Abtei lung II I
C-6768/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Ergänzungsleistungen).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6768/2008
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1945 geborene, geschiedene, schweizerisch-österrei-
chische Doppelbürgerin A._______ hat in den Jahren 1964 bis 2001 in
der Schweiz gearbeitet und dabei Beiträge an die obligatorische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 1
und 4). Sie hat am 28. April 2008 bei der kantonalen Ausgleichskasse
Tessin einen Antrag auf Ausrichtung einer um ein Jahr vorbezogenen
Altersrente gestellt (vgl. act. 2). Ihr Antrag wurde von der
Ausgleichskasse Tessin mit Schreiben vom 13. Mai 2008 (act. 2)
zuständigkeitshalber an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfol-
gend: SAK) überwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2008 (act. 5) hat die SAK A._______ mit
Wirkung ab 1. August 2008 eine monatliche Altersrente in der Höhe
von Fr. 1'372.-- zugesprochen. Der Rentenberechnung legte die SAK
eine anrechenbare Beitragsdauer von 33 Jahren (Rentenskala 35)
sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 47'736.-- zugrunde. Ferner berücksichtigte sie, dass die Rente um
ein Jahr vorbezogen wurde.
C.
Gegen die Verfügung vom 15. Juli 2008 hat A._______ mit Eingabe
vom 8. September 2008 (act. 6 und 7) Einsprache bei der SAK
erhoben. Sie beantragte sinngemäss die Ausrichtung weiterer
Leistungen zur Bestreitung der fixen und variablen Lebenshaltungs-
kosten. Zur Begründung führte sie aus, dass eine monatliche Rente in
der Höhe von Fr. 1'372.-- kein menschenwürdiges Leben erlaube, was
aber nach 35 Arbeitsjahren eigentlich gewährleistet sein sollte.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2008 (act. 8) hat die SAK
die Einsprache abgewiesen, da die Rente korrekt berechnet sei und
die Zusprechung zusätzlicher (Ergänzungs-)Leistungen nicht möglich
sei, da sich ihr Wohnsitz im Ausland befinde.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2008 hat A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 26. Oktober
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2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Sie
beantragte sinngemäss die Zusprechung zusätzlicher Leistungen zur
Rente und machte zur Begründung geltend, sie sei seit August 2008 in
die Schweiz zurückgekehrt und habe im Tessin Wohnsitz begründet.
Mit den geringen Mitteln der AHV-Rente sowie des bereits
ausbezahlten Kapitals der Pensionskasse in der Höhe von
Fr. 56'000.-- könne sie ihre Lebenshaltungskosten nicht bestreiten.
F.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte die Beschwerdefüh-
rerin mit undatierter Eingabe (Posteingang BVGer am 11. November
2008) die Verfügung, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie
eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde B._______
(TI) über die per 3. November 2008 erfolgte Anmeldung in der Ge-
meinde ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2008 beantragte die SAK, auf
die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin Leistun-
gen beantrage, welche die SAK nicht gewähren könne. Die Beschwer-
deführerin müsse im Kanton Tessin ein Gesuch um Ausrichtung von
Ergänzungsleistungen stellen, da sie ihren Wohnsitz inzwischen in die
Schweiz verlegt habe.
H.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2009 warf die Beschwerdeführerin diverse
Fragen allgemeiner Natur im Zusammenhang mit der Rentenberech-
nung und der Anmeldung bei der Ausgleichskasse im Tessin auf.
I.
Die SAK liess sich nicht mehr vernehmen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Ak-
ten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
grundsätzlich einzutreten.
Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht un-
eingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungs-
pflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je
mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche
Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behaup-
tet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rah-
men des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtser-
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heblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren
Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders
zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Auflage, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Ver-
waltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä-
rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2000 [I 520/99]).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin anlässlich des Beschwerde-
verfahrens zwar gerügt, die Rente reiche nicht zum Überleben,
allerdings hat sie nicht direkt die Berechnung der Rente angefochten,
sondern die Ausrichtung von Zusatzleistungen (sinngemäss wohl Er-
gänzungsleistungen) beantragt. Dieselben Rügen brachte sie auch
bereits im Einspracheverfahren vor und folgerichtig hat sich die SAK
im Einspracheentscheid nicht mit der Berechnung der Rente befasst,
zumal auch keine Anhaltspunkte vorlagen, die an der Berechnung
Zweifel hätten aufkommen lassen. Gegenstand des Einsprachever-
fahrens war somit lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführerin
nebst der zugesprochenen Rente weitere Leistungen zustehen, was
die SAK verneint hatte. Nicht einzutreten ist somit auf die von der Be-
schwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom
5. Januar 2009 aufgeworfenen Fragen allgemeiner Natur zur Renten-
berechnung, sofern diese überhaupt als Anträge qualifiziert werden
können. Diese beziehen sich allesamt auf die Rentenberechnung,
welche von ihr jedoch im Einspracheverfahren nicht angefochten
wurde und somit auch im Beschwerdeverfahren nicht Gegenstand sein
können und daher nachfolgend nicht zu behandeln sind.
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3).
Die Beurteilung des am 28. April 2008 gestellten Rentengesuchs rich-
tet sich demzufolge nach der per 1. Januar 2001 in Kraft getretenen
Fassung des AHVG (10. AHV-Revision, AS 2000 2677).
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
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brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK den Sachverhalt richtig festgestellt und der Beschwerdeführe-
rin zu Recht keine Ergänzungsleistungen zugesprochen hat.
3.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen,
wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) beziehen oder Anspruch haben auf eine Witwen-, Witwer- oder
Waisenrente der AHV (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Er-
gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung [ELG, SR 831.30]).
Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person
nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Der
Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der
Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Es
müssen somit zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: objektiv physischer
Aufenthalt und subjektiv Absicht dauernden Verbleibens. Da der Wohn-
sitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen
und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des
dauernden Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen
erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (DANIEL STAEHELIN, in: Bas-
ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 5 zu Art. 23
ZGB). Nicht massgebend ist, ob sie eine fremdenpolizeiliche Nieder-
lassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 133 V 309 E. 3.1,
125 V 76 E. 2a mit Hinweisen). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort be-
stehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24
Abs. 1 ZGB).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Verfahren geltend, sie sei seit
August 2008 in die Schweiz zurückgekehrt und habe sich per 3. No-
vember 2008 in der Gemeinde B._______ im Tessin angemeldet. Die
Wohnung habe sie aber schon seit 1980 gemietet und für die Zeit nach
Aufgabe der Arbeitstätigkeit als „Alterssitz“ behalten. Obligatorisch
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krankenversichert sei sie zur Zeit noch in Österreich, sie werde sich ab
jetzt jedoch in der Schweiz versichern.
3.3 Vorliegend geht aus den bei den Akten liegenden Bestätigung der
Einwohnerkontrolle B._______ hervor, dass sich die Beschwerdeführe-
rin per 3. November 2008 in der Schweiz angemeldet hat. Obwohl die
formelle Anmeldung bei den Einwohnerbehörden nicht zwingend darü-
ber Auskunft gibt, ob jemand an einem Ort Wohnsitz begründet hat, ist
jene dennoch ein gewisses Indiz dafür. Mangels anderer Hinweise für
eine Wohnsitznahme zu einem anderen Zeitpunkt ist davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin mit der im Sozialversicherungsrecht
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit also
erst im November 2008 in der Schweiz Wohnsitz genommen hat. So
führt sie denn auch in der Beschwerdeschrift an erster Stelle ihre Ad-
resse in Österreich auf und bestätigt, dass sie immer noch in Öster-
reich krankenversichert sei. Hinweise für eine Wohnsitznahme in der
Schweiz vor dem 3. November 2008 sind den Akten nicht zu entneh-
men. Da auch die Beschwerdeführerin mit dem Einreichen der Anmel-
debestätigung indirekt bestätigt, dass die Wohnsitznahme im Tessin
erst im November 2008 stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass
die SAK den Sachverhalt diesbezüglich korrekt festgestellt hat. Perso-
nen mit Wohnsitz im Ausland haben – wie von der SAK zutreffend aus-
geführt – keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, so dass die Ein-
sprache zu Recht abgewiesen worden ist.
Die Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren ge-
mäss Art. 23 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis
Abs. 3 AHVG abzuweisen soweit darauf einzutreten ist und der Ein-
spracheentscheid der SAK vom 17. Oktober 2008 ist zu bestätigen.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
ihr Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen bei der gemäss
den kantonalen Bestimmungen zuständigen Stelle (vgl. Art. 21 Abs. 1
und 2 ELG) einzureichen hat.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
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mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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