B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6762/2014
Ur t e i l vom 2 4 . Sep t embe r 2 01 5
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider ,
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch,
Einspracheverfügung vom 23. Oktober 2014.
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Sachverhalt:
A.
Der 1946 geborene, in der Republik Kosovo wohnhafte A._______ (nach-
folgend Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete in den Jahren 1981
und 1989 während insgesamt 16 Monaten in der Schweiz und leistete Bei-
träge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversiche-
rung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz Nummer [act.] 9). In der Folge seines
Gesuchs um Beitragsrückvergütung vom 31. August 2011 (eingegangen
bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK oder Vorinstanz] am
7. September 2011; act. 7) wurden die an die AHV/IV geleisteten Beiträge
auf CHF 3'509.85 bestimmt (Verfügung vom 3. Januar 2012, act. 14) und
am 9. Februar 2012 rückvergütet (act. 15).
B.
Mit Datum vom 6. Juni 2014 meldete sich der Versicherte für eine Alters-
rente an (AHV; act. 16). Die SAK teilte dem Versicherten mit Schreiben
vom 24. Juli 2014 mit, die geleisteten Versicherungsbeiträge sein zurück-
erstattet worden, und es bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen
(act. 19). Der Versicherte teilte der Vorinstanz mit Brief vom 15. Au-
gust 2014 (act. 20) mit, da er in (…), Gemeinde (…) (Republik Serbien
[RS]) geboren sei, habe er neben der kosovarischen auch die serbische
Staatsbürgerschaft. Gestützt auf das zwischen der Schweiz und der Re-
publik Serbien geltende Sozialversicherungsabkommen habe er Anspruch
auf Rentenleistung; die rückvergüteten Beiträge könnten verrechnet wer-
den. Die Vorinstanz wies den Antrag des Versicherten mit Verfügung vom
28. August 2014 ab (act. 22). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Ver-
sicherte habe die kosovarische Staatsbürgerschaft, zwischen der Schweiz
und der Republik Kosovo bestehe kein Sozialversicherungsabkommen
und gemäss Art. 18 AHVG (SR 831.10) bestehe in dieser Konstellation
keine Rentenberechtigung.
C.
Gegen die Verfügung vom 28. August 2014 erhob der Versicherte am
25. September 2014 Einsprache und verwies auf seine serbische Staats-
angehörigkeit sowie die daraus abgeleitete Rentenberechtigung (act. 23).
Mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2014 wies die Vorinstanz die
Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 28. August 2014 (act. 24).
Zur Begründung führte sie aus, der Nachweis der serbischen Staatsange-
hörigkeit sei mit den eingereichten Dokumenten nicht erbracht worden.
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D.
Am 14. November 2014 (eingegangen am 20. November 2014) erhob der
Versicherte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der Einspracheverfügung vom 23. Oktober 2014) sowie die
Ausrichtung einer Altersrente (act. 27 und Akten im Beschwerdeverfahren
Nr. [BVGer-act] 1). Mit einer am 27. November 2014 beim Gericht einge-
gangenen Eingabe reichte der Beschwerdeführer zwei Bescheinigungen
des Zivilstandsamtes (…) (RS) je vom 18. November 2014 ein (BVGer-act.
3). Am 16. Dezember 2014 bezeichnete der Beschwerdeführer seine Kor-
respondenzadresse in der Schweiz (BVGer-act. 4).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). Im Wesentlichen wurde die
Begründung des Einspracheentscheides wiederholt. Ergänzend führte die
Vorinstanz aus, im Jahr 2011 habe der Beschwerdeführer in seinem Antrag
auf Rückvergütung der Beiträge lediglich die kosovarische Staatsbürger-
schaft angegeben. Die Vorbringen zur serbischen Staatsangehörigkeit und
zur Doppelbürgerschaft seien nachgeschoben. Der Nachweis der serbi-
schen Staatsbürgerschaft sei nicht erstellt. Als ausschliesslich kosovari-
scher Staatsangehöriger und damit Angehöriger eines Nichtvertragsstaa-
tes mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe er keinen Rentenanspruch.
F.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 schloss die Instruktionsrichterin den
Schriftenwechsel (BVGer-act. 8).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachur-
teilsvoraussetzungen von Amtes wegen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 31 VGG i. V. mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG,
SR 831.10; Art. 32 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des angefochtenen Entscheides. Er ist im vorliegen-
den Verfahren beschwerdelegitimiert (Art. 48 VwVG und Art. 59 ATSG).
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG; vgl. auch Art. 21 Abs. 2 VwVG und Art. 39 Abs. 2 ATSG).
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht (Verwaltungsrechtspflegeverfahren) nach dem VwVG, so-
weit das VGG nichts anderes bestimmt. Dabei sind diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha-
ben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss-
ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2.1 Die Beurteilung, ob ab 1. Januar 2011 ein Anspruch auf Altersrente
besteht, richtet sich nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) in den
damals gültigen Fassungen.
2.3 Nachdem die Schweizer Regierung die Republik Kosovo am 27. Feb-
ruar 2008 als unabhängigen Staat anerkannt hatte, beschloss sie am
16. Dezember 2009, im Verhältnis zur Republik Kosovo auf die Weiterfüh-
rung des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
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Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend:
Abkommen mit Ex–Jugoslawien) zu verzichten. Das Abkommen mit Ex-
Jugoslawien ist ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsange-
hörige anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 – 8).
2.3.1 Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte
Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft getreten (vgl.
> themen > internationales > Abkommen > Liste der So-
zialversicherungsabkommen, besucht am 16. September 2015). Für serbi-
sche Staatsangehörige ist bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens
weiterhin das bisherige Abkommen mit Ex-Jugoslawien anwendbar
(vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen).
3.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2014, mit dem die Vorinstanz das
Gesuch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Altersrente der
schweizerischen AHV abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Al-
tersrente der schweizerischen AHV hat.
3.1 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Alters-
jahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, so-
fern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1
Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch
auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollen-
dung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit
dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Nach Art. 18 Abs. 2 AHVG sind Ausländer
sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht – vorbehaltlich ab-
weichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen – nur rentenberechtigt
sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz haben.
3.2 Der Beschwerdeführer verfügt nicht über das Schweizer Bürgerrecht
und wohnt in Kosovo. Die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und ge-
wöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz erfüllt er zweifellos nicht, weshalb
er gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG eine Rentenberechtigung lediglich gestützt
auf eine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung geltend machen
könnte.
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3.3 Der Versicherte verfügt unbestritten über die kosovarische Staatsan-
gehörigkeit. Da er das ordentliche Rentenalter am (…) 2011 erreicht hat
und der Versicherungsfall damit nach dem 31. März 2010 eingetreten ist
(vgl. Urteil des BGer 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.2), ist das So-
zialversicherungsabkommen mit Ex-Jugoslawien hinsichtlich der Republik
Kosovo in zeitlicher Hinsicht nicht mehr anwendbar. Aufgrund der kosova-
rischen Staatsangehörigkeit besteht kein Sozialversicherungsabkommen,
welches eine Ausnahme zu den in Art. 18 Abs. 2 AHVG vorgesehenen An-
spruchsvoraussetzungen vorsehen würde.
3.4 Der Beschwerdeführer hat im Jahre 2011 unter Angabe seiner kosova-
rischen Staatsangehörigkeit um Rückvergütung der Beiträge ersucht. Im
entsprechenden Antragsformular vom 31. August 2011 wurde darauf hin-
gewiesen, dass nach der Beitragsrückvergütung keine Rechte mehr ge-
genüber der AHV/IV geltend gemacht werden könnten, und dass die Wie-
dereinzahlung der rückvergüteten Beiträge nicht möglich sei (act. 7). Die
SAK berechnete sowohl die Höhe der Beitragsrückvergütung als auch die
(hypothetisch) zu erwartende Rente. Sie teilte diese Werte dem Versicher-
ten im Schreiben vom 28. November 2011 (act. 11; albanische Überset-
zung: act. 12) mit und machte ihn erneut darauf aufmerksam, dass der An-
spruch auf eine Altersrente mit der Beitragsrückvergütung untergehe, was
insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, dass mit der Republik Kosovo in
Zukunft ein neues Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen werden
könnte, relevant sei. Mit Datum vom 22. Dezember 2011 teilte der Versi-
cherte der SAK schriftlich mit, er halte am Antrag auf Beitragsrückvergü-
tung fest (act. 13). Gestützt auf den Antrag des so aufgeklärten Versicher-
ten wurde die Beitragsrückvergütung am 3. Januar 2012 verfügt (act. 14)
und am 9. Februar 2012 vollzogen (act. 15). Davon ausgehend, dass für
den Versicherten, der in diesem Zusammenhang ausschliesslich eine ko-
sovarische Staatsbürgerschaft angab, kein Staatsvertrag anwendbar war,
erfolgte die Beitragsrückvergütung zu Recht, womit die Rentenberechti-
gung ausgeschlossen wurde.
3.5 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend, er sei
auch serbischer Staatsangehöriger und beantragt gestützt darauf eine Al-
tersrente. Es ist zu prüfen, ob er nach dem rechtskräftigen Abschluss und
Vollzug der Beitragsrückvergütung gestützt auf seine serbische Staatsan-
gehörigkeit eine Rente beantragen konnte.
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3.5.1 Zunächst ist zu klären, ob der Beschwerdeführer über eine Doppel-
bürgerschaft verfügt, welche zur (allfälligen) Weiteranwendung des Ab-
kommens führen könnte (vgl. dazu BGE 139 V 335 E. 5.1 und 139 V 263
E. 9 ff. und E. 12.2).
3.5.2 In BGE 139 V 263 wurde erwogen, aus der Tatsache, wonach die
Republik Kosovo die multiple Staatsbürgerschaft zulasse, könne nicht ab-
geleitet werden, dass kosovarische Staatsangehörige ohne Weiteres ko-
sovarisch-serbische Doppelbürger seien, und das Vorliegen einer kosova-
risch-serbischen Doppelbürgerschaft sei daher nicht nur überzeugend zu
behaupten, sondern rechtsgenüglich zu belegen (E. 9 bis 12, insb. E. 12.2;
ebenso Urteil BVGer C-2833/2013 vom 27. April 2014 E. 3). Für den rechts-
genüglichen Beweis einer kosovarisch-serbischen Doppelbürgerschaft
verwies das Bundesgericht auf die Mitteilung des BSV an die AHV-Aus-
gleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013
(BGE 139 V 263 E. 12). Demnach, ist unter anderem zu beachten, dass
nur ein gültiger biometrischer Pass Serbiens ohne Einschränkungen hin-
sichtlich Visa-Freiheit für den Schengenraum und ohne Vermerk „Koordi-
naciona Uprava“ (Verwaltungskoordination) der serbischen passausstel-
lenden Behörde akzeptiert wird. Serbische Staatsangehörigkeitsbescheini-
gungen ausgestellt von serbischen Gemeinden
oder anderen serbischen Behörden genügten nicht für den Nachweis einer
aktuellen serbischen Staatsangehörigkeit.
3.5.3 In seinem Antrag um Beitragsrückvergütung vom 31. August 2011 hat
sich der Versicherte ausschliesslich als Staatsangehöriger der Republik
Kosovo bezeichnet und lediglich Nachweise betreffend die kosovarische
Staatsangehörigkeit eingereicht (act. 4 und 7). Erst in seinem Gesuch vom
6. Juni 2014 hat der Versicherte eine seit Geburt bestehende serbische
Staatsangehörigkeit angegeben und verschiedene zivilstandesamtliche
Belege eingereicht (act. 16 und 17). Dieses Verhalten erscheint wider-
sprüchlich. Bei den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten
Dokumenten (BVGer-act. 3) handelt es sich um Belege der Gemeindebe-
hörden von (…) (RS). Ein serbischer biometrischer Pass, welcher den er-
wähnten Beweisanforderungen genügen würde, wurde nicht eingereicht.
Die Vorinstanz hat diese Beweise sachgerecht gewürdigt und zu Recht
festgestellt, dass eine serbische Staatsangehörigkeit nicht bewiesen sei.
3.5.4 Da der Beschwerdeführer keine Doppelbürgerschaft – welche eine
allfällige Weiteranwendung des Abkommens mit sich bringen könnte
(vgl. dazu Urteil des BGer 8C_109/2013 vom 9. Juli 2013 E. 5.1 und BGE
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139 V 263 E. 9 ff. und E. 12.2) – bewiesen hat, gilt er als Angehöriger eines
Nichtvertragsstaates. Folglich liegt keine abweichende zwischenstaatliche
Vereinbarung im Sinn von Art 18 Abs. 2 AHVG vor.
3.6 Auch aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf eine Altersrente der schweizerischen AHV. Es kann daher offengelas-
sen werden, ob er sich nachträglich auf seine serbische Staatsangehörig-
keit berufen könnte, nachdem er die Beitragsrückvergütung gestützt auf die
kosovarische Staatsbürgerschaft beantragt hat und dieses Verfahren
rechtskräftig abgeschlossen und vollzogen wurde.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrich-
terlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i. V. m. Art. 85bis
Abs. 3 AHVG). Der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 23. Okto-
ber 2014 ist zu bestätigen.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun-
desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterlie-
genden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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