sowie psychisches Krankheitsbild zu verzeichnen. Aufgrund der um-
fangreichen Fatigue-Symptomatik und der depressiven Korrelate sowie der
Anpassungsstörung bestehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für körper-
lich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, in wechselnder Körper-
haltung bzw. im Sitzen, ohne Wechselschicht, ohne Tätigkeit unter Zeit-
druck wie Akkordarbeit eine Erwerbsfähigkeit von drei bis sechs Stunden.
Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, über eine erneut zu begin-
nende ambulante Psychotherapie zuzüglich zu antriebssteigernden
Psychopharmaka zu einer deutlichen Befundverbesserung binnen Halb-
jahresfrist zu gelangen.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin leidet – diesbezüglich besteht Konsens – an
einer (langsam fortschreitenden) Multiplen Sklerose. In Bezug auf das kon-
krete Beschwerdebild besteht jedoch keine Einigkeit. Was die Fatigue an-
geht, so konnte Dr. med. C._______ eine solche nicht nachweisen. Dem-
gegenüber sprach Dr. G._______ von einer mittelgradigen Ausprägung, Dr.
med. I._______ äusserte sich nicht zur Intensität und Dr. med. J._______
sprach sowohl in Bezug auf die Fatigue als auch bezüglich der gesamten
Beschwerden von einer „umfangreichen“ Symptomatik. Die von Dr.
G._______ und Dr. med. I._______ genannten kognitiven Defizite wurden
weder von Dr. med. C._______ noch von Dr. med. J._______ erwähnt. Das
Krankheitsbild der Depression wurde von Dr. G._______ als milde ausge-
prägt bezeichnet und von Dr. med. J._______ nicht weiter quantifiziert.
Letzterer war zudem der Ansicht, dass mit einer entsprechenden Therapie
C-6711/2016
Seite 14
sowie mit geeigneter Medikation eine deutliche Befundverbesserung her-
beigeführt werden könne. Demgegenüber konnte Dr. med. C._______
keine Auffälligkeiten der Psyche feststellen. Dr. med. I._______ stellte
keine psychiatrischen Diagnosen, beurteilte aber eine schwere Anpas-
sungsschwierigkeit. Dr. med. J._______ sprach von einer Anpassungsstö-
rung, quantifizierte diese jedoch nicht. Sodann ist zu berücksichtigen, dass
den Befunden von Dr. G._______ einen geringeren Beweiswert zukommt,
da es sich bei der Psychologin nicht um eine Ärztin handelt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_209/2011 vom 27. Mai 2011 E. 3.2).
5.2.2 Der RAD-Arzt Dr. med. H._______ beurteilte in seinem Schlussbe-
richt vom 9. Juni 2016 (act. 48), hauptsächlich gestützt auf das neuropsy-
chiatrische Gutachten von Dr. med. J._______, die Arbeitsunfähigkeit be-
trage in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit 50%.
Es ist festzustellen, dass Dr. med. J._______ in seinem neuropsychiatri-
schen Fachgutachten eine tiefenpsychologisch fundierte Anamnese, Un-
tersuchungsbefunde (neurologischer Befund, Elektroenzephalogramm, vi-
suell evozierte Potentiale, psychischer Status, psychopathologischer Be-
fund) sowie testpsychologische Befunde erhob. Hinsichtlich der Vorakten
wurde lediglich das Gutachten von Dr. med. C._______ sowie ein Befund-
bericht vom 28. August 2015 von Dr. med. L._______, der sich nicht in den
Akten befindet, diskutiert. Es ist folglich davon auszugehen, dass Dr. med.
J._______ bei der Erstellung des Gutachtens nicht sämtliche medizini-
schen und erwerblichen Dokumente vorlagen, um eine fundierte Beurtei-
lung des Falles vorzunehmen. Im Schreiben der Vorinstanz an den auslän-
dischen Versicherungsträger, der mit der Veranlassung einer neuropsycho-
logischen Untersuchung betraut wurde, werden keine Akten erwähnt oder
gar mitgeschickt (act. 44). Es ist folglich davon auszugehen, dass Dr. med.
J._______ keine vollständige medizinische und erwerbliche Dokumenta-
tion zur Verfügung stand. Insbesondere die von der Beschwerdeführerin
eingereichten ärztlichen Unterlagen sind jedoch den begutachtenden Ärz-
ten vorzulegen. Die Entscheidung, ob einzelne Unterlagen für die medizi-
nische Beurteilung des Gesundheitszustandes von Relevanz sind oder
nicht, ist grundsätzlich von der begutachtenden medizinischen Fachperson
zu treffen, nicht von der IV-Stelle (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.4).
Das Gutachten erweist sich auch in anderer Hinsicht als ungenügend. So
führt Dr. med. J._______ das Gutachten von Dr. med. C._______ auf, geht
jedoch nicht auf die Widersprüche hinsichtlich Befunderhebung, Diagnose-
stellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein. Im Weiteren ist aus dem
C-6711/2016
Seite 15
Gutachten von Dr. med. J._______ weder die Ausprägung der unterschied-
lichen Pathologien ersichtlich noch wird diskutiert, inwiefern sich diese auf
die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Die sehr allge-
mein gehaltene medizinische Beurteilung der Beschwerdeführerin ermög-
licht es nicht nachzuvollziehen, welche Beschwerden sie inwiefern im Ar-
beitsalltag behindern. Die medizinischen Zusammenhänge und die medi-
zinische Situation wurden nicht einleuchtend dargelegt und die Schlussfol-
gerungen wurden nicht nachvollziehbar begründet. Sodann wurde die Ar-
beitsfähigkeit global beurteilt. Eine Differenzierung der Beschwerden und
ihrer Auswirkungen erfolgte nicht, womit nicht nachvollzogen werden kann,
welche Aspekte der Erkrankung inwiefern Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit
haben.
5.3
5.3.1 Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin weitere
medizinische Unterlagen ein, welche erst nach Erlass der angefochtenen
Verfügung ausgefertigt wurden. Diese sind lediglich insofern zu berück-
sichtigen, als sie Rückschlüsse auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Ver-
fügungserlasses erlauben.
5.3.2 Am 4. November 2016 berichtete Dr. med. I._______ (Beilage zu B-
act. 9), die letzten Konsultationen seien im August und Oktober 2016 er-
folgt. Die Fatigue-Symptomatik, die Konzentrations-, Aufmerksamkeits-
und Auffassungsstörungen hätten sich nochmals verstärkt. Die Beschwer-
deführerin könne ihre Aufmerksamkeit kaum fokussieren, ermüde rasch
und sei oft anhaltend und nachhaltig mit kleinsten Anforderungen überfor-
dert. Hinzu sei im Sommer eine wiederholte relativ kurz anhaltende Sensi-
bilitätsstörung der rechten Extremitäten gekommen. Als neue Befunde wur-
den sodann eine Dysdiadochokinese beidseits sowie ein ataktisches
Gangbild genannt. Die Arbeitsfähigkeit sei auf dem allgemeinen Arbeits-
markt für drei und weniger als drei Stunden gegeben.
5.3.3 Dr. med. K._______ des medizinischen Dienstes schloss in ihrer Stel-
lungnahme vom 13. Dezember 2016 aus dem Bericht von Dr. med.
I._______, es werde keine Behandlung empfohlen, weil die Krankheit noch
immer mit lediglich geringer Symptomatik verlaufe. Die Beschränkungen,
die sich aus den neuen Symptomen im Alltag und im Haushalt ergäben
seien gering. Theoretisch sei eine Erwerbstätigkeit, welche die Beschrän-
kungen berücksichtige zu 50% zumutbar (Beilage zu B-act. 13).
C-6711/2016
Seite 16
5.3.4 Dr. med. I._______ beschreibt eine Verstärkung der bereits beste-
henden Symptome, erklärt jedoch nicht worin sich diese Verstärkung äus-
sert und inwiefern sich dies limitierend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt.
Hinsichtlich der neu hinzugekommenen Sensibilitätsstörung der rechten
Extremitäten soll diese zwar wiederholt vorgekommen sein, doch lediglich
relativ kurz angehalten haben. Die neu hinzutretenden Dysdiadochokinese
beidseits und das ataktische Gangbild bringen wohl Einschränkungen mit
sich. Diese führen jedoch, aufgrund ihrer Art, nicht zu einer zusätzlichen
erheblichen Einschränkung der Tätigkeiten, dass sie eine Reduktion, der
zunächst beurteilten drei bis sechs Stunden auf drei und weniger Stunden
rechtfertigt. Insbesondere aber vermag auch der neue Bericht von Dr. med.
I._______ nicht die bestehenden medizinischen Widersprüche aufzulösen.
5.3.5 Im Übrigen bezieht sich die medizinische Dokumentation auf den Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung und
erlaubt keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt
des Verfügungserlasses. Auf diese nachträglich eingereichten (medizini-
schen) Unterlagen, welche auf die Entwicklung des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin nach dem 22. September 2016 Bezug nehmen, ist
demnach vorliegend nicht einzugehen.
5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass das Gutachten von Dr. med. J._______
eine ungenügende Grundlage für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin darstellt. Ebenso wenig erlauben die übrigen me-
dizinischen Akten eine widerspruchsfreie Einschätzung des Gesundheits-
zustandes der Beschwerdeführerin und ihrer Leistungsfähigkeit. Damit hat
die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der Gesund-
heit der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsfähigkeit nicht vollständig
abgeklärt.
5.5
Die Vorinstanz stufte die Beschwerdeführerin als zu 50% teilzeiterwerbstä-
tig ein und erklärte die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung für
anwendbar. Diesbezüglich hat die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt.
5.5.1 Die Einstufung einer versicherten Person als ganztägig oder zeitwei-
lig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig (Art. 28a IVG) führt je zur An-
wendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkom-
mensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode). Bei nicht er-
werbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, wird für die
C-6711/2016
Seite 17
Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf ab-
gestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt täti-
gen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt,
die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkei-
ten (Art. 27 IVV). Die anzuwendende Methode ergibt sich daraus, was die
Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bei im Übrigen unveränder-
ten Umständen täte. Für die hypothetische Annahme einer im Gesund-
heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungs-
recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforder-
lich (BGE 137 V 334 E. 3.2; 125 V 146 E. 2c, je m.w.H.).
5.5.2 Bei der Statusfrage gilt eine umfassende Prüfungsweise. Massge-
bend für die hypothetische Beurteilung ist folglich die gesamte persönliche,
familiäre, berufliche und soziale Situation. Ein starker Indizwert kommt da-
bei jener Tätigkeit zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheit-
lichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer
Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten
Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil des Bun-
desgerichts 9C_559/2009 E. 4). Zu berücksichtigen sind insbesondere die
finanziellen Verhältnisse des Haushaltes, die Erziehung von Kindern, das
Alter der versicherten Person, ihre berufliche Qualifikation, Bildung, Affini-
täten und persönliche Talente, dies alles unter Berücksichtigung der feh-
lenden fixen Rollenverteilung gemäss Eherecht (I 166/96). Keinem dieser
Gesichtspunkte kommt alleinstehende Bedeutung zu. Die hypothetische
Frage nach der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit beurteilt sich nach
den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung
bzw. bis zum Zeitpunkt des (allfälligen) Beginns des Rentenanspruchs (vgl.
BGE 129 V 222) entwickelt haben.
5.5.3 Die Vorinstanz stellte auf die Aussage der Beschwerdeführerin im
„Fragebogen zur Bestimmung des Status des/der Versicherten“ ab, wo-
nach sie ohne gesundheitliche Einschränkungen seit 2009 zu 50% er-
werbstätig wäre. Gestützt darauf schloss sie auf eine hypothetische Er-
werbstätigkeit von 50% und erachtete die gemischte Methode für anwend-
bar.
Die Beschwerdeführerin ist seit September 2003 nicht mehr arbeitstätig.
Gemäss ihren eigenen Angaben arbeitete sie vor der endgültigen Arbeits-
aufgabe während 25 Stunden pro Woche. Sie gab diese Erwerbstätigkeit
C-6711/2016
Seite 18
infolge einer Wohnsitzverlegung auf. Weniger als ein Jahr nach Arbeitsauf-
gabe gebar die Beschwerdeführerin ihr erstes Kind. Erst danach zeigten
sich die ersten Symptome der Erkrankung. Diese und ebenfalls die weite-
ren (aktenkundigen) Einzelfallumstände, wie beispielsweise der Bildungs-
grad, die konkreten familiären Umstände, die Erziehungssituation, die fi-
nanzielle Situation sowie die weiteren von der Beschwerdeführerin vorge-
brachten Argumente, wie die zunehmende Unabhängigkeit der Kinder so-
wie die ihrerseits angestrebte finanzielle Unabhängigkeit blieben bei der
Beurteilung unberücksichtigt. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen an-
hand einer umfassenden Prüfung die Einzelfallumstände abzuwägen und
auf diese Weise eine Beurteilung der konkreten Situation vorzunehmen.
Doch hat sie einzig auf die eine Aussage der Beschwerdeführerin im Fra-
gebogen abgestellt, ohne die gebotene Gesamtbeurteilung vorzunehmen.
Damit greift ihre Begründung zu kurz. Die rechtsfehlerhafte Beweiswürdi-
gung führt demnach vorliegend zu einem unrichtig festgestellten Sachver-
halt.
5.6 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es liege eine „Di Trizio“
ähnliche Ausgangslage vor, weshalb die gemischte Methode nicht anwend-
bar sei. Diesbezüglich ist – unabhängig der im vorliegenden Fall zur An-
wendung gelangenden Methode – festzuhalten, dass die kumulativen Vo-
raussetzungen einer Rentenrevision oder einer erstmaligen Rentenzuspra-
che mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente sowie ein fami-
liär bedingter Grund (Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kin-
dern) für die Reduktion der Arbeitszeit ohnehin nicht erfüllt sind (vgl. IV-
Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016). Womit die An-
wendung der gemischten Methode in der vorliegenden Konstellation nicht
grundsätzlich ausgeschlossen ist.
5.7 Schliesslich ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt be-
züglich der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Beschwerdeführe-
rin im Aufgabenbereich Haushalt ungenügend festgestellt hat. Dabei stellte
sie auf die Einschätzung von Dr. med. H._______ ab, der sich seinerseits
auf die Angaben im „Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten“
(act. 19 S. 6-9) abstützte.
5.7.1 Die Beschwerdeführerin gab im „Fragebogen für die im Haushalt tä-
tigen Versicherten“ (act. 19 S. 6-9) an, ihr Haushalt bestehe aus zwei er-
wachsenen Personen und zwei Kindern. Die Haushaltsführung könne sie
nur mit grosser Anstrengung verrichten und bei der Wohnungspflege werde
C-6711/2016
Seite 19
die Fensterreinigung zweimal jährlich von anderen Personen übernom-
men. Alle anderen Aufgaben im Bereich Ernährung, Wohnungspflege, Ein-
käufe, Wäsche und Kleiderpflege sowie die Betreuung der Kinder könne
sie selbständig wahrnehmen. Gestützt darauf erstellte Dr. med. H._______
eine Tabelle (act. 31 S. 4) und gelangte zum Schluss, dass eine Arbeitsun-
fähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt von 5% bestehe.
5.7.2 Der „Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten“ stellt keine
rechtsgenügende Abklärung des relevanten Sachverhaltes dar. Es bleibt
grundsätzlich unklar, welche Aufgaben die Beschwerdeführerin vor Eintre-
ten der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausführte
respektive hypothetisch heute ohne diese gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen ausführen würde. Im Fragebogen wird nicht danach gefragt, wel-
che Aufgaben die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchti-
gungen ausführen würde (respektive welche Aufgaben sie vor Eintritt der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich ausführte). Dies stellt ei-
nen grundsätzlichen Mangel des Fragebogens dar, weil damit der Aufga-
benbereich der Beschwerdeführerin vor respektive hypothetisch ohne Ge-
sundheitseinschränkung unklar bleibt. Die Beurteilung der aufgrund der
Gesundheitseinschränkungen eingetretenen Unfähigkeit, im bisherigen
Aufgabenbereich tätig zu sein, kann unter diesen Umständen nur aufgrund
von spekulativen Annahmen erfolgen. Es ist unklar, von welchen diesbe-
züglichen Annahmen die Vorinstanz vorliegend ausging, insbesondere da
die entsprechende Beurteilung von Dr. med. H._______ keine Begründung
enthält. Zudem erfüllt seine Stellungnahme vom 6. Oktober 2015 (act. 31)
die Anforderungen an eine entsprechende Haushaltsabklärung nicht (vgl.
BGE 130 V 97 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts I 733/06 vom 16. Juli
2007 E. 4.2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 568/04
vom 16. Februar 2005 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts B-2724/2012 vom 10. Februar 2014 E. 7.1 und C-4781/2008 vom
28. Juni 2010 E. 4.2). Sie stützt sich einzig auf die Deklarationen der Be-
schwerdeführerin im „Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicher-
ten“. Hingegen hat sich kein Arzt zu den konkreten funktionellen Einschrän-
kungen der Beschwerdeführerin im Haushalt geäussert. Zudem begnügte
sich der RAD-Arzt mit der dargestellten Tabelle (act. 31 S. 4) und unterliess
eine konkrete Begründung der angegebenen Tabellenwerte, weshalb die
einzelnen Tabellenwerte nicht nachvollziehbar sind. Insbesondere bleibt
unklar, inwiefern die Angaben der Beschwerdeführerin übernommen wur-
den. Die Stellungnahme beruht zudem auf unzureichend abgeklärten An-
gaben bezüglich des Tätigkeitsbereiches und der örtlichen und räumlichen
Umstände des Haushaltes der Beschwerdeführerin.
C-6711/2016
Seite 20
5.7.3 Damit ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im
Haushalt unvollständig abgeklärt hat. Eine Einschätzung, in welchem
Masse und in welchen Tätigkeiten des Haushaltes sie Einschränkungen
unterliegt, ist daher nicht rechtsgenüglich möglich. Entsprechend kann
auch der Invaliditätsgrad nicht berechnet werden.
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es nicht möglich ist, aufgrund
der Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die schwere und Art der Gesund-
heitseinschränkungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen
auf die Erwerbsfähigkeit und die Tätigkeit im Aufgabenbereich (Haushalt)
zu beurteilen. Folglich hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachver-
halt nicht vollständig abgeklärt und damit gegen den Untersuchungsgrund-
satz verstossen.
6.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den
Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur
weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber
die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Werden zusätzliche Sachverhalts-
abklärungen als notwendig erachtet, verletzt die Rückweisung der Sache
an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch
das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es
sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweige-
rung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann,
wenn auf Grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten
bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklä-
rung des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn
die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig
bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung
an die Vorinstanz entgegenstehen würden.
6.3 Die Beschwerde ist damit insofern gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärun-
gen und anschliessendem Erlass eines neuen Entscheides an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz hat erstens ein bi-disziplinäres
Gutachten in den Disziplinen der Neurologie und Psychiatrie einzuholen.
Da es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Versicherten mit
C-6711/2016
Seite 21
gesundheitlichen Beeinträchtigungen physischer und psychischer Art un-
abdingbar ist, physische und psychische Beeinträchtigungen nicht isoliert,
sondern interdisziplinär beurteilen zu lassen, wird die Rückweisung mit der
Weisung verbunden, dass die Vorinstanz eine entsprechende Begutach-
tung der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu veranlassen hat (vgl. Urteil
des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2, mit weiteren Hin-
weisen). Ob allenfalls weitere Spezialisten zu involvieren sind, wird in das
pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt. Im
Rahmen der interdisziplinären Begutachtung werden die Gutachter insbe-
sondere auch im Hinblick auf das Zusammenwirken der verschiedenen ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen
haben. Die beauftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich einer-
seits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär er-
stellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaft-
liche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.). Überdies erfordert die bundes-
gerichtliche Praxisänderung im Bereich der psychosomatischen Leiden
(BGE 141 V 281) im vorliegenden Fall auch die Anwendung des struktu-
rierten Beweisverfahrens. Die Anforderungen an die medizinische Begut-
achtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutach-
tungen umschrieben worden sind, sind grundsätzlich sinngemäss auf
mono- und bidisziplinäre Expertisierungen anwendbar. Das gilt sowohl für
die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und
Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte. Eine Ausnahme für
Begutachtungen mit weniger als drei Fachdisziplinen ist hinsichtlich des
Zufallsprinzips, das dem Einigungsgedanken vorgeht, hinzunehmen (vgl.
BGE 139 V 349 E. 5). Zudem hat die Vorinstanz bezüglich des Status der
Beschwerdeführerin eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen
und dabei die gesamte persönliche, familiäre, berufliche und soziale Situ-
ation sowie weitere relevante und aktenkundige Gesichtspunkte mit zu be-
rücksichtigen, um schliesslich über die anzuwendende Methode der Inva-
liditätsbemessung zu entscheiden. Ferner hat die Vorinstanz eine rechts-
genügliche Haushaltsabklärung vorzunehmen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück-
weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6), so dass der Beschwerdeführerin keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 800.– ist ihr daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
C-6711/2016
Seite 22
zurückzuerstatten. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unter-
liegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
7.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat An-
spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.n. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE,
SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkun-
digen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen
Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.– (inkl. Ausla-
gen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.w.H.]) gerechtfertigt (Art. 9 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
C-6711/2016
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese
nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Renten-
anspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
C-6711/2016
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: