B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6756/2013
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Marc R. Bercovitz, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
C-6756/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (marokkanische Staatsangehörige, geb. 1992)
stellte am 14. Juni 2013 bei der Schweizerischen Vertretung in Ra-
bat/Marokko ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für einen dreimo-
natigen Besuchsaufenthalt bei dem in der Schweiz lebenden B._______
(nachfolgend: Gastgeber). Dieses Gesuch wies die Schweizer Vertretung
am 14. Juni 2013 mit der Begründung ab, die Wiederausreise der Be-
schwerdeführerin sei nicht gesichert.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter namens seiner Man-
dantin am 12. Juli 2013 Einsprache. In der Folge liess die Vorinstanz
durch den Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) weitere Abklärungen
zum Sachverhalt durchführen. Der MIDI empfahl die Ablehnung der Ein-
sprache, da er sowohl die Wiederausreise der Beschwerdeführerin als
ungesichert ansah als auch Zweifel an der Garantiefähigkeit des Gastge-
bers hatte. Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen
Gehörs ausführlich zu den Einwänden Stellung genommen und insb. Un-
terlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Gastgebers vorgelegt hat-
te, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 30. Oktober
2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Wiederausreise der Be-
schwerdeführerin sei aufgrund der allgemeinen Lage in Marokko sowie
angesichts ihrer persönlichen Situation nicht gewährleistet.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Dezember 2013 beantragt die Beschwer-
deführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausstel-
lung des beantragten Schengen-Visums. Zur Begründung führt sie im
Wesentlichen aus, dass Marokko ein politisch stabiles Land sei. Die wirt-
schaftliche Lage sei zwar schlechter als in der Schweiz, Marokko gehöre
aber zu den wirtschaftlich besser gestellten Ländern Afrikas. Es könne
daher aus der allgemeinen Lage in Marokko nicht geschlossen werden,
dass sie nicht fristgerecht dorthin zurückkehren würde. Gerade in der Re-
gion Agadir biete die Tourismusbranche während der Saison viele Be-
schäftigungsmöglichkeiten. Aber auch ihre persönliche Situation lasse
nicht auf mangelnden Rückkehrwillen schliessen: Sie habe eine kleine
Tochter, mit der sie zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in der
Nähe von Agadir wohne. In der Saison habe sie als Animateurin in einem
Hotel gearbeitet. Im Frühjahr werde sie erneut eine Saisonstelle anneh-
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men. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei sie somit in Marokko
verwurzelt und habe über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtun-
gen. Insbesondere würde sie niemals ihr Kind in Marokko zurücklassen.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2014 die
Abweisung der Beschwerde.
E.
Die Beschwerdeführerin machte von der Möglichkeit, sich zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz zu äussern, keinen Gebrauch.
F.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der
Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-
Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges An-
fechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
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Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33
E. 2 mit Hinweisen).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer marokkanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin
nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann
und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt
die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grund-
sätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestat-
ten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei
um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für
Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ein-
reise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht er-
füllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch
das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
C-6756/2013
Seite 5
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im
Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bie-
ten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz-
kodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c
und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vissakodex der
Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom
15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mit-
gliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus hu-
manitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
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ser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständi-
gen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein
müssen. Da Marokko in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Be-
schwerdeführerin der Visumspflicht.
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht ge-
währleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wie-
derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind
lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des kon-
kreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine
Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der ge-
suchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
7.2
7.2.1 Das Königreich Marokko ist ein politisch und sozial stabiles Land.
Die wirtschaftlichen Perspektiven sind gut: Für 2014 wird ein Wirtschafts-
wachstum von etwa 4 % erwartet. Trotzdem sind noch weite Bevölke-
rungsschichten von verhältnismässig schwierigen Verhältnissen betroffen.
So wird geschätzt, dass ein Viertel der Bevölkerung in Armut oder an der
Schwelle zur Armut lebt. Die Arbeitslosigkeit lag 2013 bei gut 9 %, bei den
15 – 24-Jährigen jedoch deutlich höher (die Angaben reichen von 20 %
bis 50 %). Aufgrund dieser Umstände begeben sich viele Menschen auf
der Suche nach besseren ökonomischen und/oder sozialen Bedingungen
in die städtischen Zentren (z.B. Rabat, Casablanca oder Marrakesch)
oder gar in Richtung Europa. Dass viele Menschen aus Marokko emigrie-
ren, zeigt sich einerseits an den beträchtlichen Rücküberweisungen aus
dem Ausland, die in den letzten Jahren jeweils rund 7 % zum Bruttoin-
landprodukt betragen haben. Andererseits wirkt sich dieser Umstand
auch auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der Marokko seit geraumer
Zeit zu den Hauptherkunftsländern gehört (Quellen: Bundesamt für Migra-
tion, > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylsta-
tistik; Deutsches Auswärtiges Amt, > Reise &
Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Marokko >
Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand: Juni 2014; Deutsches Bundesministe-
rium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, >
Was wir machen > Länder > Naher Osten und Nordafrika > Marokko >
Zusammenarbeit; African Development Bank, > Count-
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Seite 7
ries > North Africa > Morocco > Morocco Economic Outlook; Germany
Trade & Invest, > Länderauswahl > Marokko > Wirtschafts-
daten kompakt: Marokko, Stand Mai 2014; Weltbank,
> Data & Research > Prospects > Migration & Remittances Data > Annual
Remittances Data > Inflows, Stand April 2014. Alle Websites besucht im
Juli 2014; BEAT STAUFER, Glänzende Fassaden, wackliger Untergrund,
NZZ vom 29. November 2013).
7.2.2 Angesichts der geschilderten Umstände ist – entgegen der von der
Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung – nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von
Besuchern aus Marokko allgemein als hoch einschätzt, insbesondere,
wenn durch die Anwesenheit von Bekannten oder Verwandten bereits ein
minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
7.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkon-
formen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt
werden.
7.3.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 22-jährige le-
dige Frau. Sie ist Mutter eines Kleinkindes und lebt zusammen mit Eltern
und Geschwistern im Raum Agadir. Nach ihren eigenen Angaben auf Be-
schwerdeebene arbeitet sie während der Tourismussaison als Animateu-
rin in einem Hotel.
7.3.2 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Beziehung zwischen
Eltern und Kindern zugunsten einer fristgerechten Wiederausreise
spricht. Allerdings relativiert sich diese Verpflichtung vorliegend bei der
näheren Betrachtung aller Umstände, wie die Vorinstanz in ihrer Verfü-
gung zu Recht festhielt: Die Beschwerdeführerin plante einen dreimonati-
gen Auslandaufenthalt (gemäss Einladungsschreiben: 3. September bis
30. November 2013). In dieser Zeit sollte die damals knapp ein Jahr alte
Tochter durch Verwandte betreut werden. Vor diesem Hintergrund und
aufgrund der Erfahrung, dass Eltern sich oft durch die Beziehung zu ihren
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Seite 8
Kindern nicht von einer Emigration abhalten lassen, kann demnach nichts
zugunsten einer fristgerechten Wiederausreise abgeleitet werden.
Auch in beruflicher Hinsicht fehlt es an starken Bindungen und es zeigen
sich überdies Widersprüche – oder zumindest Ungenauigkeiten – in der
Schilderung der beruflichen Situation. Laut Angaben des Gastgebers vom
August 2013 hat die Beschwerdeführerin vor der Geburt ihrer Tochter als
Animateurin in einem Hotel gearbeitet. Aus den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift geht hingegen hervor, dass sie während der Saison ge-
arbeitet habe, derzeit (d.h. 2. Dezember 2013) jedoch ohne Arbeit sei. Sie
werde aber spätestens im Frühjahr erneut einer Erwerbstätigkeit nachge-
hen. Wie es sich damit genau verhält, braucht hier allerdings nicht ab-
schliessend geklärt zu werden. Vielmehr ist das gesamte arbeitsmarktli-
che Umfeld, in dem sich die Beschwerdeführerin behaupten muss, nicht
geeignet, ihre berufliche Situation als gefestigt anzusehen. Zum einen
gehört die Beschwerdeführerin zu der Altersgruppe, welche die höchste
Arbeitslosenrate aufweist. Zum anderen ist sie auf Saisonstellen ange-
wiesen. Ferner ist nach Erkenntnissen des Gerichts davon auszugehen,
dass sie als unverheiratete Mutter in sozialer und gesellschaftlicher Hin-
sicht mit besonderen Herausforderungen konfrontiert ist, welche grund-
sätzlich geeignet sind, einen Entscheid zur Emigration zu erleichtern.
7.3.3 Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-
land lässt somit nicht auf starke Verpflichtungen in persönlicher, berufli-
cher oder sozialer Hinsicht schliessen, welche sie nachhaltig von einer
Emigration abzuhalten vermöchten und somit die aufgrund der allgemei-
nen Lage in Marokko negativ ausgefallene Prognose zu ihren Gunsten
beeinflussen könnten.
7.4 Insgesamt ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die
Wiederausreise der Beschwerdeführerin angesichts der allgemeinen La-
ge in Marokko und ihrer individuellen Situation nicht gesichert sei, nicht
zu beanstanden.
8.
Insgesamt ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Ge-
suchstellerin die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 5.1) nicht erfüllt. Grün-
de, die es erlauben würden, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit auszustellen (vgl. E. 5.2), werden vorliegend nicht geltend gemacht
und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Der angefochtene Einspra-
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cheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49 VwVG)
und die Beschwerde folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: