Abtei lung II I
C-6728/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
C._______, Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom
2. Oktober 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6728/2008
Sachverhalt:
A.
Der am (Geburtsdatum) geborene C._______ (Versicherter),
türkischer Staatsangehöriger, wohnte in den Jahren von 1986 bis 2006
in der Schweiz, war von 1986 – 2003 erwerbstätig und von 2004 -
2006 nicht erwerbstätig, und entrichtete dabei Beiträge an die
schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Am 12. Mai 2004 meldete er sich bei der schweizerischen
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang gemäss IV 5
am 13. Mai 2004 ).
Mit Verfügung vom 10. August 2005 (IV 22) sprach die IV-Stelle des
Kantons Aargau (nachfolgend kantonale IV-Stelle) C._______ mit
Wirkung ab 1. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine
Dreiviertelsrente und drei Kinderrenten zur Rente des Vaters zu.
B.
B.a Nachdem der Versicherte in sein Heimatland Türkei zurückgekehrt
war (IV 34), überwies die kantonale IV-Stelle am 13. April 2006 die
Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz).
Mit Verfügung vom 17. März 2006 (IV 28) bestätigte die IVSTA dem
Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2006 die Ausrichtung einer
Dreiviertelsrente und zweier ordentlicher Kinderrenten zur Rente des
Vaters.
B.b Im Hinblick auf die für Juni 2007 vorgesehene Rentenrevision (IV
24) wandte sich die IVSTA am 9. November 2007 an den ärztlichen
Dienst der IV-Stelle (IV 38). In seiner Stellungnahme vom 12.
Dezember 2007 empfahl der RAD Rhone die Durchführung einer
orthopädischen Begutachtung in der Schweiz (IV 39). Mit Schreiben
vom 9. Januar 2008 forderte die IVSTA den Versicherten zur Be-
urteilung des weiteren Leistungsanspruchs zu einer ärztlichen Ab-
klärung in die Schweiz auf (IV 41). Auf Veranlassung der IVSTA wurde
der Versicherte am 14. April 2008 von Dr. med. W._______, Ortho-
pädische Chirurgie, in (Ortschaft) untersucht und begutachtet (IV 50).
Ferner holte die IVSTA beim Versicherten den Fragebogen für die
Rentenrevision ein (IV 53 und 57). Am 4. Juni 2008 nahm Dr.
H._______, RAD Rhone, zu den medizinischen Befunden Stellung (IV
55).
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B.c Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2008 (IV 60) teilte die IVSTA dem
Versicherten mit, aufgrund der medizinischen Abklärungen ergebe
sich, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe und er ab
dem 14. April 2008 wieder eine dem Gesundheitszustand angepasste
Tätigkeit ausüben könne, bei welcher er mehr als 50 % des Erwerbs-
einkommens erzielten könnte, das er erreichen würde, wenn keine In-
validität vorläge. Daher bestünde kein Anspruch mehr auf eine Rente.
Der Versicherte gab innerhalb der angesetzten Frist keine Stellung-
nahme ab.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 (IV 63) bestätigte die IVSTA ihren
Vorbescheid vom 15. Juli 2008 und stellte die Rente ab dem 1.
Dezember 2008 ein.
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob C._______ (Beschwerdeführer) mit
Eingabe vom 22. Oktober 2008 (Poststempel) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Darin beantragte er die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die weitere Ausrichtung der Rente.
Der Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert und es sei ihm
auch nicht möglich, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Vorinstanz
habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, und es sei ihm vor
Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör nicht ge-
währt worden. Zudem beantragte er zur Untermauerung seines
Standpunktes weitere medizinische Abklärungen in der Schweiz.
Schliesslich beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2008 (act. 6) be-
antragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Ab-
weisung des Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde. Die ärztliche Abklärung in der Schweiz und
die Stellungnahme des RAD hätten eine schlüssige Begutachtung des
Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Erwerbs-
fähigkeit des Beschwerdeführers ermöglicht, sodass weitere Ab-
klärungsmassnahmen als nicht notwendig erschienen seien. Daraus
habe sich ergeben, dass dieser für belastende Tätigkeiten, wie dies
als Arbeiter in einer Metallgiesserei der Fall gewesen sei, zu 80 %,
und in leichten Verweistätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Für
den Entzug der aufschiebenden Wirkung spreche das überwiegende
Interesse der Verwaltung an der sofortigen Vollstreckung der Ver-
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fügung, welches höher als das mit dem Wegfall der Rente begründete
Interesse des Beschwerdeführers wiege.
C.c Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008 (act. 7) wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
C.d Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 (act. 9) stellte das Bundes-
verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der vorinstanz-
lichen Vernehmlassung vom 21. November 2008 zu und gab ihm Ge-
legenheit zur Replik. Innerhalb der angesetzten Frist liess sich der
Beschwerdeführer nicht vernehmen, worauf am 13. Oktober 2009 der
Schriftenwechsel geschlossen wurde (act. 13).
C.e Den mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2009 (act. 10) er-
hobenen Kostenvorschuss von Fr. 400.- hat der Beschwerdeführer am
26. Februar 2009 einbezahlt (act. 12).
C.f Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der
Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) keine Anwendung in Sozialver-
sicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Be-
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stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis
und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren An-
fechtung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten (Art. 38 Abs. 4 und 60 ATSG sowie Art. 52
und 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, weshalb
das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der
Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im
Folgenden: Abkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 des
Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in
ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Ver-
tragspartei - wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über
die IV gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b des Abkommens) -
einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen unter den gleichen
Voraussetzungen wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf ausser-
ordentliche Invalidenrenten zu, solange sich ihr Wohnsitz in der
Schweiz befindet und sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem
an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf
Jahren in der Schweiz gewohnt haben (vgl. Art. 11 des Abkommens).
Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom
Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst
noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar
1970 (SR 0.831.109.763.11). Daher beurteilt sich die Frage, ob und
gegebenenfalls ab wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf
ordentliche Rentenleistungen der IV entstanden sind, alleine aufgrund
der schweizerischen Rechtsvorschriften.
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2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeit-
punkt des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 2.
Oktober 2008, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329,
BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die ab 1. Januar 2003
geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar.
2.3 Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Entsprechend ist das IVG für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31.
Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS
2003 3837, nachfolgend "aIVG") anwendbar, ab dem 1. Januar 2008 in
der Fassung gemäss 5. IV-Revision (Änderungen vom 6. Oktober 2006
[AS 2007 5129], nachfolgend "IVG"). Die IVV ist für den Zeitraum vom
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in ihrer Fassung vom 21. Mai
2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3859) anwendbar, ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung gemäss 5. IV-Revision (Änderungen vom 28.
September 2007 [AS 2007 5155]).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, da ihm die Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 2. Oktober 2008 keine Gehörsmöglichkeit gegeben habe.
3.1.1 Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung - ab-
gesehen von hier nicht massgebenden Ausnahmen (vgl. BGE 134 V
97) - das rechtliche Gehör im Vorbescheidverfahren grundsätzlich zu
gewähren.
3.1.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten
Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren
oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten
Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat
Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz
2). Die Parteien können innerhalb von 30 Tagen Einwände zum Vor-
bescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die ver-
sicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der
IV-Stelle vorbringen (Art. 73ter Abs. 2 Satz 1 IVV). Beschliesst die IV-
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Stelle über ein Leistungsbegehren, hat sie sich in der Begründung mit
den für den Beschluss relevanten Einwänden auseinander zu setzen
(Art. 74 Abs. 2 IVV).
Das Vorbescheidverfahren wurde im Rahmen der Massnahmen zur
Verfahrensstraffung per 1. Juli 2006 wieder eingeführt, mit dem Ziel,
eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und
dadurch die Akzeptanz der Entscheide bei den Versicherten zu ver-
bessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Der Dialog zwischen der IV-Stelle und
der versicherten Person sowie deren Einbezug in die Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts erschienen dem Gesetzgeber ent-
scheidend für die Verbesserung der Akzeptanz der Entscheide der IV-
Stellen. An die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die daraus
fliessende Begründungspflicht sind daher erhöhte Anforderungen zu
stellen (vgl. HANS-JAKOB MOSIMANN, Vorbescheidverfahren statt Ein-
spracheverfahren in der IV, Schweizerische Zeitschrift für Sozialver-
sicherung und berufliche Vorsorge, 2006 S. 277 ff. mit Hinweisen;
Urteil BVGer C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.2.2).
3.1.3 Im Vorbescheid vom 15. Juli 2008 hielt die IV-Stelle - nach Dar-
legung der gesetzlichen Grundlagen, insbesondere zu den Begriffen
der Invalidität und zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen sowie
bei Nicht- und Teilerwerbstätigen (vgl. Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG) - fest,
auf Grund der neu erhaltenen Unterlagen könne festgestellt werden,
dass der Versicherte ab 14. April 2008 wieder eine dem Gesundheits-
zustand angepasste Tätigkeit ausüben könne. Dabei könnte mehr als
50 % des Erwerbseinkommens erzielt werden, als heute erreicht
würde, wenn keine Invalidität vorläge. Für die Bemessung des Invalidi-
tätsgrades sei es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich
ausgeübt werde. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben,
gegen diesen Vorbescheid innert 30 Tagen Einwand zu erheben. Ohne
eine Antwort würde die IV-Stelle nach Ablauf dieser Frist eine be-
schwerdefähige Verfügung im erwähnten Sinne erlassen. Der Vor-
bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Post an
seine Adresse in der Türkei zugestellt. Der Beschwerdeführer hatte
sich innerhalb der auferlegten Frist, soweit aktenkundig, zum Vor-
bescheid nicht geäussert, weshalb die Vorinstanz, wie angedroht und
zu Recht davon ausgehend, dass dieser keine Bemerkungen habe, die
angefochtene Verfügung erlassen hatte. Das rechtliche Gehör wurde
daher nicht verletzt.
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3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine weitere Verletzung des recht-
lichen Gehörs, da die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 2.
Oktober 2008 nicht hinreichend begründet habe. So habe sie nicht
gesagt, auf welche „Unterlagen“ im Einzelnen sie ihre Feststellung
zum Gesundheitszustand gestützt habe.
3.2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen
grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht
handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaats-
recht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die
Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Be-
troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht an-
zufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über-
legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet in -
dessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (BGE I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit
Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b).
3.2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nur
knapp begründet und insbesondere nicht einlässlich dargelegt, auf-
grund welcher medizinischen Abklärungen und welcher Erwägungen
sie eine rentenausschliessende Verbesserung des Gesundheits-
zustandes festgestellt habe. Dem Beschwerdeführer war es zwar
möglich, die Tragweite des Entscheides zu erkennen; er konnte sich
aufgrund der knappen Verfügungsbegründung jedoch nur ein un-
genügendes Bild der massgebenden vorinstanzlichen Überlegungen
machen. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht daher nur teil -
weise nachgekommen, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erblicken ist.
3.2.3 Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwer-
wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die
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betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerde-
instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber
die Ausnahme bleiben (BGE I 193/04 vom 14. Juli 2006, BGE 126 V
130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des
Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförder-
lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V
182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG vom 14. Juli 2006, I
193/04).
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens begründete die Vorinstanz ihre
Verfügung in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2008 einläss-
licher. Ebenso hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des
Schriftenwechsels Gelegenheit, zur Argumentation der Vorinstanz
Stellung zu nehmen, wovon er innerhalb der ihm auferlegten Frist in -
des nicht Gebrauch machte. Ferner prüft das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Die Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs ist damit geheilt, sodass von einer
Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an
die Verwaltung abgesehen werden kann.
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesver-
waltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die bisher aus-
gerichtete Dreiviertelsrente wegen Änderung des Invaliditätsgrades
eingestellt hat.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
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geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits -
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
4.3.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
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4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe
Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf
eine Viertelsrente. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (ab 1. Januar 2008:
Art. 29 Abs. 4 IVG) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
stellt der bisherige Art. 28 Abs. 1ter IVG (was auch für den
neurechtlichen Art. 29 Abs. 4 IVG gelten muss) nicht eine blosse Aus-
zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
4.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu-
kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die an-
spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhe-
bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dau-
ern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraus-
sichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die
Herabsetzung der Renten erfolgt am ersten Tag des zweiten der Zu-
stellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a
IVV; vgl. BGE 135 V 306 E. 7).
4.5.1 Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343
E. 3.5, m.w.H., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse bedeutet eine unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum Beispiel eine
andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004
IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a).
4.5.2 Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist,
beurteilt sich grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er
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im Zeitpunkt der ursprünglichen bzw. letzten rechtskräftigen, auf einer
materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und durchgeführtem Einkommensvergleich (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruhenden Rentenverfügung bestanden
hat (Ausgangszeitpunkt), mit demjenigen zur Zeit der streitigen
Revisionsverfügung (Referenzzeitpunkt, BGE 133 V 108 E. 5.4, BGE
125 V 369).
4.5.3 Veränderungen des Gesundheitszustandes nach dem Erlass der
angefochtenen Verfügung sowie daraus folgende Veränderungen der
Erwerbsfähigkeit können nur Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung bilden (vgl. BGE 129 V 262 E. 1b mit Hinweisen).
5.
Mit Verfügung vom 10. August 2005 (IV 22) sprach die kantonale IV-
Stelle dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2004 infolge eines
Invaliditätsgrades von 60 % eine ordentliche Dreiviertels-
Invalidenrente und drei Kinderrenten zur Rente des Vaters zu. Gemäss
Aktenlage untersuchte die kantonale IV-Stelle im Rahmen der Prüfung
des Leistungsbegehrens den Sachverhalt eingehend, indem sie einen
Bericht über die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten bei der
Institution A._______, vom 25. April 2005 (IV 20), einen Bericht über
die berufliche Abklärung bei Dr. I._______, Berufsberatung, vom 11.
Januar 2005 (IV 19) sowie einen Arztbericht von Dr. med. A._______,
Innere Medizin, vom 2. Juni 2004 (IV 11 und 9), einholte, die
Ergebnisse anschliessend würdigte und einen Einkommensvergleich
(IV 23) durchführte. Es handelt sich demzufolge beim Rentenentscheid
um eine abgeschlossene materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, welche
den Ausgangszeitpunkt begründet. Die genannte Rentenverfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
6.
Vom Beschwerdeführer bestritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob
sich der gesundheitliche Zustand und die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers seit dem Rentenentscheid vom 10. August 2005 bis
zum Erlass der streitigen Verfügung vom 2. Oktober 2008 soweit ge-
bessert hatte, dass die Einstellung der bisherigen Dreiviertelsrente
wegen Verminderung des Invaliditätsgrades mit Wirkung ab dem 1.
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Dezember 2008 gerechtfertigt war (BGE 117 V 198 E. 3a; BGE 133 V
108; GBE 130 V 71).
6.1 Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit stützte sich die Vorinstanz auf das orthopädische
Gutachten von Dr. med. W._______ vom 2. Mai 2008 (IV 50), das unter
Berücksichtigung der medizinischen Vorakten, des Arztberichtes der
Dres. S._______ und P._______, Reha S._______ vom 24. Juli 2003,
des Spitalberichtes Reha S._______ vom 12. September 2003, dem
Arztbericht von Dr. J._______, Allgemeine Chirurgie, (Ortschaft), vom
16. Oktober 2003, dem IV-Arztbericht von Dr. A._______ vom 2. Juni
2004 und einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 14. April
2008 erstellt wurde. Der Gutachter gelangte im Wesentlichen zur Be-
urteilung, der zuletzt in einer Metallgiesserei beschäftigte Patient leide
seit dem 13. Januar 2003 an körperlichen Beschwerden. Klinisch finde
sich eine leichte Bewegungseinschränkung im Rumpf, jedoch eine frei
bewegliche Halswirbelsäule. Radiologisch handle es sich bei L4/5 um
milde beginnende segmentale degenerative Veränderungen. Die
Halswirbelsäule zeige eine diskrete Segmentationsvariante C2/3.
Signifikante degenerative Veränderungen lägen nicht vor. Die
Diagnose laute: beginnende Segmentdegeneration L4/5 sowie Ver-
dacht auf Osteochondrosis dissecans Capitulum humeri rechts und
beginnende Humeroradialarthrose rechts (=Präarthrose).
Zusammenfassend könne von einem ordentlich günstigen Zustand im
Bereich des Bewegungsapparates ausgegangen werden und es be-
stehe derzeit keine Therapiebedürftigkeit. Der Vergleich mit dem zu-
letzt aktenkundigen klinischen Befund vom August – September 2003
zeige in allen Punkten eine Verbesserung: Die statische Situation sei
heute günstiger und alle Bewegungsausmasse seien besser. Die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt der Gutachter
dahingehend, dass die Ausübung eines körperlich belastenden
Berufes mit regelmässigem Heben schwerer Lasten, häufigem
Arbeiten in gebückter Stellung usw. wahrscheinlich nicht zumutbar sei.
Eine leichte Tätigkeit ohne Heben schwerer und mittelschwerer
Lasten, mit nicht häufiger Verpflichtung, sich kurzzeitig zu bücken,
grundsätzlich vielleicht auch rückengünstig, sei in vollem Ausmass
zumutbar. Objektv betrachtet sei eine Besserung der gesundheitlichen
Gesamtsituation eingetreten, wobei die berufliche Belastbarkeit eben-
falls gestiegen sei und aktuell auf 80 % geschätzt werde. Keine Ein-
schränkungen bestünden dagegen für eine halbwegs rückengünstige
Tätigkeit. Die Entwicklung des Grades der Arbeitsfähigkeit beurteilt der
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Gutachter dahin, dass kurzfristig eine stabilisierte Situation bestehe,
mittelfristig die Entwicklung ungewiss sei und langfristig eine deutliche
Verminderung der Arbeitsfähigkeit nicht auszuschliessen sei.
6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, ohne
dies näher zu begründen und darzutun. Sinngemäss will er damit eine
umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes durch die Vor-
instanz rügen und macht geltend, es sei eine ergänzende ärztliche
Abklärung in der Schweiz vorzunehmen.
6.3 Generell sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren
auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dagegen ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Er-
örterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen).
In casu liegen keine Hinweise vor, wonach das Gutachten von Dr.
W._______ nicht lege artis erstellt worden wäre. Der Beschwerde-
führer wurde über seine Leiden und seine Lebenssituation befragt. Er
wurde eingehend untersucht und es wurden auch Röntgenaufnahmen
erstellt. Überdies wurden die genannten medizinischen Vorakten be-
rücksichtigt. Ebenso wurde der Verlauf seit der letzten Begutachtung
im Jahr 2003 berücksichtigt und dokumentiert. Das vorliegende Gut-
achten ist fachlich fundiert und gibt Auskunft über den aktuellen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Einfluss
auf seine Arbeitsfähigkeit (BVGer vom 9. Juli 2008, C-2612/2006
E. 3.2; BGE 133 V 108 E. 5.4), sodass es den beweisrechtlichen An-
forderungen (vgl. vorne E. 4.3.1) genügt.
Der ärztliche Dienst der IVSTA, Dr. H._______, hat sich in seiner
Stellungnahme vom 4. Juni 2008 (IV 55) den Beurteilungen des Gut-
achters angeschlossen und festgestellt, dass beim Beschwerdeführer
eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, er in
seiner bisherigen Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei und ihm in einer
leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben
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und Tragen von Gewichten über 25-30 kg und ohne längere
Körperzwanghaltungen eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 %
zumutbar sei.
6.4 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihren Ent-
scheid im Wesentlichen auf die zuverlässige, nachvollziehbare
Expertise von Dr. W._______ abgestellt hat und der Stellungnahme
des ärztlichen Dienstes gefolgt ist.
Aufgrund der Arztberichte, welche ein komplettes Bild über die
gesundheitlichen Schäden des noch nicht 50-jährigen Beschwerde-
führers geben und eine zuverlässige Beurteilung dessen Erwerbs-
fähigkeit gestatten, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers im Beurteilungszeitraum insofern verbessert hat, als
ihm eine Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 80 %
und eine solche von 100 % für Verweisungstätigkeiten zuzumuten ist,
unabhängig davon, ob er diese wahrnimmt. Unter diesen Umständen
ist auf die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Abklärungen
in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 122 II 469 E.
4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
7.
Zu prüfen bleibt, ob in erwerblicher Hinsicht eine relevante Ver-
änderung eingetreten ist.
7.1 Angesichts der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
seiner früheren Tätigkeit von 80 % hat die Vorinstanz den Invaliditäts-
grad mittels eines Prozentvergleichs auf 20 % festgelegt (act. 56, 61).
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, denn es rechtfertigt sich
insbesondere dann, wenn in der bisherigen Tätigkeit eine erhebliche
Restarbeitsfähigkeit besteht und zudem in allfälligen Verweisungs-
tätigkeiten kein höheres Einkommen erzielt werden könnte, eine
direkte Bestimmung des Einkommensverlustes und damit des Invalidi -
tätsgrades durch die Übernahme der prozentualen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 310 E. 3.a mit Hin-
weisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_129/2008 vom 7.
August 2008 E. 3.3.1). Ein leidensbedingter Abzug ist bei der An-
wendung des Prozentvergleichs grundsätzlich nicht vorzunehmen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1
mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5b). Die Vorinstanz hat das ihr in
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dieser Beziehung zustehende Ermessen jedenfalls nicht unterschritten
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_734/ 2009 vom 6. Oktober 2009 E.
2.2), so dass nicht zu beanstanden ist, dass sie den IV-Grad ohne
Abzug auf 20 % festgesetzt hat (vgl. zum Ganzen auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_15/2010 vom 1. März 2010). Selbst wenn das
hypothetische Validen- und Invalideneinkommen als Folge der jahre-
langen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt nach
den Tabellenlöhnen der schweizerischen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) bestimmt würde, hätte dies auf den Invaliditätsgrad keine Aus-
wirkungen. Denn es wäre diesfalls beim hypothetischen Invalidenein-
kommen ebenfalls kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, da all-
fällige Leistungsminderungen bei der von den Gutachtern attestierten
20%-igen Arbeitsfähigkeit bereits mitberücksichtigt worden waren.
7.2 Bei diesem Invaliditätsgrad besteht kein Anspruch auf eine In-
validenrente.
7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die an-
gefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2008 als rechtens, weshalb die
dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Oktober 2008 als un-
begründet abzuweisen ist.
8.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist
das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden bei diesem
Ausgang des Verfahrens auf Fr. 400.- festgelegt und mit dem bereits
einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario), und die obsiegende Vorinstanz hat keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
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beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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