B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6749/2012
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Groner,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz im Verfahren C-5285/2012.
Gegenstand
Vorläufige Aufnahme (Fristwiederherstellung).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. September 2012 lehnte das BFM den Antrag des
Migrationsamts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2012 auf vorläufige Auf-
nahme des Gesuchstellers ab. Gegen diese Verfügung reichte der Ge-
suchsteller am 9. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2012 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Gesuchsteller und damaligen Beschwerdeführer auf,
bis zum 30. November 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu
leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetre-
ten werde.
C.
Nachdem innert der angesetzten Frist der verlangte Kostenvorschuss
nicht eingegangen war, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
C-5285/2012 vom 11. Dezember 2012 (eröffnet am 14. Dezember 2012)
auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer Ver-
fahrenskosten von Fr. 300.-, die am 21. Dezember 2012 beglichen wur-
den.
D.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 beantragte der Gesuchsteller beim
Bundesverwaltungsgericht die Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung
des Kostenvorschusses. Zur Begründung führte der Vertreter an, der Ge-
suchsteller habe keine Kenntnis von der Kostenvorschussverpflichtung
gehabt. Er (der Vertreter) habe die entsprechende Zwischenverfügung
auf postalischem Weg an den Gesuchsteller weitergeleitet, wobei sie auf
der Post verloren gegangen sei. Da die verpasste Frist auf ein Drittver-
schulden, d.h. die postalische Zustellung, zurückzuführen sei, treffe den
Gesuchsteller kein Verschulden.
E.
Mit ergänzender Eingabe vom 18. Januar 2013 liess der Gesuchsteller
mitteilen, dass der Kostenvorschuss inzwischen bezahlt worden sei. In
Bezug auf den Wiederherstellungsgrund könne der Vertreter persönlich
bezeugen, dass die besagte Zwischenverfügung mit A-Post an den Ge-
suchsteller versendet worden sei. Wäre sie bei ihm angekommen, hätte
der Gesuchsteller aufgrund der Wichtigkeit des Falles für ihn den Vor-
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schuss sogleich bezahlt. Ein Beleg für die postalische Zustellung (Post-
quittung) existiere nicht, da die Weiterleitung an den Gesuchsteller nicht
per Einschreiben erfolgt sei.
F.
Am 29. Januar 2013 liess der Gesuchsteller dem Bundeverwaltungsge-
richt einen Betrag von Fr. 3'000.- überweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zuständig für die Behandlung von Wiederherstellungsbegehren ge-
mäss Art. 24 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) ist jene Instanz, welche bei Gewäh-
rung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw.
Rechtsvorkehr entscheiden muss (URSINA BEERLI-BONORAND, Die aus-
serordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes
und der Kantone, Zürich 1985, S. 233). Da das Bundesverwaltungsge-
richt aufgrund seiner Zuständigkeit im Hauptverfahren (vgl. Urteil
C-5285/2012 vom 11. Dezember 2012) über die Einhaltung der Frist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses zu befinden hatte, ist es auch für die
Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7104/2008 vom 23. Dezember
2008 E. 1.1). Soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
gemäss dessen Art. 37 nach dem VwVG.
1.2 Der Gesuchsteller ist als Partei im Beschwerdeverfahren
C-5285/2012 durch das Urteil vom 11. Dezember 2012 berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung der Frist zur Be-
zahlung des Kostenvorschusses bzw. an der Aufhebung des erwähnten
Urteils. Die Legitimation ist damit gegeben (vgl. Art. 48 VwVG).
1.3 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine unverschuldet versäumte
Frist wiederhergestellt werden, sofern unter Angabe des Grundes innert
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver-
säumte Rechtshandlung nachgeholt wird.
Der Gesuchsteller erhielt mit der Eröffnung des Urteils vom 11. Dezember
2012 am 14. Dezember 2012 davon Kenntnis, dass die Frist zur Bezah-
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lung des Kostenvorschusses ungenutzt abgelaufen war. Das Fristwieder-
herstellungsgesuch wurde am 20. Dezember 2012 (Datum des Post-
stempels) bei Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Am 29. Januar
2013, und damit innerhalb der (während des Fristenstillstandes gemäss
Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG ruhenden) 30-tägigen Frist, wurde zudem die
versäumte Rechtshandlung (Einzahlung eines Kostenvorschusses) nach-
geholt. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch ist somit einzutreten.
2.
Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Gesuchsteller im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert
Frist zu handeln.
2.1 Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein
sehr restriktiv (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139
mit Hinweisen auf die Praxis). Als unverschuldete Hindernisse gelten et-
wa obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht
aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienab-
wesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Ist die Verspä-
tung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene das Ver-
schulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsper-
son beigezogen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7284/2008 vom 20. November 2008 E. 2 mit Hinweisen). Im Interesse
der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinde-
rungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet im
Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten,
wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung
keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich sind mit
anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei
Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verun-
möglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. zum Ganzen: MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140 ff. mit Hinweisen).
2.2 Der Gesuchsteller behauptet, ihn bzw. den Vertreter treffe kein Ver-
schulden, dass die Einzahlung des Kostenvorschusses nicht innert Frist
erfolgen konnte. Der Vertreter selbst habe die betreffende Zwischenver-
fügung mit der Zahlungsaufforderung zuhanden des Gesuchstellers der
Post übergeben, wo sie verloren gegangen sei. Beim Gesuchsteller sei
sie nie eingetroffen. Den Nachweis darüber, dass die Frist wegen eines
unverschuldeten Hindernisses des Vertreters oder des Gesuchstellers
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bzw. wegen eines Drittverschuldens durch die Post nicht gewahrt werden
konnte, ist aber nicht erbracht worden, weshalb die Zwischenverfügung
auch beim Vertreter oder Gesuchsteller verloren gegangen sein könnte.
Die Pflicht, das angeblich unverschuldete Hindernis bzw. das Drittver-
schulden durch die Post zu beweisen, obliegt jedoch dem Gesuchsteller
bzw. seinem Vertreter, wobei ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7284/2008 vom 20. Novem-
ber 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Indem der Vertreter die besagte Zwi-
schenverfügung dem Gesuchsteller nicht per Einschreiben zukommen
liess bzw. sich nachträglich beim Gesuchsteller nicht erkundigte, ob die-
ser die Kostenvorschussverfügung erhalten bzw. die Einzahlung getätigt
habe, hat er die nötige Sorgfalt vermissen lassen. Das Gesetz lässt je-
doch die Wiederherstellung der Frist nur zu, wenn der Partei bzw. ihrem
Vertreter kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a
mit Hinweisen), was – wie eben ausgeführt – vorliegend nicht der Fall ist.
2.3 Die Wiederherstellung der verpassten Frist wäre in casu selbst dann
nicht möglich, wenn der Gesuchsteller ein Verschulden der Post oder ei-
nes Angestellten der Post hätte nachweisen können. Indem der Vertreter
für die Weiterleitung der Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2012 die
Post benützte, hat er diese als Hilfsperson eingesetzt, wobei er bzw. der
Gesuchsteller auch für ein allfälliges Verschulden oder Versäumnis einer
Hilfsperson einzustehen hätte (zum Begriff der Hilfsperson vgl. u.a. BER-
NARD MAITRE/VANESSA THALMANN (FABIA BOCHSLER) in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Art. 24 N 12 mit Hinweisen). Zwar geniesst die Post gegenüber einer an-
deren Hilfsperson (beispielsweise eine Bank) nach wie vor eine privile-
gierte Stellung. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG gilt eine Frist nämlich als
gewahrt, wenn eine Eingabe oder eine Einzahlung zuhanden der Behör-
de spätestens am letzten Tage der Frist der Post übergeben wurde.
Macht die Post dann bei der Weiterleitung der Eingabe oder Einzahlung
an die Behörde einen Fehler, ist dies – im Gegensatz zu einer Bank –
nicht dem Absender anzulasten (vgl. STEFAN VOGEL in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 24 N 17 mit Hinweis).
Anders ist dies aber, wenn die Behörde oder – wie hier – der Vertreter der
Partei die Post als Erfüllungsgehilfin für die Zustellung oder Weiterleitung
von Verfügungen einsetzt und es nicht um die fristeinhaltende Rechts-
handlung selbst geht (z.B. Einzahlung eines Kostenvorschusses). In die-
sem Fall muss sich der Absender ein allfälliges Fehlverhalten oder Ver-
säumnis der Post bzw. eines Postangestellten anrechnen lassen, wie
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wenn er es selbst, ein eigener Angestellter oder eine dazu beauftragte
Drittperson verursacht hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-8788/2007 vom 25. März 2008 E. 3.4 mit Hinweisen).
2.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Gesuchsteller bzw. sein Vertreter die Frist zur Bezah-
lung des Kostenvorschusses nicht unverschuldet versäumt hat bzw. er
den Eintritt der Säumnisfolgen zu verantworten hat. Das Fristwiederher-
stellungsgesuch erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb ab-
zuweisen.
3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Ge-
suchsteller kostenpflichtig (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor-
schusses im Verfahren C-5285/2012 wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Gesuchsteller auferlegt
und mit dem am 29. Januar 2013 geleisteten Kostenvorschuss im Betra-
ge von Fr. 3'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'300.- wird zurück-
erstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Gesuchsteller (Einschreiben)
– die Vorinstanz (ad Ref-Nr. […] und N […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich mit den Akten ZH […]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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