B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6763/2010
U r t e i l v o m 11 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung vom 1. September 2010.
C-6763/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 22. Februar 1953 geborene und heute in seiner Heimat wohn-
hafte spanische Staatsangehörige G._______ (im Folgenden: Beschwer-
deführer) arbeitete gemäss dem Auszug aus seinem Individuellen Konto
(IK) – mit Unterbrüchen – von 1971 bis 2000 in der Schweiz und entrich-
tete während insgesamt 277 Monaten Beiträge an die obligatorische
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl.
vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 2). Zuletzt war der Beschwer-
deführer als Biegereimitarbeiter bei der F._______ angestellt (vgl. act. 1
und 4).
B.
Am 3. August 1998 stellte der damals noch verheiratete, jedoch in Tren-
nung lebende, in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer bei der IV-
Stelle der Sozialversicherungsanstalt X._______ (im Folgenden: IV-Stelle
X._______) ein Gesuch um Ausrichtung einer ordentlichen Invaliden-
rente. Zur Begründung machte er im Wesentlichen Herzbeschwerden in-
folge eines Status nach Bypass-Operation geltend (vgl. act. 1). Nach
einem gescheiterten beruflichen Wiedereingliederungsversuch (vgl. act.
6, 11-19 sowie 67) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund eines psychia-
trischen Gutachtens, das ihm eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.30), ein Erschöpfungssyndrom (burn-out-Syndrom, ICD-10 Z73.0),
einen Status nach Mangel an Entspannung (ICD-10 Z73.2) sowie nach
Familienzerüttung (ICD-10 Z63.5) attestierte (vgl act. 68 f.), mit Verfügun-
gen vom 30. März 2001 sowie vom 27. April 2001 bei einem Invaliditäts-
grad von 100% mit Wirkung ab dem 1. Juli 1998 eine ordentliche ganze
Rente samt zugehörigen Ehegatten- und Kinderrenten zugesprochen
(vgl. act. act. 42 und deren Begründung act. 27 sowie act. 55 f.).
C.
Im Rahmen des am 3. Dezember 2002 noch von der IV-Stelle X._______
von Amtes wegen eingeleiteten und nach Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in seine Heimat zuständigkeitshalber von der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) durchgeführten Revi-
sionsverfahrens (vgl. act. 44 und 46) wurde der Beschwerdeführer ge-
stützt auf eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 28. Juni
2004, wonach keine psychischen Beschwerden mehr bestünden und die
kardiologischen Beschwerden eine leichte Verweisungstätigkeit zu 50%
erlaubten, mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2004 über die vorgesehene
C-6763/2010
Seite 3
Kürzung der ganzen auf eine halbe Rente informiert (vgl. act. 52-54, 58 f.,
70-72, 80 sowie 83).
Infolge der Scheidung des Beschwerdeführers wurden ausserhalb des
Revisionsverfahrens die ganze Rente des Beschwerdeführers neu fest-
gesetzt und die bisher ausgerichteten Zusatzrenten mit Verfügung vom
17. Februar 2005 gestrichen. Eine hiergegen am 10. März 2005 einge-
reichte Einsprache wurde mit Entscheid vom 23. Juni 2005 abgewiesen.
In Würdigung eines am 10. März 2005 vom Beschwerdeführer einge-
reichten ärztlichen Berichts kam der medizinische Dienst der Vorinstanz
in seiner Stellungnahme vom 26. März 2005 zum Schluss, die Arbeitsun-
fähigkeit des Beschwerdeführers bestehe unverändert weiter. In der Fol-
ge bestätigte die Vorinstanz mit Mitteilungen vom 14. April 2005 bzw.
10. Mai 2005 die bis anhin gewährte ganze Rente (vgl. act. 74, 86 f., act.
88 f., 93 sowie 95).
D.
Am 7. Mai 2008 leitete die Vorinstanz ein weiteres Revisionsverfahren
ein. Gestützt auf die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes vom
10. Dezember 2008 sowie vom 3. März 2009, wonach keine psychischen
Beschwerden mehr bestünden und die kardiologischen Beschwerden
eine leichte Verweisungstätigkeit vollschichtig erlaubten, hob die Vorin-
stanz mit Verfügung vom 6. April 2009 die ganze Rente auf (vgl. act. 102
f., 104 f., 108-110, 113, 115, 119 sowie 121). Mit Urteil vom 7. September
2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Be-
schwerde gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer
Abklärungen an die Vorinstanz zurück, nachdem diese die Rückweisung
beantragt und sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August
2008 diesem Antrag sinngemäss angeschlossen hatte (vgl. die Akten des
Beschwerdeverfahrens C-2644/2009 sowie act. 124 f.).
E.
Gestützt auf die in der Folge durchgeführten kardiologischen Abklärungen
(insbesondere Belastungs-EKG, vgl. act. 126-134 sowie 138-145) und die
Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes vom 21. April 2010 sowie
vom 29. Juni 2010 (act. 138 und 146) hob die Vorinstanz mit der ihren
Vorbescheid vom 20. Juli 2010 (act. 147) im Wesentlichen bestätigenden
Verfügung vom 1. September 2010 die Rente des Beschwerdeführers auf
(vgl. act. 154).
C-6763/2010
Seite 4
F.
Mit Beschwerde vom 15. September 2010 (Datum der Postaufgabe) ge-
langte der Beschwerdeführer erneut an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 1. Sep-
tember 2010 sowie die Weitergewährung der Rente. Zur Begründung
führte er im Wesentlichen aus, aus dem beigelegten ausführlichen Arzt-
bericht E 213 vom 16. März 2010 sei klar ersichtlich, dass er aus ge-
sundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeit ausüben dürfe. Er sei auch
bereit, sich erneut durch vom Gericht zu bezeichnende Ärzte untersuchen
zu lassen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2011 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung vom 1. September 2010. Zur Begründung führte sie sinngemäss
aus, die infolge der Rückweisung zusätzlich durchgeführten medizini-
schen Abklärungen zeigten in Ruhe eine normale ventrikuläre Funktion.
Die unter Belastung im EKG ersichtlichen Ischämiezeichen seien nicht
derart intensiv, dass eine leichte Verweisungstätigkeit ausgeschlossen
wäre. Der beschwerdeweise eingereichte Arztbericht E 213 sei bereits im
Rahmen der zusätzlichen Abklärungen berücksichtigt worden. Demnach
verbleibe es beim bereits am 13. Januar 2009 durchgeführten Einkom-
mensvergleich, gemäss welchem ein rentenausschliessender Invaliditäts-
grad von 20% resultiere.
H.
Nachdem der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 7. Feb-
ruar 2011 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss am 16. Februar 2011
geleistet hatte, bestätigte er mit Replik vom 16. Februar 2011 (Datum
Postaufgabe) unter Beilage eines kardiologischen Berichts vom 14. Feb-
ruar 2011 sinngemäss seine Anträge.
I.
In ihrer Duplik vom 18. April 2011 bekräftigte die Vorinstanz ihre Anträge
und hielt fest, der medizinische Dienst habe nach Einsicht in den nachge-
reichten kardiologischen Bericht vom 14. Februar 2011 seine bisherige
Beurteilung bestätigt.
J.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
C-6763/2010
Seite 5
K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 15. September 2010 gegen die
Verfügung vom 1. September 2010, mit welcher die Vorinstanz die ganze
Invalidenrente des Beschwerdeführers aufgehoben hat.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über
Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
C-6763/2010
Seite 6
schutzwürdiges Interesse. Nachdem auch der Verfahrenskostenvor-
schuss innert Frist geleistet worden ist, kann auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden (vgl. Art. 60
ATSG, Art. 21 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten an-
dererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie der darin
erwähnten europäischen Verordnungen anwendbar sind. Gemäss Art. 8
Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um
insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt
darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung.
Demnach beurteilt sich die vorliegend streitige Frage, ob die Vorinstanz
das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat,
allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. insb. Art. 2
Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 4 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 [SR 0.831.109.268.1]). Noch keine Anwen-
dung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen neuen
EU-Verordnungen (Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG]
Nr. 987/2009).
Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [im Fol-
genden: EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
3.
3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
C-6763/2010
Seite 7
lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445).
Damit finden grundsätzlich jene materiellen Rechtsvorschriften Anwen-
dung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. September
2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
der streitigen Rentenaufhebung im vorliegend massgebenden Zeitraum
von Belang sind (für das IVG: ab 1. Januar 2001 in der Fassung vom 23.
Juni 2000 [AS 2000 2685]; ab 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Okto-
ber 1999 [AS 2002 685 sowie AS 2002 701]; ab dem 1. Januar 2003 in
der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 3371 und 3453]; ab dem 1. Januar
2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision]
und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS
2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassun-
gen). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in
Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der
Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie
der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17)
entsprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung ent-
wickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und
C-6763/2010
Seite 8
3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und
des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. Sep-
tember 2007 (5. IV-Revision) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf
die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. Das EVG hat ferner
festgestellt, dass der Gesetzgeber das Institut der Revision von Invaliden-
renten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft ge-
standenen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG in Fortführung der entspre-
chenden bisherigen Gerichtspraxis (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 125 V
369 E. 2, BGE 117 V 198 E. 3a, je mit Hinweisen) beibehalten hat.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,
Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin-
weisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklä-
rungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder
verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des strei-
tigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach-
verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab-
hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Ver-
waltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä-
rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zi-
C-6763/2010
Seite 9
vilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungs-
recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach-
verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III
219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
3.5 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% An-
spruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen
von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
C-6763/2010
Seite 10
3.5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1
ATSG) sind (Bst. b und c). Der Invaliditätsgrad von Versicherten mit
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb der Schweiz muss –
abgesehen von der vorliegend zutreffenden Ausnahme – der Invaliditäts-
grad nach Ablauf der Wartezeit 50% betragen (vgl. Art. 29 Abs. 4 erster
Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
3.6 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheb-
lich verändert hat.
Anlass zu einer solchen Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 125 V 368 E.
2). Eine Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Ver-
änderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann,
wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5 und BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen).
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich
des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-
gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus-
wirkungen des Gesundheitszustands) beruhenden Verfügung mit demje-
nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 133 V 108 E.
5.4 und BGE 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen). Hingegen ist die unter-
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind
revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderun-
gen der tatsächlichen Verhältnisse sind (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, BGE
112 V 387 E. 1b, BGE 112 V 371 E. 2b, je mit Hinweisen sowie SVR 1996
C-6763/2010
Seite 11
IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis
rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs
zum Nachteil des Versicherten (vgl. BGE 115 V 308 E. 4a/bb mit Hinwei-
sen).
Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen
durchgeführten Revision bedarf – sofern dabei keine leistungsbeeinflus-
sende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde – gemäss Art. 74ter
Bst. f IVV keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revi-
sionsergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater
Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den
Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR
2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1).
3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
3.7.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des
EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V
351 E. 3.a).
3.7.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
C-6763/2010
Seite 12
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil BGer I 268/2005 vom 26.
Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E.
3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
3.7.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.
Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Unterlagen in erster Linie
zu beurteilen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt voll-
ständig erhoben und korrekt gewürdigt und die bisher gewährte ganze
C-6763/2010
Seite 13
Rente zu Recht revisionsweise mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009 aufge-
hoben hat.
4.1 Nachdem die Vorinstanz im Rahmen des von der IV-Stelle X._______
am 3. Dezember 2002 eingeleiteten Revisionsverfahrens einen Fragebo-
gen für die IV-Rentenrevision, einen kardiologischen Bericht vom 26.
März 2004, einen aktuellen medizinischen Bericht vom 26. März 2004
sowie einen psychiatrischen Bericht vom 2. April 2004 eingeholt hatte, un-
terbreitete sie diese Dokumente ihrem medizinischen Dienst (Dr. med.
R._______) zur Stellungnahme (vgl. act. 44-46, 52-54, 58 f. sowie 70-72).
Dieser führte aus, laut dem spanischen psychiatrischen Bericht vom
2. April 2004 seien die bis anhin als deutlich invalidisierender Faktor beur-
teilten psychischen Beschwerden weggefallen. In kardiologischer Hinsicht
sei aufgrund der Angaben im Bericht vom 26. März 2004, in welchem
empfohlen worden sei, einen normalen Alltag ohne körperliche Anstren-
gungen zu führen, von einer Leistungsfähigkeit von 50% in leichten Ver-
weisungstätigkeiten auszugehen (vgl. act. 79 f.). Nachdem der Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2005 einen weiteren ärztli-
chen Bericht vom 25. Februar 2005 vorgelegt hatte, revidierte Dr. med.
R._______ mit Stellungnahme vom 26. März 2005 seine zuvor abgege-
bene Einschätzung dahingehend, dass die Arbeitsunfähigkeit unverändert
bleibe. Zur Begründung führte er aus, das neue Zeugnis erwähne eine
zuvor nicht dokumentierte Hospitalisation Ende August 2004 und es be-
stehe offenbar eine ausgesprochene Anstrengungsintoleranz, insbeson-
dere auch von psychischer Seite her, weshalb aus spezialärztlicher Sicht
von jeglicher Arbeit abgeraten werde.
Weil der Rentenanspruch dementsprechend unverändert blieb, orientierte
die Vorinstanz den Beschwerdeführer über das Ergebnis mit einer einfa-
chen Mitteilung vom 14. April 2005 bzw. mit der diese ersetzenden Mittei-
lung vom 10. Mai 2005 (vgl. act. 74, 86-89, 93 sowie 95). Der vorliegend
relevante Beurteilungszeitraum dauert demnach vom 10. Mai 2005 (einer
rechtskräftigen Verfügung gleichgestellte Mitteilung, vgl. E. 3.6 hiervor)
bis zum 1. September 2010 (Erlass der angefochtenen Verfügung).
4.2 Die angefochtene Verfügung wurde erlassen, nachdem die am 7. Mai
2008 von Amtes wegen eingeleitete Revision bereits einmal Gegenstand
eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gewesen ist (Be-
schwerdeverfahren C-2644/2009). Damals gelangte der Beschwerdefüh-
rer im Anschluss an die rentenaufhebende Verfügung vom 6. April 2009
mit Beschwerde vom 23. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
C-6763/2010
Seite 14
und legte einen kardiologischen Bericht vom 23. April 2009 vor. Die Vor-
instanz legte diesen Bericht ihrem medizinischen Dienst (Dr. med.
R._______) vor, der in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2009 (act. 124)
darauf hinwies, der Bericht spreche von einer signifikanten Verschlechte-
rung, was nur überprüft werden könne, wenn die zugrunde liegenden Un-
tersuchungsergebnisse (insb. Elektrokardiogramm und Echokardio-
gramm) eingeholt würden. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2009 be-
antragte daher die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde, die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung zur weite-
ren medizinischen Abklärung des Sachverhalts. Da sich der Beschwerde-
führer mit Replik vom 24. August 2009 sinngemäss dem Antrag der Vor-
instanz angeschlossen hatte, sah sich das Bundesverwaltungsgericht
nicht veranlasst, die vorinstanzlichen Akten umfassend zu prüfen, und
hiess die Beschwerde mit Urteil vom 7. September 2009 gut, hob die an-
gefochtene Verfügung vom 6. April 2009 auf und wies die Sache zur wei-
teren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorin-
stanz zurück (vgl. act. 125).
In der Folge führte die Vorinstanz ergänzende Abklärungen durch. Sie
holte beim spanischen Sozialversicherungsträger einen aktuellen Arztbe-
richt, ein kardiologisches Gutachten, eine Echokardiographie sowie ein
Belastungs-EKG ein. Nachdem der Vorinstanz ein Arztbericht E 213 vom
26. März 2010 sowie eine kardiologischer Bericht vom 23. Februar 2010
übermittelt worden waren, führte Dr. med. R._______ mit Stellungnahme
vom 21. April 2010 aus, die neuen Unterlagen bestätigten eine normale
ventrikuläre Funktion, es bestehe jedoch sofort Atemnot bei minimsten
Anstrengungen. Die Ursache werde allerdings nicht mitgeteilt und er kön-
ne keine abschliessende Beurteilung aufgrund dieser subjektiven Be-
schwerden vornehmen. Er bitte deshalb um einen Belastungstest des
Versicherten (vgl. act. 126-128 und 131-138). Gestützt auf das in der
Folge vom Beschwerdeführer eingereichte Belastungs-EKG führte Dr.
med. R._______ im Wesentlichen aus, dass im EKG unter Belastung ef-
fektiv Ischämiezeichen ersichtlich seien. Die Belastung könne allerdings
bis zu einer Stärke durchgeführt werden, welche noch eine leichte Ver-
weisungstätigkeit erlaube. Demnach bleibe es bei seiner ursprünglichen
Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer leichte Verweistätigkeiten
vollschichtig zumutbar seien (vgl. act. 139-146).
4.3 Allerdings zeigt die einlässliche Prüfung der vorinstanzlichen Akten,
dass seit der Rentenzusprache vom 30. März 2001 hinsichtlich der ge-
sundheitlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht die kardialen
C-6763/2010
Seite 15
Beschwerden im Vordergrund standen, sondern stets psychische Be-
schwerden die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in entschei-
dender Weise minderten. So bestätigten zwar bereits im Jahre 1998 der
Facharzt für Herzkrankheiten Dr. med. C._______ sowie der behandeln-
de Arzt Dr. med. S._______, dass dem Beschwerdeführer zumindest
leichte Verweisungstätigkeiten zumutbar seien (vgl. act. 65 f.). Da aber in
der Folge der Versuch einer Eingliederung erfolglos geblieben ist (vgl.
act. 6, 11-19 sowie 67), schlug der medizinische Dienst der IV-Stelle
X._______ eine psychiatrische Begutachtung durch den Psychiater Dr.
med. H._______ vor (vgl. act. 68). Dieser attestierte dem Beschwerdefüh-
rer mit Gutachten vom 30. Juli 1999 eine somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.30), ein Erschöpfungssyndrom (burn-out-Syndrom, ICD-10
Z73.0), einen Status nach Mangel an Entspannung (ICD-10 Z73.2) sowie
nach Familienzerüttung (ICD-10 Z63.5) und erachtete eine Gesamt-
leistungfähigkeit von allerhöchstens 20% für gegeben (vgl. act. 69).
Auch anlässlich der am 3. Dezember 2002 von Amtes wegen eingeleite-
ten Rentenrevision wurde letztlich festgestellt, dass die psychischen Be-
schwerden den Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit entschei-
dend beeinflussten, hat doch Dr. med. R._______ – nachdem er am 28.
Juni 2004 zunächst aufgrund kardialer Beschwerden eine Arbeitsfähigkeit
von 50% in leichten Verweisungstätigkeiten attestierte – im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens seine ursprüngliche Beurteilung revidiert, da laut
dem nachgereichten Bericht von Dr. med. O._______ vom 25. Februar
2005 auch von psychischer Seite her eine ausgesprochene Anstrengung-
sintolleranz bestehe und deshalb aus spezialärztlicher Sicht von jeglicher
Arbeit abgeraten werden müsse. Dr. med. R._______ übernahm diese
Beurteilung und hielt fest, unter diesen Umständen bleibe die Arbeitsun-
fähigkeit unverändert (vgl. act. 74 und 89).
4.4 Im Rahmen der vorliegend durchgeführten Revision führte Dr. med.
R._______ in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2008 aus, der
Beschwerdeführer weise keine Psychopathologie mehr auf. Er stützte
sich dabei allein auf den Bericht des spanischen Facharztes für Psychiat-
rie Dr. med. M._______ vom 24. September 2008 (act. 109). Dieser Be-
richt genügt allerdings den an ein voll beweiswertiges Gutachten gestell-
ten Anforderungen in keiner Weise (vgl. E. 3.7 ff. hiervor). Zwar stammt er
von einem Facharzt für Psychiatrie (Dr. med. M._______), doch erweist
sich die lediglich aus einem Satz bestehende Beurteilung für das Bun-
desverwaltungsgericht weder als schlüssig noch als nachvollziehbar. So
ist zum einen nicht feststellbar, ob Dr. med. M._______ Kenntnis der kon-
C-6763/2010
Seite 16
kreten Anamnese und Einblick in die medizinischen Vorakten hatte. Dies-
bezüglich finden sich keinerlei Angaben im Bericht. Zum andern erweist
er sich angesichts der von Dr. med. H._______ im Gutachten vom 30. Juli
1999 festgestellten und für die ursprüngliche Rentenzusprache entschei-
denden psychischen Erkrankungen als nicht umfassend. Dementspre-
chend kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden,
ob die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie Situation
zutreffend und ob die Schlussfolgerungen des Experten in sich wider-
spruchsfrei sind.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Arzt des ärztlichen
Dienstes der IVSTA kein umfassendes und präzises Bild der Beschwer-
den machen konnte. Mangels einer zuverlässigen, sämtliche relevanten
Leiden umfassenden medizinischen Gesamtbeurteilung ist es dem Bun-
desverwaltungsgericht nicht möglich, aufgrund der Akten mit dem im So-
zialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe,
in welchem Umfang und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf ei-
ne ordentliche Invalidenrente hat. Im vorinstanzlichen Verfahren ist dem-
nach infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG) ein entscheidwesentlicher
medizinischer Aspekt völlig ungeklärt geblieben: Beim Zusammentreffen
verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen ist der Grad der Arbeitsun-
fähigkeit jeweils aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden
fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen, da sich bei verschiede-
nen Einschränkungen die erwerblichen Auswirkungen in der Regel über-
schneiden (vgl. Urteil des EVG I 850/02 vom 3. März 2003, E. 6.4.1 mit
Hinweisen, vgl. auch BGE 137 V 210 E. 1.2.1) – was vorliegend unterlas-
sen wurde. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Rückweisung
an die Vorinstanz zur Vervollständigung der Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als die ange-
fochtene Verfügung vom 1. September 2010 aufzuheben und die Sache
gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG mit der Anweisung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist, eine bidisziplinäre fachärztliche Gesamtbegutachtung
des Beschwerdeführers (in kardiologischer und psychiatrischer Hinsicht,
unter Berücksichtigung der bereits eingeholten ärztlichen Berichte) durch-
führen zu lassen und anschliessend neu zu verfügen.
C-6763/2010
Seite 17
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei gilt, sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorin-
stanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2
VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1).
6.2 Dem obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer sind nur ver-
hältnismässig geringe Kosten entstanden, so dass keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.
1 und 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 1. September 2010 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter fachärztlicher
Gesamtbegutachtung im Sinne der Erwägung 5 über den Rentenan-
spruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– die Pensionskasse der D._______,
_______ (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
C-6763/2010
Seite 18
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: