Abtei lung II I
C-6736/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, (wohnhaft in der Republik Serbien)
vertreten durch Gojko Reljic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
21. September 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6736/2009
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist serbischer
Staatsangehöriger und wurde 1944 geboren. Er besuchte die Grund-
schule und wurde nicht weiter ausgebildet. In den Jahren 1973, 1979
bis 1982 und 1987 bis 2000 arbeitete er in der Schweiz und entrichtete
Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV). Zuletzt (in den Jahren 1987 bis 2000)
arbeitete er als Bauarbeiter für die B._______ (im Folgenden: letzte
Arbeitgeberin). Danach kehrte er nach Serbien zurück, wo er seither
nicht mehr gearbeitet hat. Im Juli 2005 wurde ihm eine künstliche
Aortenklappe eingesetzt. Seit 2006 bezieht der Beschwerdeführer eine
serbische Invalidenrente (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland [im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz] IV/6, 9, 16, 18, 20, 25,
29 f.).
B.
B.a Am 25. April 2006 meldete sich der Beschwerdeführer beim
serbischen Versicherungsträger zum Bezug einer Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung an (IV/6). Dieser Antrag wurde
vom serbischen Versicherungsträger an die IVSTA weitergeleitet, wo er
am 2. Oktober 2007 eintraf (vgl. IV/6 f.).
B.b In der Folge wurden mehrere, insbesondere medizinische Unter-
lagen, ein Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerde-
führers, ein Fragebogen für den Versicherten, ein Fragebogen für die
im Haushalt tätigen Versicherten, ein Fragebogen für den Arbeitgeber
und eine Arbeitgeberbestätigung zu den Akten genommen.
B.c Am 20. August 2008 nahm der medizinische Dienst der IVSTA (im
Folgenden: MD) eine Gewichtung der diversen Bereiche der Haus-
haltstätigkeit vor und attestierte dem Beschwerdeführer für Tätigkeiten
im Haushalt ab Juli 2005 insgesamt eine Reduktion der Leistungs-
fähigkeit um 42% (vgl. IV/33).
B.d Mit Vorbescheid vom 25. August 2008 stellte die IVSTA dem
Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens in
Aussicht (IV/34).
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B.e Mit Stellungnahmen vom 9. und 24. September 2008 erklärte der
Beschwerdeführer, dass er mit dem Vorbescheid nicht einverstanden
sei und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. April 2005
beantrage (IV/35, 37). Er sei (auch) für Arbeiten im Haushalt zu
mindestens 70% arbeitsunfähig. Weiter monierte er, dass der MD in
seiner Stellungnahme festgehalten hatte, dass gewisse Angaben in
der medizinischen Dokumentation fehlten, deren Beizug aber nicht
vorgeschlagen hatte.
B.f In seiner Stellungnahme vom 13. November 2008 beantragte der
MD das Einholen eines Echokardiogramms (IV/39).
B.g Am 29. Juni 2009 liess der serbische Versicherungsträger der
IVSTA einen Bericht von Dr. C._______ (Spezialist Interne Medizin,
Kardiologe) vom 17. Juni 2009 zukommen (IV/47 f.).
B.h In seiner Stellungnahme vom 4. September 2009 (IV/51) be-
stätigte der MD seine erste Beurteilung, wonach der Beschwerde-
führer für Tätigkeiten im Haushalt zu 42% eingeschränkt sei.
B.i Am 21. September 2009 verfügte die IVSTA die Abweisung des
Leistungsbegehrens (vgl. IV/52).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27.
Oktober 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Zusprache einer ganzen IV-Rente ab 1. April 2005 oder die erneute
Abklärung der Sache - jeweils unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen.
C.b Mit Vernehmlassung vom 3. März 2010 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (Akten des Beschwerdeverfahrens act. 5).
C.c Am 26. März 2010 leistete der Beschwerdeführer den ihm vom
Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 300.-
(vgl. act. 6, 9).
C.d Mit Replik vom 26. März 2010 hielt der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde fest (act. 8).
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C.e Mit Verfügung vom 7. April 2010 wurde der Schriftenwechsel ab-
geschlossen.
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er
ist daher zur Beschwerde legitimiert.
2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4
VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, wo er
heute lebt. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehemaligen
Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlossen
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hat, bleiben die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) auf den vorliegenden Fall
anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V
101 E. 3). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls
ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende
Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechts-
vorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens).
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis
auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs-
aktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Daher sind hier die ab 1. Januar
2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Bei den
materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist
daher auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft ge-
tretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen.
Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind
weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft ge-
tretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten (AS
2007 5129 und AS 2007 5155).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
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Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE
125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der
Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammen-
hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be-
gründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinweisen).
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint hat.
5.2 Die Voraussetzung der - noch nach altem Recht zu beurteilenden -
Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der
bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) ist vorliegend erfüllt (vgl.
IV/9). Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in renten-
relevantem Ausmass invalid ist.
5.3 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungs-
gericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier die angefochtene Verfügung vom 21.
September 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E.
2.1).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) bzw.
Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Der
Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der
Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist
(Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeits-
unfähig war (lang dauernde Krankheit bzw. labiler Gesundheits-
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zustand, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). Für Versicherte
im Ausland gelten teilweise hiervon abweichende Bestimmungen (vgl.
unten E. 5.7).
Da vorliegend eine labile Gesundheitseinschränkung im Sinne von Art.
29 Abs. 1 Bst. b IVG in Frage steht (vgl. unten E. 6), ist im Folgenden
zu prüfen, ob am 25. April 2005 (ein Jahr vor Einreichen der An-
meldung bei der IVSTA, vgl. IV/6) bereits ein Rentenanspruch bestand
oder ob ein solcher danach bis zum 21. September 2009 (Erlass der
angefochtenen Verfügung) entstanden ist.
5.4 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der
Streitsache massgebend:
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die
Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess-
lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück-
sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus
objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, eingefügt
per 1. Januar 2008).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
5.5 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich
(meistens im Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird
für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich in diesem
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Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28 Abs. 2bis IVG in der bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung, bzw. Art. 28a Abs. 2 IVG in der
ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) (sogenannte spezifische
Methode zur Invaliditätsbemessung). Als Aufgabenbereich der im
Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche
Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige
und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Die Invalidität wird
aufgrund eines Betätigungsvergleichs ermittelt, bei welchem die
prozentuale Einschränkung in den einzelnen Teilen des in Frage
kommenden Aufgabenbereichs bestimmt wird, wobei die Summe der
Einschränkungen den massgebenden Gesamtinvaliditätsgrad ergibt
(vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 30 zu
Art. 16 m.w.H.).
Zu beachten ist, dass in Befolgung der Schadenminderungspflicht die
versicherte Person ausserdem Verhaltensweisen zu entwickeln hat,
welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen
Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und un-
abhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Um-
stand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand
bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidi-
tät. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige
vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (vgl. BGE
130 V 97 E. 3.3.3).
5.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG)
besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf
eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60%
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidi -
tätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Für
Versicherte mit Wohnsitz im Ausland gelten besondere Regelungen
(vgl. unten E. 5.7).
5.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise
Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung)
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% ent-
sprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1 ter IVG ent-
steht bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch nach Art. 29
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Abs. 1 lit. b und Art. 28 Abs. 1 IVG (jeweils in der bis 31. Dezember
2007 geltenden Fassung) nur dann, wenn sie während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50%
arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der
Wartezeit mindestens 50% beträgt, da Art. 28 Abs. 1 ter IVG nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchs-
voraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). An dieser
Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ist auch nach dem
Inkrafttreten der wesensgleichen Bestimmung in Art. 29 Abs. 4 IVG
(gültig ab 1. Januar 2008) festzuhalten. Vorbehalten bleibt eine ab-
weichende staatsvertragliche Regelung (vgl. BGE 130 V 253). Eine
solche liegt vorliegend allerdings nicht vor. Vielmehr sieht Art. 8 Bst. e
des Abkommens ausdrücklich vor, dass ordentliche (schweizerische)
Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind,
jugoslawischen (bzw. heute unter anderem serbischen) Staatsange-
hörigen nur gewährt werden, solange sie ihren Wohnsitz in der
Schweiz haben.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer ganzen IV-
Rente, da er aus gesundheitlichen Gründen für sämtliche Tätigkeiten,
insbesondere auch für Arbeiten im Haushalt, zu mindestens 70%
arbeitsunfähig sei (vgl. act. 8).
6.2 Der Beschwerdeführer ist nach Beendigung seines letzten Arbeits-
verhältnisses in der Schweiz im Dezember 2000 nach Serbien zurück
gekehrt. Dort war er nicht erwerbstätig, sondern im Haushalt tätig (vgl.
IV/6, 16, 23, 37 und act. 8). Den Akten ist auch nicht zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus gesund-
heitlichen Gründen keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen
wäre (vgl. IV/18, 20). Dementsprechend hat die Vorinstanz den
Beschwerdeführer zu Recht als nichterwerbstätigen Versicherten
qualifiziert (vgl. IV/31, 34, 52), der im häuslichen Aufgabenbereich
tätig ist und dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet
werden kann, so dass sich die Bemessung der Invalidität nach Art.
28a Abs. 2 IVG richtet (spezifische Methode): Es ist darauf abzu-
stellen, in welchem Masse der Beschwerdeführer unfähig ist, sich in
diesem Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. oben E. 5.5).
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6.3
6.3.1 In den Vorakten finden sich diverse medizinische Unterlagen
(IV/24-30, 32 f., 39, 46, 48, 51). Im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht.
Den vorliegenden medizinischen Unterlagen lässt sich Folgendes
entnehmen (vgl. insbesondere IV/25 f., 29 f.): Seit 1998 leidet der
Beschwerdeführer an einer arteriellen Hypertonie. Im Juli 2005 wurde
ihm eine künstliche Aortenklappe eingesetzt. Im August 2005 wurde
eine Phlegmone (eitrige Infektionskrankheit der Weichteile) von
Hodensack und Damm mittels Inzision und Vernähen behandelt. Im
November 2005 wurden ihm zwei Transfusionen wegen Anämie
verabreicht.
6.3.2 Neben den drei MD-Stellungnahmen vom 20. August 2008
(IV/32 f.), 13. November 2008 (IV/39) und 4. September 2009 (IV/51)
äussern sich lediglich zwei etwas ausführlichere Arztberichte zum
Gesamtgesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu seiner
Arbeitsfähigkeit: der Arztbericht von Dr. D._______ (Innere Medizin)
vom 8. September 2006 (IV/30) und der Arztbericht von Dr. C._______
(Spezialist für Innere Medizin, Kardiologie) vom 17. Juni 2009 (IV/48):
Dr. D._______ stellte die folgenden Diagnosen:
- Status nach Implantation einer künstlichen Aortenklappe
- Arrhythmia absoluta (Vorhofflimmern)
- arterieller Bluthochdruck
- Status nach Phlegmone von Hodensack und Damm.
Dr. C._______ stellte die folgenden Diagnosen:
- dilatative ischämische Kardiomyopathie und Bluthochdruck
- persistierendes Vorhofflimmern. Insuffizienz des linken Vorhofventrikels.
- Status nach Implantation einer künstliche Aortenklappe.
6.3.3 Demgegenüber attestierte der MD dem Beschwerdeführer in
seinen Stellungnahmen
die Hauptdiagnosen:
- Status nach Aortenklappenoperation (-ersatz) Juli 2005
- chronisches Vorhofflimmern,
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die Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- arterieller Bluthochdruck
- Status nach Transfusion wegen Anämie.
Ausserdem erwähnte der MD in seiner Stellungnahme eine
Hodensack-Phlegmone.
6.4 Die in den Stellungnahmen des MD attestierten Diagnosen
stimmen somit im Wesentlichen - wenn auch mit teilweise unter-
schiedlicher Terminologie - mit den in den Berichten von Dr.
D._______ und Dr. C._______ enthaltenen Diagnosen überein. Dabei
ist insbesondere davon auszugehen, dass die unterschiedlich
umschriebene Kardiopathie insgesamt übereinstimmt.
Die übrigen medizinischen Unterlagen bekräftigen die entsprechenden
Diagnosen. Sie enthalten mit einer Ausnahme keine weitere Diagno-
sen, welche ausserhalb der erwähnten Beschwerdebilder liegen.
Lediglich im Bericht vom 27. Februar 2006 erwähnten Dr. E._______
und Prof. F._______ zusätzlich eine Osteoarthrose der Finger. Im
Zusammenhang mit der weiteren Therapierung des Beschwerde-
führers wird die Osteoarthrose aber nicht mehr erwähnt (vgl. IV/24 S. 2
sowie act. 11). Eine Auswirkung der Osteoarthrose auf die Arbeits-
fähigkeit macht der Beschwerdeführers auch nicht substanziiert
geltend. Es ist somit davon auszugehen, dass keine die Arbeits-
fähigkeit beeinträchtigende Osteoarthrose der Finger vorliegt - auch
wenn der MD sich nicht dazu geäussert hat.
6.5 Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen und die
von ihm attestierten Diagnosen beurteilte der MD den Beschwerde-
führer ab Juli 2005 (Zeitpunkt der Aortenklappenimplantation) für
leichte bis teilweise mittelschwere Haushaltstätigkeiten arbeitsfähig
(vgl. IV/51). Davon und von dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten
Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten (IV/23) ausge-
hend, gewichtete der MD die verschiedenen Haushaltsbereiche und
beurteilte die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beschwer-
deführers in jedem dieser Bereiche gestützt auf das Kreisschreiben
über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH)
des Bundesamtes für Sozialversicherungen (in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung, Rz. 3083 bis 3089) (vgl. IV/32). Dabei resultierte
eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der Haushaltstätigkeit
von insgesamt 41.6% bzw. gerundet 42%.
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6.6 Demgegenüber attestierte Dr. D._______ dem Beschwerdeführer
ab dem 25. April 2006 (Datum der Anmeldung zum IV-Rentenbezug)
eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 80%
für die Schweiz und von 70% für Serbien, ohne diese Differenzierung
zu begründen. Dr. C._______ attestierte dem Beschwerdeführer eine
erheblich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, ohne diese weiter zu
quantifizieren oder sich zu deren Beginn zu äussern. Weder Dr.
D._______ noch Dr. C._______ äussern sich dazu, inwiefern die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sich auch auf eine Tätigkeit im
Haushaltsbereich bezieht. Dementsprechend nahmen sie auch keine
für die unterschiedlichen Haushaltstätigkeiten differenzierte
Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt vor.
6.7 Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass es der MD
und die IVSTA zu Unrecht versäumt haben, die Fachrichtung der für
die MD-Stellungnahmen verantwortlichen Ärztin (Dr. G._______, Zü-
rich) auszuweisen. Auch stellt eine fehlende fachspezifische Quali-
fikation - vorliegend handelt es sich um eine Fachärztin für Innere
Medizin (vgl. Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit
[ ] und Ärzteverzeichnis
der FMH [], beide besucht am 25. Oktober 2010) - ein
Indiz gegen die Zuverlässigkeit und den Beweiswert eines ärztlichen
Berichts dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2007 vom 16.
November 2007 E. 4.1 m.w.H.). Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E.
6.3-6.4) hat Dr. G._______ vorliegend allerdings die Diagnosen von Dr.
D._______, welche ebenfalls Fachärztin für Innere Medizin ist und von
Dr. C._______, welcher ebenfalls Facharzt für Innere Medizin und zu-
sätzlich Kardiologe ist, im Wesentlichen übernommen. Auch steht ihre
konkrete Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in
den einzelnen Haushaltsbereichen mit der allgemeinen Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit durch die beiden anderen Ärzte nicht in klarem
Widerspruch, zumal sie dem Beschwerdeführer selbst für diesen be-
sonderen Bereich eine erhebliche, wenn auch nicht renten-
begründende Einschränkung der Leistungsfähigkeit attestiert (vgl.
auch nachfolgend E. 6.8).
6.8 Unter diesen Umständen sind die Arztberichte der Dres.
D._______ und C._______ nicht dazu geeignet, die Beurteilung der
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Haushalt durch den MD
ernsthaft in Frage zu stellen. Ausserdem ist die Gewichtung der
verschiedenen Haushaltsbereiche nachvollziehbar und nicht zu
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beanstanden. Sie wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich
bestritten. Des Weiteren ist die Beurteilung der Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit in den einzelnen Bereichen mit der vom MD all-
gemeinen Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu vereinbaren, wonach
der Beschwerdeführer im Haushalt zwar keine schweren Tätigkeiten,
aber weiterhin leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten ausüben
kann. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung der Umstand, dass diese Arbeiten nur
mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, nicht
ohne weiteres eine Invalidität begründet (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.3).
Dementsprechend resultiert eine (funktionelle) Einschränkung der
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für Haushaltstätigkeiten von
(gerundet) 42%.
6.9 In diesem Zusammenhang wäre bei der Erörterung des Invali -
ditätsgrads zu berücksichtigen, inwiefern der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Schadensminderungspflicht diese funktionelle Ein-
schränkung der Leistungsfähigkeit ausgleichen könnte (vgl. oben E.
5.5). In diesem Umfang würde der Invaliditätsgrad allenfalls geringer
ausfallen, als die attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Da
vorliegend bereits die Einschränkungen der (funktionellen) Leistungs-
fähigkeit keinen Rentenanspruch begründen (vgl. oben E. 5.7 und 6.8),
kann auf eine genauere Prüfung entsprechender Massnahmen und
deren Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad vorliegend verzichtet
werden.
6.10 Zusammenfassend ist vorliegend ein Invaliditätsgrad von (maxi-
mal) 42% gegeben, welcher für den in Serbien lebenden serbischen
Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch begründet (vgl. oben E.
6.8). Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtene
Verfügung zu bestätigen.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrens-
aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000
Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfah-
ren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen, dem
Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen und mit dem
von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2), weshalb keine Partei-
entschädigung auszurichten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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