B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6755/2011
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Marisa Graf.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Anspruch auf eine Altersrente, Einsprache-
entscheid vom 28. November 2011.
C-6755/2011
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Sachverhalt:
A.
Die am 26. März 1947 geborene deutsche Staatsangehörige A._______
(im Folgenden: Beschwerdeführerin) lebt in Deutschland. Gemäss ihren
eigenen Angaben arbeitete sie in der Zeit vom 1. März 1965 bis 15. Juli
1966 in der Schweiz als Haushaltshilfe. Bereits im Jahr 2004 stellte die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Deutschland (heute: deut-
sche Rentenversicherung) der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK,
im Folgenden auch: Vorinstanz) die Angaben über den Beschäftigungs-
verlauf der Versicherten (Formular E 207) zu (vgl. vorinstanzliche Akten
[im Folgenden: VI-act.] 1, S. 3 ff.). Darin gab die Beschwerdeführerin an,
vom 1. März 1965 bis 15. Juli 1966 in der Schweiz bei der Familie
B._______ in X._______ gearbeitet zu haben. Die Vorinstanz kontaktierte
daraufhin die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Y._______ (im Folgenden: SVA Y._______) und bat um Zustellung eines
neuen Auszugs aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (im
Folgenden: IK-Auszug), weil in dem ihr vorliegenden Auszug die Einträge
des Jahres 1966 fehlten (vgl. VI-act. 2). Mit Schreiben vom 24. November
2004 erhielt die Vorinstanz von der SVA Y._______ die Auskunft, dass die
Beschwerdeführerin auf der Lohnabrechnung 1966 nicht aufgeführt sei
(vgl. VI-act. 4). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 stellte die Vorin-
stanz der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Bescheinigung
des Versicherungsverlaufes der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu
(Formular E 205). Diese enthielt die Angaben, dass die Beschwerdeführe-
rin im Jahr 1965 neun Beitragsmonate aufweise, dass im Jahr 1966 keine
Beiträge entrichtet worden seien und dass die Beschwerdeführerin des-
halb nach schweizerischem Recht keinen Anspruch auf eine Rente habe
(vgl. VI-act. 3, S. 2 ff.).
B.
Mit undatiertem Schreiben (bei der Vorinstanz am 4. Mai 2011 eingegan-
gen) liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ein Arbeitszeugnis vom
15. Juli 1966 zukommen. Darin bestätigte Frau B._______ die Arbeitstä-
tigkeit der Beschwerdeführerin in deren Haushalt vom 1. März 1965 bis
15. Juli 1966 (vgl. VI-act. 7, S. 3). Am 5. Mai 2011 stellte die Beschwerde-
führerin mittels Formular (E 202) über die deutsche Rentenversicherung
bei der Vorinstanz einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente der AHV
(vgl. VI-act. 9, S. 3 ff.). Die Vorinstanz kontaktierte mit Schreiben vom
17. Mai bzw. 22. Juni 2011 abermals die SVA Y._______ und wies unter
Verweis auf das Arbeitszeugnis darauf hin, dass im IK-Auszug das Jahr
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1966 fehle. Sie bat um Überprüfung der Angelegenheit und Zustellung ei-
nes neuen IK-Auszugs (vgl. VI-act. 8 und 11).
C.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 wies die Vorinstanz das Rentengesuch
ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführerin bloss
während zehn Monaten im Jahr 1965 Einkommen bzw. Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten und dass sie damit
die erforderliche einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfülle (vgl.
VI-act. 14, S. 8 f.). Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 teilte die SVA
Y._______ der Vorinstanz mit, auf der Lohnbescheinigung seien keine
Löhne für das Jahr 1966 abgerechnet worden (vgl. VI-act. 15). Gegen die
Verfügung der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2011
Einsprache und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Altersrente
der AHV. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus den im
Recht liegenden Unterlagen ergebe sich, dass sie in der Zeit vom 1. März
1965 bis 15. Juli 1966 und somit während mehr als 10 Monaten in der
Schweiz arbeitstätig gewesen sei (vgl. VI-act. 16).
D.
Mit Entscheid vom 28. November 2011 wies die Vorinstanz in Bestätigung
der Verfügung vom 30. Juni 2011 die Einsprache der Beschwerdeführerin
ab. Zur Begründung führte sie aus, für die Ermittlung der Beitragszeiten
auf den IK-Auszug abgestellt zu haben. Da bis und mit 1968 die einzel-
nen Beitragsmonate nicht im IK-Auszug aufgeführt seien, habe sie zur
Bestimmung derselben auf das Arbeitszeugnis vom 15. Juli 1966 abge-
stellt und ihr im Jahr 1965 zehn Beitragsmonate angerechnet. Für das
Jahr 1966 sei im IK-Auszug allerdings kein Eintrag vorhanden. Die Anga-
ben im Arbeitszeugnis und der Inhalt des IK-Auszuges würden sich somit
widersprechen. Sie habe sich deshalb bei der SVA Y._______ erkundigt,
ob ein Fehler bei den IK-Eintragungen erfolgt sei, was diese verneint ha-
be. Gemäss Auskunft der SVA Y._______ seien für das Jahr 1966 keine
Löhne abgerechnet worden. Die Beweiskraft des Arbeitszeugnisses sei
deshalb ungenügend und dieses könne bei der Ermittlung der anrechen-
baren Beitragsmonate im Jahre 1966 nicht herangezogen werden. Da die
Beschwerdeführerin keine Belege eingereicht habe, auf denen die AHV-
Abzüge ersichtlich seien, wie beispielsweise Lohnzettel, sei es nicht mög-
lich, den IK-Eintrag zu berichtigen. Die Beitragsdauer betrage somit nur
zehn Monate, womit kein volles Beitragsjahr gegeben sei und kein An-
spruch auf eine Altersrente der AHV bestehe (vgl. VI-act. 17).
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E.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 14. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht (vgl. Gerichtsakten [im Folgenden: act.] 1). Die Beschwerde-
schrift enthielt weder Rechtsbegehren noch Begründung. Mit Zwischen-
verfügung vom 19. Dezember 2011 forderte der Instruktionsrichter die
Beschwerdeführerin deshalb auf, dies innert einer Nachfrist bis 16. Janu-
ar 2012 nachzuholen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
würde (vgl. act. 2).
F.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2012 kam die Beschwerdeführerin der Auffor-
derung des Instruktionsrichters nach und beantragte sinngemäss, ihr sei
die Zeit vom 1. März 1965 bis 15. Juli 1966 als Beitragszeit anzurechnen
und die entsprechende AHV-Rente auszurichten. Zur Begründung führte
sie aus, vom 1. März 1965 bis 15. Juli 1966 als Haustochter bei der Fa-
milie B._______ in X._______ im Kanton Y._______ gearbeitet zu haben
(vgl. act. 3).
G.
Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2012 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen. Im Rahmen der Begründung machte sie die
identischen Ausführungen wie bereits im Einspracheentscheid vom
28. November 2011 (vgl. act. 5).
H.
Da die Beschwerdeführerin innert gesetzter Frist keine Replik einreichte,
stellte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. März 2012 fest, dass
der Schriftenwechsel abgeschlossen sei (vgl. act. 7). Mit Schreiben vom
18. März 2012 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, mit dem
Abschluss des Schriftenwechsels nicht einverstanden zu sein und sich
keinen Anwalt leisten zu können (vgl. act. 8).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 28. November
2011, mit welchem – in Bestätigung der Verfügung vom 30. Juni 2011 –
das Rentengesuch der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllens der ein-
jährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen worden ist.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.
681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden
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bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft in-
soweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlä-
gigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung
die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs-
voraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente
grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V
51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05
vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Be-
schwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71
grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden
Regeln zu beurteilen haben. Der revidierte Anhang II zum FZA, welcher
für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, sowie die ab diesem
Zeitpunkt anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr.
987/2009, welche die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72
ersetzen, finden vorliegend keine Anwendung. Demnach bestimmt sich
vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV
nach dem internen schweizerischen Recht.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1;
BGE 126 V 136 E. 4b).
Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am 26. März 2011 vollendet.
Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre dem-
nach im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs und somit am 1. April
2011 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit die-
jenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, namentlich
die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101).
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Seite 7
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin zu Recht
wegen ungenügender Beitragsdauer verneint hat.
3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen
mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz
eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Bei-
tragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit
nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Von der Beitragspflicht befreit sind die
erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie
das 17. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG).
3.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben
nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29
Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor,
wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a
oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag
bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c
AHVG aufweist.
3.3 Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine
Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der
Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen
Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Recht-
sprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 29ter Rz. 2 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323
E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge zumindest in der
Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden
können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt
als Beitragsdauer zählen kann (vgl. Wegleitung des Bundesamts für So-
zialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003],
Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbring-
lichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des
Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der
Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009).
3.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für
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Seite 8
jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entspre-
chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.
AHVV).
Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend anwendbare
Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto
das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss.
Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre
der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass
daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist
gemäss der Rechtsprechung des EVG auf die eigens zur Ermittlung
der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundes-
amts für Sozialversicherungen (BSV) abzustellen (BGE 107 V 7 E. 3b).
Auf die Anwendung dieser Tabellen darf gemäss bundesgerichtlicher
Praxis nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der (bei-
tragspflichtigen) Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrech-
nungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig
ausgewiesen ist (vgl. Urteil des EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004
E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür muss der Versicherte den vol-
len Beweis erbringen. Trotz dieser Beweislastverteilung ist auch der im
Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz
zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall
das Gericht für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zu sorgen hat, wobei die Untersuchungspflicht
ihr Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (vgl. BGE
117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV]; BGE 125 V
193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.5 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet
sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert
und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie
einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen
erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein
erhobener Einspruch abgewiesen, kann bei Eintritt des Versicherungs-
falls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur ver-
langt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der
volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern
auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen
Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff.; BGE 110 V 97 E. 4a).
Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Bei-
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tragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für
welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen
ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141
Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versi-
cherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur
richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig
vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit
Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegen-
über dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt
wird, wobei auch in diesem Zusammenhang der Untersuchungsgrund-
satz zu beachten ist (BGE 117 V 261 E. 3b).
4.
Die am 26. März 1947 geborene Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr
am 26. März 2011 vollendet, so dass sie ab dem 1. April 2011 einen An-
spruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV haben könnte. Ein sol-
cher Anspruch setzt allerdings voraus, dass ihr für ein volles Jahr Ein-
kommen angerechnet werden kann, sie also während mehr als elf Mona-
ten versichert und beitragspflichtig war und während dieser Zeit den Min-
destbeitrag bezahlt hat. Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2
Bst. b und c AHVG (Leistung des doppelten Mindestbeitrags durch den
Ehegatten oder Erziehungs- und Betreuungsgutschriften) werden vorlie-
gend weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, länger als elf Monate in der
Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein und verweist auf das von ihr ins
Recht gelegte Arbeitszeugnis vom 15. Juli 1966. Danach war die Be-
schwerdeführerin in der Zeit vom 1. März 1965 bis 15. Juli 1966 bei Frau
B._______ als Haustochter tätig (VI-act. 7, S. 3).
4.2 Im aktenkundigen IK-Auszug der Beschwerdeführerin vom 12. Januar
2012 (VI-act. 12) ist bloss ein Eintrag für das Jahr 1965, nicht jedoch für
das Jahr 1966 vorhanden. Nach Auskunft der SVA Y._______ ist die Be-
schwerdeführerin auf den Lohnabrechnungen des Jahres 1966 nicht auf-
gelistet bzw. wurden auf der Lohnbescheinigung keine Löhne für das Jahr
1966 abgerechnet (vgl. VI-act. 4 und 15). Laut dem vorgelegten Arbeits-
zeugnis war die Beschwerdeführerin im Jahre 1966 allerdings während
sechseinhalb Monaten (1. Januar bis 15. Juli) in der Schweiz erwerbstätig
und folglich in dieser Zeit versichert. Da sie zu jenem Zeitpunkt das
17. Altersjahr bereits zurückgelegt hatte, war sie beitragspflichtig (Art. 3
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Seite 10
Abs. 2 Bst. a AHVG). In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise
darauf, dass für das Jahr 1966 irgendwelche Beitragszahlungen bzw.
zumindest der Mindestbeitrag geleistet worden wäre. Trotz Nachfor-
schungen der Vorinstanz konnten keine Belege für derartige Zahlungen
gefunden werden. Die Beschwerdeführerin hat keine diesbezüglichen
Lohnabrechnungen oder andere Beweismittel eingereicht. Die Vorlage ei-
nes Arbeitszeugnisses ist nicht geeignet nachzuweisen, dass der Be-
schwerdeführerin seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen oder solche
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleis-
tet worden wären. Die Unrichtigkeit des IK-Auszuges betreffend das Jahr
1966 ist folglich weder offenkundig noch wird dafür der volle Beweis er-
bracht. Eine Beitragsnachzahlung ist infolge Verjährung im Übrigen aus-
geschlossen.
4.3 Aus dem IK-Auszug der Vorinstanz ergibt sich indessen ein Eintrag
für das Jahr 1965, wobei die Beitragsmonate nicht aufgezeichnet wurden.
Gemäss dem aktenkundigen Arbeitszeugnis war die Beschwerdeführerin
im Jahre 1965 während zehn Monaten (1. März bis 31. Dezember) bei
Frau B._______ in X._______ erwerbstätig. Selbst wenn die Beitragszei-
ten im Jahre 1965 nicht gestützt auf das von der Beschwerdeführerin
vorgelegte Arbeitszeugnis, sondern tabellarisch (RWL, Stand: 1. Januar
2007, Anhang IX, Lohnzweig 70 [Hausangestellte]) aufgrund des im IK-
Auszug eingetragenen Einkommens von Fr. 3'750.– (vgl. VI-act. 12) er-
mittelt würden, ergäbe sich eine mutmassliche Beitragsdauer von ledig-
lich neun Monaten. Die Beschwerdeführerin war als Erwerbstätige somit
im Jahre 1965 nicht während mindestens 11 Monaten versichert und bei-
tragspflichtig. Aus dem Gesagten folgt, dass das Jahr 1965 nicht als vol-
les Beitragsjahr angerechnet werden kann.
4.4 Da die Beschwerdeführerin einzig zehn Beitragsmonate im Jahr 1965
aufweist, erfüllt sie die erforderliche einjährige Mindestbeitragsdauer ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht und hat folglich keinen Anspruch auf eine
Altersrente der AHV. Die Beschwerde vom 14. Dezember 2011 erweist
sich somit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende
Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als
Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und
Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Marisa Graf
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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