B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-674/2019
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Antidoping Schweiz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einfuhr von Arzneimitteln (Verfügung vom 18. Januar 2019).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Antidoping Schweiz (nachfolgend: Vorinstanz) mit Vorbe-
scheid vom 6. November 2018 X._______ dahingehend informiert hat,
dass im Rahmen einer Postkontrolle eine an X._______ adressierte Sen-
dung, bei deren Inhalt es sich um verbotene Dopingmittel handle, zurück-
gehalten worden sei (act. 1, Beilage 2),
dass die Vorinstanz X._______ bis zum 21. November 2018 die Möglich-
keit eingeräumt hat, per Post oder E-Mail zur Einziehung und Vernichtung
Stellung zu nehmen (act. 1, Beilage 2),
dass X._______ mit E-Mail vom 14. November 2018 an die Vorinstanz gel-
tend gemacht hat, sie habe mit Verwirrung den Vorbescheid gelesen, wo-
nach ein ihr unbekannter Absender nicht von ihr bestellte Produkte versen-
det haben soll; sie kenne den Shop nicht und die fraglichen Inhalte habe
sie nicht bestellt (act. 1, Beilage 1, S. 3),
dass die Vorinstanz mit E-Mail vom 15. November 2018 von X._______ die
Übermittlung der Kreditkartenauszüge all ihrer Kreditkarten im Zeitab-
schnitt vom 1. April bis 11. Juni 2018, eine fotografische Nahaufnahme ih-
res Briefkastens sowie dessen Umgebung, ein gültiges Schweizer Arzt-
zeugnis und Informationen über die von ihr ausgeübten Sportdisziplinen
verlangt hat (act. 1, Beilage 1, S. 3),
dass X._______ mit E-Mail vom 19. November 2018 der Vorinstanz die
verlangten Kreditkartenauszüge sowie Fotos von ihrem Briefkasten über-
mittelt und ausgeführt hat, sie übe folgende Sportarten aus: Gerätetauchen
(Niveau Padi Rescue Diver), Gesundheitssport ca. 2x pro Woche (Home-
trainer), Laufen (unregelmässig, Teilnahme an Volksläufen) und im Weite-
ren angegeben hat, sie besitze nur eine Kreditkarte (act. 1, Beilage 1, S. 4
– 14),
dass die Vorinstanz am 18. Januar 2019 eine dem Vorbescheid entspre-
chende Verfügung erlassen und zur Begründung ausgeführt hat,
X._______ habe es unterlassen, die mit E-Mail vom 15. November 2018
einverlangten Dokumente einzureichen (act. 1, Beilage 1),
dass die Vorinstanz weiter angegeben hat, in den Akten befänden sich kei-
nerlei Anzeichen, die auf eine Bestellung durch einen Dritten unter fremden
Namen, eine Verwechslung der Adresse oder eine anderweitige Fehlliefe-
rung hindeuten würden; ein solches Szenario zwar nicht ausgeschlossen,
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jedoch unwahrscheinlich sei; die Sendung den korrekten Namen von
X._______ sowie ihre vollständige Adresse enthalten habe; der Absender
nicht nur Kenntnis über die genaue Adresse, sondern auch die Absicht ge-
habt habe, die Sendung an X._______ zu schicken, zumal sie per Ein-
schreiben versandt worden sei und damit sichergestellt werden sollte, nicht
versehentlich an eine andere Person ausgehändigt zu werden,
dass die Vorinstanz weiter ausgeführt hat, im vorliegenden Fall könne eine
Verwechslung ausgeschlossen werden,
dass X._______ in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2019 an die Vor-
instanz geltend gemacht hat, es sei schlichtweg falsch, dass sie es unter-
lassen habe, die mit E-Mail vom 15. November 2018 eingeforderten Unter-
lagen einzureichen und die Aussage, sie habe die Frist ungenutzt verstrei-
chen lassen, zurückgewiesen hat (act. 1),
dass X._______ weiter angegeben hat, sie habe mittels Kreditkartenaus-
zügen belegt, dass sie mit dem Versender des Paktes nie etwas zu tun
gehabt habe, weshalb eine Drittperson den Kauf getätigt haben müsse, um
sie in Unkosten zu treiben und eine Ehrverletzung zu begehen; ihre Wohn-
lage sehr wohl darauf hindeute, dass diese Bestellung durch eine Drittper-
son hätte beauftragt werden können und ein solches Szenario nicht aus-
geschlossen sei,
dass X._______ die Vorinstanz um eine Neubeurteilung und Stellung-
nahme gebeten hat,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Februar 2019 die Sache an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (act. 2),
gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor
dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass X._______ mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2019 (act. 3)
aufgefordert wurde, innert Frist zu erklären, ob sie vor dem Bundesverwal-
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tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Januar 2019 erhe-
ben wolle und ihre Eingabe zu unterschreiben, ansonsten mangels erklär-
tem Beschwerdewille auf die Sache nicht einzutreten sei,
dass sich X._______ innert der gesetzten Frist nicht geäussert und keine
Beschwerdeverbesserung eingereicht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Sache nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als
unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen
(Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Sache wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS
(Einschreiben)
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Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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