Abtei lung II I
C-676/2008/frj /fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 0 9
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Franziska Schneider,
Richter Alberto Meuli, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
vertreten durch Advokat lic. iur. Markus Schmid,
Lange Gasse 90, 4052 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Sistierung Invalidenrente (Verfügung vom
14. Dezember 2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-676/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene, deutsche Staatsangehörige, A._______ war seit
März 1991 als Grenzgänger bei der B._______ als Schichtmitarbeiter
bzw. Schichtführer tätig, als er am 1. Dezember 2000 einen
Arbeitsunfall erlitt (IV-Akt. 3, S. 44, IV-Akt. 5). Als zuständiger Unfall-
versicherer erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) die gesetzlichen Leistungen und sprach dem Versicherten mit
Verfügung vom 19. September 2004, ersetzt durch Verfügung vom
9. November 2004, in Anwendung der sogenannten Schleudertrauma-
Praxis eine ganze Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung
zu (SUVA-Akt. 109 und 119).
Nachdem der Versicherte am 30. Oktober 2001 bei der Schweizeri-
schen Invalidenversicherung ein Gesuch um Leistungsbezug gestellt
hatte (IV-Akt. 1), zog die für die Abklärung zuständige IV-Stelle Basel-
Landschaft (im Folgenden: IV-Stelle BL) die Akten der SUVA bei und
stellte fest, aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % bestehe ab
dem 1. Dezember 2001 Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden-
versicherung (Beschluss vom 15. Oktober 2004, IV-Akt. 21). Mit Verfü-
gung vom 8. Dezember 2004 sprach die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IV-Stelle IVSTA) dem Versicherten mit Wirkung
ab 1. Dezember 2001 eine ganze Rente (IV-Akt. 27) und mit Verfügung
vom 11. April 2006 eine Kinderrente für den am 25. Februar 2006
geborenen Sohn zu (IV-Akt. 30).
B.
Am 19. Februar 2007 reichte die SUVA beim Statthalteramt Bezirk
Liestal Strafanzeige wegen Betrugs und weiterer Delikte ein (IV-
Akt. 46). Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 teilte die SUVA dem Ver-
sicherten (mit Kopie an die IV-Stelle BL) mit, neu bekannt gewordene
Tatsachen würden sie zwingen, die Haftungsfrage zu überprüfen. Die
Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen müsse daher unter-
brochen werden (SUVA-Akt. 145, IV-Akt. 31). Daraufhin forderte die IV-
Stelle BL die neueren Akten der SUVA an. Mit der Überweisung der
Akten (Nr. 111 – 145) wies die SUVA die IV-Stelle BL darauf hin, dass
sich die in Zusammenhang mit der am 19. Februar 2007 eingereichten
Strafanzeige stehenden Akten beim Statthalteramt Bezirk Liestal
befänden (Schreiben vom 16. August 2007; IV-Akt. 34). Nachdem die
IV-Stelle BL am 30. November 2007 vom Statthalteramt Liestal weitere
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C-676/2008
Informationen eingeholt hatte (vgl. IV-Akt. 35 und 38), gab die IV-Stelle
IVSTA mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 die Eröffnung eines
Revisionsverfahrens bekannt, sistierte die Rentenleistungen und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-
Akt. 40).
C.
Gegen diese Verfügung erhob A._______, vertreten durch Rechts-
anwalt Markus Schmid, mit Datum vom 31. Januar 2008 Beschwerde
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Weiterausrichtung der Rentenleistungen sowie die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung (Akt. 1). Er rügte im Wesentlichen eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Verfügung nicht
hinreichend begründet sei. Zudem enthielten die Akten der IV-Stelle
keine Beweise für einen unrechtmässigen Rentenbezug, weshalb die
angefochtene Verfügung offensichtlich unrichtig sei.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2008 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde und das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung seien abzuweisen und verwies zur Begründung auf
die Stellungnahme der IV-Stelle BL vom 5. März 2008 (Akt. 3).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2008 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab
und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 30. April 2008 einen
Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten (Akt. 4). Am 2. April ging der
Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein (Akt. 8).
F.
Mit Schreiben vom 9. Juni (Akt. 14) und vom 20. Juni 2008 zog der
Instruktionsrichter die Akten der SUVA und des Bezirksstatthalteramts
Liestal bzw. der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Akt. 16 und 18)
bei.
G.
In seiner Replik vom 29. Oktober 2008 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Rechtsbegehren fest und nahm auch zu den Akten der Staats-
anwaltschaft, welche er in der Zwischenzeit einsehen konnte, Stellung
(Akt. 24).
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C-676/2008
H.
Mit Duplik vom 11. Februar 2009 bestätigte die Vorinstanz ihren Antrag
auf Abweisung der Beschwerde und reichte die Stellungnahme der IV-
Stelle BL vom 4. Februar 2009 ein (Akt. 29).
I.
Mit Verfügung vom 3. März 2009 wurde der Schriftenwechsel abge-
schlossen (Akt. 30).
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-
Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle
ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
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desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
2.1 Mit der angefochtenen Verfügung wurden dem Beschwerdeführer
eine Rentenrevision angekündigt und die Rentenleistungen sistiert.
Die Vorinstanz hat demnach vorsorgliche Massnahmen im Rahmen
eines Hauptverfahrens getroffen, weshalb es sich um eine Zwischen-
verfügung handelt (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1; FELIX UHLMANN/SIMONE
WÄLLE-BÄR, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009 [im Folgenden: Praxiskommen-
tar VwVG], Art. 45 N. 7). Selbständig eröffnete Zwischenverfügungen
sind – mit Ausnahme der Entscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG) – gemäss Art. 46
Abs. 1 VwVG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheis-
sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Bei vorsorg-
lichen Massnahmen fällt nur die erste Voraussetzung gemäss Bst. a in
Betracht (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1).
2.1.1 Für die Annahme eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils
im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG genügt ein tatsächliches,
insbesondere auch ein wirtschaftliches Interesse (Urteil des Bundes-
gerichts [BGer] 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; BGE 130 II 149
E. 1.1). Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG setzt nicht voraus, dass die
Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirkt, sondern nur, dass sie einen solchen bewirken kann (vgl. Urteil
BGer 1A.302/2005 vom 29. März 2006 E. 2). Nach der Rechtspre-
chung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr ist
jenes Merkmal zu prüfen, das dem angefochtenen Entscheid am
besten entspricht. Namentlich ist nicht allein der Nachteil als nicht
wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde
führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen
vermöchte. In der Regel genügt ein schutzwürdiges Interesse daran,
dass der angefochtene Entscheid sofort aufgehoben oder abgeändert
wird (BGE 131 V 362 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.1.2 Die Sistierung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen
den Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt ohne Zweifel
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einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46
Abs. 1 Bst. a VwVG dar.
2.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch den ordentlich
vertretenen Beschwerdeführer eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist
der Beschwerdeführer berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher, nachdem auch der Kostenvor-
schuss fristgerecht bezahlt wurde, einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
bzw. die daraus fliessende Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs (vgl.
BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen sowie nachfolgende E. 3.2) ist
vorab zu prüfen, ob diese Rüge begründet ist.
3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung und stellt ande-
rerseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der
Parteien dar. Der Anspruch umfasst insbesondere deren Recht, sich
vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die
Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit
Hinweisen). Daraus folgt auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid
zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grund-
sätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V
387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann
eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen
Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann
(BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die
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Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des recht-
lichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse
der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis, vgl.
auch BGE 133 I 201 E. 2.2).
Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel – sofern
nicht eine Ermessensbetätigung oder die Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe durch die Verwaltung in Frage steht (vgl. BVGE 2008/26
E. 5.2) – grundsätzlich als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittel-
behörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unter-
instanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine
genügende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung
(Urteil BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1.4 mit Hinweisen,
Urteil BVGer C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.4; BERNHARD WALD-
MANN/JÖRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N. 118).
3.3 Die Begründungspflicht – die auch in Art. 49 Abs. 3 ATSG und
Art. 35 Abs. 1 VwVG verankert ist – soll verhindern, dass sich die
Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen
Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu-
fechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über-
legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet
indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE
134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.3.1 Die verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen an die Be-
gründung gelten auch für die Anordnung von vorsorglichen Massnah-
men (BGE 134 I 83 E. 4.1). Indessen kommt Art. 29 Abs. 2 BV im
Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht die gleiche
Bedeutung zu wie im Hauptverfahren, welches mit einer Endverfügung
abgeschlossen wird (vgl. Urteil BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006
E. 3.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung sind die verfassungs-
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C-676/2008
mässigen Anforderungen an die Begründung mit Blick auf die konkrete
materiell-, beweis- und verfahrensrechtliche Lage festzulegen (Urteil
BGer 9C_816/2008 vom 12. März 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). In der
Praxis werden bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, die
entsprechend ihrem Wesen lediglich auf einer summarischen Prüfung
beruhen (vgl. nachfolgende E. 4.1), an die Begründungspflicht nicht
besonders hohe Anforderungen gestellt (vgl. Urteil BGer 8C_276/2007
vom 20. November 2007 E. 3.3).
3.3.2 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, neu
bekannt gewordene Tatsachen hätten sie veranlasst, die laufende
Rente in Revision zu ziehen. Aufgrund der bereits vorliegenden
Informationen sähe sie sich zudem veranlasst, die Auszahlung der
Rentenleistungen per sofort einzustellen. Sobald sie über die
notwendigen Unterlagen und Informationen verfüge, werde sie auf die
Angelegenheit zurückkommen.
Es trifft zu, dass die Vorinstanz nicht ausgeführt hat, welches die neu
bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen sind, die sie zu
einer Revision bzw. einer Sistierung der Rentenzahlungen veranlasst
haben. Insbesondere fehlt der Hinweis auf das laufende Strafverfahren
wegen Betrugs oder den Verdacht auf missbräuchlichen Bezug von
Versicherungsleistungen.
3.3.3 Wie die IV-Stelle BL in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2008
ausführte (Beilage zur Vernehmlassung, Akt. 3), übernahm sie im
Wesentlichen die Formulierung der SUVA in deren Brief vom 20. Juli
2007 (vgl. IV-Akt. 31), um das laufende Strafverfahren keinesfalls zu
behindern. Sowohl in der Stellungnahme zur Vernehmlassung als auch
in derjenigen zur Duplik begründete die IV-Stelle hinreichend, weshalb
sie die Leistungen vorsorglich einstellte. Eine allfällige Verletzung der
Begründungspflicht hätte daher als geheilt zu gelten.
3.3.4 Im Übrigen fragt sich, ob vorliegend eine Berufung auf die aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht
nicht ohnehin rechtsmissbräuchlich wäre. Das Verbot des Rechtsmiss-
brauchs erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung; Missbrauch ist
insbesondere dann gegeben, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur
Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechts-
institut nicht schützen will (BGE 131 I 181 E. 3.2.4). Auch das Geltend-
machen einer Gehörsverletzung kann unter Umständen rechtsmiss-
bräuchlich sein (vgl. MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige
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Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des moder-
nen Staates, Diss., Bern 2000, S. 318 f.).
Auf die Mitteilung der SUVA, die Ausrichtung weiterer Versicherungs-
leistungen müsse sofort unterbrochen werden, weil die Haftungsfrage
aufgrund neu bekannt gewordener Tatsachen überprüft werden müsse,
reagierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2007
wie folgt: „Aufgrund Ihrer Zeilen vom 20. Juli 2007 ist davon auszu-
gehen, dass Sie Ihre Vorgehensweise offenbar auf Überwachungs-
material stützen. Ich bitte Sie, mir dieses Material zur Einsichtnahme
zuzustellen und mir gleichzeitig den Anfangsverdacht zu belegen.“
(SUVA-Akt. 148). Mit Schreiben vom 3. September 2007 teilte die
SUVA dem Versicherten bzw. dessen Rechtsvertreter Advokat Schmid
mit, dass sich sämtliche Akten beim Bezirksstatthalteramt Liestal
befänden (SUVA-Akt. 149). Am 29. Oktober 2007 stellte Advokat
Simon Rosenthaler, den der Beschwerdeführer am 18. Juli 2007 im
Strafverfahren als Rechtsvertreter mandatiert hatte, ein Aktenein-
sichtsgesuch bei der SUVA (SUVA-Akt. 151), welchem die SUVA –
ebenfalls mit dem Hinweis auf die sich beim Bezirksstatthalteramt
Liestal befindenden Akten – stattgab (SUVA-Akt. 153). Daraus erhellt,
dass dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt, in dem die SUVA
die Leistungen einstellte, bekannt war, dass ein Strafverfahren gegen
ihn läuft und er aus der entsprechenden Mitteilung der SUVA offenbar
den zutreffenden Schluss zog, die Leistungseinstellung sei durch
einen Verdacht auf rechtswidrigen Leistungsbezug begründet. Es
erscheint daher kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer den
Grund für die Sistierung der Rentenleistungen der Invalidenversiche-
rung, die am 14. Dezember 2007 erfolgte, nicht kannte, zumal die
Begründung im Wesentlichen gleich lautete wie diejenige der SUVA.
Die IV-Stelle beschränkte sich für die Begründung der Sistierung der
Rentenleistungen auf die von der SUVA verwendete Formulierung, um
das laufende Strafverfahren nicht zu behindern. Diese Vorsicht dürfte
auch damit zusammenhängen, dass ihre Anfragen bei der SUVA vom
23. Oktober und vom 4. Dezember 2007 nach dem Stand des Verfah-
rens bzw. nach weiteren Informationen unbeantwortet blieben. Die IV-
Stelle erhielt lediglich die mündliche Information, das Verfahren sei
noch hängig (vgl. SUVA-Akt. 150, 152, 155 f.). Nachdem sie vom Statt-
halteramt die Information erhalten hatte, es bestünden erhebliche
Anzeichen für missbräuchlichen Leistungsbezug, verfügte sie, ohne
genau zu wissen, welche Informationen an den Versicherten weiter-
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gegeben werden dürfen. Hingegen war der Beschwerdeführer hinrei-
chend über die Gründe der Einstellung informiert, um die Verfügung
anfechten zu können.
3.4 Zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Vor-
instanz hätte ihn vor Erlass der Verfügung anhören müssen.
3.4.1 Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf recht-
liches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die
durch Einsprache anfechtbar sind. Mit Satz 2 von Art. 42 ATSG traf der
Gesetzgeber eine abschliessende Regelung bezüglich des Anspruchs
auf Anhörung der Parteien vor Verfügungen, die durch Einsprache
anfechtbar sind (BGE 132 V 368 E. 4.2). Weitere Ausnahmen vom
Grundsatz, dass die Parteien vor Erlass einer Verfügung anzuhören
sind, sieht Art. 30 Abs. 2 VwVG vor, der gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG
ergänzend im Sozialversicherungsverfahren anwendbar ist. Nach
Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG braucht die Behörde die Parteien nicht
anzuhören vor Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren,
wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die
Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundes-
rechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
3.4.2 Ein auf Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG gestützter Verzicht auf vor-
gängige Anhörung muss im Einzelfall verhältnismässig sein, wobei die
Voraussetzungen bei Endverfügungen restriktiver zu handhaben sind
als bei Zwischenverfügungen (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 30
N. 70).
3.4.3 Nach der Rechtsprechung setzt die Anwendung von Art. 30
Abs. 2 Bst. e VwVG voraus, dass eine Rechtsmittelinstanz mit voller
Kognition angerufen werden kann (BGE 126 II 111 E. 6b/aa, BGE 128
V 272 E. 5b/ee). Da das Bundesverwaltungsgericht nicht nur Rechts-
und Tatfragen, sondern auch Ermessensfragen überprüft (vgl. Art. 49
VwVG), ist diese Voraussetzung ohne Weiteres erfüllt (vgl. auch
WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 30 N. 74). Das Anhörungsverfahren wird
in diesen Fällen nach Erlass der Verfügung durch die Beschwerde-
instanz durchgeführt.
3.4.4 Wurde ein Strafantrag wegen Verdacht auf Versicherungsbetrug
eingereicht, wird sich die IV-Stelle oft – wie vorliegend – mit dem
Problem konfrontiert sehen, dass sie über den Stand des Verfahrens
nur in groben Zügen informiert ist und die Herrschaft über das Ver-
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fahren sowie die massgeblichen Akten bei der Strafermittlungsbehörde
liegen. In dieser Situation kann die Gewährung des rechtlichen Gehörs
erhebliche Schwierigkeiten bieten. Dies darf jedoch nicht dazu führen,
dass die IV-Stelle trotz hinreichendem Verdacht auf Versicherungs-
betrug beispielsweise den Abschluss des Strafuntersuchungsverfah-
rens und die Anklageerhebung abwarten muss, bevor sie Rentenleis-
tungen einstellen kann. Die in Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG genannte
Voraussetzung „Gefahr im Verzug“ kann daher mit den Vorausset-
zungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen, insbesondere der
vorsorglichen Leistungseinstellung, weitgehend übereinstimmen. Wie
im Folgenden noch darzulegen sein wird, sind diese Voraussetzungen
im vorliegenden Fall erfüllt.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – sofern die Vorinstanz
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt
haben sollte – die Gehörsverletzung als geheilt zu gelten hätte.
4.
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig abge-
klärt, bevor sie die Leistungen eingestellt habe. Es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Erwerbsfähigkeit des
Beschwerdeführers nicht in dem Ausmass eingeschränkt sei, von
welchem die Vorinstanz bei Erlass der rentenzusprechenden Ver-
fügung im Dezember 2004 ausgegangen sei. Damit verkennt der
Beschwerdeführer, dass die IV-Stelle nicht definitiv über den Leis-
tungsanspruch entschieden hat, sondern vorsorgliche Massnahmen
getroffen hat.
4.1 Vorsorgliche Massnahmen dienen dazu, die Wirksamkeit der End-
verfügung sicherzustellen (STEFAN VOGEL, Vorsorgliche Massnahmen, in:
Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Ver-
waltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 90) ohne jedoch den
Endentscheid zu präjudizieren (BGE 130 II 149 E. 2.2). Dies kann
durch Sicherungsmassnahmen (Erhaltung des bestehenden Zustan-
des) sowie Gestaltungs- oder Regelungsmassnahmen (Sicherstellung
bedrohter Interessen) erfolgen (vgl. Art. 56 VwVG; HANSJÖRG SEILER, in:
Praxiskommentar VwVG, Art. 56 N. 30; ISABELLE HÄNER, Vorsorgliche
Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR
1997 II, S. 309 ff.). Sie sind in der Regel akzessorisch zu einem
Hauptverfahren, haben nur vorläufige Geltung und fallen mit Erlass der
Seite 11
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Endverfügung dahin (FRANZ SCHLAURI, Die vorsorgliche Einstellung von
Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri,
Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gal-
len 1999, S. 218, vgl. auch BGE 129 V 370 E. 4.3 [betreffend aufschie-
bende Wirkung]). Da vorsorgliche Massnahmen bei Dringlichkeit zu
erlassen sind, beruhen sie lediglich auf einer summarischen Prüfung.
4.2 Der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verwaltungsverfahren ist
grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gesetz eine explizite Rege-
lung dazu enthält, zulässig (Urteil BVGer A-6043/2007 vom 8. Oktober
2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies hat die Rechtsprechung insbeson-
dere auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts bejaht (SEILER,
a.a.O., N. 18 mit Hinweisen, siehe auch SCHLAURI, a.a.O., S. 195 ff.).
Nach der in der Doktrin überwiegend vertretenen Ansicht ergibt sich
die Zulässigkeit des Erlasses vorsorglicher Massnahmen aus den
materiellrechtlichen Bestimmungen, deren Durchsetzung gesichert
werden soll, weshalb den Verfahrensbestimmungen lediglich ergän-
zende Funktion zukommt (VOGEL, a.a.O., S. 92; UHLMANN/WÄLLE-BÄR,
a.a.O., N. 8, je mit Hinweisen; vgl. auch SEILER, a.a.O., N. 17). Zum Teil
wird aber auch vertreten, Art. 56 VwVG – der die vorsorglichen
Massnahmen im Beschwerdeverfahren regelt – sei im Sinne einer
Lückenfüllung analog im (erstinstanzlichen) Verwaltungsverfahren
anwendbar (vgl. SEILER, a.a.O., N. 17 f. und FN 19). Das Recht des
Versicherungsträgers, die Versicherungsleistungen bei Verletzung der
Mitwirkungspflicht einzustellen, gilt nach der Rechtsprechung auch als
allgemeiner prozessualer Grundsatz der Bundessozialversicherung
(Urteil BGer 9C_345/ 2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweis auf
BGE 107 V 24 E. 3).
Ergibt sich die Zulässigkeit vorsorglicher Massnahmen aus dem mate-
riellen Recht, sind vorliegend folgende Bestimmungen von Bedeutung:
Gemäss Art. 53 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und
Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versi-
cherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (Abs. 1). Der Versicherungsträger
kann zudem auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einsprache-
entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2). Nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
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aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin
oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. In allen drei Verfahren
zur Überprüfung des Rentenanspruchs kann die Verwaltung – sofern
die Voraussetzungen dafür erfüllt sind – vorsorgliche Massnahmen
treffen (vgl. auch SCHLAURI, a.a.O., S. 193).
4.3 Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen
setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen,
die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Mass-
nahmen muss für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht
leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere
wirtschaftliches Interesse genügt (BGE 130 II 149 E. 2.2). Das
bedrohte und zu schützende Interesse kann ein öffentliches oder
privates Interesse sein (SEILER, a.a.O., N. 26). Die beiden Voraus-
setzungen der Dringlichkeit und des drohenden Nachteils hängen eng
zusammen (VOGEL, a.a.O., S. 94).
4.3.1 Der Versicherungsträger kann die von der versicherten Person
unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückfordern (vgl. Art. 25
Abs. 1 und 2 ATSG). Die Rückforderung von Rentenleistungen stellt
nicht nur einen administrativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es
sich bei Renten um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche
Gefahr, dass solche Forderungen uneinbringlich sind. Die Rechtspre-
chung misst dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu
vermeiden, regelmässig ein erhebliches Gewicht bei (vgl. etwa BGE
105 V 266 E. 3, Urteil EVG 406/01 vom 31. August 2001 E. 4b, Urteil
BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1 in Verbindung mit
E. 3.1). Zudem ist – insbesondere bei Verdacht auf strafbare Hand-
lungen – die Gefahr, dass noch vorhandene Vermögenswerte allenfalls
beiseite geschafft werden, zu berücksichtigen.
4.3.2 Bei Verdacht auf Versicherungsbetrug gilt es weiter zu beachten,
dass ein rasches und konsequentes Vorgehen der Verwaltung im
Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Versicherten und der
Steuerzahlenden, aber auch der Bezügerinnen und Bezüger einer
Invalidenrente, liegt. Denn es geht nicht nur um die Vermeidung eines
finanziellen sondern auch eines immateriellen Schadens, mithin um
das Vertrauen in die Invalidenversicherung als Sozialversicherung
(siehe dazu auch die parlamentarischen Beratungen zur 5. IV-Revi-
sion, insbesondere Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB]
2006 N 71 ff, AB 2006 S 112).
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Besteht ein begründeter Verdacht auf Versicherungsbetrug, ist die
Dringlichkeit der vorsorglichen Leistungseinstellung zu bejahen. Vorlie-
gend wurden die Rentenzahlungen eingestellt, nachdem die SUVA
Strafanzeige wegen Betrugs und weiterer Delikte eingereicht hatte und
die IV-Stelle vom Statthalteramt die Auskunft erhalten hatte, es
bestünden erhebliche Anzeichen für einen unrechtmässigen Leis-
tungsbezug (vgl. IV-Akt. 35). Dass zu diesem Zeitpunkt keine Kopie
der Strafanzeige in den IV-Akten lag, ist nicht entscheidend.
4.3.3 Die Voraussetzung der Dringlichkeit und das Erfordernis des
nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils sind demnach erfüllt.
4.4 Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gelten grund-
sätzlich die gleichen Prinzipien wie bei der Beurteilung der aufschie-
benden Wirkung (SEILER, a.a.O., N. 25; BGE 117 V 185 E. 2b). Dem-
nach ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorg-
lichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die
gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der
beurteilenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im
Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der
sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere
Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der widerstreitenden
Interessen können auch die Aussichten auf den Ausgang des
Verfahrens in der Hauptsache berücksichtigt werden, sofern diese
eindeutig sind (vgl. BGE 117 V 185 E. 2b; Urteil EVG U 21/02 vom
11. Dezember 2002, veröffentlicht in RKUV 2003 S. 188, E. 8.2 mit
Hinweisen).
4.4.1 Vorliegend ist das Interesse des Beschwerdeführers, während
der Dauer des Revisionsverfahrens seinen Lebensunterhalt nicht ohne
die Rente der Invalidenversicherung bestreiten zu müssen, gegenüber
dem Interesse der IV-Stelle bzw. der Versichertengemeinschaft, einen
möglichen finanziellen und immateriellen Schaden zu vermeiden (vgl.
E. 4.3.2 hiervor), abzuwägen.
4.4.2 Nach der Praxis zur Beurteilung der aufschiebenden Wirkung ist
das Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die
Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in
der Regel höher zu gewichten als das Interesse der versicherten
Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerde-
verfahren obsiegen wird (Urteil EVG I 406/01 vom 31. August 2001
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E. 4b, AHI 2000 S. 185 E. 5 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil BGer
8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3). Selbst eine allfällige Notwen-
digkeit des Bezugs von Sozialhilfe begründet nicht ohne Weiteres ein
überwiegendes Interesse der versicherten Person (vgl. Urteil BGer
8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1).
4.4.3 Der Beschwerdeführer macht keine besonderen Umstände
geltend, die – unter Berücksichtigung der dargestellten Praxis – sein
Interesse als überwiegend erscheinen liesse. Vielmehr rügt er im
Wesentlichen, der blosse Umstand, dass ein strafrechtliches Unter-
suchungsverfahren im Gange sei, genüge für eine vorsorgliche Ren-
teneinstellung nicht. Dieser Einwand ist, wie sich aus den bereits
erwähnten öffentlichen Interessen – insbesondere an der Verhinde-
rung von Versicherungsbetrug – ergibt, unbehelflich. In der Replik wird
weiter vorgebracht, aus den Untersuchungsakten der Staatsanwalt-
schaft ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde-
führer seine Beschwerden bewusst simuliert hätte und der Verdacht
auf Versicherungsbetrug bzw. unrechtmässigen Bezug von Versiche-
rungsleistungen begründet wäre.
4.4.4 Ob der Beschwerdeführer wieder in der Lage ist, eine – seinem
Gesundheitszustand angepasste – Erwerbstätigkeit auszuüben bzw.
bereits bei Zusprechung der Rente dazu in der Lage war, wird im
Hauptverfahren zu beurteilen sein. Der Ausgang des Hauptverfahrens
kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht als eindeutig bezeichnet
werden. Die Vermutung, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bei
leichten Tätigkeiten nicht dermassen eingeschränkt ist, wie anlässlich
der von der SUVA angeordneten medizinischen Untersuchungen dar-
gestellt, kann jedenfalls nicht als haltlos bezeichnet werden (vgl. bspw.
die vom Beschwerdeführer eingereichten und kommentierten Überwa-
chungsprotokolle [Akt. 24] und den Bericht über die psychiatrische
Abklärung vom 3. Mai 2007 von Dr.med. C._______ [IV-Akt. 34], siehe
auch Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. März 2008, mit
welchem die Leistungsklage gegen die Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg abgewiesen wurde [Akt. 18]).
4.4.5 Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an
einer Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse des
Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente. Der Ent-
scheid betreffend vorsorgliche Einstellung der Rentenleistungen ist
daher rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
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5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der geleistete Kosten-
vorschuss zu berücksichtigen ist. Bei Streitigkeiten um Bewilligung
oder Verweigerung von IV-Leistungen sind diese nach dem Verfahrens-
aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 – 1000
Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende
Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen.
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- zur Kenntnis an SUVA
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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