Abtei lung II I
C-6742/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
J._______ und T._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
D._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6742/2009
Sachverhalt:
A.
Die aus Thailand stammend D._______ (geb. 1984, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 24. August 2009 bei
der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines
Einreisevisums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der be-
absichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton St. Gallen wohnhafte
Schwester T._______ und deren Ehemann J._______ (nachfolgend:
die Gastgeber bzw. die Beschwerdeführer) besuchen zu wollen.
Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz über-
mittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass
die Eingeladene, welche im letzten Jahren während acht Monaten als
Tänzerin in der Schweiz gearbeitet habe, im Heimatland keiner Er-
werbstätigkeit nachgehe und von den Gastgebern finanziell unterstützt
werde. Diese führten seit 11 Jahren im Kanton Zürich ein eigenes
Thai-Restaurant mit vier Angestellten. Eine in der Schweiz verheiratete
Tante der Gesuchstellerin arbeite als Köchin, die andere – ebenfalls
verheiratet – sei Besitzerin eines Restaurants. Es bestünden daher
begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bzw. an der fristgerechten
Wiederausreise, zumal eine Eheschliessung in der Schweiz nicht
ausgeschlossen werden könne.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen bei den
Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weiter-
geleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung
vom 14. Oktober 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung,
die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Ge-
suchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zu-
wanderungsdruck festzustellen sei. Der Eingeladenen – jung, ledig
und ohne Erwerbstätigkeit – oblägen im Heimatland weder zwingende
berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die ge-
gebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2009 beantragen die Be-
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schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die
Gesuchstellerin. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Ein-
geladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, sei
diese doch im letzten Jahr fristgerecht in ihr Heimatland zurück-
gekehrt. Da sich die Gesuchstellerin damals zu Erwerbszwecken in
der Schweiz aufgehalten habe, habe sie nicht ausreichend Zeit ge-
funden, ihre um 14 Jahre ältere Schwester genügend kennen zu
lernen. Letzterer sei es wegen ihres Geschäftsbetriebes nicht möglich,
für drei Monate nach Thailand zu verreisen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2009 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Ab-
weisung der Beschwerde aus. Ergänzend wird ausgeführt, die Ein-
geladene sei im letzten Jahr zur Arbeitsaufnahme als Cabarettänzerin
in die Schweiz eingereist, wo sie sich während der für diese Erwerbs-
gruppe längstmöglichen Dauer von acht Monaten hier aufgehalten
habe. Seit ihrer Rückkehr nach Thailand Ende November 2008 sei die
Gesuchstellerin stellenlos und müsse daher von ihrer Schwester in der
Schweiz finanziell unterstützt werden. Vor diesem Hintergrund könne
nicht ausgeschlossen werden, dass die Eingeladene nach erfolgter
Einreise in die Schweiz ihrer vielbeschäftigten Schwester – Besitzerin
eines Restaurants für thailändische Spezialitäten – ihre Unterstützung
in Restaurant oder Haushalt anbieten würde, was mit dem beantragten
(bewilligungsfreien) Aufenthalt zu Besuchszwecken nicht vereinbar
wäre.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 21. Dezember 2009 respektive
14. Mai 2010 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gewährt,
zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür
gesetzte Frist blieb ungenutzt.
F.
In der Folge zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Aus-
länderamtes des Kantons St. Gallen sowie des Migrationsamtes des
Kantons Zürich bei.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
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wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
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Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be-
rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die
gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu
BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage
kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks
verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie
Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreise-
erfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
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15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht.
6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Be-
sucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können
darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
6.3 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses
Landes ist nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 zwar wieder zu
neuem Wachstum gelangt. So betrug im Jahr 2007 das Wirtschafts-
wachstum immerhin 4.8%. Im Jahr 2008 wurde dagegen, verursacht
insbesondere durch die internationale Finanzkrise, ein Abwärtstrend
spürbar. Das Wirtschaftswachstum belief sich nach einem guten Start
(+ 6% im ersten Quartal) und starken Einbrüchen im vierten Quartal
(- 4.3%) noch auf insgesamt 2.3%. Die grundsätzlich ermutigenden
wirtschaftlichen Entwicklungen seit der Asienkrise können aber nicht
über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Be-
völkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen
und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandpro-
dukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahr 2008 nur gerade 4'081
USD, im Jahr 2009 noch 3'845 USD (vgl. zu den wirtschaftlichen Indi -
zes die Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Aus-
wärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Wirt-
schaft, , Stand: Oktober 2009, be-
sucht im Juli 2010).
Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensver-
hältnisse ist – vor allem in der jüngeren Bevölkerung – ein starker
Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland
vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter
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besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möch-
ten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort
noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte,
Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies
angesichts der restriktiven Zulassungsregelung oftmals zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird nicht selten versucht,
den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise durch Ausbildung
oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu
stellen.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern – wie bereits erwähnt – auch
sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berück-
sichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei
Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
7.
7.1 Die Gesuchstellerin ist knapp 26-jährig, unverheiratet und stammt
aus Chiang Mai (Nordthailand). Über ihre Wohnverhältnisse wurde von
den Beteiligten nichts ausgeführt. Es kann demnach nicht davon aus-
gegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Ein-
geladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden,
die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Thailand bieten
könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher
und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe An-
gehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den
Entscheid für eine Emigration zu fällen.
Dass der Zuwanderungsdruck aus besagter Region anhält, wird von
den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt. Demgegenüber leben
mit ihrer Schwester und zwei Tanten nahe Verwandte der Gesuch-
stellerin seit Jahren (verheiratet) in der Schweiz, was einen gewissen
Bezug schafft und bei der Eingeladenen den Wunsch auslösen könnte,
es ihnen gleich zu tun.
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7.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaft-
lichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gab die Eingeladene an, nicht er-
werbstätig zu sein (vgl. Ziff. 19 und 20 des persönlichen Einreise-
gesuches). Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde haben die
Beschwerdeführer zwar darauf hingewiesen, die Gesuchstellerin sei im
(nicht näher bezeichneten) Laden ihrer Eltern tätig. Für die Annahme,
die Eingeladene – im Jahre 2008 während rund acht Monaten in der
Schweiz als Cabarettänzerin beschäftigt – gehe in der Zwischenzeit im
Heimatland einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei nunmehr in
der Arbeitswelt integriert, ergeben sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sie weiterhin
auf finanzielle Unterstützung durch die Beschwerdeführer angewiesen
ist. Von einer starken (beruflichen) Verwurzelung, welche die Ein-
geladene verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte, kann
demnach nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund müssen
die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend
Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als
nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die
von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die von den Be-
schwerdeführern im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden
konnten, als durchaus begründet erscheinen.
7.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz
zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei
im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der
Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass
die Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der eingeladenen
Schwester bzw. Schwägerin zugesichert haben. Die Integrität der Be-
schwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht
in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer
nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und
die Absichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Ver-
halten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage,
hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wieder-
ausreise zu bieten. Die Gastgeber können – wie dies in casu mit der
Unterzeichnung des Formulars "Verpflichtungserklärung" geschehen
ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten
während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und
Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber –
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mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein be-
stimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Den
Beschwerdeführern steht – zu gegebener Zeit – die Möglichkeit offen,
die Gesuchstellerin in deren Heimatland zu besuchen.
8.
Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der
geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuch-
stellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist
somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unter-
liegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 12. November 2009 geleisteten Kos-
tenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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