Abtei lung II I
C-6749/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zustimmung zur Erteilung einer kantonalen
Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6749/2007
Sachverhalt:
A.
Am 4. März 2001 reiste der aus Äthiopien stammende A._______,
Beschwerdeführer, (geb. 1972) in die Schweiz ein, wo er am 27. März
2001 um Asyl nachsuchte. Das ehemalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, heute: BFM) stellte am 10. April 2002 fest, dass er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und
wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Auf
seine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
10. Juni 2002 nicht ein. Das BFF setzte ihm daraufhin eine neue
Ausreisefrist bis zum 13. August 2002. Der Verpflichtung zur Ausreise
kam der Beschwerdeführer nicht nach und bemühte sich auch nicht
um die Beschaffung der für die Rückkehr erforderlichen heimatlichen
Reisepapiere, sondern verweigerte diesbezüglich jegliche Koope-
ration. Die Wegweisung konnte daher bis anhin nicht vollzogen
werden.
Am 24. August 2005 versuchte der Beschwerdeführer mit einem ver-
fälschten französischen Reisepass über den Flughafen Zürich nach
Kanada auszureisen. Der Pass wurde sichergestellt und der Be-
schwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur vom
25. August 2005 wegen Verwendung eines verfälschten fremden-
polizeilichen Ausweises (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, BS 1 121]) zu 2 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. März 2006
wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. März 2006 ab und stellte
fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu. Auf die dagegen erhobene Beschwerde
vom 13. April 2006 trat die ARK mit Urteil vom 15. Mai 2006 nicht ein.
Weiter wurde der anlässlich der richterlich angeordneten Hausdurch-
suchung vom 14. November 2006 gefundene Geldbetrag im Gesamt-
wert von Fr. 1'404.95 (abzüglich Fr. 100.--) zuhanden des Sicherheits-
kontos eingezogen. Am 12. Januar 2007 erfolgte eine Anzeige wegen
Nichtanzeigen eines Fundes, da der Beschwerdeführer einräumte, er
habe den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. November 2006
sichergestellten MP3-Player im Zug an sich genommen.
B.
Am 2. Juli 2007 unterbreitete die Fremdenpolizei der Stadt Biel der
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C-6749/2007
Vorinstanz ein Gesuch um Zustimmung zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31).
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2007 mit, es
erwäge, die Zustimmung zu einer entsprechenden Aufenthaltsregelung
zu verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
Der Beschwerdeführer liess sich am 2. August 2007 durch seine
Parteivertreterin vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 31. August 2007 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14
Abs. 2 AsylG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer halte sich erst seit gut sechs Jahren in der Schweiz
auf. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sei ein Verlustschein vor-
gelegen, der Beschwerdeführer sei wegen Widerhandlungen gegen
das ANAG verurteilt worden und es liege eine weitere Anzeige gegen
ihn vor. Insgesamt handle es sich dabei zwar nicht um schwere Ver-
stösse, das Kriterium der Respektierung der in der Schweiz geltenden
Rechtsordnung sei jedoch klar nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei
nicht erwerbstätig, kinderlos und gemäss Aktenlage gesund. Nach der
rechtskräftigen Ablehnung seines Asylgesuchs sei er der Ver-
pflichtung, die Schweiz zu verlassen, während mehrerer Jahre nicht
nachgekommen; dies obwohl die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise
immer bestanden habe. Aus den genannten Gründen liege kein
schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 14 Abs. 2 AsylG vor.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Oktober 2007 beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Er-
teilung der Aufenthaltsbewilligung B wegen Vorliegens eines schwer-
wiegenden persönlichen Härtefalls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung
der Rechtsmitteleingabe macht er im Wesentlichen geltend, er habe
nach der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylgesuchs keiner Arbeit
nachgehen können, da er keine Arbeitsbewilligung erhalten habe. Er
halte sich seit Einreichung des Asylgesuchs vom 27. März 2001 un-
unterbrochen in der Schweiz auf, weshalb das Kriterium eines Auf-
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enthalts in der Schweiz von mindestens fünf Jahren erfüllt sei. Das an-
lässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Bargeld stamme aus
Zuwendungen privater Dritter, welche ihn regelmässig finanziell
unterstützen würden, und nicht, wie das BFM mit den Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung suggerieren wolle, aus einer illegalen
Erwerbstätigkeit. Eine freiwillige Rückkehr nach Äthiopien oder Eritrea
sei für ihn nicht möglich gewesen, da die jeweiligen Botschaften hohe,
zum Teil nicht erfüllbare Bedingungen zur Ausstellung eines Reise-
dokuments stellen würden. Es sei auch auf die nach wie vor sehr
schwierige Menschenrechtslage in Äthiopien hinzuweisen.
Oppositionelle – und eine Person, welche in einem anderen Land ein
Asylgesuch gestellt und damit gegen die äthiopische Regierung aus-
gesagt habe, gelte als oppositionell – würden verfolgt. Folterungen
fänden nach wie vor statt und tausende politische Gefangene be-
fänden sich noch immer unter menschenunwürdigen Bedingungen in
Haft. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien hätte er mit menschen-
rechtswidrigen Benachteiligungen zu rechnen. Mit aller Deutlichkeit sei
darauf hinzuweisen, dass er seit mehr als sechs Jahren seinen
Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe.
Als Beweismittel wurden ein Auszug aus dem Betreibungsregister vom
21. September 2007 sowie mehrere Schreiben betreffend Spenden an
den Beschwerdeführer eingereicht.
E.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer einen
Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2. Oktober 2007
zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2007 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2007 schliesst die Vor-
instanz auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 2. Januar 2008 hält der Beschwerdeführer an den ge-
stellten Rechtsbegehren fest und reicht eine Adress- und Telefonliste
der Temporärbüros in Biel zu den Akten.
Seite 4
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I.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte der Beschwerdeführer
am 16. März 2009 einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom
12. Februar 2009 sowie einen Auszug aus dem Schweizerischen Straf-
register vom 10. Februar 2009 zu den Akten und macht geltend, er
habe sich stets um Arbeit bemüht.
J.
Am 29. Oktober 2010 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten
des Migrationsdienstes des Kantons Bern und der Stadt Biel bei.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Darunter fallen unter anderem
Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Zustimmung zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem Verwaltungs-
gerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss
Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom
28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).
3.
3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung
des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit
Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz
aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Be-
hörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen
Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c).
Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen beziehungsweise ein Aufenthalts-
verfahren durchzuführen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
2C_853/2008 vom 28. Januar 2009 E. 3.1). Anwendbar ist die im Rah-
men der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per
1. Januar 2007 in Kraft getretene Härtefallregelung von Art. 14
Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos
durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im
Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der
Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar (PETER NIDERÖST, Sans-
Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], 2. Auflage Basel 2009,
Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens vgl. BVGE 2009/40
E. 3.4.2).
3.2 Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das Asyl-
gesetz in Art. 44 Abs. 3 bis 5 die Möglichkeit vor, in Fällen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme an-
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zuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch
kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war. Rechtskräftig ab-
gewiesene Asylsuchende waren von der Möglichkeit der vorläufigen
Aufnahme ausgeschlossen. Die nunmehr geltende Regelung von
Art. 14 Abs. 2 AsylG enthält nicht nur eine Ausweitung des An-
wendungsbereiches auf rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende,
sondern bringt der betroffenen Person auch insoweit eine rechtliche
Besserstellung, als ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und nicht
mehr nur die vorläufige Aufnahme gewährt werden kann (zur Ent-
stehung des heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG vgl. BVGE 2009/40 E. 3.1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung des Asyl-
gesuches mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, wobei sein Aufent-
haltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a
und b AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen
bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG „wegen der
fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härte-
fall vorliegt“. Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfang-
reichen Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der
bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober
1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsver-
ordnung, BVO, AS 1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat
der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen,
sondern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und
von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das
Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE
2009/40 E. 5 mit Hinweisen).
4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der
Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl
auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des
AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5
AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die
Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die
Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der
Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung
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(Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand
(Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat (Bst. g).
5.
5.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von
Art. 13 Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE auf -
gestellten Kriterien darf auch im Anwendungsbereich des Asyl-
gesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin
angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische
Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre
Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen
Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage
gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie
mit schweren Nachteilen verbunden wäre.
5.2 Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits des-
halb erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als einziges
Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt
auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit
in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht
gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr
bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zu-
gemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland,
zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem
Kontext anwendbaren Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder
einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt
sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). Immerhin werden bei einem sehr
langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen be-
sonderer Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration
oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als
ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 5.3 mit weiteren
Hinweisen).
5.3 Zu beachten gilt es, dass die ausländerrechtliche Zulassung
wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel
verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges
oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Er-
wägungen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, ande-
rerseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten
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Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 14a ANAG und Art. 83 AuG). Im
Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind
ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei
der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen
einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheits-
zustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiederein-
gliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen (heute sind diese
von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f
und g VZAE positivrechtlich verankert). Diese Prüfung kann nicht los-
gelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen
Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem
Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus
ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Weg-
weisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)be-
gründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7265/2007 vom
24. März 2010 E. 5.2 und C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009
E. 6.2).
5.4 Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grund-
sätzlich nicht berücksichtigt (anders Aufenthalte im Rahmen eines Ver-
fahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009
E. 5.2 mit Hinweis). In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu
prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre fa-
miliären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie
auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integra-
tion sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In die-
sem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden – beispiels-
weise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug – zu berücksichtigen (vgl.
BGE 130 II 39 E. 3 S. 42 mit Hinweis).
6.
6.1 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 10. April 2002
abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der
negative Asylentscheid erwuchs mit dem Nichteintretensentscheid der
ARK vom 10. Juni 2002 in Rechtskraft, woraus folgt, dass er sich seit -
dem (bzw. nach Ablauf der Ausreisefrist, vgl. vorstehend Sachverhalt
Bst. A) rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat. Die illegale An-
wesenheit dauerte – mit Ausnahme des Vollzugstopps während des
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Wiedererwägungsverfahrens vor der ARK vom 18. April 2006 bis
15. Mai 2006 - bis zum Beginn des vorliegenden Verfahrens (Juli
2007). Aus der mittlerweile etwas mehr als neuneinhalbjährigen
Anwesenheitsdauer (wovon bloss rund fünfzehn Monate im Rahmen
des Asylverfahrens und gut dreieinhalb Jahre im Rahmen des
Härtefallverfahrens anzurechnen sind) kann er somit nichts zu seinen
Gunsten ableiten (zum Ganzen vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 6.2, C-4551/2008 vom
23. Dezember 2009 E. 5.2 und 6 sowie C-4306/2007 vom
11. Dezember 2009 E. 6.4). Es stellt sich lediglich die Frage, wie die
sonstigen Umstände seines Aufenthalts und Verhaltens zu würdigen
sind bzw. ob sich für ihn allenfalls daraus eine schwerwiegende
persönliche Notlage ergibt (siehe auch E. 5.4 hiervor).
6.2 Eng mit der Missachtung der Ausreisefrist und dem illegalen Auf-
enthalt zusammen hängt die mangelnde Kooperation des Be-
schwerdeführers mit den zuständigen Behörden im Rahmen der
Papierbeschaffung. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Ausreise-
pflicht beschränkt sich nicht darauf, sich den Behörden zur Verfügung
zu halten und allfällige aufenthaltsbeendende Massnahmen ohne
Widerstand über sich ergehen zu lassen. Die ausreisepflichtige Person
ist vielmehr gehalten, von sich aus die Schweiz zu verlassen und im
Vorfeld der Ausreise alles zu unternehmen, um dies zu ermöglichen,
was offenkundig nicht geschah. Auch eine faktische Duldung der
rechtswidrigen Anwesenheit seitens der Behörden ist nicht erkennbar.
Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer wiederholt auf die im Asyl-
und Wegweisungsverfahren gebotenen Mitwirkungspflichten aufmerk-
sam gemacht, namentlich auch darauf, bei der Papierbeschaffung
aktiv mitzuwirken. Anlässlich der Ausreisegespräche beim
Migrationsdienst des Kantons Bern vom 20. Juli 2005,
24. Februar 2006, 25. April 2006, 31. August 2006 sowie
16. November 2006 weigerte er sich beispielsweise jeweils die
Ersatzreisepapiere (Laissez-Passer) oder das Antragsformular dafür
zu unterschreiben. Für den 29. Juli 2005 war für den
Beschwerdeführer ein Flug nach Addis Abeba, Äthiopien, gebucht.
Obwohl dem Beschwerdeführer anlässlich des Ausreisegesprächs
beim Migrationsdienst des Kantons Bern vom 20. Juli 2005 erläutert
wurde, er habe diesen Termin unbedingt wahrzunehmen und er auf
allfällige Massnahmen im Unterlassungsfall hingewiesen wurde,
erschien er nicht am Flughafen um den Flug anzutreten. Er wurde
deshalb vom Migrationsdienst des Kantons Bern auf die
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Unterstützungsstufe "Minimal" gesetzt und es wurden ihm
Zwangsmassnahmen in Aussicht gestellt, wenn er seiner Ausreise-
pflicht nicht nachkomme.
Wie schon die frühere Regelung soll auch die heutige Härtefall -
regelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG nur für Personen in Betracht fallen,
die nach Ablehnung ihres Asylgesuches aus nicht selbst verschuldeten
oder nicht selbst zu verantwortenden Gründen in der Schweiz
geblieben sind. (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C- 4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 6.2.2 u. 6.2.3). Eine solche
Situation ist hier, wie angetönt, nicht gegeben. Die äthiopische
Botschaft in Genf hat dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2005 sowie
17. Januar 2006 jeweils ein Laissez-Passer ausgestellt, mit welchen er
nach Äthiopien hätte zurückkehren können. Das Verhalten des
Beschwerdeführers, sprich die Verletzung von Mitwirkungspflichten
und das absichtliche Hinauszögern des Aufenthalts, darf daher im
Rahmen der Härtefallprüfung bzw. des Kriterienkatalogs von Art. 31
Abs. 1 VZAE (insbesondere von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) nicht
ausser Acht gelassen werden.
6.3 Weiter sind gemäss Art 31 Abs. 1 Bst. d VZAE die finanziellen
Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und
zum Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist
nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern wird vollumfänglich
von der Sozialhilfe der Stadt Biel unterstützt. Gemäss Art. 31
Abs. 5 VZAE ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, wenn auf-
grund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen
Arbeitsverbotes nach Art. 43 AsylG die Ausübung einer Erwerbstätig-
keit nicht möglich war. Mit Ablauf der Ausreisefrist vom
13. August 2002 unterstand der Beschwerdeführer grundsätzlich
diesem Arbeitsverbot. Hinweise auf Bemühungen vor Ablauf dieser
Frist, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, lassen sich den Akten aber
nicht entnehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer zudem jederzeit
möglich gewesen, im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen oder
von gemeinnützigen Projekten tätig zu werden; auch die Möglichkeit
sich weiterzubilden hätte bestanden. Besondere Bemühungen des
Beschwerdeführers in diese Richtung sind aber - abgesehen vom be-
legten Besuch mehrerer Sprachkurse - nicht aktenkundig, was seinen
Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung
doch relativiert (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE). Der Beschwerde-
führer muss sich auch entgegenhalten lassen, dass er finanziellen
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Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so dass gegen ihn ein
Schuldschein resultierte, obwohl er gleichzeitig im Besitz vom Bargeld
in der Höhe vom Fr. 1'404.95 war, welches anlässlich der Hausdurch-
suchung vom 14. November 2006 zum Vorschein kam. Die berufliche
Integration kann mit anderen Worten keineswegs als überdurch-
schnittlich bezeichnet werden.
6.4 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwalt-
schaft Winterthur vom 25. August 2005 wegen Verwendung eines ver-
fälschten fremdenpolizeilichen Ausweises (Art. 23 Abs. 1
Satz 1 ANAG) zu 2 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt und musste
am 12. Januar 2007 wegen Nichtanzeigen eines Fundes verzeigt
werden. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest-
gehalten hat, handelt es sich dabei zwar nicht um besonders schwere
Straftaten, das Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung von
Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE ist jedoch als nicht erfüllt zu erachten. An
dieser Beurteilung vermag auch der Umstand, dass der Beschwerde-
führer seit der Anzeige vom 12. Januar 2007 nicht mehr aktenkundig
straffällig geworden ist und der Eintrag im Strafregister mittlerweile
gelöscht wurde, nichts zu ändern, ist doch die Zeitspanne seit der
letzten Straftat als relativ kurz zu betrachten.
6.5 Was die persönliche und soziale Integration anbelangt (Art. 31
Abs. 1 Bst. a VZAE), so hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu
Recht darauf hingewiesen, dass diese in vielen Fällen insbesondere
über die Arbeit stattfinde. Auch hier ist aber zugunsten des Be-
schwerdeführers zu berücksichtigen, dass er während des grössten
Teils seines Aufenthalts in der Schweiz dem Arbeitsverbot von
Art. 43 AsylG unterstellt war. Weiter kann zugunsten des Beschwerde-
führers gewertet werden, dass er sich in einer christlichen Gebets-
gruppe engagiert hat und so Kontakt zur einheimischen Wohnbe-
völkerung knüpfen konnte. Weitere Anstrengungen des Beschwerde-
führers, sich beispielsweise durch Tätigkeiten in Vereinen oder durch
ein Engagement in sozialen Projekten weiter zu integrieren, sind nicht
aktenkundig. Auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen und
sozialen Integration des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen,
dass er deliktisch in Erscheinung getreten ist. Es kann demnach nicht
gesagt werden, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers zu
einer über das übliche Mass hinausgehenden persönlichen und
sozialen Integration geführt hätten.
Seite 12
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6.6 Der Beschwerdeführer ist vor gut neuneinhalb Jahren im Alter von
29 Jahren in die Schweiz gelangt. Er hat somit den grössten Teil
seines Lebens, insbesondere die wichtigen Jahre der Persönlichkeits-
bildung und der Sozialisierung in Addis Abeba verbracht. Er hat dort
gemäss eigenen Angaben anlässlich der kantonalen Anhörung vom
3. Juli 2001 12 Jahre die Schule besucht und danach von 1991 bis
1992 im Geschäft sowie im Hotel seiner Familie gearbeitet. Dann habe
er eine Lizenz für Import/Export erhalten und von 1992 bis zu seiner
Ausreise 2001 als Händler gearbeitet. Er habe in Addis Abeba mit
seinen Eltern sowie vier seiner fünf Geschwister zusammen gelebt,
weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in Addis
Abeba ein tragfähiges, verwandtschaftliches Beziehungsnetz.
Aufgrund seiner eher überdurchschnittlichen Schulbildung, seiner
Arbeitserfahrung, seiner in der Schweiz erworbenen Sprachkenntnisse
sowie seines verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in Addis Abeba
ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist,
sich in Äthiopien wieder einzugliedern (vgl. Art 31 Abs. 1 Bst. g VZAE)
und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Bezüglich der auf
Rechtsmittelebene erneut geltend gemachten menschenrechts-
widrigen Benachteiligungen in Äthiopien seitens der Regierung ist
festzuhalten, dass diese bereits im Asylverfahren als unglaubhaft be-
urteilt wurden, weshalb auf dieses Vorbringen nicht mehr näher ein-
zugehen ist.
6.7 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann,
welcher aktenkundig bei guter Gesundheit ist. Es liegt demnach auch
mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nichts
vor, was einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall begründen
könnte (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE).
6.8 Ferner ergibt sich aus den Akten auch ansonsten nichts, das auf
derart enge Beziehungen zur Schweiz schliessen liesse, dass vom
Beschwerdeführer nicht verlangt werden könnte, sein Leben in einem
anderen Land, insbesondere in seinem Heimatland, weiterzuführen
(vgl. oben E. 5.2).
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht erfüllt.
Die Vorinstanz hat die Zustimmung zu einer Aufenthaltsregelung ge-
mäss Art. 14 Abs. 2 AsylG daher zu Recht verweigert.
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8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Be-
schwerdeführer aber mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2007 die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er von der Bezahlung
der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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