Abtei lung II I
C-6733/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Rich-
terin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Alex Hediger,
Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-____/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1958 geborene, aus Italien stammende und in Deutschland wohn-
hafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin)
arbeitete als Grenzgängerin jahrelang in der Schweiz und leistete die
obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden auch: AHV
resp. IV). Seit dem Jahre 1994 war sie für die Unternehmung
B._______ AG (im Folgenden: Arbeitgeberin) als Raumpflegerin tätig.
Nachdem der Versicherten aufgrund eines diagnostizierten Nierenzell-
karzinoms eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 8. Mai 2006 attes-
tiert worden war, beantragte sie am 19. September 2006 beim deut-
schen Sozialversicherungsträger Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung (IV) in Form einer Rente. Am 7. November 2006
ging bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA
oder Vorinstanz) unter anderem das Formular E 204 ein, welches von
dieser zusammen mit weiteren Unterlagen zuständigkeitshalber an die
IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden: IV-Stelle BS)
überwiesen wurde (Akten der IVSTA [im Folgenden: act.] 1 bis 5, 9, 10
und 12).
Nach Vorliegen eines Arztberichtes von Dr. med. C._______ vom 31.
Januar 2007 (act. 11) und des Fragebogens für Arbeitgebende vom 7.
Februar 2007 (act. 12) und nachdem die IVSTA am 9. Februar 2007
weitere Unterlagen – unter anderem die Formulare E 205 und E213
sowie die Mitteilung über die Rentenablehnung der Deutschen
Rentenversicherung vom 23. Januar 2007 – übermittelt hatte (act. 15),
beauftragte die IV-Stelle BS am 19. Juni 2007 Dr. med. D._______,
Facharzt für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und
Rehabilitation, mit einer medizinischen Abklärung (act. 17). Nachdem
die Versicherte am 16. Juli 2007 vom beratenden Arzt der E._______,
Dr. med. F._______, spezialärztlich untersucht worden war (act. 19),
erstellte Dr. med. D._______ am 25. September 2007 ein rheu-
matologisches Gutachten aufgrund der Untersuchung vom 31. August
2007 (act. 20). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle BS der Versicherten
mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2007 bei einem Invaliditätsgrad (im
Folgenden auch: IV-Grad) von 50 % eine vom 1. Mai bis 31. Oktober
2007 befristete halbe IV-Rente in Aussicht (act. 22).
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B.
Nachdem die Versicherte hiergegen am 3. November 2007 opponiert
hatte (act. 27) und von ihr am 7. November 2007 eine Verbesserung
der entsprechenden Eingabe verlangt worden war (act. 28), ging bei
der IV-Stelle BS am 5. Dezember 2007 ein Bericht von Dr. med.
G._______ vom 30. November 2007 ein (act. 31 und 33). Nach einer
hierzu von Dr. med. H._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im
Folgenden: RAD) am 6. Dezember 2007 abgegebenen Stellungnahme
(act. 32) bzw. Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (act. 34)
erteilte die IV-Stelle BS der K._______ am 7. Dezember 2007 einen
Auftrag zur medizinischen Abklärung (act. 36). Nachdem am 22.
Februar 2008 die Arbeitsvermittlung erfolgreich hatte abgeschlossen
bzw. die Versicherte ihre bisherige Tätigkeit in reduziertem Masse
hatte weiterführen können (act. 41), erstellte die J._______ am 9. Juli
2008 und die K._______ am 18. Juli 2008 die entsprechenden
Gutachten (act. 45). Gestützt darauf erliess die IV-Stelle BS am 25.
August 2008 einen dem Vorbescheid vom 22. Oktober 2007
entsprechenden Beschluss (act. 47); die entsprechende, von der
IVSTA erlassene Verfügung datiert vom 15. September 2008 (act. 48).
C.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hedi-
ger, mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der
IVSTA vom 15. September 2008 aufzuheben und der Beschwerdefüh-
rerin sei mit Wirkung ab 1. November 2007 weiterhin eine halbe Invali-
denrente auszurichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus-
geführt, sowohl das Gutachten von Dr. med. D._______ vom 25.
September 2007 als auch die Expertise der J._______ vom 9. Juli
2008 würden die von der Rechtsprechung entwickelten Voraus-
setzungen an ein medizinisches Gutachten nicht erfüllen. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz bestünden ganz offensichtlich psychi-
sche Beschwerden, welche sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit
auswirken würden. Zudem seien auch die rheumatologischen Be-
schwerden dergestalt, dass sie sich in stärkerem Ausmass auf die Ar-
beitsfähigkeit auswirken, als dies Dr. med. D._______ festgehalten
habe. Immerhin schreibe auch dieser, dass der Beschwerdeführerin
höchstens leichte bis mittelschwere Arbeiten bei einer
Leistungsminderung von 20 % zumutbar seien. Entgegen der Meinung
der Vorinstanz ergebe sich schon hieraus klar die Notwendigkeit, bei
der Berechnung des Invalideneinkommens einen leidensbedingten
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Abzug vorzunehmen; die Beschränkung auf die erwähnten Tätigkeiten
führe zu einer Reduktion des Einkommens. Hinzu komme, dass es
aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin schwieriger sei,
überhaupt noch eine Anstellung zu finden. Glücklicherweise könne sie
weiterhin bei der bisherigen Arbeitgeberin tätig sein, wobei sie mit
50 % ihre Leistungsfähigkeit vollumfänglich ausschöpfe. Insbesondere
sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sich der Ge-
sundheitszustand der Versicherten Mitte Oktober 2007 plötzlich der-
massen verbessert haben soll, dass höchstens noch von einer 20 bis
25%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde. Es sei nach wie vor –
auch was den Zeitraum nach Mitte Oktober 2007 betreffe – von einer
mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (act. im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung stützte sie
sich auf die von der IV-Stelle BS erstellte Stellungnahme vom 28. No-
vember 2008 (B-act. 3). Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei-
de Gutachten würden den von der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung genannten Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen
Gutachtens genügen. Die in der Beschwerdeschrift erwähnten Vorbrin-
gen unter Hinweis auf anders lautende Beurteilungen der behandeln-
den Ärzte könnten zu keinem anderen Ergebnis führen. Gestützt auf
die Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit ab 1. Mai
2007 bis Mitte Oktober 2007 und einer solchen von 80 % in leichten
bis mittelschweren Alternativtätigkeiten ab Mitte Oktober 2007 sei ein
Einkommensvergleich vorgenommen und ein IV-Grad von 50 % bzw.
20 % ermittelt worden. Es sei eine Parallelisierung der beiden Ver-
gleichseinkommen vorgenommen worden. Ein leidensbedingter Abzug
beim Invalideneinkommen sei nicht angezeigt. Die von Dr. med.
D._______ erwähnte Leistungsminderung von 20 % bei einer vollen
Arbeitsfähigkeit sei mit dem reduzierten Pensum von 80 % bereits be-
rücksichtigt worden. Das Alter, die Dienstjahre, der Beschäftigungs-
grad sowie die italienische Staatsangehörigkeit verbunden mit der
Grenzgängerbewilligung würden ebenfalls keinen Abzug rechtfertigen.
E.
In ihrer Replik vom 18. Februar 2009 liess die Versicherte vollumfäng-
lich an ihren Rechtsbegehren festhalten und zur Begründung im We-
sentlichen ausführen, die Vorinstanz vermöge die berechtigte Kritik an
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den beiden Gutachten nicht zu widerlegen. Aus dem Arztbericht von
Dr. med. G._______ vom 30. November 2007 ergebe sich, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund der Symptome im Zusammenhang mit
der Blutdruckproblematik bei der Arbeit nur sehr eingeschränkt
einsetzbar sei. Dies könne auch durch die Stellungnahme des RAD
nicht widerlegt werden. Es treffe nicht zu, dass die gutachterliche
Stellungnahme von Dr. med. L._______ vom 14. Oktober 2008 im Gut-
achten der J._______ enthalten sei. Dr. med. L._______ habe
einlässlich und überzeugend begründet, weswegen der Beschluss der
IVSTA für ihn nicht nachvollziehbar sei und klarerweise neben einer
mittelschweren bis schweren Episode zusätzlich noch körperliche
Beschwerden vorliegen würden, welche sich massiv auswirken
würden. Damit stehe fest, dass von einer mindestens 50%igen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei und die Versicherte ihre
verbliebene Resterwerbsfähigkeit mit der gegenwärtigen 50%igen
Tätigkeit vollumfänglich ausschöpfe. Weiter werde daran festgehalten,
dass der Einkommensvergleich insoweit falsch sei, als nicht von einer
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab Mitte Oktober 2007
ausgegangen werden könne und kein leidensbedingter Abzug vorge-
nommen worden sei (B-act. 7).
F.
In ihrer Duplik vom 25. Mai 2009 beantragte die Vorinstanz weiterhin
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die
Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 8. Mai 2009. Darin wurde im We-
sentlichen ausgeführt, es sei nie behauptet worden, die Ausführungen
der Dres. med. L._______ und M._______ vom 14. Oktober 2008
seien im Gutachten der K._______ enthalten. Allerdings habe den
Gutachtern die Stellungnahme dieser Ärzte vom 4. März 2008 vor-
gelegen. Zur beanstandeten Verbesserung des Gesundheitszustandes
ab Mitte Oktober 2007 könne auf die zutreffenden Ausführungen von
Dr. med. D._______ in dessen Gutachten und hinsichtlich des leidens-
bedingten Abzugs auf die Ausführungen in der Vernehmlassung ver-
wiesen werden (B-act. 12).
G.
Den mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2009 vom Instruktions-
richter geforderten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- hat die
Beschwerdeführerin am 5. März 2009 geleistet (B-act. 8 und 10).
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H.
In der Folge schloss der Instruktionsrichter am 2. Juni 2009 den Schrif-
tenwechsel. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschrif-
ten der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Laut Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht seit dem
1. Januar 2007 Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behör-
den. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Ren-
tengesuche von Grenzgängerinnen und Grenzgängern – wie der Be-
schwerdeführerin – befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2, dritter Satz und Art. 40
Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung [IVV, SR 831.201]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversi-
cherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.
38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des an-
gefochtenen Entscheides ist die Beschwerdeführerin berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
(vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet wurde, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, so-
dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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1.4 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 15. September
2008. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde-
führerin und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sie auch
über den 31. Oktober 2007 hinaus einen solchen Anspruch hat (betref-
fend Anfechtungsgegenstand bei rückwirkender Zusprechung einer be-
fristeten Rente vgl. BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige und
wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer
Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der
Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Ab-
kommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A
dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbeson-
dere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend:
Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Si-
cherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleich-
wertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die
Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnun-
gen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger ei-
nes Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antrag-
stellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festge-
legten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verord-
nung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte
Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-
Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt
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C-____/2008
sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem
Recht ( BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anders lautender Übergangsbe-
stimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass
der Verfügung vom 15. September 2008 in Kraft standen; weiter aber
auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft
getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher ent-
standenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Ja-
nuar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2003 ist sodann
das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so-
weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Die im ATSG
enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfä-
higkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bis-
herigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV
entsprechen und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten
Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben
(BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestim-
mungen verwiesen.
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2.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 15. September 2008
(act. 48) die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des Ren-
tenanspruchs und dessen Entstehung sowie Aufhebung (Art. 28 Abs. 1
und 2 bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fas-
sung; vgl. Art. 28 Abs. 1 und 1ter IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG in der
vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung
[vgl. hierzu ergänzend BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1]; Art. 88a Abs. 1
IVV in der seit 1. März 2004 in Kraft stehenden Fassung) und über die
Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG i.V.m. mit
Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 IVG in der
vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung
[vgl. hierzu ergänzend BGE 130 V 343 E. 3.4.2]) zutreffend dargelegt,
weshalb darauf verwiesen werden kann. Zusätzlich ist zu erwähnen,
dass laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten-
den Fassung) Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 %
entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet werden, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002
für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der
Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben
(BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Einglie-
derung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen-
te (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8
Rz. 7): ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer-
hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder
der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
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Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.5 Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz ge-
sundheitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im
versicherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen Ge-
sundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1
und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf
die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte
psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche
Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedin-
gung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65
E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter
therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des
Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V
294 E. 5a). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objekti-
vierten Massstab (BGE 127 V 294 E. 4b/cc) Dies gilt insbesondere
auch bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Sinne von
ICD-10 F45.4 (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4).
Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch
eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als sol-
che noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die
somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren
Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche
die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den
Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die
versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den
Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnah-
mefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener
Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Ko-
morbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massge-
bend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche
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Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsver-
lauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger-
dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Le-
bens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer inner-
seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlas-
tenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die
Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulan-
ten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem thera-
peutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Per-
son. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die
entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmswei-
se – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu
verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch den am
1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 2 ATSG). Diese Grund-
sätze gelten auch für gewisse Somatisierungsstörungen, die zum glei-
chem Symptomenkomplex mit pathogenetisch-ätiologisch unklaren
syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische
Grundlage gehören (vgl. Urteil I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5).
Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Besonderen ist
zu beachten, dass diese wesentlich durch psychosoziale Probleme
und/oder emotionale Konflikte verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396
E. 6.1). Dabei ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale und soziokul-
turelle Faktoren selbständig und insofern direkte Ursache der Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne
der Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu
einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen,
indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhal-
ten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditäts-
fremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie
sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil 9C_578/2007
des Bundesgerichts vom 13. Februar 2008 E. 2.2 und I 514/06 vom
25. Mai 2007 E. 2.2.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a
und SVR 2008 IV Nr. 62, 9C_830/2007 E. 4.2).
Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstö-
rungen gemeinsame Aspekte auf. Die Grundsätze, welche die Recht-
sprechung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörungen entwi-
ckelt hat, sind deshalb analog anzuwenden in Fällen, in welchen die
Frage zu klären ist, ob eine diagnostizierte Fibromyalgie invalidisieren-
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de Auswirkungen hat (BGE 132 V 65; Entscheide des EVG I 288/04
vom 13. April 2005, E. 5.2, und I 645/05, E. 3.2.1).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a;
AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
3.
Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung
vom 15. September 2008 insbesondere auf das rheumatologische Gut-
achten von Dr. med. D._______ vom 25. September 2007 (act. 20)
sowie auf die Expertisen der J._______ und K._______ vom 9. bzw.
18. Juli 2008 (act. 45). Diese sowie weitere medizinische Aktenstücke
werden nachfolgend gewürdigt.
3.1 Dr. med. D._______ diagnostizierte aus somatischer Sicht in
seinem rheumatologischen Gutachten vom 25. September 2007 mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein tendomyotisches
Zervikalsyndrom mit/bei einer Streckhaltung der Halswirbelsäule, einer
deutlichen degenerativen Veränderung C4 bis C6 (Osteochondrosen
und reaktive Spondylose) sowie Kettentendinosen (Schultergürtel; act.
20).
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C-____/2008
In psychischer Hinsicht wurde im Untergutachten der J._______ vom
9. Juli 2008 keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde indessen eine
Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von
somatischen Gefühlen (ICD-10: F43.23) erwähnt. Unter "Beurteilung"
wurde unter anderem ausgeführt, die 2006 fälschlicherweise gestellte
Diagnose eines Nierenkarzinoms mit Entfernung der Niere und die
nachfolgende Korrektur der Diagnose, durch die sich die Operation
letztlich als überflüssig herausgestellt habe, habe für die Versicherte
nach deren eigenen Angaben ein einschneidendes und schockieren-
des Erlebnis dargestellt. Seither leide sie unter psychischen Be-
schwerden, welche weder zahlreich noch ausgeprägt genug seien, um
die Diagnose einer erheblichen Depression zu stellen. Insbesondere
bestehe keine depressive Stimmung und kein Interessen- oder Freud-
verlust. Diagnostisch entsprächen die geschilderten Symptome einer –
eher leichtgradigen – Anpassungsstörung mit vorwiegender Beein-
trächtigung von sonstigen Gefühlen (act. 45).
Im Gutachten der K._______ vom 18. Juli 2008 wurden mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit dieselben Diagnosen wie von Dr. med.
D._______ gestellt und weiter ausgeführt, gemäss Bericht vom 21.
September 2007 ergäben sich keine pathologischen Rhythmusstö-
rungen im Event-EKG. Die Ergometrie sei bis 75 Watt asymptomatisch
mit normalem Blutdruck und Pulsverhalten gewesen. Die Genese der
Synkopen habe nicht abschliessend beurteilt werden können. Hyper-
tensive Krisen als Ätiologie derselben würden unwahrscheinlich schei-
nen (act. 45).
3.2 Bei all den vorstehend erwähnten Leiden handelt es sich nach
konstanter Rechtsprechung um labile pathologische Geschehen, d.h.
um Leiden, die sich verschlimmern oder verbessern können. Vorlie-
gend gelangt demnach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (ab 1. Januar 2008:
Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) zur Anwendung, wonach der Rentenan-
spruch frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in welchem die versicher-
te Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war.
3.3
3.3.1 Hinsichtlich des Einflusses der vorstehend erwähnten somati-
schen Leiden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerde-
führerin kam Dr. med. D._______ in seinem Gutachten vom 25.
Seite 13
C-____/2008
September 2007 zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit als Raum-
pflegerin der Versicherten weiterhin zumutbar sei. Unter Berücksichti-
gung der zervikalen Schmerzsymptomatik, der Myogelosen am
Schultergürtel, der paravertebralen muskulären Verspannung lumbal
sowie der sonstigen internistischen Leiden sei von einer 20 bis
25%igen Leistungsminderung auszugehen. Einer vollen Arbeitsunfä-
higkeit ab Mai bis Oktober 2006 könne zugestimmt werden. Ebenfalls
könne die Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Mitte Oktober 2006 bis
Oktober 2007 als gerechtfertigt betrachtet werden. Ab Mitte Oktober
2007 dürfte die 75%ige Arbeitsfähigkeit gültig sein. Auch andere
leichte bis mittelschwere Arbeiten, bei welchen ebenfalls eine
Leistungsminderung von 20 % in Betracht kommen dürfte, seien ab
Oktober 2007 zumutbar. Von der somatischen Seite her bestehe au-
sser den störenden Hypertoniekrisen kein Grund dafür, dass die Prog-
nose ungünstig verlaufen sollte (act. 20). Zudem wurde hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit im Gutachten der K._______ vom 18. Juli 2008
ausgeführt, die bisherige Arbeit als Raumpflegerin sei der Versi-
cherten weiterhin zumutbar. Unter Berücksichtigung der zervikalen
Schmerzsymptomatik und der paravertebralen muskulären Verspan-
nung lumbal sei von einer Leistungsminderung von 20 bis 25 % auszu-
gehen. Die Arbeitsfähigkeit von 75 % sei ab Mitte Oktober 2007 gültig.
Der Versicherten seien diverse leichte bis mittelschwere Arbeiten zu-
zumuten. Für eine wechselbelastende Tätigkeit bestehe eine volle Ar-
beitsfähigkeit, wobei Arbeiten unter Leistungsdruck nicht zu empfehlen
seien (act. 45).
3.3.2 In psychischer Hinsicht wurde im Untergutachten der J._______
vom 9. Juli 2008 bezüglich der bei der Beschwerdeführerin
vorliegenden Störung ausgeführt, diese habe keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit und die Versicherte sei durchaus noch fähig, 50 % zu
arbeiten und daneben weitgehend den Haushalt zu führen. Aus rein
psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Auch
jede andere Tätigkeit sei zumutbar (act. 45).
3.4 Vorab ist in einem ersten Schritt festzustellen, dass das rheumato-
logische Gutachten von Dr. med. D._______ vom 25. September 2007
und die Gutachten der J._______ und K._______ vom 9. und 18. Juli
2008 die an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten
Kriterien erfüllen. Insbesondere sind sie für die streitigen Belange um-
fassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen
auch die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten
Seite 14
C-____/2008
(Anamnese) abgegeben. Sie sind zudem in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so
dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich sowohl der
somatische als auch der psychische Gesundheitszustand bzw. dessen
Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerde-
führerin im vorliegenden Verfahren schlüssig und zuverlässig beurtei-
len (vgl. zum Ganzen E. 2.6 hiervor) und den Expertisen kommt volle
Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Weitere medizinische
Abklärungen sind auch mit Blick auf die zahlreichen weiteren
medizinischen Akten nicht geboten (antizipierte Beweiswürdigung;
vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b mit Hinweisen).
3.5
3.5.1 Hinsichtlich der von Dr. med. D._______ attestierten medizinisch
begründeten Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von 100 % ab Mai 2006
und von 50 % ab Oktober 2006 ist festzuhalten, dass diese Beurtei-
lung mit der bereits früher von den Dres. med. N._______ und
O._______ am 31. Januar 2007 abgegebenen Einschätzung
übereinstimmt (act. 11). Dass der Beschwerdeführerin von Dr. med.
D._______ rund ein Jahr später, das heisst ab Mitte Oktober 2007,
wieder eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
attestiert worden war, lässt sich mit Blick auf die bei ihr vorliegenden
labilen pathologischen Geschehen bzw. aufgrund der offensichtlich
eingetretenen Besserung des Gesundheitszustandes entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin nicht beanstanden. Vielmehr sind
die entsprechenden Äusserungen des Dr. med. D._______ schlüssig
und überzeugend. Auch der Vertrauensarzt der E._______, Dr. med.
F._______, hielt im Zusammenhang mit der am 16. Juli 2007
durchgeführten vertrauensärztlichen Untersuchung fest, dass sich
bereits vor der Operation gewisse, auch heute noch beklagte, jedoch
nicht objektivierbare psychosomatische Beschwerden eingestellt
hätten; es liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im bisherigen,
körperlich nicht sehr belastenden Beruf ab 1. August 2007 vor (act.
19).
3.5.2 Der Bericht von Dr. med. P._______, Arzt für Innere Medizin,
vom 11. September 2007 kann in erster Linie deshalb nicht als rechts-
genügliche Entscheidbasis dienen, weil er zu einem grossen Teil auf
den subjektiven Äusserungen der Versicherten beruht und demzufolge
Seite 15
C-____/2008
nicht einzig die objektive Sachlage nachvollziehbar und überzeugend
wiedergibt (Beilage 7 zu B-act. 1). Hinzu kommt, dass die von Dr. med.
P._______ erwähnten Befunde (Bandscheibenvorfall im LWS-Bereich,
Myogelosen im HWS-Schulterbereich) auch dem Experten Dr. med.
D._______ nicht verborgen geblieben waren, er die reaktiven Tendo-
myogelosen jedoch nicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
einschätzte (act. 20 S. 13). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die
Beschwerdeführerin ihm gegenüber geäussert hatte, die
Schmerzsymptomatik spiele zwar eine gewisse Rolle, sei jedoch nicht
vordergründig (S. 9).
3.5.3 Nach Übermittlung des rheumatologischen Gutachtens von
Dr. med. D._______ führte die Allgemeinmedizinerin Dr. med.
G._______ in ihrem Bericht vom 30. November 2007 aus, die
orthopädischen Erkrankungen seien adäquat bedacht worden. Aus
internistischer Sicht leide die Versicherte an einer arteriellen
Hypertonie, welche schlecht einstellbar sei. Aufgrund der Synkopen
sei sie bei der Arbeit nur eingeschränkt einsetzbar. Zudem zeige die
Versicherte Anzeichen einer reaktiven Depression. Sie sei sehr
bedrückt darüber, dass man ihr die linke Niere umsonst entfernt habe.
Zusammenfassend sei eine Leistungsminderung von 20 bis 25 % nicht
korrekt. Dr. med. G._______ bat um ein Zweitgutachten, um die
internistisch psychiatrischen Punkte neu zu evaluieren (act. 31 und
33).
Betreffend die von Dr. med. G._______ angeregten und in der Folge
durchgeführten Abklärungen im Zusammenhang mit der arteriellen
Hypertonie diagnostizierten die Kardiologen Dres. med. Q._______
und R._______ in ihrem Bericht vom 21. September 2007 eine leichte
arterielle Hypertonie ohne linksventrikuläre Hypertrophie und fanden
keine Hinweise für belastungskoronare Insuffizienz bis 75 Watt sowie
keine pathologischen Rhythmusstörungen im Event-EKG. Aufgrund
dieses Untersuchungsergebnisses wurde keine erneute kardiologische
Kontrolle mit der Versicherten vereinbart (act. 34). Mit Blick auf die
Ausführungen von Dr. med. H._______ vom RAD vom 13. August 2008
(act. 51) ist davon auszugehen, dass aufgrund der – seit der letzten
Konsultation der Kardiologen nicht mehr aufgetretenen – Synkopen
keine rentenrelevanten Auswirkungen auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit bestehen, zumal keine pathologischen
Rhythmusstörungen im Event-EKG hatten festgestellt werden können.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. G._______ die von
Seite 16
C-____/2008
Dr. med. D._______ in dessen Expertise festgestellten orthopädischen
Erkrankungen als adäquat bedacht qualifiziert hatte.
3.5.4 Im Bericht vom 4. März 2008 erwähnten Dr. med. L._______,
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und M._______, Facharzt für
Neurologie, man habe fehlende Achillessehnenreflexe, einen positiven
ablenkbaren Romberg, einen unsicheren Unterberg sowie einen
unauffälligen Hirnnervenstatus gefunden. Ein pathologisch zu
wertender Befund habe sich nicht ergeben. Es komme immer wieder
zu Ohnmachtsanfällen. Aufgrund der Untersuchungsbefunde müsse
bei der Versicherten die Diagnose einer depressiven Episode von
Krankheitswert mittelschwerer Art (ICD-10: F32.2) gestellt werden.
Darüber hinaus bestünden multiple körperliche Beschwerden, die im
Sinne von somatoformen Störungen zu werten seien. Die damit ver-
bundene Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 60 % (act. 42).
3.5.4.1 Im Bericht der Dres. med. L._______ und M._______ vom 4.
März 2008 wurden ebenfalls zu einem grossen Teil die Ausführungen
der Beschwerdeführerin aus ihrer subjektiven Sicht wiedergegeben.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann diesen Fachärzten
jedoch nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich mit der von Dr. med.
D._______ abgegebenen Beurteilung nicht rechtsgenüglich
auseinandergesetzt. Dies insbesondere aus dem Grund, weil sie auf
dem Fachgebiet der Rheumatologie nicht über das erforderliche
Wissen und die nötige Erfahrung verfügen und gesundheitliche
Beeinträchtigungen im rheumatologischen Bereich nicht von
Fachärzten für Psychiatrie (und Psychotherapie) zu diagnostizieren
bzw. zu würdigen sind. Jedoch hat Dr. med. S._______ vom RAD in
korrekter Weise festgestellt, dass die Dres. med. L._______ und
M._______ in ihrer Beurteilung bzw. ihren Schlussfolgerungen auch
IV-fremde Faktoren mitberücksichtigt haben.
3.5.4.2 Hinsichtlich der von den Dres. med. L._______ und M._______
diagnostizierten depressiven Episode von Krankheitswert
mittelschwerer Art (ICD-10: F32.2) ist einerseits zu erwähnen, dass
die Klassifikation ICD-10: F32.2 eine schwere depressive Episode
ohne psychotische Symptome und nicht eine mittelgradige depressive
Episode (ICD-10: F32.1) beschreibt. Dass die Dres. med. L._______
und M._______ für die diagnostizierte mittelgradige depressive
Episode den falschen ICD-Code verwendet hatten, ist jedoch lediglich
als Verschreiber zu werten und fällt vorliegend nicht weiter ins
Seite 17
C-____/2008
Gewicht. Dies gilt jedoch nicht für die Diagnose als solche. Auch im
psychiatrischen Untergutachten wurden die von der
Beschwerdeführerin erwähnten Beeinträchtigungen im psychischen
Bereich wie bspw. nächtliches Gedankenkreisen sowie Gedächtnis-
und Schlafstörungen erwähnt und ausgeführt, dass diese sowie
weitere von der Versicherten geschilderte Beschwerden weder
zahlreich noch ausgeprägt genug seien, um die Diagnose einer majo-
ren Depression stellen zu können. Dies ist insbesondere auch mit Blick
auf die ICD-Klassifikation betreffend depressive Episoden (ICD-10:
F32) bzw. auf die Absenz einer depressiven Stimmung und eines Inter-
essens- oder Freudverlusts nachvollziehbar, was im Übrigen auch auf
das im Zusammenhang mit der Restarbeitsfähigkeit Dargelegte zutrifft.
Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass im psychiatrischen
Untergutachten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ausgeführt wurde,
dass die Versicherte durchaus noch fähig sei, 50 % zu arbeiten und
daneben weitgehend den Haushalt zu führen bzw. in ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeiten aus rein psychiatrischer Sicht eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit bestehe, kein Widerspruch. Dies deshalb nicht, weil
diese Ausführungen ohne weiteres dahingehend zu verstehen sind, als
dass der Beschwerdeführerin sowohl eine ausserhäusliche Erwerbstä-
tigkeit als auch die Tätigkeit im Haushalt je nach gewähltem Anteil die-
ser Tätigkeitsbereiche zumutbar ist.
3.5.4.3 Hinsichtlich der von den Dres. med. L._______ und M._______
erwähnten multiplen körperlichen Beschwerden, die im Sinne von
somatoformen Störungen zu werten seien, ist darauf hinzuweisen,
dass bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen bzw. einer
Fibromyalgie zu beachten ist, dass diese gesundheitlichen Beein-
trächtigungen wesentlich durch – bei der Beschwerdeführerin
zweifelsfrei vorhandene – psychosoziale Probleme und/oder
emotionale Konflikte verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.1).
Da sich die Situation vorliegend dergestalt präsentiert, dass die
psychosozialen und soziokulturellen Faktoren selbstständig und inso-
fern direkte Ursache der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt
insbesondere auch mit Blick auf das Gutachten der J._______ keine
Krankheit im Sinne der IV vor. Betreffend die von Dr. med. D._______
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte generalisierte
Fibromyalgie trifft es zu, dass dieser Arzt über die Facharzttitel
Rheumatologie und Physikalische Medizin verfügt und kein Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie ist. Dieser Umstand fällt jedoch
vorliegend nicht ins Gewicht, da diese Diagnose von der Expertin und
Seite 18
C-____/2008
den Experten im psychiatrischen Untergutachten vom 9. Juli 2008
nicht bestätigt werden konnte. Hinzu kommt weiter, dass die
Gutachterin und die Gutachter keine Hinweise für eine endogene De-
pression oder schizophrene Psychose eruieren konnten. Wie bereits
dargelegt (vgl. E. 2.5 hiervor), setzt jedoch die Annahme einer in-
validisierenden psychischen Gesundheitsstörung in Gestalt einer
somatoformen Schmerzstörung oder einer Fibromyalgie zunächst eine
fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissen-
schaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Da eine solche
Diagnose vorliegend nicht gestellt werden konnte, erübrigt es sich, zu
den Fragen hinsichtlich des Vorliegens eines Ausnahmefalls anhand
der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten
Foerster'schen Kriterien Stellung zu nehmen bzw. zu prüfen, ob diese
in gehäufter Weise und ausgeprägter Form vorhanden sind. Zu-
sammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerdeführerin
aus psychiatrischer Sicht weder an einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung bzw. Fibromyalgie – das heisst an einem eigen-
ständigen psychiatrischen Beschwerdebild – leidet, noch eine
psychiatrische Komorbidität vorhanden ist.
3.5.5 Betreffs des Berichts der Dres. med. L._______ und M._______
vom 14. Oktober 2008 (B-act. 1, Beilage 11) ist – wie bereits
ausgeführt – festzuhalten, dass die darin diagnostizierten
mittelschweren bis schweren depressiven Episoden aufgrund der
schlüssigen und überzeugenden Ausführungen im psychiatrischen
Untergutachten nicht nachvollzogen werden können. Darüber hinaus
spricht auch der Umstand, dass offenbar keine antidepressive
Medikation (vgl. auch act. 45 S. 11) bzw. andere regelmässige
Therapiemassnahmen in psychiatrischer Hinsicht durchgeführt
werden, nicht für die Annahme von mittelschweren bis schweren
depressiven Episoden. Wie bereits im Rahmen der Würdigung des Be-
richts der Dres. med. L._______ und M._______ vom 4. März 2008
erwähnt, wurden auch in der Stellungnahme dieser Fachärzte vom
14. Oktober 2008 teilweise IV-fremde Faktoren mitberücksichtigt. Hin-
weise darauf, dass die gutachterliche Beurteilung der J._______ bei
Kenntnis der Stellungnahme der Dres. med. L._______ und
M._______ vom 14. Oktober 2008 anders ausgefallen wäre, ergeben
sich insbesondere aufgrund des ausführlichen Berichts vom 4. März
2008 – welcher den Expertinnen und Experten vorgelegen hatte –
keine.
Seite 19
C-____/2008
Hinzu kommt ergänzend, dass nach der Rechtsprechung Berichte be-
handelnder Ärzte auf Grund der Verschiedenheit von Gutachten und
Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da diese Ärzte
mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten die von die-
sen geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen haben (vgl. Ur-
teil 9C_420/2008 des Bundesgerichts vom 23. September 2008, E. 3
mit Hinweisen). Abschliessend ist in diesem Zusammenhang schliess-
lich festzuhalten, dass eine Diagnose für sich allein noch keinen
Schluss auf die gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeits-
fähigkeit zulässt (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen resp. mit Blick auf die Gut-
achten des Dr. med. D._______ und der J._______ und K._______ ist
zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach
Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartezeit am 7. Mai 2007 (vgl.
auch B-act. 10 S. 2 und 4) sowohl in der angestammten Tätigkeit als
auch in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeits- und leistungsunfähig
gewesen war. Ab Mitte Oktober 2007 war bzw. ist die bisherige
Tätigkeit als Raumpflegerin unter Berücksichtigung einer 25%igen
Leistungsminderung wieder zu 75 % zumutbar. Davon ist bei der
nachfolgenden Bestimmung der Invalidität auszugehen.
5.
5.1 Vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Mai 2006 erzielte die Versi-
cherte im Jahre 2005 bei voller Gesundheit ein Valideneinkommen von
jährlich Fr. 40'420.-- (act. 9 und 12). Aufindexiert auf den massgeben-
den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns am 1. Mai 2007
(vgl. E. 4 hiervor) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 41'551.-- pro
Jahr (Fr. 40'420.-- : 117.9 x 121.2; vgl. Webseite des Bundesamtes für
Statistik [BfS] > Themen > Arbeit, Erwerb > Löhne, Erwerbseinkom-
men > detaillierte Daten > schweizerischer Lohnindex insgesamt, Ta-
belle 1.2.93, Total, Nominallohnindex Frauen). Da die Versicherte nach
Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartezeit am 7. Mai 2007 (vgl.
auch B-act. 10 S. 2 und 4) sowohl in der angestammten als auch in ei-
ner Verweistätigkeit zu 50 % arbeits- und leistungsunfähig gewesen
war, erübrigt sich im Zusammenhang mit der Bemessung der Invalidi-
tät die Durchführung eines (bezifferten) Einkommensvergleichs. Die
Seite 20
C-____/2008
Beschwerdeführerin hat in Anwendung von aArt. 28 Abs. 1 IVG in Ver-
bindung mit aArt. 29 Abs. 1 Bst. b IVG ab dem 1. Mai 2007 Anspruch
auf eine halbe IV-Rente samt Kinderrente für die am 22. Dezember
1986 geborene Tochter T._______.
Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz diese halbe IV-
Rente zu Recht per Ende Oktober 2007 aufgehoben hat.
5.2
5.2.1 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befriste-
ten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen
analog anzuwenden (BGE 109 V 125; AHI 1998 S. 121 E. 1b).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, oder bei einer Verminderung der
Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes ist
die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder
Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in
dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV). Gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz
2 IVV ist sie in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne we-
sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussicht-
lich weiterhin andauern wird.
5.2.2 Im Rahmen der Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV zeigt
sich die höchstrichterliche Rechtsprechung uneinheitlich. Während im
Urteil I 710//05 des EVG vom 13. Juli 2006 die Verbesserung der Er-
werbsfähigkeit während dreier Monate berücksichtigt worden war und
die Rente erst ab dem ersten des darauffolgenden Monats herabge-
setzt wurde (vgl. auch Urteil I 528/04 des EVG vom 24. Februar 2005),
entschied das EVG im Entscheid I 37/02 bzw. I 48/02 vom 20. Januar
2003, dass bei einer ab Oktober 1999 vorliegenden 50%igen Arbeits-
unfähigkeit die Verbesserung gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV bereits
ab 1. Januar 2000 zu berücksichtigen sei (vgl. hierzu auch Entscheid
8C_780/2007 des Bundesgerichts vom 27. August 2008).
Gelangt diejenige höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die
Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung ab dem ersten Tag des
Monats zu erfolgen hat, in dem die Zeitspanne von drei Monaten ab-
läuft, zur Anwendung, hat dies zur Folge, dass die in Art. 88a Abs. 1
Seite 21
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Satz 2 IVV normierte Frist von drei Monaten im ungünstigsten Fall für
die versicherte Person um einen Monat verkürzt wird.
Aufgrund des Wortlauts von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV, wonach die
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, nachdem
sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, ge-
langt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Herabset-
zung oder Aufhebung nicht ab dem ersten Tag des Monats, in dem die
Zeitspanne von drei Monaten abläuft, zu erfolgen hat, sondern erst ab
dem ersten Tag des Monats, welcher dieser dreimonatigen Zeitspanne
nachfolgt.
5.2.3 Aufgrund der schlüssigen und voll beweiskräftigen Gutachten
des Dr. med. D._______ und der J._______ und K._______ steht
ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Verwertung
der ab Oktober 2007 zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von mindestens
75 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer
Verweistätigkeit ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen von
mehr als 60 % des massgebenden Valideneinkommens oder
mindestens Fr. 24'931.-- erzielen könnte. Da bereits wiederum ein
Prozentvergleich ergibt, dass der Beschwerdeführerin ab Oktober
2007 keine rentenberechtigende Invalidität mehr aufweist, erübrigt sich
auch hier die Durchführung eines (bezifferten) Einkommensvergleichs
(vgl. bspw. Entscheid I 816/05 des EVG vom 7. Juni 2006, E. 4.3 mit
Hinweisen).
5.2.4 Unter den gegebenen Umständen resp. mit Blick auf die bei der
Beschwerdeführerin vorliegenden labilen pathologischen Geschehen
bzw. der Mitte Oktober 2007 eingetretenen Besserung (vgl. E. 3.5.1
hiervor) ist die ab 1. Mai 2007 ausgewiesene halbe IV-Rente in
Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV – entgegen der Auffassung
der Vorinstanz – erst per 1. Februar 2008 aufzuheben.
5.3 Mit Blick auf den von der Vorinstanz durchgeführten Einkommens-
vergleich, in welchem die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Par-
allelisierung der Vergleichseinkommen berücksichtigt worden war und
welcher ebenfalls auf einen Prozentvergleich hinausläuft (act. 48 S. 4
und 5), ist ergänzend festzustellen, dass die IVSTA zu Recht keinen
leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen hat-
te, da die von Dr. med. D._______ erwähnten Leistungsminderungen
bei einer vollen Arbeitsfähigkeit im Rahmen der reduzierten Pensen
bereits berücksichtigt worden waren. In diesem Zusammenhang ist er-
Seite 22
C-____/2008
gänzend zu erwähnen, dass die Voraussetzungen des Parallelisie-
rungsabzuges und des leidensbedingten Abzugs insofern in einem ge-
genseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen, als dieselben einkom-
mensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl einen Parallelisierungs-
als auch einen leidensbedingten Abzug zu begründen vermögen
(vgl. BGE 135 V 297).
6.
Nach dem Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass die ab 1.
Mai 2007 befristet zugesprochene halbe IV-Rente samt Kinderrente in
Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV erst per 1. Februar 2008
aufzuheben ist. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom
15. September 2008 erweist sich damit insoweit als fehlerhaft, als
dass der Rentenanspruch der Versicherten nicht bloss bis Ende Okto-
ber 2007, sondern bis und mit Januar 2008 bestand. Insoweit ist die
Beschwerde vom 24. Oktober 2008 teilweise gutzuheissen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Weder der teilweise unterliegenden Vorinstanz noch der nur teil-
weise obsiegenden Beschwerdeführerin sind Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
7.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachse-
ne notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen wer-
den. Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung
entsprechend zu kürzen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE).
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all-
fällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE).
Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführerin auf Grund ihres
teilweisen Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzu-
sprechen, die von der Vorinstanz zu bezahlen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Von Advokat Dr. Hediger wurde keine
Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der
Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Diese Entschädi-
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gung umfasst im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Kosten der
Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei
(Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 9 VGKE). Die Entschä-
digung des Rechtsvertreters ist unter Berücksichtigung des normaler-
weise in ähnlich gelagerten Fällen gebotenen und aktenkundigen An-
waltsaufwands und aufgrund des teilweisen Obsiegens auf pauschal
Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
In Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2008
wird die der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2007 zugesprochene halbe
IV-Rente per 1. Februar 2008 aufgehoben.
3.
Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung des Nachzah-
lungsbetrages zurück.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der von der Be-
schwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird dieser
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
5.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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