Abtei lung II I
C-6747/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
T._______, Kroatien,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente – einmalige Abfindung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6747/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 (IV-Akt. 21) hatte die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) T._______, geboren
im Jahre 1947, der in der Schweiz über zwei volle Versicherungsjahre
verfügt, eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember
2001 gewährt.
B.
Mit Revisionsverfügung der IV-Stelle vom 21. September 2004 (IV-Akt.
33) wurde dieser Anspruch bestätigt.
C.
Mit Schreiben vom 3. November 2004 und vom 22. Februar 2005 über-
mittelte der kroatische Versicherungsträger der IV-Stelle eine Kopie
des am 17. Oktober 2003 von T._______ ausgefüllten Anmeldeformu-
lars zum Bezug von IV-Leistungen, welches bereits in der Revisions-
verfügung der IV-Stelle vom 21. September 2004 gemündet hatte, zu-
sammen mit ärztlichen Unterlagen (IV-Akt. 35 ff.). Dr. med. I._______
hielt am 9. März 2005 zu Handen der IV-Stelle fest (IV-Akt. 37), dass
T._______s Gesundheitszustand gemäss diesen Unterlagen unverän-
dert sei, so dass die IV-Stelle dem kroatischen Versicherungsträger mit
Schreiben vom 24. März 2005 mitteilte (IV-Akt. 39), dass es damit bei
ihrer Verfügung vom 21. September 2004 bleibe.
D.
Datiert vom 19. Juni 2007 liegt ein interner Vermerk der IV-Stelle vor
(IV-Akt. 49), wonach keine Revision mehr vorgesehen sei.
E.
Mit Verfügung vom 13. September 2007 (IV-Akt. 42) hat die IV-Stelle
die T._______ bis dahin ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Wir-
kung ab dem 1. Oktober 2007 durch eine einmalige Abfindung in der
Höhe von Fr. 17'602.- ersetzt.
F.
Gegen diese Verfügung hat T._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) am 1. Oktober 2007 Beschwerde erhoben (Akt. 1). Er beantragt
sinngemäss, die Invalidenleistungen seien ihm wie bisher periodisch in
Form einer jährlichen Rente zu gewähren, da sein Gesundheitszu-
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stand schlecht sei und er deshalb über den kroatischen Versicherungs-
träger ein Revisionsgesuch habe einreichen lassen beziehungsweise
im kroatischen Verfahren eine Revision anhängig sei.
G.
Mit Schreiben vom 24. September 2007, eingegangen am 10. Oktober
2007, informiert der kroatische Versicherungsträger die IV-Stelle, dass
der Beschwerdeführer im kroatischen Verfahren am 30. August 2007
eine Erhöhung seiner Rente beantragt habe (IV-Akt. 43 ff.).
H.
Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2007 beantragt die IV-Stelle
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt
nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG durch die an-
gefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung und ist somit beschwerdelegitimiert.
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1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Verfahrenskostenvor-
schuss geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde sinngemäss,
die Invalidenleistungen seien ihm wie bisher periodisch in Form einer
jährlichen Rente zu gewähren, da er aufgrund seines Gesundheitszu-
stands über den kroatischen Versicherungsträger ein Revisionsgesuch
habe einreichen lassen respektive im kroatischen Verfahren eine Revi-
sion anhängig sei.
2.1 Aufgrund des vorliegend anwendbaren Abkommens vom 9. April
1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Re-
publik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1; nachfol-
gend: Abkommen; vgl. zu dessen Anwendbarkeit Art. 3 Bst. b des Ab-
kommens) haben kroatische Staatsangehörige unter den gleichen Vor-
aussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die
ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung
(Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 5 des Abkommens).
2.2 Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens wird kroatischen
Staatsangehörigen, die nicht in der Schweiz wohnen und die Anspruch
auf eine ordentliche Teilrente haben, welche höchstens 10 Prozent der
entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente
eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente ge-
währt. Im Bereich der Invalidenversicherung ist hierfür zusätzlich erfor-
derlich, dass der Versicherte das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und
keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr
vorgesehen ist (Art. 16 Abs. 5 des Abkommens).
Schon der Wortlaut (vgl. auch den französischen Text: "...ceux-ci per-
çoivent en lieu et place de ladite rente partielle une indemnité unique
égale à sa valeur actuelle") indiziert nicht, dass diese Voraussetzun-
gen bereits im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles erfüllt
sein müssten, so dass sich die Variante von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 des
Abkommens hinsichtlich der Gewährung einer einmaligen Abfindung
an sich – nicht jedoch hinsichtlich der Präzisierung bezüglich der Be-
rechnung des Barwerts – als Redundanz erweist. Vielmehr können die
genannten Voraussetzungen auch erst im Zeitpunkt des Erlasses der
entsprechenden Verfügung erfüllt sein.
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Eine gegenteilige Auslegung bedeutete eine nicht nachvollziehbare
Differenzierung zwischen Sachverhalten, die aufgrund ihrer Gleichheit
einer gleichen Behandlung bedürften. Daher verbietet sich auch nur
schon aus Gründen der Rechtsgleichheit eine analoge Anwendung
von Art. 16 Abs. 3 des Abkommens, wonach der Versicherte, der unter
bestimmten, hier nicht interessierenden Voraussetzungen zwischen
der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen kann, (zumin-
dest gemäss dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung, die aufgrund
von Art. 16 Abs. 5 des Abkommens für den Bereich der Invalidenversi-
cherung [lediglich] sinngemäss gilt,) diese Wahl im Verlaufe des Ren-
tenfestsetzungsverfahrens zu treffen hat, falls er sich bei Eintritt des
Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei Verlas-
sen des Landes, falls er in der Schweiz bereits eine Rente bezogen
hat. Eine entsprechende Auslegung würde zudem Sinn und Zweck der
einmaligen Abfindung, den verwaltungsmässigen Aufwand im Bereich
der Kleinstrenten einzuschränken und den betreffenden Personen die
freie Verfügbarkeit über das ihnen zustehende Kapital zu ermöglichen
(vgl. nur Botschaft betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz
und Kroatien über Soziale Sicherheit, BBl 1996 IV, 925), aushöhlen.
Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Invaliden-
versicherung können dieser gegenüber keine Ansprüche aus den bis
dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden (Art. 16
Abs. 4 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 5 des Abkommens).
2.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dargelegt hat, sind im
vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ersetzung der laufenden
Rente durch eine einmalige Abfindung erfüllt: Der Beschwerdeführer,
welcher die kroatische Staatsbürgerschaft besitzt, wohnt nicht (mehr)
in der Schweiz. Er hat im Zeitpunkt der Erlasses der angefochtenen
Verfügung Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der Invalidenversi-
cherung, die gemäss Art. 52 der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)
einer Teilrente von 6,82 Prozent der Vollrente entspricht. Der im Jahr
1947 geborene Beschwerdeführer hat das 55. Altersjahr zurückgelegt.
Gemäss der internen Notiz der IV-Stelle vom 19. Juni 2007 war –
nachdem die letzte Revision 2004 (vgl. die Verfügung vom 21. Septem-
ber 2004) durchgeführt worden war und sich anhand der vom kroati-
schen Versicherungsträger am 3. November 2004 beziehungsweise
am 22. Februar 2005 eingereichten Unterlagen keine Notwendigkeit
gezeigt hatte, erneut eine Revision durchzuführen – bei dem bereits
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60-jährigen Beschwerdeführer mit einer sehr tiefen Rente (im Zeit-
punkt der Verfügung vom 17. Dezember 2002 handelte es sich um ei-
nen monatlichen Betrag von Fr. 41.- [bis zum 31. Dezember 2002] be-
ziehungsweise Fr. 42.- [ab dem 1. Januar 2003]) keine Revision mehr
vorgesehen.
Die angefochtene Verfügung, mit der dem Beschwerdeführer anstelle
der Rente eine einmalige Abfindung gewährt wurde, ist somit diesbe-
züglich nicht zu beanstanden.
2.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefoch-
tenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4
E. 1.2, BGE 121 V 366 E. 1b). Diese zeitliche Beschränkung drängt
sich im vorliegenden Fall auch aus dem Grund auf, da ein Versicherter
sonst – wenn das Gericht Noven zu berücksichtigen hätte – die Aus-
zahlung der Abfindung nachträglich, nach Erlass der entsprechenden
Verfügung, allein durch die Einreichung eines Revisionsgesuchs verei-
teln könnte, was die entsprechende Bestimmung des Abkommens
aushöhlen würde.
Entsprechend kann die vom kroatischen Versicherungsträger mit
Schreiben vom 24. September 2007 (bei der IV-Stelle eingegangen am
10. Oktober 2007) übermittelte Information, wonach der Beschwerde-
führer im kroatischen Verfahren am 30. August 2007 eine Erhöhung
seiner Rente beantragt habe, vorliegend nicht mehr berücksichtigt wer-
den, zumal mangels einer expliziten anderweitigen Regelung im Ab-
kommen ein beim kroatischen Versicherungsträger gestelltes Revi-
sionsgesuch nicht auch als Gesuch um Revision im schweizerischen
Invalidenverfahren gilt. Ob diese Information des kroatischen Versiche-
rungsträgers sinngemäss als Revisionsgesuch im schweizerischen In-
validenverfahren zu bewerten wäre, kann folglich offen bleiben.
Auch aus der zeitlich späteren Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
ist somit die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.
2.5 Die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Sep-
tember 2007 ist somit abzuweisen.
3.
Der Beschwerdeführer hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 200.-
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festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wer-
den. Der Restbetrag von Fr. 200.- ist dem Beschwerdeführer auf ein
von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten. Der unterliegende
Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Der Restbetrag von Fr. 200.-
wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gewährt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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