Abtei lung II I
C-6755/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Kosovo, Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6755/2008
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1957 geborene, verheiratete, kosovarische Staats-
angehörige X._______ lebt in Kosovo. Er hat von 1978 bis 1991 in der
Schweiz als Lastwagenchauffeur und Maurer gearbeitet und dabei
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung entrichtet (act. 3 und 22). Mit Gesuch vom 4. Dezember
2006 (act. 3) hat er einen Antrag auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung (IV) gestellt.
B.
Mit Verfügung vom 25. September 2008 (act. 31) hat die mit dem
Leistungsgesuch befasste IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach-
folgend: IVSTA) gemäss Vorankündigung im Vorbescheid vom 18. Juli
2008 (act. 30) das Leistungsgesuch von X._______ abgewiesen, da
keine rentenbegründende Invalidität vorliege.
Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende
Unterlagen bei: die Berichte von Dr. A._______, Psychiater, vom
27. April 2006 und vom 23. Mai 2007 (act. 11 und 17), die Berichte von
Dr. B._______, Neuropsychiater, vom 25. November 2005, 4. August
2006, 11. September 2006, 6. März 2007 und vom 22. Juni 2007
(act. 10, 12, 13, 16 und 18), die Berichte von Dr. C._______, Facharzt
für Arbeitsmedizin, vom 28. Oktober 2006 und 1. September 2007
(act. 14 und 19), das Gutachten von Ass. Dr. D._______, mr. sci.,
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, der Klinika E._______ vom
28. Januar 2008 (act. 26) und den Schlussbericht von
Dr. med. F._______, Facharzt Allgemeine Medizin, des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom 8. Juli 2008 (act. 29).
C.
Gegen die Verfügung vom 25. September 2008 hat X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Oktober 2008 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Er beantragte die Auf-
hebung der Verfügung vom 25. September 2008 und die Zusprechung
einer Rente. Zur Begründung führte er aus, die Gutachter-Kommission
in Kosovo habe nicht sorgfältig abgeklärt; er sei bereit, für eine all -
fällige Begutachtung in die Schweiz zu kommen.
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C-6755/2008
D.
Mit Schreiben vom 21. November 2008 teilte der Beschwerdeführer
auf Aufforderung des Instruktionsrichters eine Zustelladresse in der
Schweiz mit.
E.
Am 15. Dezember 2008 ist der mit Zwischenverfügung vom 3. De-
zember 2008 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.--
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 2. April 2009 hat die IVSTA die Abweisung
der Beschwerde beantragt. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund
der festgestellten Beeinträchtigungen liege lediglich eine Arbeitsun-
fähigkeit von 40% vor, weshalb der Beschwerdeführer keinen An-
spruch auf eine Rente habe.
G.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
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das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In-
validenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi-
timiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor-
schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati-
ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju-
goslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hin-
weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehe-
maligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber
mit Serbien und (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo,
neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit dem
Kosovo wird das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit
dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für den Beschwerdeführer
als Bürger des Kosovo findet demnach das schweizerisch-jugo-
slawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 insoweit
Anwendung, als Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem
1. April 2010 ereignet haben. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversiche-
rung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.2 Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwen-
dung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss
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vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des
ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist pro rata temporis auf jene Be-
stimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der zu-
gehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen, die
für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und
in Kraft standen. Da das Rentengesuch im Dezember 2006 eingereicht
wurde, sind im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007 das IVG
und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der
Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 beziehungs-
weise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007) anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG
und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September
2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 beziehungsweise AS 2007 5155)
in Kraft getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach
dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten
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Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar.
Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert
haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegenteiliges vermerkt –
die Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen
Fassung zitiert.
3.3 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (4. IV-Revision) die rentenberechtigten Versicherten, die bei Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei träge an
die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein
Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs
an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1
ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung).
3.4 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschrif-
ten der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Ver-
sicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)
geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision
haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IV-
Revision]).
3.5 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-
derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich-
keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
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Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli -
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil -
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.6 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]
respektive Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]). Gemäss Art. 28
Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen, was für den Kosovo nicht der Fall ist.
3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.7.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um-
fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht,
dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv
zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter -
lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden me-
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dizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
3.7.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all -
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu
das Urteil I 268/2005 des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Januar 2006
E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis-
würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil I 128/98 des BGer vom 24. Januar 2000 E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat -
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti -
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
I 655/05 des BGer vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil 9C_24/2008 des BGer vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.7.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien ge-
gen ihre Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte
Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
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lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begrün-
det erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD oder der ärztlichen Dienste kann für den
Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anfor-
derungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. Urteil I 694/05des
BGer vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen (Urteile I 142/07 des BGer vom 20. November 2007
E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1), denn die fachliche
Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdigung einer
Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stich-
haltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf
die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für
die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medi-
zinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforder-
lichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berichten-
den oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt
(Urteil I 178/00 des BGer vom 3. August 2000 E. 4a).
3.8 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli -
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi -
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli -
Seite 9
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ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
4.1 Den beiden Berichten von Dr. A._______, Psychiater, ist zu
entnehmen, der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen
Belastungsstörung, einer "neurosis depresiva", einer Lumboischialgie
rechts, aterieller Hypertonie, Kopfschmerzen, einer chronischen Bron-
chitis und Angina pectoris. Die psychischen Probleme bestünden seit
dem Kosovo-Krieg im Jahr 1999 und äusserten sich insbesondere
durch Angstzustände, Schlafstörungen, Alpträume, Erschöpfung und
Schmerzen. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers schätzte er
auf mindestens 75 bis 80%.
4.2 Dr. B._______, Neuropsychiater, diagnostiziert beim Be-
schwerdeführer in diversen Berichten eine posttraumatische Be-
lastungsstörung, eine "neurosis depresiva", eine Lumboischialgie links,
arterielle Hypertonie, ein berufsbedingtes Ekzem, allgemeiner Juck-
reiz, Kopfschmerzen und Angina pectoris. Der Beschwerdeführer sei
deswegen zu 70 bis 80% arbeitsunfähig.
4.3 Dr. C._______, Spezialarzt für Arbeitsmedizin, hielt in seinen
Berichten dieselben Diagnosen wie die Dres. B._______ und
A._______ fest. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht.
4.4 Ass. dr. D._______ mr. sci., Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie, hielt im Gutachten vom 28. Januar 2008 fest, der Be-
schwerdeführer leide an einer somatoformen Störung, Kopfschmerzen,
einer chronischen Lumbago, einer Lumboischialgie rechts, arterieller
Hypertonie und einem berufsbedingten Ekzem. Er empfehle, regel-
mässig ärztliche Kontrollen durchzuführen. Die Arbeitsfähigkeit sei auf-
grund der obgenannten Leiden (mit Ausnahme der arteriellen Hyper-
tonie) zwischen 30 bis 45% eingeschränkt. Die Einschränkung wegen
der arteriellen Hypertonie sei von einem Kardiologen beurteilen zu
lassen.
4.5 Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, hält im
Schlussbericht des RAD Rhone vom 8. Juli 2008 fest, der Beschwer-
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deführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, arte-
rieller Hypertonie, einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung
(COPD) sowie einer Lumbalgie. Aus diesen Erkrankungen ergebe sich
seit 1999 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40% in den bis-
herigen und in angepassten Tätigkeiten.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die befragten Ärzte über-
einstimmend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen an einer posttraumatischen Belastungsstörung, arterieller
Hypertonie, einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD)
und einer Lumbalgie leidet. Ferner werden als Nebendiagnosen na-
mentlich Angstzustände, Kopfschmerzen und Alpträume genannt. Die
behandelnden Ärzte aus dem Kosovo gehen alle von einer Arbeitsun-
fähigkeit von mindestens 70% aus. Der unabhängige Gutachter
Ass. dr. D._______ mr. sci. schätzt die Arbeitsunfähigkeit hingegen auf
lediglich 30 bis 45% seit 2005. Der Arzt des RAD Rhone schliesst sich
im Schlussbericht weitgehend (40% arbeitsunfähig seit 1999) dieser
Auffassung an.
Entgegen der (implizit geäusserten) Auffassung des Beschwerde-
führers ist aufgrund der von ihm eingereichten medizinischen Unter-
lagen eine Arbeitsfähigkeit von über 70% keinesfalls belegt. Wenn sich
der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auf die Tatsache abstützt,
dass die ausländischen Ärzte eine höhere Arbeitsunfähigkeit anneh-
men, so ist dies für sich alleine für die schweizerischen Behörden nicht
bindend, denn nach ständiger Rechtsprechung präjudiziert eine an-
dere Beurteilung oder gar die Gewährung von Leistungen durch ein
ausländisches Versicherungsorgan die invalidenversicherungsrecht-
liche Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht (Urteil des BGer
vom 2. März 2003 [I 435/02]; ZAK 1989 S. 320 E. 2). Dies gilt ins-
besondere, wenn die Einschätzungen kaum begründet und sehr kurz
gehalten sind.
In Übereinstimmung mit der Einschätzung des RAD Rhone ist fest-
zuhalten, dass das Gesamtgutachten von Ass. dr. D._______ mr. sci.
grundsätzlich auf allseitigen Untersuchungen beruht und auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt. Unklar ist jedoch, auf welche
Vorakten sich der Gutachter dabei gestützt hat. Das Gesamtgutachten
ist ferner insoweit unvollständig, als es keine Beurteilung der
Einschränkungen wegen der arteriellen Hypertonie und der Angina
pectoris enthält. Der Gutachter war der Meinung, dass die arterielle
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Hypertonie von einem Kardiologen beurteilt werden sollte. Dabei über-
sah er, dass auch die mehrfach in den ärztlichen Berichten genannte
Angina pectoris nie von einem entsprechenden Facharzt diagnostiziert
respektive weiter abgeklärt worden ist. Fraglich ist auch, ob der Ge-
samtgutachter als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie tatsächlich
in der Lage war, die Einschränkungen aufgrund der festgestellten
Lumbalgie korrekt einzuschätzen, zumal sich auch in den Vorakten
keine Beurteilungen von Orthopäden, sondern nur solche von (Neuro-)
Psychiatern, Neurologen sowie einem Arbeitsmediziner, befinden,
welche zur Beurteilung hätten beigezogen werden können. Diese Dia-
gnosen stützen sich höchstwahrscheinlich vorwiegend – wenn nicht
sogar ausschliesslich – auf die subjektiven Angaben des Beschwerde-
führers. Der beurteilende RAD-Arzt, Dr. med. F._______, verfügt über
den Facharzttitel Allgemeinmedizin. Mit Blick auf die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Leiden (insbesondere Lumbalgie und
Angina pectoris) wäre das Einholen von Berichten entsprechend aus-
gebildeter Fachärzte notwendig gewesen, um den allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht zu genügen. Da
die Vorinstanz ein derartiges Vorgehen unterlassen hat beziehungs-
weise keine den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen
entsprechende Beurteilung betreffend dieser Gesundheitsbeeinträchti-
gungen vorliegen, kann aus diesem Grund nicht auf den Bericht von
Dr. med. F._______ abgestellt werden. Aus den vorliegenden unvoll-
ständigen Beurteilungen ist somit nicht nachvollziehbar, inwiefern der
Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit effektiv eingeschränkt ist.
Eine rechtskonforme Beurteilung des Leistungsanspruchs ist daher
nicht möglich.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Sache ist an die
IVSTA zurückzuweisen, damit sie die gesundheitlichen Einschrän-
kungen des Beschwerdeführers aus kardiologischer und orthopädi-
scher Sicht abkläre und anschliessend über den Rentenanspruch neu
verfüge.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Par-
tei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisge-
mäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215
E. 6). Einer unterliegenden Vorinstanz sind allerdings gemäss Art. 63
Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Seite 12
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Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 300.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzu-
erstatten.
5.2 Da dem Beschwerdeführer, welcher sich nicht vertreten liess, kei-
ne notwendigen und unverhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind und der zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die ange-
fochtene Verfügung vom 25. September 2008 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach er-
folgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch
neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerde-
führer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird ihm
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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