Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6726/2010
Urteil vom 18. Januar 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien R._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Visum zu Besuchszwecken für S._______.
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Sachverhalt:
A.
Die aus Thailand stammende S._______ (geb. […], nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 25. Mai 2010 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengenvisum für einen 90-
tägigen Besuchsaufenthalt bei R._______ (im Folgenden: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Schwyz.
B.
Die Schweizer Vertretung weigerte sich am 27. Mai 2010, das Visum in
eigener Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch nach Erhebung
eines Kostenvorschusses zur Prüfung und zum Entscheid an die
Vorinstanz weiter. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks
Durchführung ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an das Amt für
Migration des Kantons Schwyz übermittelt.
C.
Obwohl die Schweizerische Botschaft in Bangkok am 27. Mai 2010 nicht
eine förmliche Verfügung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) erlassen hat, wie dies seit dem 15. Mai 2010 vorgesehen
wäre (vgl. AS 2010 2063; BBl 2009 4245), ging das BFM aufgrund des
geleisteten Kostenvorschusses und der Vorbringen des Gastgebers
gegenüber den kantonalen Behörden von einer Einsprache aus und fällte
am 19. August 2010 einen Einspracheentscheid. Darin wurde das
Einreisegesuch abgewiesen. Zur Begründung führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, es bestünden begründete Zweifel an der fristgerechten
Wiederausreise. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus
welcher der Zuwanderungsdruck, als Folge der dort insbesondere in
wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse, nach wie vor stark
anhalte. Den Gesuchsunterlagen zufolge oblägen ihr in ihrer Heimat
keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen
Verpflichtungen, die das vorgängig beschriebene Risiko einer nicht
anstandslosen Wiederausreise als entsprechend geringer erscheinen
liessen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2010 beantragt der
Beschwerdeführer implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die
Gesuchstellerin. Hierzu bringt er vor, die Zweifel an der Rückreise des
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Gastes erwiesen sich als in keiner Weise begründet und stellten keinen
Grund für eine Visumsverweigerung dar. Zusätzlich zu den bisherigen
Garantien biete er eine unwiderrufliche Garantie von Fr. 50'000.- an. In
einem beigelegten, an das BFM gerichteten Schreiben vom 3. September
2010 äussert sich der Beschwerdeführer zu seiner Person sowie zur
Beziehung zur Gesuchstellerin (es handle sich um seine Freundin) und
zu deren familiären Verhältnissen.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. November
2010 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei bringt sie zum Ausdruck,
dass an der persönlichen Integrität des Beschwerdeführers nicht
gezweifelt werde, seine Zusicherungen jedoch nur schon mangels ihrer
rechtlichen Durchsetzbarkeit nicht genügend Gewähr für eine
anstandslose und fristgerechte Rückkehr des Gastes zu bieten
vermöchten.
F.
In Entgegnung dazu hält der Beschwerdeführer an den gestellten
Begehren fest. Der Replik vom 9. Dezember 2010 legte er eine
Bürgschaftsverpflichtung (Solidarbürgschaft) der Schwyzer Kantonalbank
über Fr. 50'000.- bei.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken
verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das BFM hat trotz nicht ganz korrekter Abwicklung der Angelegenheit
durch die Schweizerische Botschaft in Bangkok (formlose Ablehnung des
Einreisegesuches am 27. Mai 2010, obwohl dies seit dem 15. Mai 2010
förmlich auf einem eigens hierfür vorgesehenen Formular geschehen
müsste) einen Einspracheentscheid gefällt (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 2 bzw.
Art. 6 Abs. 2Bis AuG). Aufgrund der gesamten Umstände (Leisten eines
Kostenvorschusses, Entgegennahme von Eingaben als sinngemässe
Einsprache) erscheint ein solches Vorgehen nicht zuletzt aus
verfahrensökonomischen Überlegungen vertretbar, zumal dem
Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen ist und er dagegen
keine Einwände erhebt.
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
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Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
5.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG).
6.
6.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen
Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und
ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung
vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der
Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen
längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
6.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend:
Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5
Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.3 Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums
nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter
anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK).
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7.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 – 7) unterliegt die
Gesuchstellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht.
8.
8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der
allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise
ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
8.3 In Thailand sind – vorab in den ländlichen Gebieten des Nordostens, aus denen die Gesuchstellerin
stammt – breite Bevölkerungsschichten von kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen
betroffen. Die Region der Nordostprovinzen gilt im landesweiten Vergleich als ärmste der insgesamt sechs
Regionen (vgl. > Economy and Politics in Thailand > GDP of Thai Regions and
Provinces).
8.4 Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind häufig Frauen besonders betroffen, die mit
ihrem Einkommen oft für die Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Gemeinden sorgen
müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse – je nach Sektor –
besonders gefährdet sind. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen
nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen
Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft – Herausforderungen und Antworten, Ziff.
6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter > Dokumente &
Recherche > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen Eckdaten allgemein vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft
> Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand,
, Stand: März 2009, besucht im Dezember 2010).
8.5 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo
durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz
besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche
Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere
rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche
Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen.
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8.6 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen,
sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer
gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen
Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach
bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
9.
9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 27-jährige, unverheiratete Frau und Mutter einer bald
6-jährigen Tochter. Der leibliche Vater nimmt seine diesbezügliche Verantwortung laut Darstellung in der
Replik nicht wahr. Eltern und Geschwister wohnen am selben Ort. Ansonsten ist über die persönlichen und
familiären Verhältnisse wenig bekannt. Aus dem Kindesverhältnis könnte zwar auf gewisse Verpflichtungen
geschlossen werden, welche angesichts der geplanten langen Auslandabwesenheit allerdings wieder zu
relativieren sind. Der Beschwerdeführer äusserte sich zu besagtem Aspekt nur beiläufig. Ganz allgemein
gilt es zu bedenken, dass die Existenz eigener Kinder häufig nicht daran hindert, den Entschluss zur
Emigration zu fassen, denn ein solcher Entschluss ist oft mit der Hoffnung verbunden, nahe Angehörige
aus dem Ausland besser unterstützen und später allenfalls nachziehen zu können. Sonstige besondere
Verpflichtungen familiärer oder beruflicher Natur (siehe formlose Verweigerung des Visums durch die
Schweizervertretung vom 27. Mai 2010), welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer möglichen
Emigration abzuhalten vermöchten, sind nicht ersichtlich.
9.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wiederholt erklärte, die eingeladene Person (seine Freundin)
nach näherem Kennenlernen eventuell heiraten zu wollen. Ob dies noch während des Besuchsaufenthalts
oder danach der Fall wäre, lässt der Gastgeber offen. Von daher bestehen hinsichtlich des
Aufenthaltszwecks unbestrittenermassen gewisse Bedenken und Unsicherheiten. Hierbei geht es
keineswegs darum, eine mögliche Heirat durch Einreisebestimmungen zu erschweren oder verhindern.
Wenn aber ein Visum für einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt wird, dessen Erteilung an eine
fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist, und der Besuch dann je nach Entwicklung der Umstände für
Heiratsvorbereitungen benutzt wird (vgl. etwa das Einladungsschreiben vom 24. März 2010), dann liegt es
auf der Hand, dass zumindest optionsweise eine dauerhaftere Anwesenheit hierzulande angestrebt wird,
was eben nicht dem Zweck eines befristeten Besuchsaufenthalts entspricht. Einreisegesuche zwecks
Eheabschluss richten sich derweil nach eigenen Verfahren mit besonderen Zuständigkeiten (vgl. Art. 10
und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG).
9.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen,
dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der
Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermag die
Bürgschaftsverpflichtung der Schwyzer Kantonalbank über Fr. 50'000.- nichts zu ändern. Die Integrität des
Beschwerdeführers wird, wie schon von der Vorinstanz hervorgehoben, in keiner Weise in Zweifel
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gezogen. Die von ihm eingegangenen Verpflichtungen umfassen jedoch ausschliesslich das Risiko
ungedeckter Kosten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt und sind
betragsmässig nach oben beschränkt (Art. 8 Abs. 5 VEV). Demgegenüber kann der Beschwerdeführer in
seiner Rolle als Gastgeber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht rechtswirksam
einstehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass er
die Gesuchstellerin erst seit dem Frühjahr 2009 und von Ferienaufenthalten in Thailand her kennt. Bei
dieser Sachlage wird selbst der Beschwerdeführer gewisse Vorbehalte anbringen müssen, wenn es darum
geht, mögliche Entwicklungen in den Wünschen und Vorstellungen der (deutlich jüngeren) Gesuchstellerin
betreffend ihre kurz- und mittelfristige Lebensgestaltung einschätzen zu können.
Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, seine Freundin mittels des vorgesehenen
Aufenthalts hierzulande besser kennen zu lernen und ihr das Lebensumfeld in der Schweiz zu zeigen, hat
demnach in den Hintergrund zu treten. Den Beteiligten ist zuzumuten, ihre freundschaftliche Beziehung
vorderhand anderweitig zu pflegen; dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer schon mehrmals nach
Thailand begeben hat und eine Wohnsitzverlegung dorthin für ihn laut Stellungnahme vom 3. September
2010 ein Thema ist. Die Visumsverweigerung erscheint unter besagtem Gesichtspunkt daher auch nicht als
unverhältnismässig.
10.
Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis
rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
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auferlegt. Sie werden mit dem am 12. Oktober 2010 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Schwyz
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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