B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6728/2010
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
C-6728/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) – ein im Jahr 1970 gebo-
rener iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – verliess nach ei-
genen Angaben am 1. August 2002 den Iran und gelangte, nachdem er
sich einige Wochen in der Türkei aufgehalten hatte, am 29. Oktober 2002
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 30. Okto-
ber 2002 ein Asylgesuch stellte.
B._______ (geb. 1972; nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), eine türki-
sche Staatsangehörige kurdischer Ethnie und gemäss eigenen Angaben
mit dem Beschwerdeführer 1 vorerst im Iran nach Brauch und anschlies-
send in der Türkei standesamtlich verheiratet, verliess im Juli 2003 mit
den drei gemeinsamen Kindern C._______ (geb. 1994; nachfolgend: Be-
schwerdeführerin 3), D._______ (geb. 1998; nachfolgend Beschwerde-
führerin 4) und E._______ (geb. 2000; nachfolgend: Beschwerdeführer 5)
den Iran und reiste am 14. Juli 2003 illegal über die Türkei in die Schweiz,
wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2004 wies das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration [BFM]) die Asylgesuche
der Beschwerdeführer ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
und deren Vollzug an. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde vom 7.
März 2004 mit Urteil vom 23. Juni 2004 gut, hob die angefochtene Verfü-
gung auf und wies das Verfahren zu neuem Entscheid im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurück.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 lehnte das BFF die Asylgesuche er-
neut ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil vom 19. Mai 2006 wurde die
dagegen erhobene Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gutge-
heissen; im Übrigen wurde sie abgewiesen. Das Bundesamt wurde an-
gewiesen, die Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
Mit Eingabe vom 21. August 2006 ersuchten die Beschwerdeführer um
Revision des ARK-Urteils vom 19. Mai 2006 und um Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft. Am 12. Oktober 2006 wies die ARK das Revisi-
onsgesuch ab.
C-6728/2010
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 erachtete das BFM das Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bei den Beschwerdeführern als
gegeben und stimmte aus diesem Grund der Erteilung entsprechender
Aufenthaltsbewilligungen zu. Gleichzeitig wurde das Erlöschen der vor-
läufigen Aufnahmen festgestellt.
C.
Am 9. August 2010 stellten die Beschwerdeführer je ein Gesuch um Aus-
stellung eines Passes für eine ausländische Person, da sie sich keine
heimatlichen Reisedokumente beschaffen könnten.
D.
Mit Verfügung vom 16. August 2010 wies die Vorinstanz diese Gesuche
ab. Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, der Kontaktnahme
mit den iranischen bzw. türkischen Behörden stünden keine rechtlichen
Hindernisse entgegen, nachdem die Asylgesuche der Beschwerdeführer
rechtskräftig abgewiesen worden seien. Aus den Gesuchsunterlagen ge-
he nicht hervor, inwiefern sich die Beschwerdeführer um die Beschaffung
heimatlicher Reisepässe bemüht hätten. Ebenso wenig ergäben sich aus
den Akten Hinweise, wonach sich die heimatlichen Behörden grundsätz-
lich weigern würden, den Beschwerdeführern Reisedokumente ab-
zugeben. Letztere hätten folglich nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft,
um einen heimatlichen Reisepass zu erhalten, weshalb sie nicht als
schriftenlos im Sinne von Art. 6 der Verordnung vom 20. Januar 2010
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
(RDV, SR 143.5) gelten würden.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2010 beantragen die Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung der beantrag-
ten Pässe für eine ausländische Person. Zur Begründung wird im We-
sentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer 1 sei anlässlich seiner
Vorsprache bei der iranischen Vertretung in Bern mitgeteilt worden, ohne
iranische Identitätskarte erhalte er keinen heimatlichen Reisepass. Seine
im Iran lebende Tochter (aus erster Ehe) sei schwer erkrankt, weshalb er
sie gerne besuchen möchte. Im Weitern weisen die Beschwerdeführer
darauf hin, sie hätten mangels gültiger Reisedokumente die Schweiz seit
acht Jahren nicht mehr verlassen können.
C-6728/2010
Seite 4
Der Eingabe waren unter anderem ein Schreiben der iranischen Bot-
schaft in Bern vom 1. Dezember 2009 sowie Kopien verschiedener (teil-
weise kaum leserlicher) Arzt-, Spital- bzw. Laborberichte aus dem Iran
beigelegt.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2010
auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, es obliege den
Beschwerdeführern, die von der heimatlichen Botschaft verlangten not-
wendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes – beispielsweise
die Beschaffung einer Identitätskarte oder Geburtsurkunde – zu erfüllen.
Falls die Dokumente nicht über die Auslandvertretung beschafft werden
könnten, bestehe die Möglichkeit, diese über einen Rechtsvertreter im
Heimatstaat zu beantragen oder aber mit einem von der iranischen Bot-
schaft ausgestellten "Laissez-passer" in den Iran zu reisen, um die Do-
kumente persönlich zu beschaffen.
G.
Die Beschwerdeführer liessen sich trotz gewährtem Replikrecht nicht
mehr vernehmen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des BFM, welche die Ausstellung von Reisedokumen-
ten für ausländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 des Ausländergeset-
zes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet hierüber endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
C-6728/2010
Seite 5
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1
E.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Okto-
ber 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
3.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach
dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (SR 0.142.40) von der Schweiz als staatenlos aner-
kannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Nieder-
lassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1
RDV).
3.2 Fraglos fallen die Beschwerdeführer, alle im Besitze einer Jahresauf-
enthaltsbewilligung, unter keine dieser Kategorien. Entgegen ihrer Ansicht
können sie daher keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen
Ersatzreisepapiers geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 3 Abs. 2 RDV kann das BFM allerdings Jahresaufenthaltern im Rah-
men des freien (pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine auslän-
dische Person abgeben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese
Ausländer schriftenlos sind.
C-6728/2010
Seite 6
3.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos
eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Hei-
mat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden
kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder
Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedo-
kuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedo-
kumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen
der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).
3.4 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt,
müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten
Ausweispapiers sein (PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von
Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz – von A(syl) bis
Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen;
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Aus-
weispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behör-
den mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
4.
4.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich der
Beschwerdeführer zu Recht deren Schriftenlosigkeit – als unabdingbare
Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments – verneint hat,
indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung von heimatlichen Rei-
sepässen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit ent-
sprechender Bemühungen bei den dafür zuständigen heimatlichen Be-
hörden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete.
4.2 Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Hei-
matbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann (bzw.
die Zumutbarkeit), ist in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven,
sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis). Na-
mentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann im
Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit
den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht ver-
C-6728/2010
Seite 7
langt werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 RDV). Aus dem gleichen Grund gilt dies
auch in Bezug auf Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG vor-
läufig aufgenommen wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4704/2009 vom 15. August 2011 E. 5.1). Aus diesen Ausführungen ist
zu schliessen, dass von Personen, die – wie die Beschwerdeführer – im
Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung sind, eine solche Kontaktauf-
nahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten verlangt
werden kann. Die Beschwerdeführer erheben denn auch keine Einwände
gegen eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden, hat der
Beschwerdeführer 1 doch in der Vergangenheit bereits bei der iranischen
Vertretung persönlich vorgesprochen, um ein heimatliches Reisepapier zu
erlangen (vgl. Schreiben der iranischen Botschaft in Bern vom 1. Dezem-
ber 2009). Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits macht zu Recht nicht gel-
tend, sie könne sich zwecks Ausstellung eines türkischen Reisepasses
nicht an ihre heimatlichen Behörden wenden. Von einer Unzumutbarkeit
der Beschaffung der beantragten Reisedokumente im Sinne von Art. 6
Abs. 1 Bst. a RDV kann somit vorliegend nicht ausgegangen werden.
4.3 Streitig ist daher einzig, ob den Beschwerdeführern die Beschaffung
heimatlicher Reisedokumente möglich ist.
4.3.1 Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, dem Be-
schwerdeführer 1 sei anlässlich seiner Vorsprache bei der iranischen Ver-
tretung in Bern mitgeteilt worden, ohne iranische Identitätskarte erhalte er
keinen heimatlichen Reisepass. Das auf Beschwerdeebene eingereichte
und in Französisch abgefasste Schreiben der iranischen Botschaft in
Bern vom 1. Dezember 2009 hält diesbezüglich fest, A._______ habe die
benötigen Dokumente – einen sog. "shanaznameh" respektive eine "carte
national[e]" – nicht vorweisen können, weshalb die Ausstellung des bean-
tragten heimatlichen Reisepasses bzw. einer iranischen Identitätskarte
zurzeit nicht möglich sei.
Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgehalten, es
obliege den Beschwerdeführern, die von der heimatlichen Botschaft ver-
langten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes – bei-
spielsweise die Beschaffung einer Identitätskarte oder Geburtsurkunde –
zu erfüllen. Falls die Dokumente nicht über die Auslandvertretung be-
schafft werden könnten, bestehe die Möglichkeit, diese über einen
Rechtsvertreter im Heimatstaat zu beantragen (vgl. in diesem Zusam-
menhang bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2705/2007 vom
C-6728/2010
Seite 8
9. März 2009 E. 4.3.2) oder aber mit einem von der iranischen Botschaft
ausgestellten "Laissez-passer" in den Iran zu reisen, um die Dokumente
persönlich zu beschaffen. Für eine Heimatreise besteht jedoch grundsätz-
lich keine Notwendigkeit, können doch, wie erwähnt, die für die Ausstel-
lung eines iranischen Reisepapiers notwendigen Schritte auch von der
Schweiz aus unternommen werden. In seiner (neuesten) Rechtsprechung
zur Abgabe von schweizerischen Ersatzreisepapieren ist denn auch das
Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Beschaffung von
iranischen Reisedokumenten stets davon ausgegangen, entsprechende
Reisepässe könnten über die hiesige iranische Botschaft in Bern erhält-
lich gemacht werden (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-314/2010 vom 10. Oktober 2012 E. 5.3.1, C-5237/2011 vom 8. August
2012 E. 4.3 sowie C-84/2010 vom 26. Oktober 2011 E. 4.3.1).
In casu ist es der iranischen Auslandvertretung jedenfalls nicht vorzuwer-
fen, dass sie die Ausstellung von Reisepässen vom Einreichen gewisser
(und bestimmter) Unterlagen abhängig macht. Bei der Ausübung seiner
Passhoheit kommt dem Heimatstaat ein erheblicher Gestaltungsspiel-
raum zu, den es zu respektieren gilt. Es liegt somit an den iranischen Be-
hörden zu definieren, welche Dokumente zur Passausstellung von den
Gesuchstellern vorgängig eingereicht werden müssen. So stellt zum Bei-
spiel das Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran in München –
sowohl für illegal wie auch für legal Ausgereiste – Reisepässe aus; der
konsularische Dienst macht jedoch die Ausstellung eines solchen Doku-
ments zwingend vom Vorhandensein eines "Nationalpasses" abhängig.
Ist ein solcher (noch) nicht vorhanden, muss dieser zuerst beantragt wer-
den. Fehlt ein solcher, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Unvollstän-
dige oder nicht unterzeichnete Unterlagen werden unbearbeitet wieder
zurückgeschickt (vgl. Homepage des Generalkonsulats der Islamischen
Republik Iran in München, ,
besucht im Oktober 2012; vgl. wiederum das obgenannte Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-5237/2011 E. 4.3).
Nach dem Gesagten steht somit fest, dass der Beschwerdeführer 1 die
bestehenden Möglichkeiten zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses
noch nicht voll ausgeschöpft hat. Für die Annahme, die iranische Bot-
schaft in Bern weigere sich a priori, ihm den verlangten Reisepass aus-
zustellen, ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine Hinweise. Somit
kann in casu nicht davon ausgegangen werden, die Beschaffung eines
Reisedokumentes sei für den Beschwerdeführer 1 unmöglich im Sinne
von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV.
C-6728/2010
Seite 9
4.3.2 Zur Frage der Unmöglichkeit der Beschaffung heimatlicher Reise-
dokumente gilt es bezüglich der Beschwerdeführerin 2 sowie der gemein-
samen Kinder (Beschwerdeführer 3 – 5) – allesamt im Besitze türkischer
Identitätskarten ("nüfus cüzdani") – auszuführen, dass sich aus den Akten
keine Hinweise ergeben, wonach sich die Betroffenen bereits bei ihrer
heimatlichen Vertretung um die Ausstellung von Reisepapieren bemüht
hätten. Sie können sich daher auch nicht darauf berufen, dass die Vertre-
tung in ihrem konkreten Fall die Ausstellung entsprechender Reisepässe
ablehnen würde und es ihnen somit unmöglich sei, heimatliche Papiere
zu erhalten.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt kei-
ne Gründe vorliegen, wonach die Beschwerdeführer als schriftenlos im
Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV anzusehen wären. Dies umso weniger, als
sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die heimatlichen
Behörden würden sich ohne zureichende Gründe, und damit willkürlich,
weigern, ihnen Reisepapiere auszustellen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2848/2008 vom 17. November 2010 E. 7.2 mit weiteren
Hinweisen). Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage kann auch der
Grund der Reise – in casu die angebliche Erkrankung der im Iran leben-
den Tochter des Beschwerdeführers 1 – keine entscheidswesentliche Rol-
le spielen. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführun-
gen erübrigt sich deshalb.
5.
Die Vorinstanz hat demzufolge den Beschwerdeführern zu Recht die
Ausstellung der beantragten schweizerischen Ersatzreisepapiere verwei-
gert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49
VwVG als rechtmässig. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
C-6728/2010
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt und mit dem am 29. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: