B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6765/2011
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
C-6765/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der im Jahr 1963 in B._______ (Indien) geborene Beschwerdeführer ver-
liess Indien eigenen Angaben gemäss am 6. Mai 1992 und gelangte am
12. Mai 1992 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration
[BFM]) lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
1. Juli 1992 ab, verfügte gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde angeführt, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht stand, und der Vollzug der Wegweisung sei durch-
führbar. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. Septem-
ber 1992 nicht ein.
Gemäss einer Meldung der zuständigen kantonalen Behörde vom
17. März 1993 war der Beschwerdeführer seit dem 5. März 1993 unbe-
kannten Aufenthalts.
B.
Der Beschwerdeführer heiratete am 15. November 1996 in C._______
(Frankreich) eine in Basel-Stadt wohnhafte schweizerische Staatsange-
hörige. Der Kanton D._______ erteilte ihm zwecks Verbleibs bei der Ehe-
gattin am 16. Dezember 1996 eine Aufenthaltsbewilligung.
C.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers teilte dem Bundesamt für Auslän-
derfragen (BFA; heute BFM) am 14. Mai 1997 mit, der von Frankreich
ausgestellte Reiseausweis für Flüchtlinge ihres Ehemannes werde am
6. Dezember 1997 ablaufen. Sie erkundigte sich, ob es möglich sei, ihm
ein schweizerisches Reisedokument für Flüchtlinge auszustellen.
Das BFF teilte dem Beschwerdeführer am 27. Mai 1997 mit, seinem
(sinngemässen) Gesuch um Zweitasyl könne nicht entsprochen werden,
da er sich noch nicht seit zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbro-
chen in der Schweiz aufhalte. Es könne ihm nach Ablauf des französi-
schen Reiseausweises für Flüchtlinge ein Identitätsausweis ausgestellt
werden, mit dem er auch Auslandreisen unternehmen könne.
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Seite 3
D.
Am 12. November 1999 stellte der Beschwerdeführer bei E._______ zu-
handen des BFF ein Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Er-
satzreisepapiers. Er gab an, bei der Auslandsvertretung seines Heimat-
landes vergeblich um die Ausstellung eines Reisedokuments ersucht zu
haben.
Das BFF übermittelte dem Beschwerdeführer am 13. März 2000 einen
Pass für eine ausländische Person und wies ihn darauf hin, es bestehe
keine Gewähr auf Verlängerung des Dokuments.
Das BFF bestätigte dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2001 den Erhalt
seines Passes für eine ausländische Person mit dem Vermerk "Passver-
längerung". Es wies ihn darauf hin, dass sich nicht staatenlose Ausländer
um den Erhalt eines heimatlichen Ausweispapiers zu bemühen hätten. Er
sei bereits darauf hingewiesen worden, dass keine Gewähr auf Verlänge-
rung des Dokuments bestehe, und müsse sich zwecks Erhalts eines gül-
tigen heimatlichen Passes an die heimatlichen Behörden wenden. Der
zugestellte Pass für eine ausländische Person werde nicht verlängert.
E.
Der Beschwerdeführer teilte zuhanden des BFF am 28. Juni 2003 mit, er
habe am 12. Dezember 2002 eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Er
möchte nun ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für Ausländer mit
einer Niederlassungsbewilligung stellen. Seit dem 16. März 2001 besitze
er keinen Pass mehr, da er den französischen Reiseausweis "Titre de
voyage" bei der Einreise in die Schweiz habe abgeben müssen.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2003 mit, er müsse das
Gesuch um Ausstellung eines Reisepapiers bei der kantonalen Fremden-
polizei stellen, die es mit einer Stellungnahme ans Bundesamt weiterleite.
F.
Am 15. Juli 2003 stellte der Beschwerdeführer bei E._______ zuhanden
des BFF ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische
Person. Er gab erneut an, vergeblich um die Ausstellung eines Reisedo-
kuments ersucht zu haben.
Das BFF lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. Juli 2003 ab. Es
begründete seinen Entscheid damit, dass die diplomatischen Vertretun-
gen von Indien ihren in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen auf
Gesuch hin gültige Reisepässe ausstellten. Da der Beschwerdeführer
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keine Belege seiner Bemühungen, einen indischen Pass zu erhalten, vor-
lege, widerlege er diese Erkenntnis nicht.
Am 22. August 2003 reichte der Beschwerdeführer beim Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde gegen diese Verfü-
gung ein.
Das BFF kam am 20. Oktober 2003 wiedererwägungsweise auf die Ver-
fügung vom 28. Juli 2003 zurück und stellte dem Beschwerdeführer einen
Pass für eine ausländische Person aus.
Das EJPD schrieb die Beschwerde vom 22. August 2003 mit Entscheid
vom 4. November 2003 als gegenstandslos geworden ab.
G.
Am 20. Juni 2006 stellte der Beschwerdeführer beim F._______ zuhan-
den des BFM ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländi-
sche Person. Er gab an, es sei ihm momentan nicht möglich, von den
heimatlichen Behörden ein Reisedokument zu erhalten.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2006 mit, sein Gesuch
sei grundsätzlich gutgeheissen worden. Nach Begleichung der beiliegen-
den Rechnung werde das Dokument hergestellt und ihm zugestellt.
H.
Das F._______ übermittelte dem BFM am 22. September 2011 ein erneu-
tes Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Passes für ei-
ne ausländische Person. Er begründete das Gesuch vom 9. August 2011
bzw. 19. September 2011 damit, dass er schon mehrmals vergeblich ver-
sucht habe, von den heimatlichen Behörden ein Reisedokument zu erhal-
ten.
Das BFM stellte in einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom
12. Oktober 2011 fest, die Voraussetzungen für die Ausstellung des ent-
sprechenden Dokuments seien offensichtlich nicht erfüllt. Es sei ihm mög-
lich und zumutbar, sich bei den zuständigen heimatlichen Behörden in der
Schweiz um die Ausstellung eines Reisepasses zu bemühen, womit er
nicht auf die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisedokuments
angewiesen sei. Bei dieser Ausgangslage werde auf den Erlass einer
Verfügung verzichtet und das Gesuch werde ohne Gegenbericht bis zum
3. November 2011 als gegenstandslos abgeschrieben.
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Seite 5
Der Beschwerdeführer teilte dem BFM am 24. Oktober 2011 mit, er habe
bereits im Jahr 2007 bei der indischen Botschaft in Bern ein Gesuch um
Ausstellung eines Reisepasses gestellt. Leider habe er weder einen Rei-
seausweis noch das einbezahlte Geld, wohl aber seine Unterlagen mit
einer mündlichen Absage zurückerhalten. Er bitte um nochmalige Prüfung
seines Gesuchs um Verlängerung seines Passes für eine ausländische
Person. Der Eingabe lagen unter anderem eine Postquittung über einen
an die indische Botschaft in Bern bezahlten Betrag von Fr. 675.–, ein
ausgefülltes Gesuchsformular für die Ausstellung eines Reisedokuments,
ein "Affidavit" und ein Geburtsschein bei.
I.
Das BFM wies das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine aus-
ländische Person mit Verfügung vom 28. November 2011 ab. Zur Be-
gründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nie als
Flüchtling anerkannt gewesen, weshalb es ihm möglich und zumutbar sei,
sich bei der zuständigen Behörde seines Heimatstaats in der Schweiz um
die Ausstellung eines Reisedokuments zu bemühen. Dabei obliege es
ihm, die von der Botschaft verlangten notwendigen Anforderungen zur
Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Die indische Vertretung habe sei-
nen Antrag um Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses mündlich ab-
gelehnt. Es obliege ihm, sich im Heimatland entweder über einen Rechts-
vertreter oder persönlich um einen heimatlichen Reisepass zu bemühen.
Zum jetzigen Zeitpunkt lägen dafür keine Beweise vor. Da er nicht alle
Möglichkeiten zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses ausgeschöpft
habe, gelte er nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 der Verordnung
vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für aus-
ländische Personen (RDV von 2010, AS 2010 621).
J.
Mit Eingabe an das BFM vom 10. Dezember 2011 reichte der vormalige
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die Verfü-
gung vom 28. November 2011 ein. Er ersuchte sinngemäss um Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Ausstellung des beantrag-
ten Ersatzreisepapiers. Zur Begründung lässt er im wesentlichen vorbrin-
gen, die an ihn gerichtete Aufforderung, sich einen indischen Reiseaus-
weis ausstellen zu lassen, sei unnötig und für ihn unmöglich. Er befinde
sich seit 15 Jahren in der Schweiz und habe eine bis im Jahr 2015 gültige
Niederlassungsbewilligung. Er sei in Indien mit dem Schweizer Pass re-
gistriert und sei mit diesem schon mehrmals nach Indien gereist. Er habe
auch in Indien mehrmals versucht, eine indische Identitätskarte zu erhal-
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Seite 6
ten, was misslungen sei. Für seine Existenz in der Schweiz benötige er
einen gültigen Reisepass.
Das BFM übermittelte die Beschwerde gestützt auf Art. 8 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
am 15. Dezember 2011 an das Bundesverwaltungsgericht.
In seiner Beschwerdeergänzung vom 23. Dezember 2011 führte der Be-
schwerdeführer an, die indische Botschaft verweigere ihm zu seinen An-
fragen um Ausstellung eines Reisepasses eine schriftliche Antwort. Es
gebe zu seinen Anfragen jedoch zwei Zeugen, die eine Aussage machen
könnten.
K.
Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 30. Dezember 2011 auf, bis zum 30. Januar 2012 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 900.– zu leisten, unter der Androhung, bei unge-
nutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 10. Januar 2012 ein Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung. Zudem ersuchte er um Sistie-
rung des Beschwerdeverfahrens, da er vom BFM eine Begründung für
die Verweigerung der Verlängerung seines Passes erhalten wolle. Er bitte
darum, dass ihm nach Eingang der Begründung eine Frist zur Stellung-
nahme gesetzt werde.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2012 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, bis zum 17. Februar 2012 das beigelegte Formular "Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Be-
weismitteln versehen einzureichen, mit der Androhung, im Unterlassungs-
fall über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Akten
zu entscheiden.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern be-
zahlte am 15. Februar 2012 den geforderten Kostenvorschuss von Fr.
900.– ein.
In einer weiteren Eingabe vom 15. Februar 2012 wiederholte der Be-
schwerdeführer die bereits in seiner Beschwerde vorgebrachten Argu-
mente.
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Seite 7
L.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2012 die
Abweisung der Beschwerde.
M.
Der Beschwerdeführer teilte am 26. März 2012 mit, er habe die seinem
Rechtsvertreter erteilte Vollmacht widerrufen. Er bitte darum, dass zu-
künftig alle Korrespondenz an ihn übermittelt werde.
N.
Mit Eingabe vom 19. November 2012 (Poststempel: 13. Juni 2013) wand-
te sich der Beschwerdeführer erneut an das Bundesverwaltungsgericht.
Er schilderte nochmals den Sachverhalt und ersuchte um Verlängerung
seines Reisepasses.
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten für aus-
ländische Personen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG vor dem Bun-
desverwaltungsgericht legitimiert. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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Seite 8
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43
E. 6.1 sowie 2011/1 E.2).
3.
Am 1. Dezember 2012 trat die neue Verordnung vom 14. November 2012
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
(RDV, SR 143.5) in Kraft, welche die bisherige Verordnung vom 20. Ja-
nuar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische
Personen (RDV von 2010, AS 2010 621) ersetzt. Gemäss der Über-
gangsbestimmung der RDV gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedo-
kuments das neue Recht. Vorliegend findet daher die neue RDV Anwen-
dung, deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings gegenüber
der alten RDV keine (wesentlichen) Änderungen erfahren haben.
4.
4.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach
dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen so-
wie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung
(Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV).
4.2 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriften-
los im Sinne der Reisedokumentenverordnung eine ausländische Person,
die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates
besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zu-
ständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstel-
lung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für
welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die
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Seite 9
Schriftenlosigkeit wird nach Art. 10 Abs. 4 RDV im Rahmen der Gesuchs-
prüfung durch das BFM festgestellt.
4.3 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt,
müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten
Ausweispapiers sein (PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassen-
de Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in
der Schweiz – von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff.,
3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren
Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90
Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz
hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit – als
unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments –
verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines
heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die
Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimat-
lichen Behörden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete.
Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von
Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Perso-
nen verlangt werden kann, ist dabei in diesem Zusammenhang nicht nach
subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit
Hinweis).
5.2 Vorab ist festzustellen, dass die Verfügung des BFM vom 28. Novem-
ber 2011 rechtsgenüglich begründet wurde, wurde dem Beschwerdefüh-
rer darin doch in verständlicher Weise mitgeteilt, aus welchen Gründen
das BFM ihn nicht als schriftenlos im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen erachtete. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage,
sich in seinen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht mit den vor-
instanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen. Die in der Eingabe
vom 10. Januar 2012 gestellten Gesuche um Sistierung des Beschwer-
deverfahrens und Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellung-
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Seite 10
nahme nach Erhalt der vorinstanzlichen Begründung sind demnach ab-
zuweisen.
5.3 Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann
im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme
mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht
verlangt werden (vgl. Art. 10 Abs. 3 RDV). Aus diesen Ausführungen ist
zu schliessen, dass von Personen, die – wie der Beschwerdeführer – im
Besitze einer Niederlassungsbewilligung und nicht als Flüchtlinge aner-
kannt sind, eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung
von Reisedokumenten verlangt werden kann. Der Beschwerdeführer er-
hebt denn auch – zu Recht – keine Einwände gegen eine Kontaktauf-
nahme mit den heimatlichen Behörden, hat er sich doch bereits mit der
heimatlichen Vertretung in Verbindung gesetzt (vgl. die zum Beleg der
Bemühungen um Erhalt eines indischen Reisepasses eingereichten Do-
kumente; vorstehend Bst. I.c). Zudem ist er mit dem ihm vom BFM am
19. Juli 2006 ausgestellten Pass für eine ausländische Person unbestrit-
tenermassen mehrmals nach Indien eingereist. Der Beschwerdeführer ist
somit nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV zu be-
trachten.
5.4 Streitig ist somit allein, ob dem Beschwerdeführer die Beschaffung
von heimatlichen Reisedokumenten möglich ist. Eine Unmöglichkeit nach
Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird angenommen, wenn eine Person an Aus-
landreisen gehindert wird, weil sich die heimatlichen Behörden ohne hin-
reichenden Grund – und damit willkürlich – weigern, ein Reisepapier aus-
zustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1217/2009 vom
12. Juni 2009 E. 4.3.5).
5.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sowohl die indische Bot-
schaft in Bern, als auch die indischen Behörden im Heimatland hätten
sich geweigert, ihm einen indischen Reisepass bzw. eine indische Identi-
tätskarte auszustellen. Zum Beleg dafür reichte er einen Antrag an die in-
dische Botschaft in Bern um Ausstellung eines Reisedokuments aus dem
Jahr 2007 ein und machte geltend, er habe die eingereichten Dokumente
zurückerhalten und sein Antrag sei mündlich abgelehnt worden. Der Be-
schwerdeführer macht indessen nicht geltend und den Akten sind keine
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er sich nach dem Jahr 2007
nochmals an die indische Botschaft in Bern gewandt hätte, um die Aus-
stellung eines Reisedokuments zu erwirken. Der letzte und einzige do-
kumentierte Versuch des Beschwerdeführers, einen indischen Reiseaus-
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Seite 11
weis zu erhalten, datiert vom Jahr 2007. Das Vorbringen des Beschwer-
deführers, er habe sich auch in seinem Heimatland mehrmals um den Er-
halt eines Reisedokuments bemüht, wird von ihm nicht konkretisiert und
es liegen diesbezüglich keinerlei Unterlagen bei den Akten. Das BFM
führte in diesem Zusammenhang berechtigterweise an, dem Beschwer-
deführer sei es möglich, sich erneut an die indische Botschaft in Bern zu
wenden oder unter Beizug eines Anwalts bei den zuständigen Behörden
im Heimatland die notwendigen Rechtsvorkehren zur Ausstellung eines
Reisedokuments einzuleiten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss Einträgen in seinem Pass für
eine ausländische Person (P0001435) letztmals im Mai 2010 in Indien
aufhielt, sodass auch seine dortigen Bemühungen um ein Identitätsdo-
kument mittlerweile drei Jahre zurückliegen.
5.4.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen kann nicht da-
von ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe die bestehenden
Möglichkeiten zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses voll ausge-
schöpft (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2A_335/2006 vom
18. Oktober 2006 E. 2.4). Für die Annahme, die indische Botschaft in
Bern weigere sich a priori, ihm den verlangten Reisepass auszustellen,
ergeben sich aufgrund der Aktenlage ebenfalls keine Hinweise. Wie be-
reits vorstehend erwogen, obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei den
heimatlichen Behörden erneut um die Ausstellung eines Reisedokuments
zu bemühen und die dazu notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Würde
die Schweiz in einer Situation wie der vorliegenden auf breiter Basis von
einer Schriftenlosigkeit ausgehen, wäre sie regelmässig gehalten, in die
Passhoheit – und damit in die Souveränität eines andern Staates – ein-
zugreifen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3724/2010 vom
26. April 2011 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
5.4.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeergänzung vom
23. Dezember 2011 geltend, er habe zwei Zeugen, die seine Anfragen an
die indische Botschaft bestätigen könnten. Da das Bundesverwaltungsge-
richt angesichts der zeitlich zurückliegenden Bemühungen des Be-
schwerdeführers um Erhalt eines Reisedokuments davon ausgeht, er ha-
be sich nochmals an die Behörden seines Heimatlandes zu wenden – sei
es an die indische Botschaft in Bern oder mittels eines Anwalts an die
heimatlichen Behörden –, erweist sich eine Zeugeneinvernahme als nicht
dienlich. Der sinngemässe Antrag, die beiden – nicht namentlich genann-
ten – Zeugen seien durch das Bundesverwaltungsgericht zu befragen, ist
demnach schon deshalb abzuweisen.
C-6765/2011
Seite 12
5.4.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass in casu nicht davon ausge-
gangen werden kann, die Beschaffung eines Reisedokumentes sei für
den Beschwerdeführer objektiv unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1
Bst. b RDV.
5.5 Dem Beschwerdeführer ist somit die Beschaffung eines gültigen hei-
matlichen Reisedokuments zumutbar; sie ist auch nicht objektiv unmög-
lich. Er ist folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV
zu betrachten.
6.
Die Vorinstanz hat in casu zu Recht die Ausstellung des beantragten
schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die angefochtene Verfü-
gung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig.
Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch vom
10. Januar 2012 um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels ungenügend
belegter Bedürftigkeit abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind auf
Fr. 900.– festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
C-6765/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref.-Nr. N […] retour)
– das F._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: