B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6713/2014
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch Violeta I. Ilievska, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 3. Oktober 2014.
C-6713/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der mazedonische Staatsbürger A._______ (im Folgenden: Beschwerde-
führer) wurde 1964 geboren. Er absolvierte in seiner Heimat die Grund-
schule und eine zweijährige Fachschule mit Schwerpunkt Maschinentech-
nik. Er wanderte 1981 in die Schweiz aus und arbeitete hier als Tellerwä-
scher und im Service. Er heiratete 1987 eine Schweizerin und wurde 1990
Vater eines Sohnes. 1992 / 1993 erfolgte die Scheidung. Der Beschwerde-
führer verliess 1993 die Schweiz und kehrte nach Mazedonien zurück.
1996 reiste er unter falschem Namen als Asylant nach X._______ ein. Er
arbeitete dort rund drei Jahre lang als Tellerwäscher. 2002 flog die Na-
mensfälschung auf und der Beschwerdeführer wurde in die Schweiz aus-
gewiesen. Hier wurde er umgehend wegen Drogenhandels inhaftiert. 2008
wurde er aus der Schweiz ausgewiesen. Seither lebt er ohne Erwerb in
Mazedonien, wo er von der Sozialhilfe sowie von seiner Freundin und sei-
nem Bruder finanziell unterstützt wird (Akten der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland [im Folgenden: act.] 116, Seite 26 f., 42).
B.
Der Beschwerdeführer zahlte von 1983 bis 1991 und von 2006 bis 2008
während insgesamt 111 Monaten obligatorische Beiträge an die schweize-
rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 15,
16). Nach seiner Rückkehr in die Heimat stellte er am 31. August 2011
(Eingangsdatum) ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invali-
denversicherung (act. 1). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Fol-
genden: Vorinstanz) wies das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 31. Au-
gust 2012 in Ermangelung einer rentenanspruchsbegründenden Invalidität
ab (act. 67).
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Vi-
oleta I. Ilievska, am 18. September 2012 Beschwerde (act. 68). Das Bun-
desverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil B-4986/2012 vom
10. April 2013 in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung aufgeho-
ben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zum
Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde
(act. 72). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Vorinstanz an, unter Be-
rücksichtigung sämtlicher aktenkundiger ärztlicher Beurteilungen eine mul-
tidisziplinäre fachärztliche Begutachtung (insbesondere in orthopädischer,
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Seite 3
rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht) des Ge-
sundheitszustandes sowie von dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit vorzunehmen (Erwägung 5).
D.
Mit Schreiben vom 6. November 2013 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer auf, Fragen zu beantworten und sämtliche medizinischen
Unterlagen einzureichen (act. 75, 80). Mit Schreiben vom 21. November
2013 gab die Vorinstanz bekannt, dass eine polydisziplinäre Abklärung in
der Schweiz notwendig sei (act. 78). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013
erteilte sie den Auftrag für die Begutachtung der Medas B._______ (im Fol-
genden: Medas; act. 79). Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 bestätigte
die Vorinstanz den Eingang der Fragebögen sowie der ärztlichen Unterla-
gen (act. 98; act. 81 ff.). Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 bestätigte die
Medas dem Beschwerdeführer den Termin für die polydisziplinäre Begut-
achtung (act. 99). Mit Telefonat vom 15. Januar 2014 teilte die Medas der
Vorinstanz mit, sie habe die medizinischen Unterlagen erhalten, die vom
Beschwerdeführer eingefordert worden seien. Allerdings akzeptiere sie die
Dokumente in französischer Sprache nicht. Falls beabsichtigt sei, dass die
entsprechenden Unterlagen von der Medas berücksichtigt werden, müss-
ten diese unbedingt ins Deutsche übersetzt werden (act. 100). Mit Telefo-
nat vom 20. Januar 2014 teilte die Medas mit, die Sachverständigen wür-
den die französische und mazedonische Sprache nicht beherrschen. Die
Medas erkundigte sich nach einer allfälligen Neuvergabe des Begutach-
tungsauftrags (act. 101). Gemäss Aktennotiz vom 20. Januar 2014 verwarf
die Vorinstanz die Durchführung der Begutachtung in der französischspra-
chigen Schweiz. Die Aktenlage umfasse 360 Seiten. Sie sei bereit, 10 %
davon ins Deutsche zu übersetzen (act. 102). Die Medas solle angeben,
welche Dokumente sie übersetzt haben wolle (act. 103). Mit Schreiben vom
21. Januar 2014 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, sich
am 31. März 2014 bei der Medas B._______ einzufinden (act. 103). Mit
Schreiben vom 19. Februar 2014 sagte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer den Beizug eines albanischen Dolmetschers und die Reservation
eines Hotelzimmers zu (act. 108).
E.
Am 14. Mai 2014 erstattete die Medas ein polydisziplinäres Gutachten (act.
116). Als Hauptdiagnose mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähig-
keit hielten die sieben Gutachter ein chronifiziertes, diffuses, generalisier-
tes Schmerzsyndrom mit nicht organneurologischen Sensibilitätsstörungen
der oberen Extremitäten beidseits fest (für die genaue Diagnose vgl. Seite
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41). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Tellerwäscher
und Serviceangestellter im Restaurantbetrieb wurde mit 100 % angegeben
(Seite 46). Mit Stellungnahme vom 2. Juni 2014 stufte der medizinische
Dienst der Vorinstanz das Medas-Gutachten als vollständig und nachvoll-
ziehbar ein. Er hielt fest, die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und
einer adaptierten Tätigkeit betrage seit jeher 0 % (act. 118).
F.
Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2014 stellte die Vorinstanz die Abweisung
des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 119). Der Beschwerdeführer er-
hob mit Schreiben vom 29. Juli 2014 Einwand (act. 122), wobei er weitere
medizinische Unterlagen einreichte (act. 123 ff.), aus denen der medizini-
sche Dienst mit Stellungnahme vom 22. September 2014 keine neuen Er-
kenntnisse entnehmen konnte (act. 129). Mit Verfügung vom 3. Oktober
2014 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren ab (act. 130). Sie führte
sinngemäss aus, die angestammte Tätigkeit als Tellerwäscher und Ser-
viceangestellter im Restaurantbetrieb sei mit der verminderten Belastbar-
keit bezüglich rückenbelastender Tätigkeiten und den Einschränkungen,
welche aus dem Schmerzsyndrom und der strukturellen Epilepsie resultie-
ren würden, vereinbar und somit weiterhin zumutbar. Für die Bemessung
des Invaliditätsgrads sei es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tat-
sächlich ausgeübt werde. Somit liege keine Invalidität vor, die einen Ren-
tenanspruch zu begründen vermöge. Eine Änderung des Vorbescheids
komme nach Auswertung der mit dem Einwand eingereichten Arztberichte
nicht in Betracht.
G.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, erneut vertreten durch Rechtsan-
wältin Violeta I. Ilievska, am 12. November 2014 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Gewährung einer unbefristeten ganzen In-
validenrente und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung. Als Beilage reichte er medizinische Unterlagen ein. Er
führte sinngemäss aus, er habe einen Schlaganfall erlitten und leide an
einer Epilepsie. Die Epilepsie sei von den Gutachtern nicht gewürdigt wor-
den und schliesse selbst eine leichte Tätigkeit aus. Wegen der Klaustro-
phobie habe bislang keine Untersuchung mittels Computertomographie
(CT) und Magnetresonanztomographie (MRI oder NMR) erfolgen können.
Stattdessen sei nur eine klassische Röntgenuntersuchung durchgeführt
worden, was nicht ausreichend sei. Zudem erscheine eine psychiatrische
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Seite 5
Begutachtung sinnvoll. Der medizinische Sachverhalt sei zusätzlich abzu-
klären. Die Vorinstanz habe den Invaliditätsgrad nicht prozentmässig fest-
gelegt. Ihre optimistische Einschätzung seines Leistungsvermögens treffe
nicht zu. Diverse Arbeitsversuche seien gescheitert. Adaptierte Stellen
gebe es nicht.
H.
Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung. Sie verwies auf eine beigelegte Stellungnahme vom 30. Dezember
2014, mit der der ärztliche Dienst die eingereichten Arztberichte auswer-
tete, und übermittelte die Akten (BVGer act. 5).
I.
Mit Replik vom 4. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss
am Beschwerdeantrag fest (BVGer act. 8). Als Beilage reichte er weitere
medizinische Unterlagen und das Formular zur unentgeltlichen Rechts-
pflege ein. Er führte sinngemäss aus, die Medas habe nur einfache Metho-
den und Mittel angewendet, um seinen Gesundheitszustand abzuklären.
Namentlich sei wegen seiner Klaustrophobie bislang keine Untersuchung
mittels Computertomographie und Magnetresonanztomographie erfolgt.
Ebenso seien keine psychiatrische Sondermethoden und Testungen ange-
wendet worden. Das psychische Befinden werde durch die fortschreiten-
den Beschwerden an der Wirbelsäule in Mitleidenschaft gezogen. Die Me-
das habe den Gesundheitszustand nicht richtig erfasst. Daher sei eine er-
neute Begutachtung in der Schweiz durchzuführen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2015 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Für das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung wurde eine Mitbeurteilung im Entscheid zur
Hauptsache in Aussicht gestellt (BVGer act. 10).
K.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. Februar 2015 ergänzte der Be-
schwerdeführer seine Replik (BVGer act. 13). Als Beilage reichte er einen
weiteren Arztbericht ein.
L.
Mit Duplik vom 9. März 2015 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Abweisung
der Beschwerde fest (BVGer act. 16). Sie nahm auf eine miteingereichte
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Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 2. März 2015 Bezug und
führte aus, aus den eingereichten Arztberichten würde keine veränderte
Einschätzung resultieren.
M.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 ging das Urteil des Bundesgerichts 9C_
492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) samt Medienmitteilung vom
17. Juni 2015 an den Beschwerdeführer. Er und die Vorinstanz erhielten
Gelegenheit, auf Grund der geänderten Rechtsprechung hinsichtlich an-
haltender somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychoso-
matischer Störungen eine Stellungnahme abzugeben (BVGer act. 20).
N.
Mit Stellungnahme vom 7. September 2015 beantragte der Beschwerde-
führer unter Beilage eines Arztberichts sinngemäss eine erneute medizini-
sche Begutachtung (BVGer act. 24). Er führte aus, er sei für jedwede Tä-
tigkeit arbeitsunfähig.
O.
Mit Stellungnahme vom 16. November 2015 blieb die Vorinstanz bei ihrem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung (BVGer act. 31). Sie führte im Wesentlichen aus, gemäss
BGE 141 V 281 würden nach dem alten Verfahrensstandard eingeholte
Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr sei im Rah-
men einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen
Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein ab-
schliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun-
desrecht standhalte. Es sei in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die bei-
gezogenen Sachverständigengutachten eine schlüssige Beurteilung im
Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben würden. Die Anerkennung
eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads sei weiterhin nur zulässig,
wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge-
sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi-
katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislo-
sigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete, rentenansprechende
Person zu tragen. Nach der geänderten Rechtsprechung sei dem diagno-
seinhärenten Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung vermehrt
Rechnung zu tragen. Am erforderlichen Schweregrad fehle es im vorlie-
genden Fall eindeutig, nachdem die Gutachter weder eine somatoforme
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Schmerzstörung noch eine andere relevante psychiatrische Störung diag-
nostiziert hätten. Die Gutachter hätten Verdeutlichungstendenzen, Aggra-
vation, Selbstlimitierung und mangelhafte Kooperation berichtet. Soweit
die Leistungseinschränkung auf diese Faktoren zurückzuführen sei, liege
regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Im Übrigen
seien die Einschränkungen im Alltag nicht schwerwiegend und das psycho-
soziale Umfeld des Beschwerdeführers sei intakt. Mithin sei auch nach den
Kriterien der geänderten Rechtsprechung auf das Fehlen einer anspruchs-
begründenden Invalidität zu schliessen.
P.
Mit Verfügung vom 20. November 2015 schloss der Instruktionsrichter den
Schriftenwechsel per 1. Dezember 2015 ab (BVGer act. 32). Auf die weite-
ren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird –
soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831. 20]). Deren
Verfügung vom 3. Oktober 2014 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG
dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung in besonderer
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Seite 8
Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwür-
diges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 3. Oktober 2014 und wurde
per Einschreiben an die Adresse der Rechtsvertreterin in Mazedonien ver-
sandt. Ein Nachweis für den Zeitpunkt der Zustellung ist trotz dieser Ver-
sandart nicht aktenkundig. Die Beschwerdeschrift wurde nach dem Post-
stempel am 12. November 2014 in Mazedonien aufgegeben und ging in
der Folge am 19. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein
(BVGer act. 1). Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vo-
rinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung ei-
ner Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9, BGE 124
V 400 E. 2a, BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E. 2a; ALFRED KÖLZ
/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 123). Daher ist im Zweifel grundsätzlich
auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a).
Wollte man den Angaben des Empfängers die Glaubwürdigkeit abspre-
chen, wäre hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen,
deren Folge die Vorinstanz zu tragen hat (BGE 122 I 97 E. 3, BGE 117 V
261 E. 3c und BGE 114 III 51 E. 3c, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2). Im
Sinne dieser Rechtsprechung ist zu Gunsten des Beschwerdeführers an-
zunehmen, dass die Beschwerde fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen
nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung eingereicht wurde (Art. 60
ATSG).
1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde
sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dessen Rechtsvertreterin un-
terschrieben. Als Beilage wurden eine Kopie der angefochtenen Verfü-
gung, eine Vollmacht für die Rechtsvertreterin und weitere Unterlagen ein-
gereicht (BVGer act. 1, Beilage). Die Beschwerde wurde formgerecht ein-
gereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Ein Kostenvorschuss für mutmasslichen
Verfahrenskosten wurde nicht erhoben (BVGer act. 10). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist Folgendes voraus-
zuschicken:
C-6713/2014
Seite 9
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst.
dbis VwVG bleiben in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die be-
sonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind
die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozial-
versicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmun-
gen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70
IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbe-
stimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kog-
nition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen
alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht
sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streit-
gegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat-
sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch
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Seite 10
so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben
Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä-
rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar
2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 520/99 vom 20.
Juli 2000).
2.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Dabei sind die rechtsanwendenden Behör-
den in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer
Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Inva-
liditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden (AHI-Praxis 1996, S. 179;
ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stam-
mende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (Urteil des
EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweis-
würdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
2.5 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und –
C-6713/2014
Seite 11
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie-
sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des
BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
2.6 Die objektive Beweislast beurteilt sich nach dem materiellen Recht und
damit unabhängig davon, ob der Untersuchungs- oder Verhandlungs-
grundsatz gilt. Der vor der IV-Stelle geltende Untersuchungsgrundsatz än-
dert demnach nichts an der objektiven Beweislast: Ergibt die Beweiswürdi-
gung, dass für eine rechtserhebliche Tatsache der Beweis nicht erbracht
ist, trägt die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (BGE
115 V 44 E. 2b; BGE 117 V 264 E. 3b). Dies bedeutet, dass für rechtser-
zeugende oder anspruchsbegründende Tatsachen diejenige Person die
Folgen der Beweislosigkeit trägt, die das Recht geltend macht. Dies ist im
IV-Verfahren in der Regel die versicherte Person. Ergibt beispielsweise die
Beweiswürdigung, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt,
hat die versicherte Person, welche einen Rentenanspruch geltend ge-
macht hat, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (URS MÜLLER, Das
Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 292, Rz.
1536 ff.).
3.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendba-
ren Normen und Rechtsgrundsätze zur Prüfung des Leistungsbegehrens
darzustellen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und hat
dort seinen Wohnsitz. Folglich gelangt das Abkommen vom 9. Dezember
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik
Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; im Folgenden:
Abkommen) zur Anwendung. Nach Art. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs.1 des
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in seinem Art. 2 genannten Rechtsberei-
chen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die
Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be-
stimmt ist. Für das vorliegende Verfahren sieht das Abkommen keine rele-
vanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung der beidseitigen
Staatsangehörigen vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann An-
spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
daher alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
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Seite 12
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden
grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die
beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2014 in Kraft stan-
den; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls
früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind. Neben dem IVG
(ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007
5129; 5. IV-Revision]; ab 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659; 6. IV-Revision]) und der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; in den entsprechen-
den Fassungen) sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des
Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgen-
den auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.3 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
C-6713/2014
Seite 13
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art.
28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi-
cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 5 Abs. 2
des Abkommens werden indes ordentliche und ausserordentliche Renten
der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als
zur Hälfte invalid sind, nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt (vgl. auch
Art. 29 Abs. 4 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung
des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können. Es sind somit nicht nur die Erwerbsmög-
lichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK
1986 S. 204 f.). Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven
wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche
nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4; BGE 115 V 133
E. 2; BGE 110 V 275 E. 4a).
3.6 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
C-6713/2014
Seite 14
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
3.7 Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen
(BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98
vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be-
richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb-
nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-
kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex-
pertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrau-
ensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E.
3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für
den behandelnden Spezialarzt (Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006
E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai
2008 E. 2.3.2).
4.
Umstritten und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
Fraglich ist namentlich, ob die Vorinstanz die medizinische Anspruchs-
grundlage genügend abgeklärt hat.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde vom 31. März 2014 bis am 2. April 2014
von der Medas B._______ polydisziplinär begutachtet (act. 116, Seite 1).
Am 14. Mai 2014 erstattete die Medas ein umfangreiches Gutachten, an
dem zwei Neurologen, ein Psychiater, ein Orthopäde, ein Rheumatologe,
eine Fachärztin für Innere Medizin sowie der Chefarzt der Medas mitwirk-
ten (Seite 49). Das Gutachten, für das auch ein Laborbefund, ein Röntgen-
befund und ein EEG-Befund (Elektroenzephalografie) beigezogen wurden
(Seite 50 ff.), entspricht insofern der Erwägung 5 des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts B-4986/2012 vom 10. April 2013 (act. 72).
C-6713/2014
Seite 15
4.2 In einer polydisziplinären Besprechung vom 2. April 2014 (act. 116,
Seite 41 ff.) fassten die beteiligten Ärzte das massgebliche Krankheitsge-
schehen im Wesentlichen folgendermassen zusammen: Der Beschwerde-
führer habe 1990 einen Autounfall erlitten, nachdem er aufgrund eines
Schwindels mit folgender kurzer Bewusstlosigkeit die Kontrolle über das
Fahrzeug verloren habe. Der Unfall habe zu keiner körperlichen Verletzung
geführt und sei nicht ärztlich beurteilt worden. 1991 hätten sich zumindest
zwei fokal eingeleitete, sekundär generalisierte epileptische Anfälle ereig-
net. Aufgrund des Untersuchungsbefunds sei die Diagnose Epilepsie ge-
stellt und eine medikamentöse Therapie eingeleitet worden. Die epilepti-
schen Anfälle seien letztmals 2008 aufgetreten. Wenige Tage vor der Aus-
weisung aus der Schweiz, am 21. Mai 2008, sei es zu einem Arbeitsunfall
gekommen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines plötzlichen Schwin-
dels beim Verladen eines Hochdruckreinigers gestürzt. Der Hochdruckrei-
niger sei auf ihn gefallen und er sei mit dem Hinterkopf an der Hintertüre
eines Fahrzeugs aufgeprallt. Bei einer notfallmässigen ambulanten Kon-
sultation sei eine Cervicobrachialgie (von der Halswirbelsäule in den Arm
ausstrahlende Schmerzen) C8 diagnostiziert worden. Eine bildgebende
Abklärung (Computertomographie Halswirbelsäule [HWS]) vom 9. Februar
2009 habe einen Zustand nach HWK 5 Fraktur (Bruch des Halswirbelkör-
pers) mit kleinen Frakturfragmenten ventral von HWK 5 sowie ventrale /
dorsale Spondylophyten (Knochen-Anbauten) von HWK 4, HWK 5 und
HWK 6 gezeigt ohne Kompression des Neuralsacks.
4.3 Den im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befund beschrieben die
beteiligten Ärzte im Wesentlichen so (act. 116, Seite 42 ff.): Aktuell präsen-
tiere sich das klinische Bild eines chronifizierten, diffusen, generalisierten
Schmerzsyndroms mit nicht auf ein Nervensegment bzw. das Ausbrei-
tungsgebiet eines peripheren Nervs begrenzten, nicht repetitiv objektivier-
baren Hypästhesien (Verminderung der Berührungs- und Drucksensibilität)
in beiden oberen Extremitäten rechtsbetont (vgl. act. 116, Seite 31, 44). Die
Schmerzen würden vorwiegend den Bereich der HWS betreffen und in
beide Arme und den Kopf ausstrahlen. In den angefertigten konventionel-
len Röntgenaufnahmen der HWS habe sich ein aktenanamnestischer Zu-
stand nach HWK 5 Fraktur gezeigt. Der HWK 5 habe sich aktuell ossär
vollständig konsolidiert und ohne Höhenminderung dargestellt (mit sekun-
där degenerativen Veränderungen DD. [Differenzialdiagnose] verkalktes
Hämatom Ligamentum anterius). Aufgrund der Akten könne nicht mit Si-
cherheit davon ausgegangen werden, dass die Fraktur des HWK 5 Folge
des Unfalls mit dem Hochdruckreiniger vom 21. Mai 2008 gewesen sei. Die
C-6713/2014
Seite 16
aktenkundige Diagnose einer HWK 6 Fraktur könne hingegen nicht bestä-
tigt werden. Bei der somatischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise
für das Vorliegen eines radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfall-
syndroms finden lassen. Von rheumatologischer Seite hätten weder die ra-
diologischen Befunde noch die objektivierbaren klinischen Pathologien das
subjektive, ausgedehnte Beschwerdebild erklären können. Von orthopädi-
scher Seite habe keine Diagnose gestellt werden können, die die Arbeits-
fähigkeit beeinflussen würde. Die neurologische Untersuchung habe keine
Hinweise für eine Radikulopathie oder Läsion eines peripheren Nervs er-
geben. Die Diagnose einer Diskushernie mit Nervenwurzelkompression,
wie sie in mazedonischen Arztberichten gestellt worden sei, können daher
nicht bestätigt werden. Obwohl das im Rahmen der Begutachtung durch-
geführte EEG unauffällig gewesen sei, könne die Diagnose einer struktu-
rellen Epilepsie gestellt werden. Die strukturelle Epilepsie sei derzeit medi-
kamentös gut eingestellt und der Beschwerdeführer als anfallsfrei anzuse-
hen. Der beschriebene Schwindel sei im neurologischen Sinn als unsyste-
matischer Schwindel zu werten. Am ehesten handle es sich dabei um einen
orthostatischen Schwindel, da er jeweils direkt nach dem Aufstehen für we-
nige Sekunden auftreten würde. Die beschriebenen (cervikogenen) Kopf-
schmerzen seien am ehesten Folge der Halswirbelsäulenverspannungen.
Aus psychiatrischer Sicht sei keine Erkrankung festgestellt worden. Insbe-
sondere sei keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
festgestellt worden, obwohl der Beschwerdeführer einige Punkte für diese
Diagnose erfüllen würde, da er gemäss dem Eindruck der Teilgutachter
während der Untersuchung aggraviert habe. Ebenso hätten keine Depres-
sion oder posttraumatischen Störung diagnostiziert und keine Konzentrati-
onsstörungen nachvollzogen werden können.
4.4 Die Gutachter gaben an, in der angestammten Tätigkeit als Tellerwä-
scher und Serviceangestellter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
Gemäss dem orthopädischen und rheumatologischen Teilgutachten sollten
rückenbelastende Tätigkeiten wie Heben und Tragen schwerer Gewichte
mit einer Gewichtslimite von 10 bis 15 kg sowie repetitive Wirbelsäulenfle-
xionen /-extensionen /-torsionen vermieden werden. Von neurologischer
Seite sollte auf dem Boden der Diagnose der strukturellen Epilepsie alle
Berufe mit Gefahrenpotenzial bei plötzlicher Ohnmacht vermieden werden.
Das Ressourcen- und Eingliederungspotenzial könne durch regelmässige
Physiotherapie und eine adäquate Schmerztherapie verbessert werden.
Die sehr geringe Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers könne nicht
C-6713/2014
Seite 17
nachvollzogen werden. Von organischer Seite seien alle Funktionen, wel-
che für eine adäquate berufliche Tätigkeit erforderlich seien, vorhanden.
Die Ressourcen seien eher als niedrig einzustufen, da der Beschwerdefüh-
rer bisher nicht einmal versucht habe, eine Arbeitsstelle wieder aufzuneh-
men und bereits an den Haushaltstätigkeiten scheitere. Das Eingliede-
rungspotenzial sei als eher niedrig einzustufen, es sei jedoch nach even-
tueller Optimierung der Schmerztherapie noch verbesserungsfähig (act.
116, Seite 45 f.).
4.5 Zum anlässlich der Begutachtung gezeigten Verhalten und zur gerin-
gen Selbsteinschätzung hielten die Medas-Gutachter auszugsweise (act.
116) im Einzelnen fest, der Beschwerdeführer nenne trotz mehrmaliger Er-
klärung häufig Diagnosen anstelle von Angaben zum subjektiven Empfin-
den. Bei der körperlichen Untersuchung komme eine Verdeutlichungsten-
denz zum Ausdruck (Seite 6). Beim Hereingehen zur Tür falle (noch) keine
Auffälligkeit im Gangbild auf. Während der neurologischen Untersuchung
zeige sich (dann) eine klare Symptomverdeutlichung mit schlagartig er-
schwerter Beweglichkeit, verlangsamtem Gehen und unkooperativem Ver-
halten. Das An- und Ausziehen von Socken und Hose sei allerdings im Ein-
beinstand möglich (Seite 10). Die spontan gezeigte, sehr gute Beweglich-
keit der HWS sei deutlich besser als diejenige bei der orthopädischen Un-
tersuchung. Die nicht vorhandene Kraftentwicklung beim Faustschluss
habe eher mit mangelnder Kooperation zu tun als mit einer funktionellen
Einschränkung. Aufgrund der orthopädischen Befunde könne kein Handi-
cap durch den Bewegungsapparat formuliert werden. In grobem Gegen-
satz dazu erachte sich der Beschwerdeführer selbst als arbeitsunfähig
(Seite 22 f.). Bei der rheumatologischen Erhebung der Anamnese bewege
er seine HWS (noch) völlig frei und ohne sichtbare Schmerzmimik und
Schmerzäusserung. Er sitze ruhig auf dem Untersuchungsstuhl. Auf ge-
zielte Fragen beginne er (dann) unentwegt in seinen Akten zu blättern, wo-
bei er wiederholt ruckartige und ostentativ wirkende Mobilisationen von
Kopf und HWS ausführe. Trotz der Schmerzangabe sei kein Schon- oder
Schmerzverhalten sichtbar. Das An- und Ausziehen der Kleider erfolge
(ebenso) ohne Schmerzgebaren oder Schmerzäusserung. Bei der rheu-
matologischen Beweglichkeitsprüfung leiste er aktiven muskulären Wider-
stand unter Schmerzäusserung, weshalb eine schlüssige Beurteilung der
Wirbelsäulenbeweglichkeit nicht möglich sei. Der heftige aktive muskuläre
Widerstand unter Angabe allseitiger Bewegungs- und Endphasenschmer-
zen kontrastiere mit der während der Anamnese sowie in unbeobachteten
Momenten festgestellten, völlig freien Beweglichkeit mit uneingeschränkter
C-6713/2014
Seite 18
Rotation, Flexion und Extension der HWS sowie mit dem unauffälligen Be-
wegungsmuster der Lendenwirbelsäule. Die wiederholt ausgeführten ruck-
artigen bzw. nickenden Mobilisationsübungen der HWS seien mit dem bei
der Beweglichkeitsprüfung demonstrierten Verhalten nicht vereinbar. Der
Finger-Boden-Abstand sei begrenzt auf circa 20 cm, wobei er trotz Auffor-
derung zur vollständigen Beinextension stets beide Kniegelenke flektiere.
Auf Palpation gebe er diffuse, generalisierte Druckdolenzen unter Ausspa-
rung des ganzen linken Beins und des rechten Unterschenkels an. Er ab-
duziere die Arme beidseits lediglich bis 100 Grad. Er leiste bei der passiven
Beweglichkeitsprüfung heftigen muskulären Widerstand unter Angabe von
Schmerzen im Nacken- und Hinterkopfbereich. Unter Ablenkung im Liegen
zeige sich eine völlig freie, uneingeschränkte Beweglichkeit beider Schul-
tergelenke. Die Kraftentfaltung zur Prüfung der Muskulatur der Rotatoren-
manschetten erfolge symmetrisch, allseits vermindert, ohne sichtbare
Schmerzmimik. Der ermittelte PACT-Score liege mit lediglich 22 von 200
möglichen Punkten weit unterhalb der Belastungsgrenze für eine leichte
körperliche Tätigkeit mit seltenem Heben von maximal 5 kg (erforderlicher
minimaler PACT-Score von 100 bis 110 Punkten) und entspreche einer
ausgesprochen tiefen Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähig-
keit (Seite 28 f.). Insgesamt zeige sich eine deutliche Diskrepanz zwischen
den subjektiv geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren patho-
logischen klinischen Befunden (Seite 32). Es würden sich deutliche Hin-
weise für ein nicht organisches Krankheitsverhalten und für eine Selbstli-
mitierung hinsichtlich der körperlichen Leistungsbereitschaft finden lassen
(Seite 31, 34). Aufgrund der internistischen Befunde könne die tiefe Selbst-
einschätzung (gleichfalls) nicht hinreichend plausibel nachvollzogen wer-
den (Seite 39; vgl. Seite 44 ff.). Der Beschwerdeführer gebe verschiedene
Schmerzen in verschiedenen Bereichen an und sage, die Schmerzen wür-
den von verschiedenen körperlichen Faktoren abhängen. Er könne aber
nicht sagen, ob sie auch noch von der psychischen Verfassung abhängig
seien. Die Schmerzen seien gemäss den somatischen Gutachtern nicht
ausreichend erklärbar. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die Schmerzen
im Zusammenhang mit einem emotionalen Konflikt oder einer psychosozi-
alen Belastungssituation zu sehen seien. Aufgrund der Aggravation könne
aus psychiatrischer Sicht keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
oder chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak-
toren diagnostiziert werden (Seite 15).
4.6 Mit Urteil B-4986/2012 vom 10. April 2013 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz ausdrücklich an, im Rahmen der multidiszipli-
C-6713/2014
Seite 19
nären fachärztlichen Begutachtung sämtliche aktenkundigen ärztlichen Be-
urteilungen berücksichtigen zu lassen (act. 72, Erwägung 5). An diese ver-
bindliche Vorgabe hielten sich die Vorinstanz bzw. die Medas - soweit er-
sichtlich - nicht. Der Aktenlage und dem Gutachten zufolge berücksichtigte
die Medas insbesondere die im Anschluss an das Rückweisungsurteil B-
4986/2012 vom 10. April 2013 eingeforderten aktuellen medizinischen Un-
terlagen nicht. Mit Telefonat vom 15. Januar 2014 teilte die Medas der Vo-
rinstanz mit, sie akzeptiere die vom Beschwerdeführer eingereichten Do-
kumente in französischer Sprache nicht. Falls dennoch beabsichtigt sei,
dass die entsprechenden Unterlagen von der Medas berücksichtigt wer-
den, müssten diese unbedingt ins Deutsche übersetzt werden (act. 100).
Gemäss Aktennotiz vom 20. Januar 2014 verwarf die Vorinstanz in der
Folge die Durchführung der Begutachtung in der französischsprachigen
Schweiz aus zeitlichen Gründen. Sie bekundete nur die Bereitschaft, 10 %
des 360 Seiten umfassenden Versichertendossiers ins Deutsche zu über-
setzen, wobei sie die Auswahl der zu übersetzenden Unterlagen erst noch
der Medas überlassen wollte, obwohl deren Sachverständige eingestande-
nermassen weder die französische noch die mazedonische Sprache be-
herrschen, weshalb eine sachgerechte Triage auf diese Weise von vorn-
herein nicht gewährleistet gewesen wäre (act. 101 f.). So erstaunt es denn
auch nicht, dass auf die telefonische Anfrage der Vorinstanz vom 20. Ja-
nuar 2014, welche medizinischen Dokumente denn nun konkret in Deutsch
vorzuliegen hätten (act. 103), keine Rückmeldung der Medas in den Akten
verzeichnet ist. Eine Übersetzung der fraglichen Unterlagen ins Deutsche
fand demnach - soweit ersichtlich - nicht statt. Somit passt es ins Bild, dass
die - notabene als vollständig bezeichnete - Auflistung der IV-Akten im Me-
das-Gutachten mit einer Passage aus dem Rückweisungsurteil B-4986/
2012 vom 10. April 2013 und dem Vermerk endet, es seien keine zusätzli-
chen Akten eingeholt worden (act. 116, Seite 2 ff.).
4.7 Auf die Aufforderung der Vorinstanz vom 6. November 2013 (act. 75,
80) reichte der Beschwerdeführer - entgegen der unzutreffenden Feststel-
lung der Medas - zahlreiche medizinischen Unterlagen ein, die im Medas-
Gutachten nicht aufgelistet werden (act. 116, Seite 2 ff.). Die Vorinstanz
bestätigte deren Eingang mit Schreiben vom 14. Januar 2014 (act. 98; act.
81 ff.). Im Einzelnen handelte es sich um folgende Dokumente:
– Universitätsspital C._______, Laborwerte Hämatologie vom 26. April 1991
(act. 95, Seite 6 ff.)
C-6713/2014
Seite 20
– Bestätigung von Internist Dr. D._______ vom 27. Mai 2008 betreffend eine
Behandlung vom 23. bis 27. Mai 2008; Diagnosen: Fussmykose, entzündliche
Gastritis, Cervicobrachialgie als Folge des Unfalls vom 21. Mai 2008 (act. 94)
– Privatgutachten von Neuropsychiater Dr. E._______ vom 2. September 2009
(act. 88)
– Bestätigung von Dr. F._______, Assistenzarzt Neurologie, vom 13. Juli 2011
betreffend antiepileptische Behandlung ab 1991 (act. 87)
– Kurzbericht von Prof. Dr. G._______, Chirurg und Traumatologe, vom 23. Au-
gust 2011; Diagnose: Spondylosis cervicalis (act. 89)
– Laborbericht vom 25. Juni 2013 (act. 92)
– 2 EKGs (Elektrokardiogramme) und Bescheinigung von Internist Dr.
H._______ vom 13. Juni 2013; Diagnose: Verdacht auf AP (Angina pectoris;
act. 82)
– Austrittsbericht der Dres. H._______, I._______ und J._______ betreffend ei-
nen stationären Aufenthalt vom 16. bis 18. Juli 2013 in der kardiologischen
Universitätsklinik K._______ (act. 93)
– EKG vom 9. Oktober 2013 (act. 81)
– Arztbericht von Kardiologe Dr. L._______ vom 9. Oktober 2013; Diagnose:
HTA essentialis (act. 86)
– Laborbericht vom 28. Oktober 2013 (act. 91)
– Arztbericht von Prof. Dr. M._______, Neuropsychiaterin und Neurophysiolo-
gin, vom 22. November 2013 (act. 90)
– Kurzbericht von Allgemeinmedizinerin Dr. N._______ vom 10. Dezember 2013
(act. 85)
– Untersuchungsbericht von Neuropsychiater Dr. E._______ vom 11. Dezember
2013 (act. 84)
4.8 Die Begründung der von einem Gutachter aus den verwerteten Vorak-
ten und den von ihm selbst erhobenen Befunden gezogenen Schlussfolge-
rungen - regelmässig als Beurteilung bezeichnet, - ist der essentielle Teil
C-6713/2014
Seite 21
jedes Gutachtens. Hier hat der Gutachter die Gedankengänge im Einzel-
nen darzulegen, aufgrund derer er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt
(Urteil des EVG U 135/05 vom 7. Juli 2005 E. 4.2). Die Beweiskraft eines
von der Verwaltung eingeholten medizinischen Gutachtens oder ärztlichen
Berichts richtet sich nach den drei genannten Kriterien der Vollständigkeit,
Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit. Nicht vollständig ist ein medizini-
sches Gutachten namentlich dann, wenn der Gutachter wesentliche An-
knüpfungstatsachen, d.h. in den Vorakten enthaltene tatsächliche Grund-
lagen nicht beachtet (vgl. Urteil des BGer 9C_986/2009 vom 11. November
2010 E. 4.4.1 mit Hinweis). Das Gutachten hat somit in Kenntnis und auf
dem Fundament der vollständigen Vorakten zu erfolgen. Bei den in den
Vorakten enthaltenen tatsächlichen Grundlagen handelt es sich um we-
sentliche Anknüpfungstatsachen, die der Sachverständige kennen muss,
damit er sie zusammen mit den eigenen Abklärungen zu einer stimmigen
und nachvollziehbaren Gesamtbeurteilung verarbeiten kann. Mit Blick auf
die Vielzahl älterer und neuerer Dokumente in mazedonischer und franzö-
sischer Sprache, welche bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt wer-
den konnten, liegt im vorliegenden Fall eine gravierende Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor. Aufgrund der fehlenden Bezugnahme auf die vor-
erwähnten Unterlagen erweist sich das Medas-Gutachten vom 14. Mai
2014 - trotz der eingehenden medizinischen Beurteilung - im Ergebnis als
mangelhaft (BGE 122 V 157). Es genügt den massgeblichen Vorgaben von
BGE 125 V 352 E. 3a nicht, weshalb es nicht zum Beweis taugt. Der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit haben nach wie vor als ungeklärt zu gelten, womit die
angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2014 zum Rentenanspruch des
Beschwerdeführers hinfällig wird (act. 130). Eine detaillierte Erörterung der
erhobenen Rügen und des Schmerzgeschehens vor dem Hintergrund von
BGE 141 V 281 erübrigt sich bei dieser Sachlage.
4.9 Folgerichtig hat gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Rückweisung
zur Neubegutachtung insbesondere in orthopädischer, rheumatologischer,
neurologischer und psychiatrischer Hinsicht zu erfolgen. Die Vorinstanz hat
damit ein schweizerisches Gutachterzentrum zu beauftragen, das Doku-
mente in deutscher und französischer Sprache auswerten kann. Als Alter-
native können alle medizinischen Dokumente in eine Sprache übersetzt
werden. Mit Blick auf die in mazedonischer Sprache abgefassten (und al-
lenfalls noch nicht übersetzten) Arztberichte ist sodann darauf hinzuwei-
sen, dass Behörden, Gerichte und Träger des einen Vertragsstaates die
Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schrift-
stücken gemäss Art. 38 Abs. 1 des Abkommens nicht deshalb verweigern
C-6713/2014
Seite 22
dürfen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates oder in
englischer Sprache abgefasst sind. Entsprechend sind relevante Unterla-
gen aus Mazedonien gegebenenfalls von der Vorinstanz übersetzen zu
lassen, falls deren korrekte Auswertung sonst nicht gewährleistet ist.
4.10 Das aufgezeigte Vorgehen ist insbesondere deshalb geboten, weil die
Vorinstanz durch die absehbar unsachgemässe Auftragsvergabe an die
Medas B._______ im Ergebnis einen vermeidbaren Mehraufwand verur-
sachte. Aufgrund dieses Versäumnisses ist denn auch kein gerichtliches
Gutachten einzuholen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 und Urteil des BGer
8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3). Würde eine derart mangel-
hafte Sachverhaltsabklärung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im
Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die konkrete Gefahr der uner-
wünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz über-
tragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sach-
verhalts auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller In-
anspruchnahme der Ressourcen. In Fällen mit Auslandsbezug ist die Ge-
fahr der Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die
gerichtliche Ebene umso grösser, weil die Versicherungsärzte oftmals Be-
urteilungen gestützt auf ausländische Arztberichte vornehmen, die nicht
selten weder eine erforderliche interdisziplinäre Gesamtbeurteilung enthal-
ten noch in Kenntnis der versicherungsmedizinischen Anforderungen ver-
fasst wurden (vgl. Urteil des BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016). Die
Vorinstanz hat auf der Grundlage des neuen Gutachtens erneut über den
Rentenanspruch zu befinden.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom
3. Oktober 2014 aufzuheben und die Beschwerde insofern gutzuheissen
ist. Die Sache ist zur Neubeurteilung des strittigen Rentenanspruchs an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird gestützt auf Art. 61 Abs. 1
VwVG angewiesen, eine umfassende, polydisziplinäre Begutachtung des
Beschwerdeführers (insbesondere in orthopädischer, rheumatologischer,
neurologischer und psychiatrischer Hinsicht) in der Schweiz zu veranlas-
sen. Die beauftragten Gutachter haben dabei insbesondere auch sämtliche
medizinischen Vorakten auszuwerten und in ihre Beurteilung einzubezie-
hen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
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6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führen-
den Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer
9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 6), der Vorinstanz aber keine Verfah-
renskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), sind im vorliegenden
Fall keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem Beschwerdeführer ist kein
Kostenvorschuss zurückzuerstatten, nachdem ihm mit instruktionsrichterli-
cher Zwischenverfügung vom 13. Februar 2015 die unentgeltliche Pro-
zessführung bewilligt wurde (BVGer act. 10).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen. Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kos-
ten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei
(Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das An-
waltshonorar (Bst. a), den Ersatz der Auslagen (Bst. b) und der Mehrwert-
steuer (Bst. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitauf-
wand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE).
6.3 Der obsiegende, rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat An-
spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist dabei
nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht
werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für
den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (vgl.
Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010). Unter Berücksichti-
gung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Auf-
wands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorlie-
gend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichba-
ren Fällen gesprochenen Entschädigungen wird die Parteientschädigung
(inkl. Auslagenersatz, exkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘000.- festgelegt (Art.
10 VGKE). Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. Das pendent gehaltene
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung, für das der Instruktionsrichter
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mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2015 eine Mitbeurteilung im Ent-
scheid zur Hauptsache in Aussicht stellte (BVGer act. 10), ist damit als ge-
genstandslos geworden abzuschreiben.
6.4 Die Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine umfassende, polydisziplinäre Begut-
achtung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu veranlassen. Im Rah-
men der Begutachtung sind sämtliche medizinischen Vorakten auszuwer-
ten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.- zu-
gesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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