Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6724/2009
U r t e i l v om 3 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, Z._______ (Mazedonien),
vertreten durch Rechtsanwalt Vulnet Suloja,
Y._______, (Mazedonien),
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X.________,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA
vom 15. September 2009.
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______, geboren am (…) 1965, ist mazedonischer
Staatsangehöriger und lebt seit September 2003 in Mazedonien. Er
wohnte seit September 1988 als Saisonnier in W._______, arbeitete bis
Dezember 1995 als Monteur/angelernter Spengler und leistete Beiträge
an die Schweizerische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
(act. IV/7, 69).
Bei einem Arbeitsunfall stürzte der Versicherte am 7. Dezember 1995 in
zwei Metern Höhe von einem Gerüst auf das gefrorene Erdreich und
verletzte sich am Rücken (Kontusion LWS) sowie an der rechten Hand
(act. UV/1, 10).
A.b Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA leistete
Taggelder. Der Kreisarzt stellte ab dem 11. März 1986 wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit fest, weshalb die SUVA ihre Leistungen einstellte (act.
UV/13). Die Krankenkasse übernahm in der Folge die Krankentaggelder
für den weiterhin krank geschriebenen Versicherten (act. UV/36).
B.
Am 7. Oktober 1997 beantragte der Versicherte bei der
Sozialversicherungsanstalt V._______ (nachfolgend: SVA) eine IVRente
(act. IV/7). Der Rentenanspruch wurde mit Verfügung vom 24. November
1998 abgewiesen. Der Entscheid wurde vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht am 11. September 2001 letztinstanzlich bestätigt
(act. IV/27, 45).
C.
C.a Am 7. Dezember 2001 liess der Versicherte bei der SVA einen neuen
Leistungsantrag wegen andauernder Rückenschmerzen einreichen (act.
IV/46). Nachdem er im Februar 2000 einen zweiten Sturz mit TeilFraktur
des vierten Lendenwirbelkörpers erlitten hatte, leitete die SVA ein neues
Abklärungsverfahren ein und holte ein rheumatologisches Gutachten vom
5. Juni 2002 ein (act. IV/50, 53 f., 59).
C.b Am 29. März 2004 überwies die SVA das Dossier an die IVStelle für
Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz), nachdem der
Beschwerdeführer per September 2003 – nach Ablauf seiner
Aufenthaltsbewilligung – nach Mazedonien übersiedelt war. Sie teilte der
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IVSTA gleichzeitig mit, es sei im vorliegenden Verfahren noch ein
(psychiatrisches) Gutachten ausstehend (act. IV/69 f.).
C.c Die Vorinstanz beauftragte am 19. Dezember 2006 den
mazedonischen Versicherungsträger, ein aktuelles psychiatrisches
Gutachten des Versicherten zu veranlassen (act. IV/74). Am 27./28.
September 2007 ging ein aktuelles, in Mazedonien erstelltes
medizinisches Dossier bei der IVSTA ein (act. IV/85, 8688, 92101).
C.d Nachdem der ärztliche Dienst am 9. November 2007 zu Handen der
IVSTA Stellung genommen hatte, teilte die Vorinstanz dem Versicherten
mit Vorbescheid vom 16. November 2007 mit, es bestehe kein
Leistungsanspruch (act. IV/107 f.).
Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 bestätigte die Vorinstanz ihren
Vorbescheid, wies den Leistungsantrag des Versicherten ab und
begründete dies damit, dass keine gemäss den gesetzlichen
Bestimmungen ausreichende Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres
vorliege (act. IV/110). Die Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
D.
D.a Am 16. Juni 2008 reichte der mazedonische
Sozialversicherungsträger – unter direkter Bezugnahme auf das
Schreiben der IVSTA vom 19. Dezember 2006 (Auftrag zur
psychiatrischen Begutachtung, siehe D.c.) – einen Bericht der
Kommission für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, U._______, vom 9.
Mai 2008 (act. IV/112, 126) sowie weitere medizinische Akten, stammend
vom 12. Januar 2007 bis 9. Mai 2008 (act. IV/115128, teilweise bereits
aktenkundig) ein.
D.b Die IVSTA nahm den Antrag als Neuanmeldung entgegen und holte
nochmals eine Stellungnahme des IVArztes ein (act. IV/130). Mit
Vorbescheid vom 17. Februar 2009 teilte sie dem Versicherten im
Wesentlichen mit, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der
Grad der Invalidität erheblich geändert habe, weshalb das neue Gesuch
nicht geprüft werden könne (act. IV/132).
D.c In der Folge reichte der mazedonische Versicherungsträger weitere
medizinische Akten (vgl. act. IV/133) und der Versicherte eine
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"Einsprache" (Übersetzungsdatum: 16. März 2009; act. IV/134) ein, worin
er im Wesentlichen eine unkorrekte Verfahrensführung der Vorinstanz
rügte, ein Recht auf eine Invalidenrente geltend machte und sich auf
seinen sich verschlechternden Gesundheitszustand bezog. In der Folge
wurden weitere medizinische Akten, insbesondere ein psychiatrisch
psychologischer Bericht vom 29. Oktober 2007 sowie ein orthopädischer
und ein neurologischer Untersuchungsbericht vom 11./12. März 2009
eingereicht (act. IV/136139, 145146).
D.d Die Vorinstanz holte nochmals Stellungnahmen ihres ärztlichen
Dienstes ein (act. IV/141, 148).
Mit Verfügung vom 15. September 2009 trat die Vorinstanz auf die
Neuanmeldung vom 16. Juni 2008 nicht ein. In ihrer Begründung führte
sie aus, der Versicherte mache gestützt auf die neu zugestellten Akten
nicht glaubhaft, dass sich sein Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert habe (act. IV/149).
E.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2009 erhob der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Amdije Zenku, gegen diesen Bescheid
Beschwerde und beantragte, es sei über seinen Anspruch auf eine
Invalidenrente zu entscheiden und die Vorinstanz zu verpflichten, ihn in
der Schweiz bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit bzw. seiner Invalidität zu
untersuchen. Er bestritt die Verfügung vollumfänglich und führte aus, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt inkorrekt und unvollständig ermittelt
sowie Verfahrens und materielles Recht verletzt. Sein
Gesundheitszustand verschlechtere sich ständig. Gleichzeitig übermittelte
er diverse fachärztliche Berichte (act. 1).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, eine Neuanmeldung werde
nur geprüft, wenn ein Versicherter glaubhaft darlege, dass sich sein
Invaliditätsgrad in einem für den Anspruch wesentlichen Mass geändert
habe. Ihr medizinischer Dienst sei im vorliegenden Fall wiederholt zum
Schluss gekommen, dass sich keine neuen, medizinisch begründeten
Gesichtspunkte ergäben, die auf eine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes bzw. der Erwerbsfähigkeit des Versicherten
hinweisen würden (act. 12).
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Seite 5
G.
Am 23. Juni 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein
Kostenvorschuss von Fr. 300. ein (act. 14). Der Beschwerdeführer liess
sich nicht mehr vernehmen, weshalb der Instruktionsrichter den
Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Juli 2010 abschloss und den
Beschwerdeführer aufforderte, eine Vollmacht für seine Rechtsvertreterin
nachzureichen (act. 15).
H.
Aufforderungsgemäss reichte der Beschwerdeführer eine Vollmacht vom
3. August 2010 für Rechtsanwalt Vulnet Suloja nach. Mit gleicher Post
teilte die bisherige Rechtsvertreterin den Übergang des Mandates mit
(act. 16.1, 16.2).
I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV
Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG;
vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht und
der auferlegte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist darauf
einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG).
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Seite 6
2.
2.1. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a
– 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und
lebt dort, so dass vorliegend das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999
(SR 0.831.109.520.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des
Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie
deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und
Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den
Angehörigen dieses Vertragsstaates bzw. deren Angehörigen und
Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen bleiben
vorbehalten.
Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich
nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere dem
IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17.
Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.3. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 15. September
2009 eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4
E. 1.2 mit Hinweisen), sind grundsätzlich die ab 1. Januar 2003 geltenden
Bestimmungen des ATSG sowie das IVG und die IVV in der ab dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung anwendbar (je 5. IVRevision).
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Seite 7
3.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu
denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in
Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung,
wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine
Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat
demnach im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf
die Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.w.H.).
Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die materielle
Prüfung seines Rentenbegehrens und die medizinische Abklärung in der
Schweiz beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert,
so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren glaubhaft zu machen, dass
sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
4.1. Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung
soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen
muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht
auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung
einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte
Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise
verändert hat. Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleich
lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung
des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie
nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung
verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt
glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere
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Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem
berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere
Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere
oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts
I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3,
Urteile des Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3
sowie 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2).
4.2. Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung
dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der
versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht,
vorliegend der Verfügung vom 16. Januar 2008 (act. IV/110); vorbehalten
bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen
Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; siehe unten E. 4.5). Ferner muss die
Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der
Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe
Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das
Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006
E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371
E. 2b mit Hinweisen; Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR]
1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
4.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von
Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung
tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte
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Seite 9
kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a
und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 35).
Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der
medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung
und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können.
Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis
der erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des
berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2000 [I 178/00]
E. 4a).
4.4. Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 hat die Vorinstanz das zweite
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2001
abgewiesen, nachdem sie sich auf ein in der Schweiz am 2. Juni 2002
erstelltes rheumatologisches Gutachten, eine ausführliche aktuelle
medizinische Dokumentation aus Mazedonien sowie einen
psychiatrischen Bericht vom 11. Juli 2007 abstützte und die im Dossier
befindlichen medizinischen Akten durch den ärztlichen Dienst hatte
beurteilen lassen. Die Verfügung, welche dem Rechtsvertreter des
Versicherten in der Schweiz eröffnet wurde, wurde in Kopie auch dem
Versicherten direkt (per Einschreiben mit Rückschein, vgl. act. IV/111)
und dem mazedonischen Versicherungsträger eröffnet. Dieser Entscheid
ist in Rechtskraft erwachsen und steht einer Überprüfung der vor diesem
Zeitpunkt erstellten medizinischen Akten entgegen.
4.5. Der Beschwerdeführer hat demnach im Rahmen des
Neuanmeldungsverfahrens glaubhaft zu machen, dass sich sein
Gesundheitszustand seit Januar 2008 erheblich verschlechtert hat oder
andere Umstände eingetreten sind, welche geeignet sind, den
Invaliditätsgrad massgeblich zu beeinflussen.
4.5.1. Im Rahmen des zweiten IVVerfahrens, welches von Dezember
2001 – Januar 2008 dauerte (vgl. Sachverhalt B.), wurde am 5. Juni 2002
aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit festgestellt (act.
IV/59). Aus den im Februar, Juli und September 2007 aus Mazedonien
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Seite 10
eingereichten orthopädischneurologischen Akten ergibt sich eine
langdauernde Schmerzproblematik des Rückens mit folgenden
Diagnosen: Diskopathie L5/S1, Lumboischialgie / Radikulopathie L5S1,
vertebrale lumbosakrale Spondylose und chronische radikuläre Läsionen
der Nervenwurzeln L5 links, S1 links und L5 rechts (act. IV/86/103,
92/94/104, 96, 97, 98/106, 99 – 101).
In psychischer Hinsicht ist der psychiatrischen Beurteilung vom 11. Juli
2007 die Diagnose einer depressiven Störung und Angst gemischt, als
Folge der langjährigen somatischen Situation wie Stimmungsprobleme,
Willensverlust, Verstimmung und soziale Isolation, und eine Fokussierung
des Denkens auf die physischen Schmerzen, bei verringerten
intellektuellen und kognitiven Kapazitäten, zu entnehmen (act. IV/100).
4.5.2. Gemäss der Beurteilung von Dr. B._______ vom medizinischen
Dienst der Vorinstanz vom 9. November 2007 ergeben sich aus den
neuen Akten aus dem Jahre 2007 weitgehend mit dem Beschwerdebild
von 1998 und 2002 deckungsgleiche Diagnosen und Befunde (act.
IV/107), weshalb die Vorinstanz das Leistungsbegehren ablehnte. Nicht
berücksichtigt wurde dabei, dass den Arztberichten in rheumatologischer
Hinsicht neu ein radikuläres Geschehen (mehrfache Irritation und
Schädigung der Nervenwurzeln L5, S1 im Bereich der Wirbelsäule) zu
entnehmen ist. Wie weiter oben erwähnt, ist die frühere Beurteilung der
medizinischen Akten vorliegend jedoch nicht mehr zu überprüfen (vgl. E.
4.4).
4.5.3. Im Nachgang zur Neuanmeldung vom 16. Juni 2008 wurde vom
mazedonischen Versicherungsträger ein "detaillierter medizinischer
Bericht" vom 9. Mai 2008 (act. IV/124126) eingereicht. Dieser bezog sich
in psychiatrischpsychologischer Sicht im Besonderen auf die Beurteilung
des psychiatrischen Spitals C._______ vom 29. Oktober 2007, welche
indes erst am 13. März 2009 im Nachgang zum Vorbescheid vom
17. Februar 2009 eingereicht wurde (act. IV/133, 137 f.). Weiter wurden
im Wesentlichen ein bisher nicht aktenkundiger Laborbericht vom 12.
Januar 2007 (act. IV/116), Laborresultate vom 1. Dezember 2007 (act.
IV/123), ein neurologischer Kurzbericht vom 19. Juni 2007 (act. IV/118),
ein psychiatrischer Kurzbericht vom 29. Oktober 2007 (mit der Diagnose
Depression ICD10 F 32, unter Angabe der Medikation [act. IV/119]), ein
Röntgenbild vom 5. November 2007 (act. IV/120) sowie ein
orthopädischer Kurzbericht vom 25. Oktober 2008 eingereicht (act.
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Seite 11
IV/128). Schliesslich wurden ein orthopädischer Bericht vom 12. März
2009 (Lumboischialgie bill., Diskopathie L5/S1, Radikulopathie L5/S1,
mittel; act. IV/139) und ein neurochirurgischer Kurzbericht vom 11. März
2009 mit Röntgenbildern vom 9. März 2009 (lumbale Spondylarthrose,
Lumboischialgie bill.; act. IV/134, 145 f.) nachgereicht.
4.5.4. Im "detaillierten medizinischen Bericht" vom 9. Mai 2008 (act.
IV/124 – 126 = 138) finden sich die Diagnosen lumbale
Bandscheibenschäden mit Radikulopathie (ICD10 M 51.1), vertebrale
lumbale Spondylarthrose mit Diskushernie L5/S1, beidseitige laterale
linke Lumboischialgie, depressive Episode (F 32) und posttraumatische
Enzephalopathie (vgl. auch act. IV/106 und 137.2). Der Bericht, der von
einem Internisten und zwei Fachärzten für Arbeitsmedizin erstellt worden
ist, stellt eine Berufsunfähigkeit des Versicherten fest, wobei eine
berufliche Rehabilitation als Magaziner als zumutbar erachtet wird. Die
Arbeitsunfähigkeit wird mit 70% angegeben.
Der psychiatrischpsychologische Bericht vom 29. Oktober 2007 (act.
IV/137) ist von je einem Neuropsychiater, einem Psychiater und einem
Psychologen unterzeichnet. Die Gutachter stellen einen schweren
depressiven Zustand fest, welcher mit ICD10 F 32 codiert wird.
Festgestellt wird, dass der Patient ambulant mit Medikamenten behandelt
werde. Die Ärzte stellen eine Arbeitsunfähigkeit fest, bei einem leichten
bis moderaten kognitiven Defizit. Die psychologische Untersuchung zeigt
prädominante depressive Symptome und beschreibt eine resignierte und
teilweise aggressive Persönlichkeit ohne Zukunftsperspektiven.
4.5.5. Was den psychiatrischpsychologischen Bericht vom 29. Oktober
2007 betrifft, ist festzustellen, dass dieser zeitlich den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, über welchen
bereits rechtskräftig entschieden wurde (Verfügung vom 16. Januar
2008). Mit dem ärztlichen Dienst der Vorinstanz ist indes festzuhalten,
dass daraus keine wesentlichen Änderungen der bisherigen psychischen
Situation ersichtlich ist. Daran ändert auch die nunmehr diagnostizierte
Depression (ICD10 F 32) nichts. Diese ist einerseits in ihrer Schwere
nicht weiter definiert. Andererseits erweist sich eine invaliditätsrelevante
schwere psychische Erkrankung auch deshalb als nicht hinreichend
belegt, als dass keinerlei Hinweise auf eine notwendige intensive
(stationäre) Behandlung des Beschwerdeführers ersichtlich sind. Die
Diagnose "posttraumatische Enzephalopathie" ICD10 F 07.2 wiederum
wurde bereits im ersten Revisionsverfahren geltend gemacht (vgl.
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Seite 12
Arztbericht von Dr. D.________, Neuropsychiater, vom 21. Juni 2007
(act. IV/98/106) und vorliegend auch nicht weiter begründet, weshalb
diesbezüglich keine wesentliche Veränderung der psychischen Situation
festzustellen ist. Was die beschriebene Perspektivlosigkeit des
Beschwerdeführers und die fehlenden Ressourcen im Umgang mit seiner
Situation betrifft, handelt es sich hier – wie bereits der begutachtende
Psychiater im Herbst 1998 festgestellt hatte (act. IV/91 S. 16) – um eine
invaliditätsfremde Folge der seit Jahren andauernden Gesamtsituation
des Beschwerdeführers.
4.5.6. Wie der ärztliche Dienst zudem zu Recht festgestellt hat, gelingt es
dem Beschwerdeführer für den vorliegend relevanten Zeitraum vom
16. Januar 2008 bis 15. September 2009 auch aus rheumatologischer
Sicht nicht, aus den Berichten vom 9. Mai 2008 und 11./12. März 2009
eine wesentliche Verschlechterung seiner Rückensituation seit dem
16. Januar 2008 glaubhaft zu machen. Den medizinischen Akten sind
dieselben Diagnosen Spondylarthrosis lumbalis, Lumboischialgie
bilateral, Diskopathie L5/S1 sowie eine Radikulopathie L5/S1 (mittleren
Grades) zu entnehmen. In seinem Bericht vom 11. Juli 2007 schliesst
Dr. E.________, Neurologie, auf eine chronische radikuläre
Teilschädigung der Nervenwurzeln und führt aus, der Beschwerdeführer
leide an einer Schwächung der Muskulatur beider Beine, insbesondere
links, ziehe das linke Bein nach und nehme beim Marschieren eine
Schonhaltung ein (act. IV/99). Der Kurzbericht des Orthopäden (Name
unleserlich) vom 14. September 2007 nennt zusätzlich Einschränkungen
beim längeren Sitzen und andauerndem Marschieren (act. IV/101).
Insofern ist keine wesentliche Verschlechterung zur Gesundheitssituation
in rheumatologischer Hinsicht, wie sie in den Berichten vom 9. Mai 2008
und 11./12. März 2009 beschrieben ist, zu erkennen.
Im Übrigen finden sich – wie der ärztliche Dienst ebenfalls dargelegt hat,
keinerlei medizinische Angaben zu einer in der "Einsprache" vom
17. Februar 2009 (act. IV/134) geltend gemachten Handverletzung.
4.6. Unter diesen Umständen ist zusammenfassend festzustellen, dass
es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine seit dem 16. Januar 2008
vorliegende invaliditätsrelevante Gesundheitsverschlechterung glaubhaft
zu machen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer wiederholt
ausführt, sein Gesundheitszustand verschlechtere sich stetig. Da aus den
erst im Rahmen des aktuellen Verfahrens eingereichten Akten aus dem
zweiten Halbjahr 2007 (vor Ergehen der rechtskräftigen Verfügung vom
C6724/2009
Seite 13
16. Januar 2008) keine wesentlichen Veränderungen der
gesundheitlichen Situation ersichtlich sind, besteht auch kein Anlass, eine
prozessuale Revision der rechtskräftigen Verfügung vom 16. Januar 2008
gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG zu prüfen.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Eingaben, welche
nach dem 15. September 2009 datiert sind und im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eingereicht wurden (act. 1.11.5), für das
vorliegende Verfahren ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind (vgl. oben
E. 2.3). Die Vorinstanz ist deshalb im Ergebnis zu Recht nicht auf die
Neuanmeldung eingetreten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
4.7. Hingegen ist den neuen, nach dem 15. September 2009 datierten
Akten – entgegen der Ansicht des Allgemeinpraktikers Dr. B.________
vom 7. Mai 2010 (act. IV/152) – zu entnehmen, dass nunmehr neben den
bekannten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule zusätzlich
Schädigungen der Hals und Brustwirbelsäule geltend gemacht werden
(thorakolumbale Spondylose, Zervikobrachialsyndrom, zervikale
Spondylose bill., zervikale vertebrale Diskopathie C5/6 [mit
Ausstrahlungen auf beide Arme und Beine], act. 1.2, 1.5). Damit macht
der Beschwerdeführer nunmehr eine weitere Verschlechterung seiner
Situation per 6. bzw. 13. Oktober 2009 geltend. Die Vorbringen sind
deshalb als Neuanmeldung per 17. Oktober 2009 (Datum
Beschwerdeerhebung) zu betrachten und mit vorliegendem Urteil an die
Vorinstanz zu überweisen, damit sie diese gemäss dem gesetzlichen
Standard (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG sowie oben E.
4.3) prüfe.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges
und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf
Fr. 300. festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vom
unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
mit dem am 23. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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5.2. Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Akten werden im Sinne der Erwägung 4.7 zur Prüfung der
Neuanmeldung vom 17. Oktober 2009 an die Vorinstanz überwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.
verrechnet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
C6724/2009
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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