B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6716/2013
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-6716/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1945 geborene, sri-lankische Staatsangehörige A._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin 1) beantragte am
10. Juni 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schen-
gen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer in Bern
lebenden Tochter und deren Ehemann (im Folgenden: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführende 2 und 3).
B.
Die Gastgeber hatten am 29. Mai 2013 ein entsprechendes Einladungs-
schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtet.
C.
Mit Formularentscheid vom 4. Juli 2013 lehnte es die schweizerische Ver-
tretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Hal-
tung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristgerech-
te Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach
einem Besuchsaufenthalt.
D.
Gegen diesen Entscheid liessen die Gesuchstellerin und die Gastgeber
durch ihren Rechtsvertreter am 2. August 2013 Einsprache bei der Vorin-
stanz erheben. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, Zweifel
an einer fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem
Besuchsaufenthalt seien unbegründet. Die Gesuchstellerin lebe in Sri
Lanka in geordneten Verhältnissen und hege keine Absichten, in die
Schweiz auszuwandern.
E.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde der Stadt
Bern am 1. Oktober 2013 einen Fragebogen an die Gastgeber, den diese
umgehend beantworteten.
F.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der Schweizer Auslandvertretung,
wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet
werden könne. Sie stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der
in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht schwierigen Verhältnisse ein
C-6716/2013
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anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Besonderheiten
in den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin, die das Risiko ei-
nes nicht rechtskonformen Verhaltens relativieren könnten, lägen keine
vor.
G.
Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid gelangten die Gesuchstel-
lerin und ihre Gastgeber mit einer Rechtsmitteleingabe vom 29. Novem-
ber 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen darin, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Besuchsvisum sei zu er-
teilen. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Vorin-
stanz vermute bloss, die Gesuchstellerin würde die Schweiz nach einem
Besuchsaufenthalt nicht wieder bereitwillig verlassen. Die Vermutungsba-
sis sei ungenügend. Die Gesuchstellerin lebe in Sri Lanka in geordneten
Verhältnissen mit familiärer Einbindung und hege keine Migrationsabsich-
ten. Die Vorinstanz habe auch nicht berücksichtigt, dass die Gesuchstel-
lerin ihre Tochter (die Beschwerdeführerin 2) seit 12 Jahren nicht mehr
und ihre hier geborenen Enkelkinder überhaupt noch nie gesehen habe.
Die Beschwerdeführerin 2 wiederum habe in Colombo einmal unange-
nehme Erfahrungen mit der Polizei gemacht, weshalb sie es nicht wage,
ihre Mutter in Sri Lanka zu besuchen. Eine Reise in ein Drittland wie In-
dien könne sich die Familie aus finanziellen Gründen nicht leisten.
Zum Nachweis ihrer Vorbringen legen die Beschwerdeführenden vier
Gruppenaufnahmen ins Recht, welche die Gesuchstellerin zu einem nicht
näher bekannten Zeitpunkt im Kreis von Familienangehörigen zeigen sol-
len.
H.
Vom Bundesverwaltungsgericht zur Vernehmlassung eingeladen, bean-
tragte die Vorinstanz in einer Stellungnahme vom 13. Januar 2013 [recte:
2014] Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Beschwerdeführenden hielten ihrerseits mit einer Replik vom
17. Februar 2014 an ihrem Antrag und dessen Begründung fest. Dabei
benutzten sie die Gelegenheit, in Bezug auf eines der eingereichten Fo-
tos die Abgebildeten zu benennen.
C-6716/2013
Seite 4
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen
von Sri Lanka um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
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Seite 5
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)
und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung,
als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Be-
stimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. EGLI/MEYER, in: Caroni/
Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmo-
natszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind,
die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls
ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats-
angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Vi-
sums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehö-
rige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benö-
tigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels
sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfü-
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Seite 6
gen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
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Seite 7
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin
1 der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des
Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen
nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise
im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allge-
meinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der
Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entspre-
chender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im
Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisege-
suche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist tamilischer Ethnie und lebt im Norden
von Sri Lanka im Distrikt Vavuniya; einer Region, die im Bürgerkrieg die
Frontlinie zwischen den tamilischen Rebellen und der srilankischen Ar-
mee darstellte und in der gemäss den Feststellungen der Schweizeri-
schen Vertretung in Colombo noch heute ein "sehr hoher Migrati-
onsdruck" herrsche.
C-6716/2013
Seite 8
6.2 Die Wirtschaft Sri Lankas befindet sich zwar im Aufschwung, die Ar-
mut in der Bevölkerung im Norden des Landes bleibt aber hoch. Grosse
Teile der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von einem US-
Dollar pro Tag und betrachten ihre Ernährungslage als nicht gesichert. Ih-
re Verdienstmöglichkeiten in Landwirtschaft und Fischerei sind gering, da
der Zugang zu diesen wichtigen Einkommensquellen häufig durch die –
auch in der Privatwirtschaft omnipräsente – Armee und durch Sicher-
heitskräfte blockiert wird. Ihren Übergriffen sind ethnische Tamilen immer
noch besonders ausgesetzt. Zwar hat der im Mai 2009 zu Ende gegan-
gene Bürgerkrieg die Diskussion um eine politische Lösung für den ethni-
schen Konflikt zwischen Singhalesen und der tamilischen Minderheit wie-
der entfacht. Eine solche Lösung zeichnet sich allerdings nicht so bald
ab, da eine Aufarbeitung des Konflikts und seiner Ursachen bisher nicht
stattgefunden hat (Quelle: Website der Schweizerische Flüchtlingshilfe,
> Herkunftsländer > Asien – Pazifik > Sri
Lanka > Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update von Adrian Schuster,
15. November 2012).
6.3 Prekär für die tamilische Bevölkerung im Norden ist aber auch die öf-
fentliche Gesundheitsversorgung mit ungenügend qualifiziertem Personal
und eingeschränktem Zugang zu an sich kostenlosen Medikamenten.
Viele Kliniken im Norden verfügen nur über sehr rudimentäre Behand-
lungsmöglichkeiten (vgl. zitierte Quelle > Sri Lanka: Gesundheitsversor-
gung im Norden Sri Lankas, Themenpier der Länderanalyse, Adrian
Schuster, 26. Juni 2013).
6.4 Dass sich die Situation der tamilischen Bevölkerung auch Jahre nach
Beendigung des Bürgerkrieges noch nicht definitiv zum Guten gewendet
hat, spiegelt sich im Übrigen auch in der Schweizerischen Asylstatistik
wider. Ihr zufolge befanden sich Ende 2013 1279 Personen aus Sri Lanka
im Asylprozess; 684 von ihnen hatten im Verlauf jenes Jahres ein Asylge-
such eingereicht. Gegenüber dem Vorjahr 2012 bedeutet dies sogar eine
Zunahme um 38,5%, was wiederum auf die vom BFM Ende August 2013
beschlossene vorläufige Sistierung von Rückführungen abgewiesener
Asylbewerber nach Sri Lanka zurückzuführen ist (Quelle: Bundesamt für
Migration, > Dokumentation > Zahlen und Fak-
ten > Asylstatistik > Jahresstatistiken > Kommentierte Asylstatistik 2013
S. 3 und 9).
6.5 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsge-
mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
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Seite 9
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten
ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den
Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder fak-
tische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent-
ziehen. Solche allgemeinen Erfahrungen können beim Entscheid über die
Erteilung eines Visums mit berücksichtigt werden.
6.6 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden machen unter Verweis auf die sozialen
und familiären Verhältnisse vor Ort sowie den Zweck der beabsichtigten
Reise eine Verwurzelung der Gesuchstellerin in ihrem angestammten Le-
bensumfeld geltend, was wiederum ernsthafte Zweifel an der Gewähr für
eine Wiederausreise ausschliesse.
7.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 69-jährige, seit 1996
verwitwete Frau. Eine Auslandsreise hat sie bisher offenbar noch nie un-
ternommen. Den Angaben der Beschwerdeführenden 2 und 3 zufolge lebt
sie im Kreis der Schwiegereltern eines ihrer Söhne, einer Schwägerin der
Schwiegermutter und deren Kinder. Sie sei während des Bürgerkrieges
von Jaffna nach Vavunya geflohen und lebe nun dort schon seit 17 Jah-
ren "in gefestigter Situation". Finanziell werde sie von ihren Söhnen und
der Tochter aus dem Ausland unterstützt.
7.3 Bei der Gastfamilie handelt es sich also nicht um direkte Verwandte,
sondern um die angeheiratete Verwandtschaft eines der Söhne der Ge-
suchstellerin. Die eigenen drei Söhne und die Tochter der Gesuchstellerin
leben demgegenüber ausserhalb Sri-Lankas; je ein Sohn in Indien, in
Frankreich und in der Schweiz, die Tochter – wie gesagt – ebenfalls in der
Schweiz. Die Wohnsituation der Gesuchstellerin kann somit nicht über die
C-6716/2013
Seite 10
Tatsache hinwegtäuschen, dass ihre direkten Nachkommen alle aus Sri-
Lanka emigriert sind. Vor diesem Hintergrund ist die Darstellungsweise
der Beschwerdeführenden, wonach die Gesuchstellerin in ihrer ange-
stammten Umgebung verwurzelt und mit ihrer Situation zufrieden sei,
entscheidend zu hinterfragen.
7.3.1 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt,
sind nicht transparent. In ihrem Visumsgesuch vom 10. Juni 2013 gab sie
auf die Frage nach ihrer derzeitigen Beschäftigung an, sie sei als Haus-
frau tätig. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 äusserten gegenüber der
kantonalen Migrationsbehörde, dass die Gesuchstellerin eigenes Land
bewirtschafte (vgl. handschriftliche Angaben zum Fragekatalog des Mig-
rationsamtes der Stadt Bern vom 4. Oktober 2013). In ihrer Rechtsmit-
teleingabe vom 29. November 2013 brachten die Beschwerdeführenden
2 und 3 vor, die Gesuchstellerin bestreite die Kosten ihres Lebensunter-
haltes primär durch finanzielle Unterstützung, die sie von ihren im Aus-
land lebenden Söhnen und der Tochter erhalte. Aus den lückenhaften,
nicht ganz kohärenten Angaben kann zumindest nicht geschlossen wer-
den, die Gesuchstellerin lebe in wirtschaftlich besonders vorteilhaften
Verhältnissen. Sie ist offensichtlich von ihren Söhnen und der Tochter ab-
hängig.
7.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorin-
stanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für ei-
ne fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin
nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Die zumindest sinngemäss ein-
gebrachten Beteuerungen der Beschwerdeführenden 2 und 3, sich an die
in der Schweiz geltenden Gesetze halten und für eine fristgerechte Wie-
derausreise der Gesuchstellerin besorgt sein zu wollen, können den Ent-
scheid über das Visumgesuch nicht beeinflussen. Denn in ihrer Eigen-
schaft als Gastgeber können die Beschwerdeführenden zwar für gewisse
finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufent-
haltes, allfällig ungedeckte Kosten für Unfall oder Krankheit sowie Rück-
reisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und fakti-
scher Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl.
dazu BVGE 2009/27 E. 9).
7.5 Fehlt es an einer genügenden Gewähr für die fristgerechte Wieder-
ausreise, so kann ein sogenanntes "einheitliches Visum", das für den ge-
samten Schengen-Raum gilt, nicht erteilt werden.
C-6716/2013
Seite 11
8.
Bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. E. 4.5). Ein sol-
ches kann – wie erwähnt – erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält. Die damit ein-
hergehende Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen
erfordert eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüberstehenden Inte-
ressen, die nicht leichthin zur Erteilung eines auf nationales Hoheitsgebiet
beschränkten Visums führen darf (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
8.1 Als mögliche Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich
beschränkter Gültigkeit könnten die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den angesehen werden, wonach sich die Beteiligten seit Jahren nicht
mehr bzw. überhaupt noch nie gesehen hätten, und angesichts der Situa-
tion in Sri Lanka grosse Bedenken beständen, die Gesuchstellerin dort zu
besuchen.
8.2 Der persönliche Kontakt zwischen den Beteiligten stellt in casu zwar
eine unter den Schutz von Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV fallende
familiäre Beziehung dar. Daraus können die Beschwerdeführenden im
vorliegend zu beurteilenden Kontext jedoch nichts Wesentliches für sich
ableiten. Denn nur Beeinträchtigungen des Familienlebens von einer ge-
wissen Mindestschwere stellen rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in die
genannten Garantien dar. Dass diese Mindestschwere im vorliegenden
Fall erreicht wird, erscheint unter den gegebenen Umständen fraglich.
Zwar wird von den Beschwerdeführenden sinngemäss behauptet, dass
persönliche Kontakte nur durch eine Einreise der Gesuchstellerin in die
Schweiz zu realisieren wären. Demgegenüber ist aber nicht einsichtig,
was die Beschwerdeführenden 2 und 3, die inzwischen über die Schwei-
zerische Staatsbürgerschaft verfügen, an einer Besuchsreise in ihr Hei-
matland oder nach Indien, wo ein Sohn bzw. Bruder lebt, objektiv hindern
könnte. Doch selbst wenn von einem rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in
die erwähnten Garantien auszugehen wäre, würde es sich nur um einen
von nur untergeordneter Bedeutung handeln, der durch die auf dem Spie-
le stehenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt wäre (Art. 8 Ziff. 2
EMRK; Art. 36 BV).
8.3 Die geltend gemachten privaten Interessen rechtfertigen solchermas-
sen auch nicht, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustel-
len.
C-6716/2013
Seite 12
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 13)
C-6716/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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