B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6726/2012
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anspruch auf Invalidenrente; Verfügung IVSTA vom
5. Dezember 2012.
C-6726/2012
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Sachverhalt:
A.
Die 1959 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgen-
den: Beschwerdeführerin) arbeitete von 1977 bis 1994 als Grenzgängerin
mit Unterbrüchen in der Schweiz (IV-act. 7 f. und 10 f.). In dieser Zeit ent-
richtete sie Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV).
B.
Am 16. Mai 2007 meldete sie sich über den deutschen Versicherungsträ-
ger erstmals bei der Schweizerischen Ausgleichskasse für eine Invaliden-
rente an (IV-act. 1-3). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. Mai 2009
wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA, Vor-
instanz) dieses Leistungsbegehren ab (IV-act. 30).
C.
Die Beschwerdeführerin meldete sich sodann am 13. Februar 2012 unter
Hinweis auf eine Fibromyalgie, subakute rheumatische Polyarthritis und
ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom bei anamnestisch bekann-
tem Bandscheibenvorfall über den deutschen Versicherungsträger bei der
IV-Stelle X._______ zum Leistungsbezug an (IVST X._______ act. 1; IV-
act. 36 bis 46). Diese leitete das Gesuch am 4. Juni 2012 zuständigkeits-
halber an die IVSTA weiter (IVST X._______ act. vor Inhaltsverzeichnis).
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 trat die IVSTA auf das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Leistungen der schweizerischen Invalidenversi-
cherung nicht ein, weil sie mangels Zustellung von verlangten Unterlagen
das Leistungsgesuch nicht habe prüfen können (IV-act. 48).
D.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember
2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung
machte sie geltend, sie habe es versäumt zu antworten, weil sie die letz-
ten zwei Monate krankheitsbedingt fast ausschliesslich bei ihrem Sohn in
Frankreich verbracht habe.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2013 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. Zur Begründung führte sie aus, die versicherte Person habe bei
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die nötigen Angaben
zu erbringen. Da sich die materiellen Abklärungen nicht anderweitig ohne
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übermässigen Aufwand hätten einholen lassen und den formellen Anfor-
derungen an das Mahn- und Bedenkzeitverfahren genügt worden sei, sei
sie zu Recht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten.
F.
Mit Verfügung vom 7. August 2013 bewilligte das Bundesverwaltungsge-
richt der Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege.
G.
In der Replik vom 10. Juni 2013 und Duplik vom 28 August 2013 hielten
die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Auf die weiteren
Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember
2012, mit welcher die Vorinstanz auf das Leistungsbegehren der Be-
schwerdeführerin nicht eintrat.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit
Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur
Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer
durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teil-
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genommen hat, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutz-
würdiges Interesse. Auf die frist- und formgerechte eingereichte Be-
schwerde kann daher eingetreten werden.
1.3 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel nach
dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55
IVG). Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist grund-
sätzlich die IVSTA zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Zustän-
dig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgän-
gern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Er-
werbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern
sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benach-
barten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer
Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).
1.4 Die Beschwerdeführerin war Grenzgängerin und wechselte ihren
Wohnsitz aus dem grenznahen N._______ in Frankreich ins grenznahe
E._______ in Deutschland. Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen ge-
hen jedoch nicht mehr auf die Zeit zurück, in welcher sie als Grenzgänge-
rin in der Schweiz gearbeitet hatte. Die IV-Stelle des Kantons X._______
hat daher das Verfahren zu Recht der IVSTA abgetreten, die für die Ab-
klärungen bezüglich des Rentenanspruchs und für den Erlass der ange-
fochtenen Verfügung zuständig war.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37 VGG)
sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrecht-
lichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl.
auch Art. 53 Abs. 2 VVG).
2.2 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfü-
gung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des
Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvoll-
ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei un-
angemessen (Art. 49 VwVG).
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Seite 5
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212;
BGE 128 II 145 E. 1.2.1, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivil-
prozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin
haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE
126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das
Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein be-
stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungs-
verfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 153 und 537;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E.
2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die
behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was
von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich
nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegens-
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Seite 6
tand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsa-
chen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch
so oder anders zu entscheiden ist (GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In die-
sem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsge-
richt zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen,
wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Ak-
ten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V
282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG] I 520/ 99 vom 20. Juli 2000).
2.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prü-
fen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Ein
erhöhter Beweiswert kann allerdings ärztlichen Gutachten zukommen,
welche für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersu-
chungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Darle-
gung der Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtend sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c
mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in
Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit
vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR
0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I
4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestim-
mungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gelten-
den bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union inso-
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Seite 7
weit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der
Vertragsstaaten zu gewährleisten.
3.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-
gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA
und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten
(Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
3.3 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (5. Dezember 2012) finden vor-
liegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An-
wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Per-
sonen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts
anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die
Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über so-
ziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Si-
cherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung
dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für
die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen
Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin
Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufge-
führt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Be-
stimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung
gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art.
11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität
und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem In-
C-6726/2012
Seite 8
krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E.
2.4).
4.
4.1
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V
445).
4.2 Damit finden grundsätzlich jene materiellen Rechtsvorschriften An-
wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember
2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
des streitigen Sachverhalts im vorliegend massgebenden Zeitraum von
Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision] sowie in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmen-
paket]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen).
4.3 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.
17) entsprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2
und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG
und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28.
September 2007 (5. IV-Revision) nichts geändert, weshalb im Folgenden
auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
4.4 Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 5. Dezember 2012
eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berück-
sichtigen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
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Seite 9
121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Die im Laufe des vorliegenden Verfah-
rens eingereichte Unterlagen können daher im Beschwerdeverfahren - in
dem über die Verletzung der Mitwirkungspflicht zu befinden ist - nicht
mehr berücksichtigt werden.
5.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Verletzung
der Mitwirkungspflicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführe-
rin nicht eingetreten ist.
5.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle
Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung
der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG).
Kommen Personen, die Leistungen der Sozialversicherungen beanspru-
chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Wei-
se nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten ver-
fügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er
muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen
hinweisen; zudem ist ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen
(Art. 43 Abs. 3 ATSG). Während Art. 28 ATSG ausschliesslich die verfah-
rensrechtlichen Mitwirkungspflichten erfasst, ergeben sich die Folgen der
verweigerten Mitwirkung aus Art. 43 Abs. 2 ATSG (vgl. UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, Art. 28 Rz. 8 f.).
5.2 Die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 und 43 ATSG erfasst etwa das
Ausfüllen der Anmeldeformulare, die Teilnahme an Untersuchungen und
Begutachtungen, das Einreichen von Unterlagen oder die Meldung bei
veränderten Verhältnissen (KIESER, ATSG, a.a.O., Art. 28 Rz. 14). Nach
Art. 43 Abs. 2 ATSG sind nur ärztliche oder fachliche Untersuchungen
vorzunehmen, die einerseits notwendig sind und andererseits objektiv
und subjektiv zumutbar sind. Dabei geht es nicht darum, ob die betreffen-
de Person aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus die Un-
tersuchung als zumutbar betrachtet, sondern darum, dass die subjektiven
Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand) in einer objekti-
ven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die
Untersuchung zulassen. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutach-
tensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als
zumutbar zu betrachten (vgl. KIESER, ATSG, a.a.O., Art. 43 Rz. 44).
5.3 Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant,
wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Zudem muss ein Mahn- und
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Seite 10
Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden. Art. 43 Abs. 3 ATSG lässt
schliesslich zwei Sanktionen zu: Der Verwaltungsträger kann aufgrund
der vorliegenden Akten beschliessen oder er kann - nach Einstellung der
Erhebungen - auf das Leistungsbegehren nicht eintreten, wobei nach der
Praxis ein Nichteintretensentscheid nicht gefällt werden soll, soweit auf-
grund der vorliegenden Akten ein materieller Entscheid möglich ist (vgl.
KIESER, ATSG, a.a.O., Art. 43 Rz. 51 ff. mit Hinweisen).
5.4 Nach der Überweisung des Gesuchs um Rentenleistungen vom
13. Februar 2012 von der IV-Stelle X._______ an die IVSTA bestätigte
Letztere mit Schreiben vom 7. Juni 2012 der Beschwerdeführerin den Er-
halt ihrer Anmeldung (IV-act. 31). Am 7. August 2012 forderte die IVSTA
den deutschen Sozialversicherungsträger auf, den neuen Bescheid über
eine weiter ausgerichtete Rente, ärztliche Unterlagen zu diesem Be-
scheid und ein aktuelles Formular E 205 D zuzustellen (IV-act. 32). Mit
gleichem Datum wurde auch die Beschwerdeführerin aufgefordert, die
beigelegten Fragebogen für den Versicherten UE sowie für im Haushalt
tätige Versicherte vollständig ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen
(IV-act. 33). Ein Nachweis über die Zustellung dieses Schreibens an die
Beschwerdeführerin liegt nicht vor, jedoch bestreitet diese den Erhalt des
Schreibens nicht. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin anfangs
August 2012 über ihre Mitwirkungspflichten informiert war und von der
Verpflichtung wusste, die beiden beigelegten Fragebogen der Vorinstanz
ausgefüllt einzureichen.
5.5 Mit eingeschriebener Sendung vom 19. Oktober 2012 (IV-act. 47) for-
derte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, innert einer Frist von 30
Tagen ab Erhalt die verlangten Unterlagen und Auskünfte zuzustellen. Sie
drohte ihr an, bei Nichtbeachtung dieser Mahnung auf das Leistungsge-
such nicht einzutreten. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art.
43 Abs. 3 ATSG wurde damit rechtsgenüglich durchgeführt.
5.6 Unter die Mitwirkungspflicht fällt, wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.2
hiervor), auch das Ausfüllen von Formularen. Da die Beschwerdeführerin
dies versäumte, was von ihr auch ausdrücklich bestätigt wird (vgl. IV-act.
49), liegt ohne Zweifel eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Damit
bleibt zu prüfen, ob sämtliche weiteren Voraussetzungen für das Nichtein-
treten auf das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente erfüllt waren
(vgl. dazu URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversi-
cherung, 2010, Rz. 1153 ff.).
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Seite 11
5.7 Der Beschwerdeführerin wurde genügend Zeit eingeräumt, um ihren
Verpflichtungen nachzukommen, sind doch zwischen der ersten Aufforde-
rung vom 7. August 2012 bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung
vier Monate verstrichen. Eine Überprüfung des Leistungsanspruchs ist
nur möglich, wenn bei Anwendung der gemischten Methode, die vorlie-
gend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades erforderlich ist, sowohl Anga-
ben über den zuletzt erzielten Verdienst wie auch Angaben über die Betä-
tigungen im Haushalt und deren Ausmass vor und nach Eintritt der Invali-
dität vorliegen. Da die von der IVSTA benötigten Informationen nicht an-
derweitig beschafft werden können, sind die von der Beschwerdeführerin
verlangten Auskünfte erforderlich, angemessen und damit auch verhält-
nismässig.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch
ihr Verhalten die Ermittlung des Invaliditätsgrades verhindert und damit
ihre Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt hat. Auf ihr
Leistungsgesuch wurde daher nach Durchführung des Mahn- und Be-
denkzeitverfahrens zu Recht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht
nicht eingetreten. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuwei-
sen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indessen die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, werden keine Verfahrens-
kosten erhoben.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene und verhältnismässig hohe Kos-
ten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als obsiegende Bun-
desbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv auf Seite 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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