B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6757/2014
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Martin Keiser, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision;
Verfügung der IVSTA vom 16. Oktober 2014.
C-6757/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Frau A.______ (zuvor B._______; nachfolgend Versicherte/Beschwerde-
führerin), geboren am (…) 1960, Staatsangehörige der Schweiz, weilte von
April 1983 bis Februar 2006 in der Schweiz und nahm danach Wohnsitz in
Z._______, Deutschland (Y.-act. 1 p. 3, 40). Von Oktober 1983 bis 15. Juli
2001 arbeitete sie als Serviceangestellte im Pub ihrer Schwester in
Deutschland (Y.-act. 6) und ab Februar 1998 bis 15. Juli 2001 auf einem
Landgasthof in X._______, Schweiz (Y.-act. 5). Ihr wurden 225 Beitrags-
monate der AHV/IV angerechnet (Y.-act. 29).
B.
B.a Am 02. November 2001 (Y.-act. 1) reichte die Versicherte eine Anmel-
dung zum Bezug von IV-Leistungen, Berufsberatung und Umschulung, auf-
grund eines Schlaganfalls am 15. Juli 2001 mit Sprach- und Sehstörungen
sowie Gehbeschwerden, ein.
B.b Am 21. Juli 2001 wurde die Versicherte aus der Behandlung im Kan-
tonsspital W._______ entlassen. Als Diagnosen hielten die Ärzte einen
Verdacht auf kleinen Thalamusinsult rechtsdienzephal mit Sensibilitätsmin-
derung der ganzen linken Körperhälfte sowie Dysarthrie (Sprechstörung)
fest (Y.-act. 25 p. 9). Ihr seit 1989 behandelnder Hausarzt, Dr. C._______,
attestierte am 19. November 2001 (Y.-act. 7) einen zerebrovaskulären In-
sult im Thalamusgebiet rechts bei Empfindungsstörungen der linken Kör-
perhälfte sowie massives Stottern und erwähnte visuelle Probleme unge-
klärter Ursache. Dr. D._______, Fachärztin für Ophthalmologie, bestätigte
am 27. Juni 2002 (Y.-act. 15; Befund Y.-act. 13) einen stationären Zustand
bei Visusverminderung beidseits und Gesichtsfeldverminderung massiv
beidseits, aber vor allem links. In seinem Verlaufsbericht vom 13. Oktober
2002 (Y.-act. 17) erwähnt der Hausarzt motorische Störungen (Gang), Stot-
tern und v.a. eine Gesichtsfeldstörung. Im angestammten Beruf sei die Ver-
sicherte dauerhaft voll arbeitsunfähig, allenfalls wären einfache, leichte Tä-
tigkeiten während eines halben Tages möglich. Die Augenärztin bestätigte
mit Bericht vom 24. Oktober 2002 (Y.-act. 18) als Diagnose mit Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgesprochene Gesichtsfeldeinschrän-
kung beidseits und nannte als Diagnose ohne Auswirkungen einen hyper-
open Astigmatismus beidseits. Sie empfahl die Konsultation einer speziali-
sierten Beratungsstelle für eine unbedingt anzustrebende Wiedereinglie-
derung. Aufgrund einer "sehr starken" Einschränkung des Gesichtsfeldes
und einer dadurch bedingten Beeinträchtigung beim Gehen sowie einer
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leichten Ungeschicklichkeit im linken Bein erachtete der Hausarzt am
03. Januar 2003 (Y.-act. 19) die Verwendung von Stabilschuhen zur Unfall-
prophylaxe als indiziert.
B.c Am 16. Juni 2003 (Y.-act. 22) bewilligte die IV-Stelle Y._______ die
Kostenübernahme für orthopädische Spezialschuhe und am 03. Juli 2003
(Y.-act. 23) für eine Brille mit Kantenfilter. Am 13. August 2003 verfügte sie
zudem eine ganze Rente ab Juli 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100%
(Y.-act. 29), am 25. November 2004 rückwirkend (ab Juli 2002) ergänzt um
eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Y.-act. 38-39).
C.
Nach dem Wegzug der Versicherten aus der Schweiz übernahm die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend Vorinstanz) das
Dossier (Y.-act. 40; IV-act. 1) und verfügte am 17. Februar 2006, dass in-
folge Wegzugs ins Ausland ab März 2006 kein Anspruch auf Hilflosenent-
schädigung mehr bestehe (IV-act. 5). Am 01. November 2006 verfügte sie
zudem, dass keine Kosten im Zusammenhang mit den zuvor bewilligten
Hilfsmitteln mehr übernommen würden (IV-act. 7). Später lehnte sie auch
die Kostenübernahme für neu beantragte Hilfsmittel ab (Verfügung vom
28. Juli 2011, IV-act. 62).
D.
D.a Am 03. April 2009 (IV-act. 10) leitete die Vorinstanz eine amtliche Re-
vision der Invalidenrente ein.
D.b Dr. E._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rhone sah
mit Stellungnahme vom 30. April 2009 eine neurologische und ophthalmo-
logische Untersuchung als geboten (IV-act. 11).
D.c Das entsprechende neurologisch-psychiatrische Gutachten von
Dr. F._______, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 15. August 2009 (IV-act. 28) führt als Diagnose eine Gesichtsfeldein-
engung und Sehstörung bei Zustand nach Thalamusinfarkt auf. Zur Beur-
teilung der Auswirkungen werde auf das ophthalmologische Gutachten ver-
wiesen. In neurologischer Hinsicht seien keine wesentlichen Pathologika
festgestellt worden. Die Sehstörungen bedingten eine erhebliche Gangun-
sicherheit und allgemeine Unsicherheit. Ein Hinweis auf eine psychiatri-
sche Erkrankung habe sich nicht ergeben.
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Seite 4
D.d Das ophthalmologische Gutachten von Dr. G._______, Augenärztin,
vom 08. Oktober 2009 (IV-act. 25) diagnostiziert eine hochgradige Sehmin-
derung beidseits, eine hochgradige konzentrische Gesichtsfeldeinschrän-
kung sowie Hyperopie, Astigmatismus und Presbyopie. Die Sprache sei
normal und fliessend, bei der Aufforderung zu lesen aber abgehackt und
stotternd. Es bestehe der Verdacht auf eine zusätzliche Aggravation; eine
zusätzliche Beurteilung in einer Augenklinik zur Erhärtung des Befundes
und ein neurologisches Zusatzgutachten seien wünschenswert. Im ange-
stammten Beruf sei eine Tätigkeit undenkbar; es verwundere hingegen,
dass bisher keine Umschulung für Blinde und Sehbehinderte erfolgt sei.
Dr. H._______, Ophthalmologin, bestätigte bereits am 19. Oktober 2006
eine Einengung des Gesichtsfelds von aussen bis auf maximal 3-5 Grad;
es bestehe kein Anhalt auf eine Aggravation (IV-act. 27).
D.e Dr. E._______ des RAD hielt am 28. Januar 2010 fest, es bestünden
keine Einschränkungen in neurologischer Hinsicht, ophthalmologisch be-
stünden widersprüchliche Feststellungen. Er empfahl, der Empfehlung zur
ergänzenden Abklärung an einer universitären Augenklinik zu folgen (IV-
act. 32).
D.f Das Attest der Dres. I._______ und J._______, Universitätsklinik in
V._______, vom 15. August 2010 (IV-act. 43) berichtet von einem unauf-
fälligen morphologischen Augenbefund und dem Ausschluss eines Seh-
bahnschadens durch eine elektrophysiologische Untersuchung. Im Gold-
mann-Gesichtsfeld habe die Versicherte eine konzentrische Einengung
rechts auf 50-55°/40°, links gegen unten auf 10-20° angegeben und der
korrigierte Visus sei mit 0.5/0.1 herabgesetzt. Es werde empfohlen, die ein-
zige Untersuchung mit einer Auffälligkeit (Elektroretinogramm) zu wieder-
holen, anhand der objektiven Befunde sollte die Augenfunktion aber besser
als angegeben sein.
Von der wiederholten Untersuchung in der Universitätsklinik in V._______
wurde am 07. April 2011 (IV-act. 61) mit einem unveränderten objektiven
Befund berichtet, wobei der korrigierte Visus mit eigener Brille beidseitig
noch schlechter sei.
D.g Am 13. Oktober 2011 schloss Dr. E._______ des RAD (IV-act. 64),
dass keinerlei objektive Erklärung für die Sehbehinderung habe gefunden
werden können und das der ophthalmologischen Gutachterin (IV-act. 25)
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aufgefallene Verhalten deshalb einer eindrucksvollen Simulation zuzu-
schreiben sei.
D.h Die Vorinstanz unterrichtete die Versicherte mit Vorbescheid vom
25. Oktober 2011 (IV-act. 65) über ihre Absicht, die Rente bei Verbesse-
rung des Gesundheitszustands und einem neuen Invaliditätsgrad von 0%
einzustellen.
D.i Die Versicherte erhob am 07. November 2011 (IV-act. 66) Einwand und
erklärte, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Schlaganfall nicht ver-
bessert. Am 30. November 2011 (IV-act. 69) und 14. Februar 2012 (IV-
act. 74) liess sie ergänzen, sie sei aufgrund eines komplexeren Beschwer-
debildes verrentet worden, in welchem die Sehbehinderung nicht im Zent-
rum gestanden habe. Es stelle sich deshalb zur Revision die Frage, wie
sich das ganze Beschwerdebild entwickelt habe. Es gehe nicht an, im Re-
visionsverfahren vermeidbare Nachlässigkeiten der Verwaltung zu korrigie-
ren. Sie liess weiter verschiedene Atteste zu den Akten geben (D.j-D.m).
D.j Die bereits 2001 behandelnde Ophthalmologin (Dr. D._______) berich-
tete am 15. November 2011 (IV-act. 75 p. 2), bereits anlässlich ihrer ersten
Untersuchung wie auch vorheriger Hospitalisation hätten ein verminderter
Visus und eine Gesichtsfeldeinschränkung vorgelegen. Der Visus habe
sich bis 2004 dann weiter verringert und betrage anlässlich einer aktuellen
Untersuchung 0.1 beidseitig. Die Gesichtsfeldeinschränkung sei der Oph-
thalmologin schon immer etwas suspekt gewesen, doch sei die Versicherte
immer bei vielen Ärzten in Kontrolle gewesen und gebe über Jahre hinweg
dieselben Werte an, weshalb nie ein Verdacht auf Aggravation entstanden
sei. Es handle sich um einen komplexen Fall.
D.k In seinem Bericht vom 19. Dezember 2011 (IV-act. 75 p. 5) stellt
PD Dr. K._______ der Augenklinik des Universitätsspitals U._______ fest,
dass die visuelle Störung der Versicherten erstmals in einem auf vier Mo-
nate nach dem zerebralen Ereignis datierten Rehabilitations-Bericht er-
wähnt werde. Eine Pathologie der vorderen Sehbahnen liege (aktuell) nicht
vor, allenfalls aber eine zentrale Störung der Raumwahrnehmung, wofür
verschiedene Hinweise vorlägen; eine rein psychogene Erkrankung müsse
eindeutig ausgeschlossen werden. Es stelle sich die Frage einer MRI-Un-
tersuchung, wobei zuvor die Fragestellung für die verschiedenen mögli-
chen zentralen Störungen geklärt werden müssten.
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Seite 6
D.l Der bereits 2001 (vgl. Bericht vom 13. August 2001; erwähnt in IV-act.
25 p. 3) behandelnde Neurologe, Dr. L._______, diagnostizierte am 30. Ja-
nuar 2012 (IV-act. 75 p. 10) eine Sehstörung mit verzögerter visueller Ver-
arbeitung, wahrscheinlich funktioneller Genese. Das früher diagnostizierte
Hemisyndrom mache sich nicht mehr bemerkbar, die Sprache sei aber im-
mer noch leicht stockend. Anlässlich seiner ursprünglichen Untersuchung
hätten die beschriebenen Sehstörungen sicher nicht bestanden. Es sei
auch schwierig, diese zu objektivieren; die Kognition scheine einigermas-
sen zu funktionieren, wobei die Versicherte eigenartige visomotorische
Strategien entwickelt habe und ein gewisser Neglect bestehe. Allenfalls
wäre eine Sehschulung zu empfehlen und es stelle sich die Frage, ob nicht
auch die damalige Hemisymptomatik einen funktionellen Hintergrund ge-
habt habe. Auch wenn der Funktionsausfall psychisch bedingt sei, müsse
aufgrund seines über Jahre derart refraktären Bestehens von einer Invali-
disierung ausgegangen werden.
D.m Der Hausarzt, Dr. C._______, berichtete am 07. Februar 2012 (IV-
act. 75 p. 1) von starken Einschränkungen der Versicherten und verschie-
denen, von ihm behandelten Sturzverletzungen, inkl. Radiusfraktur, Rip-
penquetschung sowie Distorsionen und Prellungen der oberen und unteren
Extremitäten im Zeitraum von 2001 bis 2011. Es stehe für ihn ausser Zwei-
fel, dass die Versicherte sehbehindert sei.
D.n Mit Stellungnahme vom 23. April 2012 (IV-act. 78 p. 6) empfahl
Dr. M._______ des RAD die Ergänzung der Aktenlage um ein psychiatri-
sches Gutachten. Dr. N.________ des medizinischen Dienstes der Vor-
instanz stellte am 01. Mai 2012 (IV-act. 81) fest, dass es sich jedenfalls
nicht um eine Revision nach den Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision
handle; trotzdem sei neben der psychiatrischen zusätzlich eine neurologi-
sche Begutachtung anzusetzen. Die Auswahl der Gutachter wurde, nach
Widerspruch der Versicherten gegen den vorgesehenen psychiatrischen
Gutachter vom 08. August 2012 (IV-act. 85), am 17. August 2012 (IV-
act. 86) verfügt, nach Antrag des neurologischen Gutachters vom 28. März
2013 (IV-act. 89) aber um eine Universitätsklinik ergänzt.
D.o Im Rahmen der anberaumten Begutachtung finden sich in den Akten
ein Bericht von O._______, Logopädin, vom 11. September 2001 (IV-
act. 99) über durchgeführte ambulante Logopädie und der Austrittsbericht
der Rehabilitationsklinik in T._______ vom 14. November 2001 (IV-act. 94;
inkl. neuropsychologischem und psychologischem Teilbericht, siehe IV-
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act. 95-96). Beide berichten von Einschränkungen der Sprech- und Ge-
dächtnisleistung sowie von Gangstörungen, die die kooperative und moti-
viert an der Therapie teilnehmende Versicherte allerdings zunehmend
überwinde. Im Bereich der visuellen Wahrnehmung berichtet einzig die Re-
habilitationsklinik von einem selbst berichteten, gelegentlichen Blendge-
fühl, Schwierigkeiten in der Distanzschätzung und 'Verrutschen in der Zei-
le'. Die Prüfung der Augenbewegung und des Gesichtsfelds habe zu kei-
nen signifikanten Ergebnissen geführt und die visuellen Probleme seien
neuropsychologisch nicht erklärbar.
D.p Im neuropsychologischen Teilgutachten der Dres. Prof. P._______ und
PD Q._______, Unispital S._______, vom 9. August 2013 (IV-act. 104 p.
33) werden multiple körperliche und visuelle Beschwerden mit schweren
Beeinträchtigungen von Aktivitäten des alltäglichen Lebens bei dringen-
dem Verdacht auf psychogen-funktionelle Ursache diagnostiziert. Es be-
stehe keine Störung der visuellen Wahrnehmung und keine zentrale Stö-
rung der Raumwahrnehmung. Es bestehe der Verdacht auf eine funktio-
nelle Ursache für die Sehstörungen, dies sei jedoch in den Fachdisziplinen
Psychiatrie und/oder Psychosomatik zu klären.
D.q Das Gutachten von Dr. R._______, Spezialarzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, S._______, erfolgte am 30. September 2013 (IV-act. 103)
und diagnostiziert einen Verdacht auf dissoziative Störung (Sensibilitäts-
und Empfindungsstörung/Sehstörung, F44.6); eine Depression könne hin-
gegen nicht objektiviert werden. Da innerseelische Konflikte oft erst nach
langjährigen, intensiven Psychotherapien aufgedeckt würden, könne die
dissoziative Diagnose derzeit nicht validiert werden – die Frage nach einer
Simulation/Aggravation müsse deshalb offenbleiben. Die früher vom Bun-
desgericht entwickelte Überwindbarkeitsrechtsprechung (Foerster-Krite-
rien) lasse keine Unüberwindbarkeit der Beschwerden feststellen, weshalb
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht attestiert werden könne.
Dem Gutachten liegen berücksichtigte Atteste von Dr. S._______, Psycho-
therapeutin, vom 03. April 2013 (IV-act. 103 p. 27) betreffend ihre Behand-
lung bis 2011 und des behandelnden Neurologen Dr. L.________ vom
12. März 2013 (IV-act. 103 p. 29) betreffend eine akute, periphere, wahr-
scheinlich idiopathische Facialisparese rechts bei.
D.r Das neurologische Gesamtgutachten von Dr. T._______, R._______,
vom 17. Oktober 2013 (IV-act. 104) diagnostiziert eine Sehstörung ohne
organisches Korrelat, eine Sensibilitätsstörung im linken Unterschenkel,
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Seite 8
eine einfache Migräne, akut eine periphere Facialisparese und eine leichte
Schwerhörigkeit. Es sei bei der Sehstörung von einem funktionellen, nicht
organischen Geschehen auszugehen, wobei neurologisch nicht beurteilt
werden könne, wie bewusstseinsnah dieses liege.
Beigelegt und referenziert wurde das neuropsychologische Teilgutachten
vom 09. August 2013 (Sachverhalt D.p).
D.s Dr. U._______ des RAD Rhone schloss am 26. November 2013 (IV-
act. 107) anhand der eingeholten Gutachten auf eine psychogene Sehstö-
rung. Allerdings sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine
wesentliche Änderung des klinischen Bildes eingetreten, weshalb entge-
gen der gutachterlichen Feststellungen an der früher attestierten vollen Ar-
beitsunfähigkeit festgehalten werden müsse.
D.t In einem ersten Rapport der Vorinstanz mit Ärzten ihres medizinischen
Dienstes vom 20. März 2014 (IV-act. 111) wurde festgehalten, dass die ur-
sprüngliche Rentenzusprache nicht aus psychiatrischen Gründen erfolgt
sei. Trotz Begutachtung seien (aber) keine physischen Probleme festge-
stellt worden, und keine psychiatrische Störung rechtfertige die subjektiven
Einschränkungen. Die anwesende Neurologin weise daraufhin, dass ein
Thalamusinfarkt rechts keine beidseitige Sehstörung bewirken könne. Vor-
liegend werde zudem – erfahrungswidrig – eine progressive Entwicklung
der Sehstörung beschrieben. Die ursprünglich rentenbegründenden Be-
schwerden seien nicht psychiatrischer Natur gewesen; die Stellungnahme
des RAD vom 26. November 2013 sei daher nicht entscheidend. Im Zeit-
punkt der Begutachtung hätten die rentenbegründenden Beschwerden
nicht mehr bestanden.
D.u Mit Vorbescheid vom 05. Mai 2014 (IV-act. 112) unterrichtete die Vor-
instanz die Versicherte von ihrer Absicht, die Rente einzustellen.
D.v Gegen den Vorbescheid liess die Versicherte am 13. Juni 2014
(IV-act. 116; ergänzt am 14. und 23. Juli 2014, siehe IV-act. 118 und 121)
unter Beilage einer Stellungnahme des behandelnden Neurologen,
Dr. V._______, vom 07. Juli 2014 (IV-act. 119) Einwand erheben und die
weitere Ausrichtung ihrer Rente beantragen. Sie rügte, es sei übereinstim-
mend ein unveränderter Zustand attestiert worden und ein organischer
Kern werde immerhin noch für möglich gehalten. Mindestens aber seien
die neueren MRI-Bilder aus dem Jahre 2013 einem erfahrenen Neuroradi-
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Seite 9
ologen vorzulegen. Das psychiatrische Gutachten sei widersprüchlich, in-
dem es trotz Festhaltens an der voraktlich konstatierten Absenz einer psy-
chischen Störung eine ebensolche Verdachtsdiagnose aufstelle und diese
Differenz nicht diskutiere. Der behandelnde Hausarzt, Dr. C._______, stellt
im beigelegten Brief vom 09. Juli 2014 (IV-act. 122) fest, dass eine schau-
spielerische Leistung keine über Jahre konstanten Defizite angeben kön-
ne. Er erachte die Beschwerden als konstant und die Versicherte zeige im
persönlichen Kontakt offensichtliche Defizite. Sie sei voll arbeitsunfähig,
die Einschätzung der Gutachter abstrus und in keiner Weise nachvollzieh-
bar.
D.w In einem zweiten Rapport der Vorinstanz mit den Ärzten ihres medizi-
nischen Dienstes vom 21. August 2014 (IV-act. 124) wurde festgehalten,
dass die erstmals im Jahre 2002 dokumentierte Sehstörung bei der Begut-
achtung im Jahre 2011 keinem organischen Substrat entspreche, es liege
ein subjektives Geschehen vor. Mangels spezifischer Abklärungen im Zeit-
punkt der Rentenzusprache könne heute aber nicht mehr nachgewiesen
werden, dass damals keine organische Grundlage vorgelegen habe oder
wann eine solche hinter nicht-organische Grundlagen zurückgetreten
wäre. Einzig verschiedene kleine Läsionen (im Gehirn) könnten die neuro-
logischen und ophthalmologischen Symptome erklären; solche Läsionen
seien in den erstellten MRI nie beschrieben worden. In den MRI-Berichten
von 2010 und 2013 beschriebene kleine, unspezifische Hyperintensitäten
vermöchten die Sehstörung nicht zu begründen. Die MRI-Bilder aus dem
Jahre 2013 lägen nicht vor, doch könne eine organische Grundlage alleine
aufgrund der Berichte ausgeschlossen werden. Das psychiatrische Gut-
achten sei überzeugend, insbesondere auch in Bezug auf die Überwind-
barkeit der subjektiv empfundenen Schmerzen (recto Beschwerden), und
es könne keine psychiatrisch begründete Invalidität anerkannt werden.
D.x Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 (IV-act. 128) hob die Vorinstanz
die Rente per Dezember 2014 auf.
E.
E.a Gegen die rentenaufhebende Verfügung liess die Versicherte am
19. November 2014 (act. 1) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
erheben und ihre Aufhebung bei Weiterausrichtung der ganzen Rente be-
antragen. Sie rügt, selbst der neurologische Gutachter gehe von einer le-
diglich differierenden Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts aus;
eine Revision anhand der Übergangsbestimmungen (recto Schlussbestim-
mungen der 6. IV-Revision) falle ausser Betracht, da 2001 irgendetwas
C-6757/2014
Seite 10
Neurologisches vorgefallen sei. Das psychiatrische Gutachten sei in Teilen
manipulativ und spekulativ, bezüglich der Aussage, dass alle dissoziativen
Störungen zur Remission neigen würden, gar falsch und hinsichtlich der
Überwindbarkeit, nach 14-jähriger Chronifizierung sowie Entkopplung des
Geschehens vom Bewusstsein der Beschwerdeführerin, nicht nachvoll-
ziehbar. Die aufgestellte Verdachtsdiagnose einer dissoziativen Sensibili-
tätsstörung werde weder verifiziert noch falsifiziert.
E.b Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2015
(act. 6) auf Abweisung der Beschwerde und stellte fest, dem psychiatri-
schen Gutachten komme volle Beweiskraft zu.
E.c Die Beschwerdeführerin widersprach in ihrer Replik vom 25. Februar
2015 den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung und hält
an ihren Anträgen fest (act. 8).
E.d Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel am 03. März
2015 (act. 9).
E.e Ein Kostenvorschuss von CHF 400.– wurde am 24. November 2014
(act. 2) verfügt; sein Eingang konnte am 01. Dezember 2014 (act. 4) ver-
bucht werden.
F.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das sozialversichungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bun-
desgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG) so-
wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. dbis
VwVG).
C-6757/2014
Seite 11
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen,
sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33, 32 VGG).
1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legiti-
miert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe
von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von
30 Tagen eingereicht werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Fristenstillstand ge-
mäss Art. 38 Abs. 3 ATSG). Bei kostenpflichtigen Verfahren ist zudem ein
Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten
(Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Bei Versicherten mit ausländischem Wohnsitz ist die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (IVSTA) für die Verfügung von Leistungen der Invali-
denversicherung (IV) zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]). Die
Beschwerdeführerin ist in Deutschland domiziliert. Die angefochtene Ver-
fügung vom 16. Oktober 2014 wurde also zu Recht von der IVSTA erlas-
sen.
2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Ent-
scheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können
(Art. 33 lit. d VGG, explizit auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es
liegt auch kein gesetzlich von der Zuständigkeit ausgenommener Sachver-
halt vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
2.3 Als Adressat ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse; sie hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als
Partei teilgenommen. Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht
eingereicht und der Kostenvorschuss geleistet, weshalb auf sie eingetreten
werden kann.
C-6757/2014
Seite 12
3.
3.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft getreten.
3.2 Die Vertragsparteien wenden nach dem Beschluss 1/2012 des ge-
mischten Ausschusses vom 31. März 2012 (ABl. L 103/51 vom 13. April
2012) ab 01. April 2012 untereinander insbesondere die Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(nachfolgend: Verordnung 883/2004, ABl. L166/1 vom 30. April 2004) so-
wie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (ABl. L 284/1 vom 30. Oktober 2009) an (Art. 8, 15, An-
hang II Art. 1 Abs. 1 FZA i.V.m. Anhang II Abschnitt A FZA).
3.3 Personen, für die das europäische Koordinationsrecht gilt, haben die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 4 Verordnung
883/2004). Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als Mitglied-
staat im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Anhang
II Art. 1 Abs. 2 FZA).
3.4 Das europäische Koordinationsrecht erklärt jeweils nur das nationale
Recht eines einzigen Mitgliedstaates als anwendbar (Art. 11 Abs. 1 Verord-
nung 883/2004). Für Erwerbstätige und Selbständige ist dies das Recht
des Arbeitsorts (Abs. 3 lit. a), wenn nicht eine zwischenstaatliche Verein-
barung ausnahmsweise eine andere Regelung im Interesse bestimmter
Personengruppen trifft (Art. 16 Abs. 1 Verordnung 883/2004).
3.5 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren Rechts-
akte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Rege-
lung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs-
voraussetzungen in der Sozialversicherung grundsätzlich Sache der an-
wendbaren innerstaatlichen Rechtsordnung.
C-6757/2014
Seite 13
3.6
3.6.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die Staatsangehörigkeit der Schweiz
und ist in Deutschland domiziliert, einem Mitgliedsstaat gemäss FZA (Prä-
ambel FZA; Art. 2 Verordnung 883/2004). Der persönliche Geltungsbereich
der Verordnung 883/2004 ist damit erstellt.
3.6.2 Sie begehrt Leistungen aus der Invalidenversicherung, welche unter
den europarechtlichen Begriffen Leistungen bei Invalidität oder allenfalls
Leistungen bei Krankheit in den sachlichen Geltungsbereich der Verord-
nung 883/2004 fallen (Art. 3 Abs. 1 lit. a und c Verordnung 883/2004).
3.6.3 Die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2014 wurde nach In-
krafttreten der Verordnung 883/2004 für die Schweiz am 01. April 2012 er-
lassen. Ihre zeitliche Anwendbarkeit ist damit zweifelsohne erstellt.
3.6.4 Die Beschwerdeführerin hat ihre Ansprüche gegenüber der Invaliden-
versicherung durch ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz erworben, wes-
halb koordinationsrechtlich Schweizer Recht anwendbar ist. Das Konven-
tionsrecht enthält keine materiellen Bestimmungen zu Anspruch und Revi-
sion einer Rente. Der Vorgang beurteilt sich deshalb, unter Berücksichti-
gung konventionsrechtlicher Schranken, allein aufgrund schweizerischer
Rechtsvorschriften.
4.
4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
des ATSG abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und
in Kraft standen.
Vorliegend ist die am 16. Oktober 2014 verfügte Rentenaufhebung per De-
zember 2014 strittig, weshalb insbesondere das IVG in der Fassung vom
18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; AS 2011 5659)
und die IVV in der entsprechenden Fassung massgebend sind. Ferner sind
das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
4.2 Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und
holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersu-
chungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserhebli-
C-6757/2014
Seite 14
chen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin-
dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und
feststellen muss (u.v. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Inva-
lidenversicherung, 2010, §21 m.w.H.). Das Risiko der Nicht-Beweisbarkeit,
also die objektive Beweislast, trägt für leistungsbegründende Tatsachen
die versicherte Person (BGE 139 V 547 E. 8.1), für anspruchshindernde
oder -aufhebende Tatsachen hingegen die IV-Stelle (MÜLLER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Invalidenversicherung, N 1538).
4.3 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die kumulativ (Art. 28
Abs. 1 IVG):
– ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können;
– während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) waren; und
– nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind.
Ab einem Invaliditätsgrad von 40% wird eine Viertelsrente, ab 50% eine
halbe Rente, ab 60% eine Dreiviertelsrente und ab 70% eine ganze Rente
ausgerichtet (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.4 Die spätere Revision einer gesprochenen Rente kann auf Begehren
des Rentenempfängers oder von Amtes wegen erfolgen (Art. 17 Abs. 1
ATSG).
4.4.1 Eine Anpassung des Invaliditätsgrades im Revisionsverfahren setzt
eine erhebliche und anhaltende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
voraus.
4.4.1.1 Zeitlicher Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist der Sachverhalt im
Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht
(BGE 130 V 71 E. 3.2.3; wenn keine Verfügung verlangt wurde, ist auch
eine einfache Mitteilung über die Nicht-Anpassung des Invaliditätsgrads
C-6757/2014
Seite 15
nach amtlicher Revision zu beachten, vgl. Urteil BGer 9C_46/2009 vom
14. August 2009 E. 3.1).
4.4.1.2 Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das
heisst hinsichtlich des resultierenden Invaliditätsgrad geeignet sein, Aus-
wirkungen auf die Rente zu zeitigen. Diese Änderung kann den Gesund-
heitszustand, erwerbliche Auswirkungen oder auch die anwendbare Me-
thode betreffen (BGE 130 V 343 E. 3.5). Unter revisionsrechtlicher Per-
spektive ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli-
chen unverändert gebliebenen Sachverhalts allerdings unerheblich
(BGE 112 V 371 E. 2.b m.w.H.; Sozialversicherungsrecht – Rechtspre-
chung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3.a). Ist eine erhebliche Veränderung
gegeben, wird die Rente anschliessend nicht nur in Bezug auf diese, son-
dern in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig geprüft (BGE 117 V
198 E. 4.b).
4.4.2 Eine amtliche Revision wird eingeleitet, wenn Tatsachen bekannt
oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des
Invaliditätsgrads als möglich erscheinen lassen. Sie kann aber auch bereits
mit der vorhergehenden Entscheidung, im Hinblick auf eine mögliche er-
hebliche Änderung, auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen
werden (Art. 87 Abs. 1 IVV). Mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-
Revision wurden Bestimmungen ins Gesetz übernommen, wonach Ren-
ten, die im Zusammenhang mit pathogenetisch-ätiologisch unklaren syn-
dromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage
gesprochen wurden, innert dreier Jahre nach Inkrafttreten der neuen Best-
immungen (am 01. Januar 2012) anhand der neueren Rechtspraxis über-
prüft und auch bei unverändertem Gesundheitszustand angepasst werden
(lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 IVG).
Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die ursprüngliche Rentenzusprache
ausschliesslich aufgrund solcher Beschwerden erfolgte (BGE 140 V 197
E. 6.2.3 und 6.3). Die ansonsten verlangte Voraussetzung einer tatsächli-
chen und erheblichen Sachverhaltsänderung (vgl. E. 4.4.1.2) findet unter
diesen Umständen ausnahmsweise keine Anwendung.
5.
5.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach-
verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden
(Art. 49 Abs. 1 VwVG).
C-6757/2014
Seite 16
5.2 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be-
herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V
158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt
nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das
Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der
Beschwerde thematisiert wurden (vgl. AUER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Art. 12 Rz. 12).
5.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt dieser Anforderung nicht. Das Gericht hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli-
chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V
360 E. 5.b undBGE 125 V 195 E. 2, je m.w.H.).
5.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu wür-
digen sind; für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Be-
weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3.a).
5.5 Führen die vorgenommenen Abklärungen bei umfassender, sorgfälti-
ger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be-
trachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, muss nicht weiter untersucht wer-
den. Der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise stellt diesfalls keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (antizipierte Beweis-
würdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 und BGE 124 V 90 E. 4.b).
C-6757/2014
Seite 17
6.
6.1 Die vorliegend zu beurteilende Rentenrevision stellt die erste Revision
nach der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2003 dar. Der renten-
relevante Sachverhalt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Revisi-
onsverfügung vom 16. Oktober 2014 ist deshalb mit demselben im Zeit-
punkt der Rentenzusprache am 13. August 2003 zu vergleichen
(E. 4.4.1.1).
6.2 Im Vergleichszeitpunkt (Sachv. B.c) klagte die Beschwerdeführerin vor
allem über Visusverminderung und Gesichtsfeldeinschränkung beidseits;
weiter über eine "Ungeschicklichkeit" im linken Bein. Ein zuvor noch fest-
gestelltes, "massives Stottern" wurde von der Rehabilitationsklinik in
T._______ bereits im November 2001 (Sachv. D.o) als "stockender
Sprachfluss" beschrieben; ebenso zeigte sie bereits zu dieser Zeit ein un-
auffälliges, wenn auch noch unsicheres Gangbild. Der Hausarzt stellte am
13. Oktober 2002 (Sachv. B.b) die Sehstörung klar in den Vordergrund und
auch die Vorinstanz sieht noch heute die gewährte Arbeitsunfähigkeit in
den Sehstörungen begründet (IV-act. 128 p. 3-5). Zurückgeführt wurden
die beschriebenen Leiden auf einen in der Nacht auf den 15. Juli 2001 er-
littenen Thalamus-Insult rechts. Diese Sachlage wird im Feststellungsblatt
zur Rentenverfügung (Y.-act. 26) korrekt wiedergegeben und war demnach
Grundlage für die Verfügung vom 13. August 2003 (Sachv. B.c).
6.3 Im Rahmen der vorliegenden Revision wurde festgestellt, dass keiner-
lei neurologische Schädigung objektivierbar sei (so Sachv. D.r); auch oph-
thalmologisch seien keine objektiven Beeinträchtigungen feststellbar
(Sachv. D.e). Hingegen sei der Sprachfluss der Beschwerdeführerin immer
noch leicht stockend (Sachv. D.l) und leide sie weiterhin unter einer Sensi-
bilitätsstörung im linken Unterschenkel (Sachv. D.r). Trotzdem hält die Be-
schwerdeführerin an ihrer Darstellung einer massiven Sehstörung fest,
welche auch von verschiedenen Fachärzten diagnostiziert wurde
(Sachv. D.c, D.e, D.j).
Statt eines Thalamus-Insults wird nun ein psychogenes Geschehen als Ur-
sache für die Sehstörung vermutet, genannt wird ein Verdacht auf dissozi-
ative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (Sachv. D.p). Im gemeinsa-
men Rapport des medizinischen Dienstes mit der Vorinstanz wird auch be-
tont, die beidseitige Sehstörung könne keinesfalls auf einen einseitigen In-
sult rechts zurückzuführen sein (IV-act. 111 p. 1, 124 p. 2).
C-6757/2014
Seite 18
6.4
6.4.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erweist sich be-
züglich der funktionellen Einschränkungen im Revisions- gegenüber dem
Vergleichszeitpunkt im Grundsatz als unverändert: nach wie vor besteht
eine starke Sehstörung, jedoch mit umstrittener Genese. Am ursprünglich
diagnostizierten organischen Geschehen, dem Thalamus-Insult, könne
heute nicht mehr festgehalten werden, was eine Verbesserung des Ge-
sundheitszustands darstelle. Dabei wird im Rapportprotokoll einerseits be-
schrieben, es bestehe wohl gar keine Sehstörung, andererseits wird ein
Übergang von organisch begründeten zu organisch nicht begründeten Be-
schwerden beschrieben (Sachv. D.w). Es bleibt deshalb unklar, ob eine Si-
mulation in den Raum gestellt werden sollte, wie sie der RAD in seiner
Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 nach den ersten Untersuchungen
der deutschen Gutachter noch sah (Sachv. D.g).
6.4.2 Die zuerst konsultierte Ophthalmologin, Dr. G._______, bemerkte in
ihrem Gutachten vom 08. Oktober 2009 Widersprüche zwischen dem un-
auffälligen Spontanverhalten der Beschwerdeführerin und ihren Problemen
bei visuellen Aufgaben, wollte aber bis zu einer totalen Sicherheit über die
Glaubwürdigkeit von voller Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Dr. D.________,
langjährig behandelnde Ophthalmologin, (Sachv. D.j) legt in ihrem Bericht
vom 15. November 2011 dar, sie habe keinen Verdacht auf Aggravation
gehegt, da sie jeweils über Jahre hinweg dieselben Werte gemessen habe.
Dr. C._______, behandelnder Hausarzt, wiederum konstatierte am
07. Februar 2012, für ihn sei die Beschwerdeführerin zweifelsohne sehbe-
hindert, und führte insbesondere verschiedene Stürze der vergangenen
Jahre darauf zurück (Sachv. D.m). Im Rahmen der neuropsychologischen
Begutachtung vom 9. August 2013 (Sachv. D.r) werden schliesslich Test-
ergebnisse beschrieben, die am ehesten für eine psychisch-funktionelle
Grundlage statt Simulation sprechen. Der psychiatrische Gutachter,
Dr. R._______ attestiert denn in seinem Gutachten vom 30. September
2013 (Sachv. D.p) auch verdachtsweise eine dissoziative Sensibilitäts- und
Empfindungsstörung, wobei die Diagnose wohl nur nach langjähriger, in-
tensiver Psychotherapie definitiv bestätigt werden könne.
Nachdem sich kein bedeutsames Indiz für eine Simulation der Beschwer-
deführerin, hingegen verschiedene konkrete Hinweise für ein psychogenes
Geschehen finden liessen, muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin nehme ihre Sehstö-
rung tatsächlich als solche wahr. Sie sind deshalb als Teil des Gesund-
heitszustands zu berücksichtigen.
C-6757/2014
Seite 19
6.4.3 Im Rapport des RAD mit der Vorinstanz vom 21. August 2014
(Sachv. D.w) wird dargelegt, die Progredienz und Beidseitigkeit der Stö-
rung sowie ihr Auftreten mit deutlicher Verzögerung zum vermuteten, ein-
seitigen Insult, schlössen einen Zusammenhang mit diesem aus. Eine (or-
ganische) Ätiologie hätte aber im Zeitpunkt der Rentenzusprache vorliegen
können und wäre dann zu einem späteren Zeitpunkt hinter die nicht-orga-
nischen Beschwerden zurückgetreten. Genauere Abklärungen dazu seien
heute allerdings nicht mehr durchführbar. Der behandelnde Neurologe,
Dr. L._______ bestätigt in seinem Bericht vom 30. Januar 2012 die unklare
Aktenlage für den Zeitpunkt der Rentenzusprache, indem er heute neben
der Sehstörung auch die Hemisymptomatik in einen ursprünglich funktio-
nellen Zusammenhang stellt (Sachv. D.l).
6.4.4 Nach diesen Erwägungen kann eine Verbesserung des Gesundheits-
zustands der Beschwerdeführerin nicht als überwiegend wahrscheinlich er-
wiesen angesehen werden. Weitere Abklärungen sind heute – bezüglich
der Vergleichszeitpunkts – nicht mehr möglich oder aber versprechen ge-
genüber den aktuellen, sehr ausführlichen Untersuchungen keinen zusätz-
lichen Erkenntnisgewinn. Es ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung
(E. 5.5) und zulasten der Vorinstanz (E. 4.2) von einem unveränderten Ge-
sundheitszustand auszugehen.
6.5 Eine ordentliche Rentenrevision ist bei diesem Ergebnis, da sie eine
erhebliche Sachverhaltsänderung voraussetzte (E. 4.4.1), ausgeschlos-
sen.
6.6 Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte ohne Bezug auf pathoge-
netisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweis-
bare organische Grundlage (so explizit auch Sachv. D.n), obwohl die heute
beschriebenen Unvereinbarkeiten mit einem einseitigen Insult als Auslöser
(E. 6.4.3) bereits damals bekannt gewesen sein mussten. Nach heutigen
Erkenntnissen liegt mit einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungs-
störung verdachtsweise ein solches Beschwerdebild vor (vgl. Urteil BGer
I 9/07 vom 09. Februar 2007 E. 4 in fine).
Eine Revision nach den Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision, bei der
ausnahmsweise auf das Erfordernis eines veränderten Sachverhalts ver-
zichtet werden kann (E. 4.4.2), ist nach bundesgerichtlicher Praxis nur
möglich, wenn schon die Rentenzusprache aufgrund der Diagnose eines
solchen Beschwerdebilds erfolgte (BGE 139 V 547 E. 10.1.1; zur Ein-
schränkung der Ausschliesslichkeit siehe E. 4.4.2). Da dies vorliegend
C-6757/2014
Seite 20
nicht der Fall ist, kann die Rente nicht auf dieser Grundlage in Revision
gezogen werden. Hinzu kommt, dass die angeordnete Rentenaufhebung
aus heutiger Sicht vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestätigt werden
könnte, da für die von Dr. R.________ in seinem Gutachten und im zweiten
Rapport der IV-Stelle und des medizinischen Dienstes festgehaltene Über-
windbarkeit der Schmerzen (recte: Beschwerden) nicht nach den Stand-
ardindikatoren gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern
ohne nachweisbare organische Grundlage (BGE 141 V 281) geprüft wor-
den ist.
7.
Nachdem die Rente der Beschwerdeführerin mangels einer Veränderung
ihres Gesundheitszustands nicht ordentlich und mangels Erfüllung der ge-
setzlichen Voraussetzungen nicht anhand der Schlussbestimmungen zur
6. IV-Revision revidiert werden kann, fehlt es an einer alternativen gesetz-
lichen Grundlage. Die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2014 ist
deshalb aufzuheben. Eine Erörterung der verbleibenden Rügen der Be-
schwerdeführerin erübrigt sich.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz werden allerdings keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der obsiegenden Be-
schwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt; der von ihr ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekanntzugebendes Konto zurück-
erstattet.
8.2 Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). Ihr Rechtsvertreter hat keine Honorarnote einge-
reicht, weshalb das Gericht auf Grundlage der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE)
eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.)
festlegt.
C-6757/2014
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
16. Oktober 2014 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss wird nach Rechtskraft dieses Urteils auf ein von der Beschwerde-
führerin bekannt zu gebendes Konto zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von CHF 2'000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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