B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6771/2013
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Daniel Vonesch, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung; Rentenanspruch;
Verfügung vom 1. November 2013.
C-6771/2013
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Sachverhalt:
A.
Der 1957 geborene schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfol-
gend: Versicherter oder Beschwerdeführer) erlernte den Beruf des Bäckers
und arbeitete nach seiner Lehre bis 1996 mit Unterbrüchen in seinem er-
lernten Beruf (Akten der Vorinstanz Band I Nr. [nachfolgend: act-I.] 1). Auf-
grund eines Rückenleidens wurde ihm ab 13. September 1996 eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestiert (act-I. 4). Seit 1992 lebte der Versicherte mit
Unterbrüchen in Brasilien, wo er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau
bis Ende 2007 eine Pension betrieb (act-I. 1, Akten der Vorinstanz Band 2
Nummer [nachfolgend: act-II.] 31). Seit dem 1. Oktober 2008 hält sich der
Versicherte in der Schweiz und in Brasilien auf (act-I. 143, act-II. 72).
B.
Mit Gesuch vom 16. Oktober 1996 beantragte der Versicherte bei der eid-
genössischen Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) Leistungen auf-
grund seines Rückenleidens (act-I. 1).
B.a Mit Verfügung vom 21. Oktober 1998 sprach die IV-Stelle B._______
(nachfolgend: IVST-B._______) dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Sep-
tember 1997 eine ganze Invalidenrente zu (Teilrente gemäss Rentenskala
35; act-I. 30). Die nächste Rentenrevision war per 31. August 1999 vorge-
sehen.
B.b Die IVST-B._______ eröffnete im August 1999 das erste Rentenrevisi-
onsverfahren und veranlasste eine Untersuchung des Versicherten durch
Dr. med. C._______ (Facharzt für orthopädische Chirurgie), welche am
16. Juni 2000 durchgeführt wurde (act-I. 46). Mit Schreiben vom 27. Okto-
ber 2000 teilte die IVST-B._______ dem Versicherten mit, die Überprüfung
des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung des In-
validitätsgrades ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf eine ganze
Rente bestehe (act-I. 54). Die nächste Rentenrevision war auf Septem-
ber 2003 vorgesehen (act-I. 52).
B.c Da festgestellt wurde, dass sich der Versicherte hauptsächlich in Bra-
silien aufhält, wurde die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IVSTA oder Vorinstanz) zuständig und führte ab September 2003 das
zweite Rentenrevisionsverfahren durch (act-I. 57). Die Vorinstanz ging auf-
grund der medizinischen Abklärungen ihres medizinischen Dienstes davon
aus, dass dem Versicherten eine adaptierte Tätigkeit zu 50% zumutbar sei
und stellte ihm mit Vorbescheid vom 14. Februar 2006 die Reduktion der
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ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht (act-I. 89 und 95). Der Versicherte
teilte am 28. März 2006 mit, er sei mit der Rentenreduktion nicht einver-
standen und beantragte eine medizinische Untersuchung in der Schweiz
(act-I. 97). Im Auftrag der IVSTA wurde der Versicherte am 28. Feb-
ruar 2007 durch Dr. med. D._______(Fachärztin für Neurologie) begutach-
tet (act-I. 127). Mit Bericht vom 27. Mai 2007 nahm Dr. E._______ vom
regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) abschliessend Stellung
und hielt fest, dass nur noch eine angepasste Tätigkeit, diese aber vollzeit-
lich zumutbar sei (act-I. 129). Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 reduzierte
die Vorinstanz die bisher bezahlte ganze Rente mit Wirkung ab 1. Au-
gust 2007 auf eine halbe Rente (act-I. 131). Gegen die Verfügung vom
12. Juni 2007 erhob der Versicherte Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren C-5097/2007 Nr. [BVGer
C-5097/2007 act.] 1). In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2007
zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragte die Vorinstanz die
vollständige Aufhebung der Rente; die angefochtene Verfügung sei fehler-
haft (act-I. 135). Am 3. Januar 2008 zog der Versicherte seine Beschwerde
zurück (BVGer C-5097/2007 act. 12). Das Beschwerdeverfahren wurde mit
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2008 als gegen-
standslos abgeschrieben (act-I. 136), womit die Verfügung vom
12. Juni 2007 in Rechtskraft erwachsen ist.
B.d Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2008 stellte die Vorinstanz dem
Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (act-I. 139). Bereits bei
der medizinischen Abklärung im Februar 2007 sei eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes festgestellt worden, welche bei der Verfügung vom
12. Juni 2007 noch nicht berücksichtigt worden sei. Am 9. April 2009 ver-
fügte die Vorinstanz, ab 1. Juni 2009 bestehe kein Anspruch mehr auf eine
Rente der Invalidenversicherung (act-I. 149). Einer gegen diese Verfügung
gerichteten Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Der Versi-
cherte erhob gegen die Verfügung vom 9. April 2009 mit Eingaben vom
27. April 2009 beziehungsweise vom 8. und 15. Mai 2009 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren
C-2807/2009 Nr. [BVGer C-2807/2009 act.] 1, 8 und 10). Er beantragte die
Aufhebung der Verfügung vom 9. April 2009; es sei keine Aufhebung der
Invalidenrente per 1. Juni 2009 vorzunehmen; dem Versicherten sei die
höchstmögliche Rente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren;
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei superprovisorisch wieder-
herzustellen. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. Mai 2009 abgewiesen (BVGer C-2807/2009 act. 12). Gestützt auf neu
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eingereichte medizinische Unterlagen und eine Beurteilung des IV-Stellen-
arztes Dr. med. F._______ (Facharzt für innere Medizin) vom 18. Feb-
ruar 2010 (act-I. 153), welcher eine aktuelle Beurteilung der Gesundheits-
situation durch einen Rheumatologen und einen Wirbelsäulenorthopäden
forderte, beantragte die IVSTA die Gutheissung der Beschwerde, die Auf-
hebung der Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Verwal-
tung (BVGer C-2807/2009 act. 27). Mit Urteil vom 3. März 2010 hiess das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut (act-II. 1). Die
Verfügung vom 9. April 2009 wurde aufgehoben und die Sache zur weite-
ren Abklärung und erneuten Verfügung in der Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen. Die Vorinstanz wurde angewiesen, eine polydisziplinäre Be-
gutachtung in der Schweiz durch einen Rheumatologen und einen Wirbel-
säulenorthopäden durchführen zu lassen. Die Rentenzahlung wurde per
Ende Mai 2009 eingestellt (act-II. 78).
B.e Die Vorinstanz beauftragte das G._______-Begutachtungsinstitut der
Universität L._______ (nachfolgend: G._______) mit der Durchführung ei-
ner interdisziplinären Begutachtung des Versicherten (act-II. 7). Am
30. und 31. März 2011 wurde der Versicherte durch Dr. med. H._______
(Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie), Dr. med. I._______ und
med. pract. J._______ (Fachärzte für Neurologie) sowie Dr. med.
K._______(Facharzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin) untersucht (act-II. 31
bis 33). Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen:
(mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
1. Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit möglicher sensibler Reiz-
und Ausfallssymptomatik L4 und L5 rechts (ICD-10: M54.4)
- MRI-LWS vom 14. April 2011: mässiggradige Foraminalstenose der
Wurzel L5 links und leichtgradiger Recessusstenose der Wurzel S1
links
- Elektromyographie vom 31. März 2011: minimal chronische Dener-
vationszeichen L4 und L5 rechts, keine akuten Denervationszei-
chen
- Status nach dorsaler Dekompression LWK3/4, LWK4/5 und
LWK5/SWK1 am 29. September 1997
- multietagige degenerative Veränderungen der Bandscheiben mit
Einengung des Neuroforamens L4/5 links und L5/S1 links (vgl. mit
neuen Röntgenbildern)
- aktuell keine Hinweise auf irritative radikuläre Reizsymptomatik
oder auf Claudicatio spinalis
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- muskuläre Dekonditionierung, lnsuffizienz der paravertebralen
Muskulatur und Fehlhaltung der gesamten Wirbelsäule, mit hoch-
thorakaler Vermehrung der dorsalen Kyphose
2. Chronisches Zervikalsyndrom ohne klare radikuläre Symptomatik
(ICD-10: M54.82)
- Elektromyographie vom 31. März 2011: minimale chronische
Denervationszeichen C5 rechts
- MRI HWS vom 14. April 2011: keine Wurzelaffektion
- bei multietagigen degenerativen Veränderungen der Bandscheiben
(subakute Osteochondrose HWK4 —6, HWK3/4 linkslaterale Dis-
kushernie, sowie HWK6/7 linkslaterale Diskushernie)
(ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
1. Beginnende rechtsbetonte Rhizarthrose beider Daumengrundgelenke
(ICD-10 M18.0)
2. Beginnende linksbetonte mediale Gonarthrose (ICD-10 M17.0)
3. Anamnestisch Polymyalgia rheumatica (lCD-10 M35.3)
- aktuell keine Aktivitätszeichen, normale Entzündungsparameter
- klinisch keine Hinweise auf begleitende Arthritiden der peripheren
Gelenke
4. Symptomatische Senk-/Spreizfüsse rechtsbetont (ICD-10 M20.1,
M21.4)
Im Rahmen eines interdisziplinären Konsenses gelangten die Gutachter zu
einer Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit. In der angestammten Tätig-
keit als Bäcker sowie für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten
bestehe vollständige Arbeitsunfähigkeit sei dem 29. September 1997. Kör-
perlich leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Körpers, ohne Tra-
gen von Lasten über 10 kg, ohne Rotationsbewegungen des Rumpfes
seien vollzeitlich möglich mit einer Leistungseinbusse von 20% seit Okto-
ber 2010 (act-II. 31 S. 26 und act-II. 32 S. 11f.). Die Polymyalgia rheumatica
könne aktuell nicht nachgewiesen werden, sondern bestehe nur akten-
anamnestisch. Sie habe vorübergehend zur Verminderung der Restar-
beitsfähigkeit geführt, sei aber gut therapierbar gewesen und habe keinen
Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit (act-II. 31 S. 26).
B.f Der RAD-Arzt Dr. E._______ hielt in seinem Schlussbericht vom
31. Mai 2012 aufgrund der Degeneration der Lenden- und Halswirbelsäule
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit seit
29. September 1997 und eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer ange-
passten Tätigkeit seit dem 1. Oktober 2010 fest. Die IVSTA führte am
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28. Juni 2012 einen Einkommensvergleich durch und ermittelte einen In-
validitätsgrad von gerundet 42% seit dem 1. Oktober 2010 (act-II. 52). Im
Rahmen der Abklärung der Zuständigkeit wurde ab Oktober 2012 zwi-
schen der IVST-B._______ und der IVSTA erörtert, wo der Versicherte sei-
nen Wohnsitz habe (act-II. 60 bis act-II. 73). Am 16. Januar 2013 gelangte
die Vorinstanz zum Schluss, dass der Wohnsitz in Brasilien und damit die
IVSTA zuständig sei (act-II. 73 und 76).
B.g Mit Vorbescheid vom 5. August 2013 teilte die Vorinstanz dem Versi-
cherten mit, das Leistungsbegehren werde abgewiesen (act-II. 79). Ab
1. Januar 1998 bis 30. September 2010 habe in einer angepassten Tätig-
keit eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit dem 1. Oktober 2010 be-
stehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, und
die Erwerbseinbusse betrage 42 %. Da sich der Wohnsitz in Brasilien be-
finde bestehe kein Anspruch auf eine Rentenauszahlung.
B.h Mit Schreiben vom 11. September 2013 liess der Versicherte durch
seinen Rechtsvertreter (Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Vonesch) mitteilen, er
sei mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Gemäss der rechts-
kräftigen Verfügung vom 12. Juni 2007 habe er Anspruch auf eine halbe
IV-Rente. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens könne das Leistungs-
begehren nicht abgewiesen werden. Die Voraussetzungen für die Aufhe-
bung der IV-Rente seien nicht bewiesen. Die medizinische Abklärung und
der Einkommensvergleich seien mangelhaft. Der Versicherte habe Wohn-
sitz in der Schweiz. Der Invaliditätsgrad betrage 61 %, und der Versicherte
habe Anspruch auf eine Dreiviertels-Rente.
B.i Am 1. November 2013 verfügte die Vorinstanz, das Leistungsbegehren
werde abgewiesen (act-II. 85). Es sei zu prüfen, ob die Rente mit der Ver-
fügung vom 9. April 2009 zu Recht aufgehoben worden sei. Die
G._______-Begutachtung sei ausreichend und es könne darauf abgestellt
werden. Seit dem 1. Januar 1998 bis zum 30. September 2010 sei eine lei-
densangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen, und die Erwerbs-
einbusse habe in diesem Zeitraum 16 % betragen. Seit dem 1. Okto-
ber 2010 betrage die Erwerbseinbusse 42 %. Da der Versicherte weder
Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe, könne eine
Viertels-Rente nicht ausbezahlt werden.
C.
Gegen die Verfügung vom 1. November 2013 liess der Versicherte am
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Seite 7
2. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und die folgenden Anträge stellen:
1. Die Verfügung sei aufzuheben.
2. Die bisherige Invalidenrente sei nicht aufzuheben und habe weiter zu
gelten.
3. Dem Beschwerdeführer sei eine möglichst hohe Invalidenrente ab
dem frühesten möglichen Zeitpunkt und unbefristet zu leisten.
4. Eventualiter sei eine angemessene Eingliederung vorzunehmen.
5. Es sei festzustellen, dass der Versicherte in der Schweiz gemeldet sei
und lebe.
6. Es sei ein doppelter Schriftenwechsel vorzunehmen.
7. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche Akten zuzustellen, und es sei
ihm zu ermöglichen, die Beschwerde zu ergänzen, zu erweitern und
zu spezifizieren, sowohl betreffend die Anträge als auch betreffend die
Begründung.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg-
nerin.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die während langer Zeit geleistete
IV-Rente des Versicherten sei mit Verfügung vom 9. April 2009 aufgehoben
worden. Die Rechtmässigkeit dieser Verfügung bilde Hauptthema dieses
Verfahrens. Die objektive Beweislast für die Voraussetzungen der Aufhe-
bung der IV-Rente liege bei der Vorinstanz. Eine Verringerung des Invalidi-
tätsgrades sei nicht erfolgt, und damit sei die Voraussetzung für eine Ren-
tenrevision nicht gegeben. Die G._______-Begutachtung sei in verschie-
dener Hinsicht mangelhaft. Insbesondere habe die Vorinstanz entgegen
der Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts kein orthopädisches Gut-
achten eines Wirbelsäulenspezialisten eingeholt. Selbst bei einer Verbes-
serung der Arbeitsfähigkeit könne die Herabsetzung oder Aufhebung der
Invalidenrente nicht ohne Prüfung des Eingliederungsbedarfs erfolgen. Bei
ihrem Einkommensvergleich habe die Vorinstanz ein zu tiefes Validenein-
kommen und ein zu hohes Invalideneinkommen eingesetzt. Nach der Ver-
fügung vom 12. Juni 2007 habe sich der Gesundheitszustand durch einen
Verkehrsunfall und ein Muskelrheuma verschlechtert. Der Beschwerdefüh-
rer könne höchstens in einer geschützten Werkstätte arbeiten. Der Invali-
ditätsgrad betrage 100% und es bestehe seit einem am 14. Mai 2009 ein-
gereichten Rentenrevisionsgesuch Anspruch auf eine ganze IV-Rente.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2013 (BVGer-act. 2) auf
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Seite 8
CHF 400.- festgesetzte und beim Beschwerdeführer eingeforderte Kosten-
vorschuss ging am 20. Dezember 2013 bei der Gerichtskasse ein
(BVGer-act. 5).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). Mit Verfügung vom 9. Ap-
ril 2009 habe die IVSTA die Verfügung vom 12. Juni 2007 in Wiedererwä-
gung gezogen und die Rente ab 1. Juni 2009 aufgehoben, nachdem sich
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens C-2807/2009 gezeigt habe, dass
diese Verfügung offensichtlich unrichtig gewesen sei. Mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 3. März 2010 sei die Sache zur erneuten Ab-
klärung an die IVSTA zurückgewiesen worden. Die medizinische Begut-
achtung durch das Begutachtungsinstitut G._______ sei einwandfrei er-
folgt und habe gezeigt, dass die damalige Rentenaufhebung zu Recht er-
folgt sei. Mit Verfügung vom 1. November 2013 sei die Aufhebung der
Rente per 1. Juni 2009 bestätigt worden.
F.
In seiner Replik vom 14. Mai 2014 bestätigte der Beschwerdeführer seine
Anträge (BVGer-act. 11). Die Verfügung vom 9. April 2009 habe auf einer
mangelhaft ermittelten Tatbestandsgrundlage beruht. Eine Leistungsaufhe-
bung ab Juni 2009 sei daher nicht möglich, sondern frühestens ab der an-
gefochtenen Verfügung (1. November 2013). Damals sei der Versicherte
über 55-jährig gewesen und habe während mehr als 15 Jahren eine Rente
bezogen. Die Leistungsaufhebung sei verspätet erfolgt.
G.
Mit Duplik vom 27. Mai 2015 bestätigte die Vorinstanz ihren Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer-act. 13).
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Juni 2014 schloss der Instruktionsrichter
den Schriftenwechsel (BVGer-act. 14).
I.
Mit Verfügung vom 28. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit eingeräumt, Beweismittel für den von ihm geltend gemachten Wohn-
sitz und Lebensmittelpunkt in der Schweiz einzureichen (BVGer-act. 15).
Innerhalb der bis zum 20. Juni 2016 erstreckten Frist (BVGer-act. 17) liess
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der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2016 mitteilen, er sei auf-
grund seines Aufenthaltes in Brasilien nicht in der Lage, die angeforderten
Unterlagen einzureichen, und die Abklärung der Zuständigkeit sei von Am-
tes wegen vorzunehmen (BVGer-act. 18).
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig (Art. 31 VGG i. V. mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG
[SR 831.20]; vgl. auch Art. 32 VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adres-
sat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Er ist
im vorliegenden Verfahren beschwerdelegitimiert (Art. 48 VwVG, vgl.
Art. 59 ATSG [SR 831.1]). Die Verfügung vom 22. Oktober 2013 trägt den
Vermerk «Document validé par (…) le 01.11.2013» Sie wurde dem Be-
schwerdeführer somit nicht vor dem 2. November 2013 zugestellt. Mit Be-
schwerde vom 2. Dezember 2013 und Poststempel desselben Tages
wurde die Beschwerdefrist gewahrt. Der Kostenvorschuss wurde rechtzei-
tig geleistet, und die Eingabe erfolgte formgerecht, so dass darauf einge-
treten werden kann (Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und hielt
sich im massgeblichen Zeitraum in der Schweiz und in Brasilien auf. Das
am 4. April 2014 zwischen der Schweiz und Brasilien vereinbarte Sozial-
versicherungsabkommen wird erst nach Abschluss der innerstaatlichen
Genehmigungsverfahren in beiden Staaten in Kraft treten. Zwischen der
Schweiz und Brasilien gilt im Bereich des Sozialversicherungsrechtes zur-
zeit kein Staatsvertrag. Auch unter Annahme eines Wohnsitzes in Brasilien
bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften.
C-6771/2013
Seite 10
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind materiellrechtlich grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden
oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens
beim Erlass der Verfügung vom 1. November 2013 in Kraft standen (so
auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils
der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 1. November 2013) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c).
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Seite 11
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
tels Rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels
Rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei nicht
um eine Auszahlungsnorm sondern um eine Anspruchsvoraussetzung
(BGE 121 V 264).
3.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs-
organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung
über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Auf dem
Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständi-
gen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57
Abs. 1 Bst. c - g IVG).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
3.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
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Seite 12
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
3.7 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-
hoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich ändert (Rentenrevision). Anlass zur Rentenre-
vision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,
die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demnach nicht nur bei einer wesentli-
chen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi-
dierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich ge-
bliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V
343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss
unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für
sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_418/2010 vom 29.8.2011
E. 4.1, BGE 115 V 308 E. 4a/bb). Ist eine anspruchserhebliche Änderung
des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen
Rechtszustand (Urteil des BGer 8C_38/2013 vom 2. September 2013
E. 2.4).
3.8 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich-
tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wieder-
erwägung). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Ren-
tenverfügung auch dann abändern, wenn die Voraussetzungen zur Ren-
tenrevision nach Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind (Urteil des BGer
9C_760/2010 vom 17. November 2010 E. 2). Zweifellos ist die Unrichtig-
keit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung
unrichtig war (Urteil des BGer 9C_429/2012 vom 19. September 2012
E. 2.2, Urteil des BGer 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.1).
Eine Reduktion der Rente unter dem Titel «Wiedererwägung» kann nur bei
Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen (Urteil des
BGer 8C_678/2012 vom 1. Februar 2013 E. 2, Urteil des BGer
9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 1.1). Soweit ermessensgeprägte
Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts-
lage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leis-
C-6771/2013
Seite 13
tungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389) in vertretbarer Weise be-
urteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus
(Urteil 9C_121/2014 E. 3.2.1).
4.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung der Vorinstanz vom 1. November 2013. Das Dispositiv der an-
gefochtenen Verfügung lautet: «Das Leistungsbegehren wird abgewie-
sen». Gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 12. Juni 2007 hatte der Be-
schwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Verfügung
vom 9. April 2009, mit welcher die Rente per 1. Juni 2009 wiedererwä-
gungsweise eingestellt werden sollte, war durch das Bundesverwaltungs-
gericht aufgehoben und die Sache zur erneuten Abklärung des Sachver-
halts und zur neuen Verfügung in der Sache an die Vorinstanz zurückge-
wiesen worden. Bei diesem Verfahrensstand konnte die Vorinstanz mit der
angefochtenen Verfügung kein Leistungsbegehren abweisen. Hingegen
konnte sie in der Wiedererwägungssache (Verfügung vom 9. April 2009)
erneut verfügen, oder unter gegebenen Voraussetzungen eine Rentenre-
vision durchführen. Es ist in der Folge zu ermitteln, was die Vorinstanz mit
der angefochtenen Verfügung anordnen wollte.
4.1 Aus der internen Aktennotiz vom 18. Juli 2013 ist ersichtlich, dass die
Vorinstanz annahm, dass die Rente seit dem 1. Juni 2009 eingestellt sei
(vgl. act-II.78). In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest,
dass bis zum 30. September 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer lei-
densangepassten Tätigkeit und ein nicht rentenrelevanter Invaliditätsgrad
von 16 % bestehe, und dass die Verfügung vom 12. Juni 2007 zweifellos
unrichtig sei. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Wiedererwä-
gungsverfügung vom 9. April 2009 aufgehoben und zur weiteren Sachver-
haltsabklärung und erneuten Verfügung in der Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen hatte, ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die wie-
dererwägungsweise Renteneinstellung per 1. Juni 2009 nach einer weite-
ren Abklärung des Sachverhaltes mit der angefochtenen Verfügung bestä-
tigt hat.
4.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz ebenfalls fest,
dass seit dem 1. Oktober 2010 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit von 20 % bestehe und die Erwerbsein-
busse 42 % betrage. Der Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Brasilien habe
daher auch nach dem 1. Oktober 2010 keinen Anspruch auf eine Rente.
C-6771/2013
Seite 14
Damit prüfte die Vorinstanz, ob die angenommene Änderung des Gesund-
heitszustandes per 1. Oktober 2010 zu einer Änderung des Rentenan-
spruchs führte.
4.3 Prozessthema ist somit einerseits, ob die wiedererwägungsweise Auf-
hebung der Rente per 1. Juni 2009 rechtmässig erfolgte, und andererseits,
ob die Veränderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
per 1. Oktober 2010 zu einer Änderung des Rentenanspruches hätte füh-
ren müssen.
5.
Zu prüfen ist zunächst, ob die Aufhebung der Rente per 1. Juni 2009 zu
Recht erfolgte.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Rentenaufhebung mit Wir-
kung vor dem G._______-Gutachten (30. Juni 2011) sei unzulässig. Die
Vorinstanz führt dazu aus, mit der angefochtenen Verfügung sei die wie-
dererwägungsweise Aufhebung der Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2009 be-
stätigt worden, was zulässig sei.
5.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit Urteil vom
3. März 2010 an die Verwaltung zurückgewiesen hat, blieb streitig, ob die
IV-Stelle die IV-Rente mit der Verwaltungsverfügung vom 9. April 2009 zu
Recht aufgehoben hat. Im Rahmen der Verfügung vom 1. November 2013
konnte die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung per 1. Juni 2009
rückwirkend überprüft und unter gegebenen Voraussetzungen bestätigt
werden (Urteil des BGer 8C_567/2011 vom 3. Januar 2012 E. 3.2). Für den
Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwal-
tungsverfügung dauerte auch der mit der Verfügung vom 9. April 2009 an-
geordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an (BGE
129 V 370 E. 3.2). Voraussetzung für eine Bestätigung der Rentenaufhe-
bung per 1. Juni 2009 ist die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom
12 Juni 2007 und die erhebliche Bedeutung ihrer Berichtigung. Für die Be-
urteilung der Unrichtigkeit dieser Verfügung sind die tatsächlichen Verhält-
nisse, namentlich der Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt
(Juni 2007) massgeblich.
5.3 Sowohl die Verfügung vom 12. Juni 2007 als auch die Verfügung vom
9. April 2009 basieren im Wesentlichen auf der medizinischen Beurteilung
von Dr. D._______ vom 28. April 2007 (act-I. 127) und dem Bericht des
RAD-Arztes Dr. E._______ vom 22. Mai 2007 (act-I. 129). Dr. D._______
C-6771/2013
Seite 15
stützte ihre Beurteilung auf die vorhandenen Akten und eine eigene Unter-
suchung vom 28. Februar 2007, welche die Befragung des Patienten, ei-
nen neurologischen Status und den Bewegungsstatus der Lenden- und
Halswirbelsäule umfasste. Die Untersuchung zeigte keine motorischen
Ausfälle. Abgesehen von einem leichten radikulären Defektsyndrom
(L4/L5/S1) mit leichter Hypästhesie und Hypalgesie im rechten Bein stellte
die Gutachterin keine neurologischen Befunde fest. Die festgestellten sen-
siblen Störungen wertete die Neurologin als Residualbefunde nach der
Rückenoperation ohne Krankheitswert. In ihrer Beurteilung der Arbeitsun-
fähigkeit äussert sich die medizinische Gutachterin zur aktuellen Lebens-
situation des Beschwerdeführers und stellt in Zweifel, dass die Rentenaus-
richtung korrekt war. Die operierte Lendenwirbelsäule dürfe nicht belastet
werden und die Ausübung des Berufes als Bäcker sei nicht möglich. Aus-
sagen zur Zumutbarkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit anderer Tätig-
keiten finden sich in diesem Bericht nicht. In seinem Bericht vom
22. Mai 2007 erstellte der RAD-Arzt gestützt auf die medizinischen Akten
ein Zumutbarkeitsprofil. Demnach waren dem Beschwerdeführer wechsel-
belastende Tätigkeiten ohne körperlich schwere Arbeiten, ohne Tragen von
Gewichten über 10 kg, ohne Rotation des Rumpfes und in stabiler Haltung
vollzeitlich zumutbar.
5.4 Obwohl mit dem G._______-Gutachten vom 30. Juni 2010 der Ge-
sundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Zeit
der Untersuchungen im März 2011 beurteilt wurde, können daraus unter
Umständen auch Schlüsse zum Zustand im Juni 2007 abgeleitet werden.
Zunächst ist daher die Beweistauglichkeit des G._______-Gutachten zu
beurteilen.
5.4.1 Auf Antrag der IVSTA ordnete das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil vom 3. März 2010 die Durchführung eine polydisziplinäre Untersu-
chung durch einen Rheumatologen und einen Wirbelsäulenorthopäden an.
Das G._______-Begutachtungsinstitut betraute in der Folge Fachärzte für
Rheumatologie, Neurologie sowie für Allgemein- und Arbeitsmedizin mit
der Begutachtung. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die angeord-
nete wirbelsäulenorthopädische Untersuchung fehle. Die Vorinstanz führt
dazu aus, die im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durchge-
führte Untersuchung durch den Rheumatologen habe eine ausführliche
Untersuchung der Wirbelsäule umfasst. Die Auswirkungen der degenerati-
ven Veränderungen auf die Arbeitsfähigkeit sei schlüssig beurteilt worden.
Der Versicherte habe die Auswahl der Gutachter vor der Begutachtung
nicht bemängelt.
C-6771/2013
Seite 16
5.4.2 Dem rheumatologischen Fachgutachten vom 1. Juni 2011 ist zu ent-
nehmen, dass am 30. März 2011 eine klinische Untersuchung der Wirbel-
säule erfolgte, dass die Untersuchungsberichte und -befunde früherer Un-
tersuchungen (namentlich eine MRT der ganzen Wirbelsäule vom
29. Juli 2009) berücksichtigt wurden, und dass am 14. April 2011 eine MRT
der Halswirbelsäule und der LWS gemacht wurden (act-II. 32). Die bei die-
sen Untersuchungen festgestellten degenerativen Veränderungen auf ver-
schiedenen Etagen sowie die Fehlhaltung der Wirbelsäule wurden bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Es liegen keine Anhalts-
punkte dafür vor, dass wirbelsäulenorthopädische Befunde nicht erhoben
oder nicht berücksichtigt wurden. Die vom Rheumatologen festgehaltene
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wurde in der Folge auch im Rahmen
des interdisziplinären Konsenses mit dem Neurologen und dem Arbeitsme-
diziner bestätigt.
5.4.3 Mit seiner Anordnung der Durchführung einer polydisziplinären Un-
tersuchung durch einen Rheumatologen und einen Wirbelsäulenorthopä-
den übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Empfehlung des RAD-
Arztes Dr. F._______ (vgl. act-I. 153). Die Experten des G._______-Begut-
achtungsinstituts erachteten demgegenüber die rheumatologisch, neurolo-
gische und arbeitsmedizinische Begutachtung ohne Beizug eines Orthopä-
den als sachgerecht. Es widerspricht der klaren Anordnung des Gerichts,
das zur Begutachtung kein Facharzt für Orthopädie beigezogen wurde,
und das Gutachten leidet diesbezüglich an einem Mangel. Andererseits ist
festzustellen, dass die unbestrittenen Funktionseinschränkungen der Wir-
belsäule bei der Beurteilung berücksichtigt wurden, nachdem entspre-
chende klinische und radiologische Untersuchungen durchgeführt wurden.
Schmerzen des Bewegungsapparates sind sowohl Gegenstand der Rheu-
matologie als auch der Orthopädie (Urteile 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012
E. 4.2; 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.1; 9C_203/2010 vom 21.
September 2010 E. 4.1). Die Kritik an der Unterlassung einer Begutach-
tung durch einen Orthopäden wurde vom Beschwerdeführer erst nach der
Begutachtung und erstmals im Rahmen der Stellungnahme vom 11. Sep-
tember 2013 zum Vorbescheid vorgetragen (act-II. 81). Eine konkrete Be-
gründung, inwiefern der fehlende Beizug eines Orthopäden zu einer Fehl-
beurteilung geführt haben soll, erfolgte nicht. Es bestehen keine Anhalts-
punkte dafür, dass das Gutachterteam die Situation des Beschwerdefüh-
rers nicht sachgerecht beurteilen konnte. Die Unterlassung des Beizuges
eines Facharztes für Orthopädie hebt die Beweiskraft des G._______-Gut-
achtens daher nicht auf.
C-6771/2013
Seite 17
5.4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die fachliche Qualifikation der
Gutachter Dr. J._______ und Dr. K._______ sei nicht ausgewiesen. Dr.
J._______ ist als Facharzt für Neurologie FMH ausgebildet, als medizini-
scher Gutachter SIM zertifiziert und am Universitätsspital L._______ als
Oberarzt angestellt (Ärzteverzeichnis der FMH, ;
Website des G._______-Begutachtungsinstituts, L._______.ch/das-universitaetsspital/bereiche/medizin/kliniken-institute-
abteilungen/G._______-versicherungsmedizin/G._______-begutach-
tung >; alle abgerufen am 23. Juni 2016). Dr. K._______ ist laut Website
des G._______-Begutachtungsinstituts als Facharzt für allgemeine Medi-
zin und Arbeitsmedizin ausgebildet und am Universitätsspital L._______
als fallführender Oberarzt angestellt. Im Ärzteverzeichnis der FMH ist er
nicht aufgeführt. Nach der Rechtsprechung müssen Gutachter über eine
entsprechende Fachausbildung verfügen, welche auch im Ausland erwor-
ben sein kann; eine FMH-Ausbildung ist nicht zwingend erforderlich (BGE
137 V 201 E. 3.3.2). Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachter nicht über die
erforderlichen Qualifikationen verfügen, sind nicht ersichtlich.
5.4.5 Der Beschwerdeführer rügt, das G._______-Gutachten sei nicht ver-
wertbar, da es sich auf den Bericht von Dr. D._______ vom 28. April 2007
abstütze, welcher die Polymyalgia Rheumatica nicht berücksichtigt habe
und welcher von der Voreingenommenheit dieser Gutachterin geprägt sei.
Die erst nach der in Wiedererwägung gezogenen Verfügung vom
12 Juni 2007 aufgetretene Polymyalgie ist zur Beurteilung des damaligen
Gesundheitszustandes nicht relevant. Die G._______-Gutachter haben im
Rahmen der Beurteilung (Ziffer 7.4) auch die Beurteilung der Arbeitsfähig-
keit von Dr. D._______ und die Diskrepanzen zum G._______-Gutachten
diskutiert. Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachter durch das Gutachten
aus dem Jahr 2007 voreingenommen waren, sind daraus nicht ersichtlich.
5.4.6 Der Beschwerdeführer rügt, das Gutachten aus dem Jahr 2011 sei
veraltet, und darauf dürfe nicht mehr abgestellt werden. Zumindest soweit
das Gutachten dazu verwendet wird, Erkenntnisse zum Gesundheitszu-
stand im Juli 2007 zu gewinnen, ist die Kritik nicht zutreffend.
5.4.7 Das G._______-Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten, aufgrund
von umfassenden Untersuchungen des Beschwerdeführers und unter Be-
rücksichtigung der geklagten Beschwerden abgegeben. Es ist in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
C-6771/2013
Seite 18
dizinischen Situation einleuchtend, und die Schlussfolgerungen der Exper-
tin, welche über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen, sind
begründet. Auf das Gutachten kann abgestellt werden.
5.5 Die G._______-Gutachter hielten in ihrem Bericht vom 30. Juni 2011
fest, insgesamt bestehe eine leichte Progression der degenerativen Verän-
derungen der Wirbelsäule seit 2007 (act-II. 31 S. 27). Seit dem 1. Okto-
ber 2010 sei die leidensangepasste Tätigkeit zwar vollzeitlich, aber mit ei-
ner Leistungseinschränkung um 20 % möglich (act-I. S. 26). Daraus kann
abgeleitet werden, dass schon davor eine rückenschonende Tätigkeit voll-
zeitlich und mit einer Leistungseinbusse von weniger als 20 % zumutbar
war.
5.6 Insgesamt ist aufgrund der Feststellungen von Dr. D._______ und des
Berichts des RAD-Arztes vom 22. Mai 2007 sowie unter Berücksichtigung
der Feststellungen der G._______-Gutachter davon auszugehen, dass
dem Versicherten im Juni 2007 eine rückenschonende Tätigkeit vollzeitlich
zumutbar war. Die Feststellung der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
12. Juni 2007, wonach dem Beschwerdeführer eine leichte, dem Gesund-
heitszustand angepasste Tätigkeit zu lediglich 50 % zumutbar sei, war so-
mit nicht zutreffend.
5.7 In Ihrer Vernehmlassung im Verfahren C-5097/2007 vom 27. Novem-
ber 2007 (act-I. 135), in der Verfügung vom 9. April 2009 (act-I. 149) sowie
in der angefochtenen Verfügung bestimmte die Vorinstanz den Invaliditäts-
grad ausgehend von einer vollzeitlich zumutbaren leidensadaptierten Tä-
tigkeit auf 16 %. Dieser Invaliditätsgrad basiert auf dem Einkommensver-
gleich vom 1. Februar 2006, bei welchem Vergleichseinkommen des Jah-
res 2004 verwendet wurden (vgl. act. I. 135 und act-I. 92). Zur Bestimmung
des Invaliditätsgrades im Juni 2007 hätte die Vorinstanz richtigerweise auf
Vergleichseinkommen des Jahres 2007 abstellen müssen. Auch bei Ver-
wendung von Vergleichseinkommen pro 2007 hätte kein erheblich anderer
Invaliditätsgrad resultiert. Die Gewährung einer halben Rente, was bei ei-
nem Wohnsitz in Brasilien einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % vo-
raussetzte (Art. 29 Abs. 4 IVG), war zweifellos falsch.
5.8 Der Beschwerdeführer rügt, aufgrund seines Alters und des langjähri-
gen Rentenbezuges habe die Vorinstanz die Rente nicht ohne Prüfung des
Eingliederungsbedarfs aufheben dürfen. Im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung (1. November 2013) sei er über 55-jährig gewesen und habe die
C-6771/2013
Seite 19
Rente während mehr als 15 Jahren bezogen. Die Vorinstanz macht dem-
gegenüber geltend, im April 2009 (Zeitpunkt der ursprünglichen Wiederer-
wägung) sei der Beschwerdeführer noch nicht 55 Jahre alt gewesen und
habe die Rente noch nicht während 55 Jahren bezogen. Betrifft die revisi-
ons- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Inva-
lidenrente eine versicherte Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder
die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat, ist der Eingliederungsbedarf ab-
zuklären; ansonsten geht die Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass die
medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der
Selbsteingliederung verwertbar ist (Urteil des BGer 8C-161/2012 vom 5.
Juni 2012 E. 5.2; Urteil des BGer 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E.
2.1). Zur Feststellung der für die Frage der zumutbaren Selbsteingliede-
rung einer versicherten Person massgebenden Eckwerte des 15-jährigen
Rentenbezugs bzw. des Erreichens des 55. Altersjahres wird auf den Zeit-
punkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeit-
punkt der Rentenaufhebung abgestellt (BGE 141 V 5 E. 4). Im Kontext der
in materieller Hinsicht zu prüfenden wiedererwägungsweisen Rentenauf-
hebung per 1. Juni 2009 (vgl. E. 5.2) ist es sachgerecht, auf das Datum der
ursprünglichen Wiedererwägungsverfügung vom 9. April 2009 respektive
auf den Zeitpunkt der Rentenaufhebung abzustellen. Damals war der Be-
schwerdeführer 52-jährig und bezog während knapp elf Jahren eine Rente.
Die Vorinstanz durfte von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf
dem Wege der Selbsteingliederung ausgehen.
5.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verfügung vom
12. Juni 2007 zweifellos unrichtig war. Die Bedeutung der Berichtigung die-
ser Verfügung, mit welcher dem Versicherten ohne entsprechende Voraus-
setzungen eine halbe Rente zuerkannt wurde, ist erheblich. Damit waren
die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG
gegeben. Die Vorinstanz durfte von der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit
ausgehen. Der Entscheid, mit welchem die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer den Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Juni 2009 für die Zukunft
entzog, ist nicht zu beanstanden. Die Verfügung vom 1. November 2013 ist
zu bestätigen, soweit die Rente per 1. Juni 2009 wiedererwägungsweise
aufgehoben wurde. Die Beschwerdeanträge 2 und 4 sind abzuweisen.
6.
Da das Sozialversicherungsgericht den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 1. November 2013) eingetretenen
C-6771/2013
Seite 20
Sachverhalt zu beurteilen hat (vgl. E. 2.2), ist zu prüfen, ob nach dem Ent-
zug der Rente (ab 1. Juni 2009) eine Veränderung des Gesundheitszu-
standes zu einem erneuten Anspruch auf eine Rente geführt hat.
6.1 Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähig-
keit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate gedauert hat. Wurde die Rente zuvor aufgehoben, erreicht der In-
validitätsgrad jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf das-
selbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbe-
gründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerech-
net (Art. 88a Abs. 2 IVV i.V. mit Art. 29bis IVV).
6.2 Die Vorinstanz ermittelte für die Zeit ab dem 1. Oktober 2010 einen In-
validitätsgrad von (gerundet) 42 % (act-II. 52). Sie stellte fest, dass der Be-
schwerdeführer seinen Wohnsitz in Brasilien habe und der zur Begründung
eines Rentenanspruchs vorausgesetzte Invaliditätsgrad von mindestens
50% nicht gegeben sei (von Art. 29 Abs. 4 IVG). Der Beschwerdeführer
bemängelt verschiedene Abklärungen und Feststellungen der Vorinstanz,
zum medizinischen Sachverhalt, zum Einkommensvergleich und zum
Wohnsitz.
7.
Der Beschwerdeführer bringt verschiedene Rügen betreffend die Abklä-
rung des medizinischen Sachverhalts vor und führt namentlich aus, das
Gutachten aus dem Jahr 2011 sei veraltet, und es sei nicht abgeklärt wor-
den, ob sich der Versicherte einer Dauerbelastung unterziehen könne.
7.1 Die G._______-Gutachter stellten im Zeitpunkt ihrer Untersuchungen
(Ende März 2011) fest, die angestammte Tätigkeit als Bäcker sowie kör-
perlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nicht zumutbar (act-I.
31 S. 26). Im Gegensatz zur Vorbeurteilung durch Dr. D._______ vom
28. April 2007 müsse aufgrund der Progression des degenerativen Lei-
dens neu auch für leichte Tätigkeiten eine Leistungseinbusse angenom-
men werden (act-II. 31 S. 27). Die Verweistätigkeit (körperlich leichte Tä-
tigkeiten ohne Zwangshaltungen des Körpers, ohne Tragen von Lasten
über 10 kg, ohne Rotationsbewegungen des Rumpfes) sei zwar vollzeitlich
möglich, aber mit einer Leistungseinbusse von 20% (act-II. 31 S. 26). Die
fortgeschrittenen Veränderungen der Wirbelsäule würden einen vermehr-
ten Bedarf an Ruhepausen während der Arbeit erfordern (act-II. 32 S. 12).
In ihrer Gesamtbeurteilung legten die G._______-Gutachter den Beginn
C-6771/2013
Seite 21
der Arbeitsunfähigkeit in der Verweistätigkeit auf Oktober 2010 fest (act-II.
31 S. 26).
7.2 Die Beweiswürdigung hat keine Anhaltspunkte dafür gezeigt, dass das
G._______-Gutachten nicht den von der Rechtsprechung (BGE 134 V 231
E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) entwickelten Anforderungen entspricht (vgl. E. 5.4
ff).
7.3 Der RAD-Arzt Dr. E._______ erstellte in seinem Schlussbericht vom
31. Mai 2012 (act-II. 51) ein Zumutbarkeitsprofil, welches im Wesentlichen
der Beurteilung der G._______ Gutachter entspricht. Demnach seien dem
Beschwerdeführer wechselbelastende Tätigkeiten unter Ausschluss
schwerer Arbeiten und von Tragen von Gewichten über 10 kg zu 80% zu-
mutbar.
7.4 Im vorliegenden Kontext ist der Gesundheitszustand zwischen dem
1. Juni 2009 und 1. November 2013 zu beurteilen (vgl. E. 6). Für wesentli-
che Änderungen des Gesundheitszustandes seit dem Gutachten vom
30. Juni 2011 respektive dem RAD-Bericht vom 31. Mai 2012 bestehen
keine Hinweise, so dass auch für den Zeitraum zwischen Gutachten und
Verfügung auf das Gutachten abgestellt werden kann (vgl. Urteile des BGer
8C_1024/2010 vom 3. März 2011 E. 2.1 und 9C_1019/2010 vom
30. März 2011 E. 2.3).
7.5 Im Zumutbarkeitsprofil trugen die Gutachter dem Rückenleiden des
Versicherten Rechnung, indem einerseits lediglich rückenschonende Tä-
tigkeiten zugemutet werden, und andererseits eine eingeschränkte Leis-
tungsfähigkeit mit vermehrtem Bedarf an Pausen zuerkannt wurde. Es be-
stehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Dauerbelastung im Rahmen
dieses eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils nicht möglich wäre.
7.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit gemäss dem G._______-Gutachten und entsprechend
dem Schlussbericht des RAD grundsätzlich abgestellt werden kann.
8.
Der Beschwerdeführer führt aus, aufgrund der verschiedenen körperlichen
Einschränkungen, wie auch aufgrund seines Alters, mangelnder Ausbil-
dung in einer Verweisungstätigkeit und des langen Auslandaufenthaltes
bestehe keine Resterwerbsfähigkeit; der Invaliditätsgrad betrage 100 %.
C-6771/2013
Seite 22
8.1 Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen
wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16
ATSG) ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht,
umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhan-
dene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten
Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu fin-
den, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1; BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Für die
Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter
den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern
einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen
könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften
entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgegli-
chene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze
umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit ei-
nem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen kön-
nen. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden,
wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich
ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie
nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle
daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des BGer
8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3).
8.2 Einerseits sind verschiedene vom Beschwerdeführer aufgeführte
Gründe, welche seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt mindern (Ausbil-
dung, Auslandaufenthalt), invaliditätsfremd. Andererseits hat die Vo-
rinstanz kein Recht verletzt, indem sie annahm, die dem Versicherten zu-
mutbare rückenschonende Tätigkeit sei auf der Grundlage eines ausgegli-
chenen Arbeitsmarktes verwertbar.
9.
Der Beschwerdeführer bemängelt den von der Vorinstanz vorgenomme-
nen Einkommensvergleich.
9.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind beim Einkommensver-
gleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Renten-
anspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeit-
identischer Grundlage zu erheben sind (BGE 127 V 174 und 129 V 222).
Aufgrund der per Oktober 2010 festgestellten Veränderung des Gesund-
C-6771/2013
Seite 23
heitszustandes wäre ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab 1. Ja-
nuar 2011 entstanden (Art. 88a Abs. 2 IVV). Für den Einkommensvergleich
hätte die Vorinstanz auf die Zahlen des Jahres 2011 abstellen müssen.
Demgegenüber hat sie den Einkommensvergleich aufgrund von Einkom-
menswerten, welche per 2010 bestimmt wurden, erstellt (act-II. 52). In der
Folge wird die vorinstanzliche Berechnung des Invaliditätsgrades auf der
Basis der Daten des Jahres 2010 geprüft. Anschliessend wird geprüft, ob
die Berechnung auf der Basis der Daten des Jahres 2011 zu einem abwei-
chenden Ergebnis führen würde.
9.2 Die Vorinstanz ermittelte ein Valideneinkommen (2010) von
CHF 5‘524.30 pro Monat (act-II. 52). Der Beschwerdeführer bemängelt die
Berechnung des Valideneinkommens und macht geltend, wenn er seinen
Beruf weiterhin hätte ausüben können, wäre aufgrund statistischer Werte
von einem monatlichen Einkommen von CHF 7‘245.- auszugehen.
9.2.1 Als Valideneinkommen massgebend ist das Einkommen, das die ver-
sicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde aufgrund der be-
ruflichen Fähigkeiten, der persönlichen Umstände und unter Berücksichti-
gung der beruflichen Weiterentwicklung (BGE 96 V 29). Zur Ermittlung des
Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst
angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tä-
tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V
222 E. 4.3, BGE 134 V 322 E. 4.1). Eine zukünftige Karriere und damit ver-
bundene Einkommensentwicklung wird bei der Ermittlung des Validenein-
kommens nur berücksichtigt, wenn konkrete Hinweise für das behauptete
berufliche Fortkommen vorliegen (BGE 96 V 29, Urteil U 340/04 des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts vom 9. März 2005 E. 2.2).
9.2.2 Gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber hat der Beschwerdeführer
bei seiner letzten Tätigkeit im Jahre 1996 monatlich CHF 4‘200.- verdient
(act-I. 2). Bei Anknüpfung an den letzten Lohn und unter Berücksichtigung
der Nominallohnentwicklung für Männer von 1996 (Index 1996 = 1811
[Schweizerischer Lohnindex [1939=100], The-
men > 03 - Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen > Detaillierte
Daten > Lohnentwicklung>]) bis 2010 (Index 2010 = 2151) würde ein Vali-
denmonatslohn (2010) von 4‘988.50 resultieren. Die Vorinstanz ermittelte
das Valideneinkommen demgegenüber basierend auf einer Abklärung bei
C-6771/2013
Seite 24
der M._______ im Jahr 2000 (act-I. 50), welche für den angestammten Be-
ruf (Bäcker/Konditor) ein Jahreseinkommen zwischen CHF 53‘300.- und
57‘200.- ergab. Unter Annahme des oberen Rahmens der Lohnspanne
(57‘200.-) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für
Männer zwischen 2000 (Index 2000 = 1856) und 2010 (Index 2010 = 2151)
ermittelte sie per 2010 ein monatliches Valideneinkommen von CHF
5‘524.30.
9.2.3 Hinweise dafür, dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers
ausserordentlich entwickelt hätte, sind nicht ersichtlich. Die Bestimmung
des Valideneinkommens (2010) durch die Vorinstanz entspricht der
Rechtspraxis und die angewendete Methodenvariante wirkt sich zugunsten
des Versicherten aus. Eine zulasten des Beschwerdeführers rechtsfehler-
hafte Bestimmung des Valideneinkommens ist nicht erfolgt.
9.3 Im Einkommensvergleich verwendete die Vorinstanz ein Invalidenein-
kommen (2010) von CHF 3‘215.57 pro Monat (act-II. 52). Der Beschwer-
deführer bemängelt in verschiedener Hinsicht die Ermittlung des Invaliden-
einkommens.
9.3.1 Die Vorinstanz bestimmte anhand der Schweizerischen Lohnstruk-
turerhebung (LSE) 2010 (Tabelle TA1: Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert]
nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und
Geschlecht - Privater Sektor; dex/themen/03/22/publ.html?publicationID=4937>, abgerufen am
6. Juni 2016) als statistisches Vergleichseinkommen den Medianlohn der
Männer des Anforderungsniveaus 4 im Dienstleistungssektor
(CHF 4‘536.-). Nach Umrechnung des auf 40 Arbeitsstunden standardisier-
ten statistischen Wertes auf die im tertiären Sektor im Jahr 2010 betriebs-
übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Wochenarbeitszeit
der vollzeiterwerbstätigen Arbeitnehmenden;
tal/de/index/themen/03/02/blank/data/07.html >, zuletzt abgerufen am
6. Juni 2016) resultierte ein Wert von CHF 4‘728.78. Aufgrund verschiede-
ner persönlicher und beruflicher Umstände (Gesundheitszustand, funktio-
nelle Einschränkungen, Teilarbeitsfähigkeit und Alter) nahm die Vorinstanz
einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % vor. Den so ermittelten Wert von
CHF 4019.46 reduzierte sie entsprechend der auf 80 % eingeschränkten
Teilarbeitsfähigkeit auf CHF 3‘215.57.
9.3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, da ihm nur noch spezifische Berufe
möglich seien, und da er keine Ausbildung in den Verweisungstätigkeiten
C-6771/2013
Seite 25
habe, könne nicht auf einen statistischen «Durchschnittslohn» abgestützt
werden. Nach der Rechtsprechung können zur Ermittlung des hypotheti-
schen Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss (LSE) herangezogen
werden, wobei üblicherweise die Tabelle TA1 (Privater Sektor) verwendet
wird (BGE 126 V 75 E. 7a, Urteil des BGer 8C_704/2009 vom 27. Januar
2010 E. 4.2.1.1, Urteil des BGer 8C_513/2014 vom 17. Dezember 2014 E.
6.6.1). Die Vorinstanz hat den statistischen Wert des Anforderungsniveaus
4, welches keine Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt, verwendet und
damit der fehlenden Ausbildung und Erfahrung in einer Verweisungstätig-
keit Rechnung getragen. Sie hat auf das Total der Löhne im Sektor 3
(Dienstleistungssektor) abgestellt (CHF 4‘536.-), welches mehr als 7 % tie-
fer liegt als der Medianlohn des gesamten privaten Sektors (CHF 4‘901.-).
In der Regel ist auf die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor ab-
zustellen (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, Urteil des BGer 8C_513/2014 vom 17.
Dezember 2014 E. 6.6.1). Die Verwendung des Lohnes eines einzelnen
Sektors ("Produktion" oder "Dienstleistungen") ist nach der Rechtspre-
chung jedoch ausnahmsweise zulässig (Urteil des BGer 9C_311/2012 Ur-
teil vom 23. August 2012 E. 4.1). Da dem Versicherten verschiedene Hilfs-
arbeiterstellen offenstehen, ist der Zentralwert und nicht eine branchenspe-
zifische Zahl massgeblich (vgl. Urteil des eidgenössischen Versicherungs-
gerichtes I 765/03 vom 3. März 2004 E. 4.2.). Das Vorgehen der Vorinstanz
entspricht der Rechtspraxis und ist nicht zu bemängeln. Zur Bestimmung
des Invalideneinkommens durfte sie vom Medianlohn der Männer gemäss
Anforderungsniveaus 4 im Dienstleistungssektor gemäss TA1 (2010) aus-
gehen.
9.3.3 Der Beschwerdeführer führt aus, aufgrund verschiedener Faktoren
(eingeschränkte Leistungsfähigkeit, Teilzeitarbeit, mangelnde Ausbildung
in einer Verweisungstätigkeit; langer Auslandaufenthalt) sei ein Abzug vom
Tabellenlohn von 25% erforderlich. Bei der Ermittlung des Invalidenein-
kommens können statistisch ermittelte Tabellenlöhne unter gewissen Vo-
raussetzungen herabgesetzt werden (BGE 124 V 323 E. 3b). Mit diesem
Abzug soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs-
grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprä-
gung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittli-
chem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2). Bei der
Bestimmung des Abzuges vom Tabellenlohn ist vorliegend zu berücksich-
C-6771/2013
Seite 26
tigen, dass die Vorinstanz den eingeschränkten Möglichkeiten des Be-
schwerdeführers bereits mit der Beschränkung auf Vergleichseinkommen
im Dienstleistungssektor und durch Reduktion des Vergleichslohnes auf
80% - entsprechend der Teilarbeitsfähigkeit - Rechnung getragen hat. Die
doppelte Anrechnung desselben Umstandes ist zu vermeiden (vgl. Urteil
des BGer 8C_536/2014 vom 20.01.2015 E. 4.3). Der Umstand allein, dass
nur leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen
zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Anforde-
rungsniveau 4 bereits leichte und mittelschwere Tätigkeiten umfasst (Urteil
des Bundesgerichts 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Da
Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise geringer
entlöhnt wird als Vollzeitarbeit, ist in der Rechtspraxis ein Abzug vom Ta-
bellenlohn anerkannt (Urteil des BGer 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016
E. 3.3.2). Das Bundesgericht hat jedoch den Tabellenlohnabzug wegen
Teilzeitarbeit abgelehnt, bei einer gutachtlich bescheinigten 80 %igen Ar-
beitsfähigkeit, die vollschichtig mit reduziertem Rendement und leicht er-
höhtem Pausenbedarf möglich ist (Urteil 9C_158/2016 vom 05. April 2016
E. 4.2.2). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war der Beschwerde-
führer 56-jährig. Praxisgemäss kann das fortgeschrittene Alter – zusam-
men mit anderen Faktoren – einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen
(BGE 124 V 323 E. 3b). In der Gerichtspraxis wird das Alter nur sehr zu-
rückhaltend für die Reduktion von Tabellenlöhnen zugelassen (vgl. Urteil
des BGer 9C_780/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3.4.2, Urteil des BGer
8C_52/2010 vom 2. Juli 2010 E.8.3, Urteil des BGer 8C_711/2012 vom
16. November 2012 E. 4.2.4, Urteil des BGer 9C_160/2013 vom 28. Au-
gust 2013 E. 4.2). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich das Alter
im Anforderungsniveau 4 sogar eher lohnerhöhend auswirken kann (Urteil
9C_455/2013 E. 4.2). Zur Bestimmung des leidensbedingten Abzuges ist
der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75
E. 5b/bb). Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Tabellenlohnab-
zug von 15 % nicht zulasten des Versicherten fehlerhaft bemessen wurde.
9.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Bestimmung
des Invalideneinkommens nicht zu bemängeln ist.
9.5 Beim Vergleich des monatlichen Valideneinkommens (pro 2010) von
CHF 5‘524.30 mit dem monatlichen Invalideneinkommen (pro 2010) von
CHF 3‘215.57 resultiert ein Invaliditätsgrad von 41.79 %. Für die in diesem
Fall rechtskonforme Vergleichsrechnung für das Jahr 2011 (vgl. 9.1) ist
C-6771/2013
Seite 27
ebenfalls auf die LSE 2010 abzustellen, wobei das sowohl das Invaliden-
einkommen wie auch das Valideneinkommen der Teuerung zwischen 2010
und 2011 anzupassen ist. Bei einer Hochrechnung beider Vergleichsein-
kommen um denselben Teuerungsfaktor resultierte derselbe Invaliditäts-
grad. Der von der Vorinstanz für den Zeitraum ab Oktober 2010 respektive
Januar 2011 ermittelte Invaliditätsgrad von gerundet 42 % ist nicht zu be-
mängeln.
10.
Die Vorinstanz befand, der Versicherte habe keinen Wohnsitz in der
Schweiz, und es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Der
Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, sein Wohnsitz befinde
sich in der Schweiz.
10.1 Bei dem von der Vorinstanz ermittelten und zu bestätigenden Invalidi-
tätsgrad von 42 % sind der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in der
Schweiz kumulativ erforderliche Voraussetzungen für den Rentenanspruch
(vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG, E. 4.3). Unumstritten ist der Wohnsitz in Brasilien
bis zum Herbst 2008. Im Kontext der Beurteilung des Rentenanspruchs
aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Oktober
2010 sind Wohnsitz und Aufenthalt im Zeitraum vom Januar 2011 bis zum
Verfügungsdatum 1. November 2013 massgebend.
10.2 Nach Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person
nach den Artikeln 23-26 ZGB. Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person
befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verblei-
bens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen gemacht hat (BGE 125 III 100 E. 3). Für die Begründung
des Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusse-
res, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden
Verbleibens (BGE 133 V 309 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung kommt es
nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die
erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1 S.
238; BGE 125 V 76 E. 2a S. 77). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort beste-
hen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1
ZGB). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person nach Art. 13 Abs. 2
ATSG an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn
diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
C-6771/2013
Seite 28
10.3 Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens lassen sich die folgenden
Informationen bezüglich Aufenthalt und Wohnsitz entnehmen. Gemäss sei-
ner Eingabe vom 29. März 2012 habe der Beschwerdeführer zwischen Au-
gust 2007 und März 2009 versucht, in Brasilien eine Bar zu betreiben (act-
II. 47). Die Gemeinde N._______ bestätigte am 11. Dezember 2008, der
Beschwerdeführer sei dort nach Zuzug aus dem Ausland seit 1. Okto-
ber 2008 wohnhaft gewesen (act-I. 143). Anlässlich der G._______-Unter-
suchungen Ende März 2011 gab der Beschwerdeführer an, er wohne mit
seiner neuen Freundin in Brasilien. Nach der Auskunft der Einwohnerge-
meinde N._______ vom 3. August 2012 hat er sich am 1. April 2011 in der
Gemeinde N._______ angemeldet (act-II. 57). Den Eingaben vom 31. Ja-
nuar 2012, vom 1. März 2012 sowie vom 29. März 2012 ist zu entnehmen,
dass sich der Beschwerdeführer damals in Brasilien aufhielt (act-II. 43 und
45 und 47). Laut der Eingabe vom 8. Januar 2013 habe er von Juni bis
Oktober 2012 in der Schweiz eine Wohnung gemietet (act-II. 72). Am
17. Oktober 2012 sprach der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle
B._______ in O._______ vor und teilte mit, dass er am 25. Oktober 2012
für fünf Monate nach Brasilien reisen werde (act-II. 61 vgl. auch act-II. 65).
In der Eingabe vom 8. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
er lebe in Brasilien in einer Mietwohnung (act-II. 72).
10.4 In der Stellungnahme zum Vorbescheid vom 11. September 2013 so-
wie in der Beschwerde vom 2. Dezember 2013 gab der Beschwerdeführer
an, sein Wohnsitz sei in der Schweiz (act-II. 81, Akten im Beschwerdever-
fahren C-6771/2013 Nr. [BVGer-act.] 1). Zur Begründung liess er im We-
sentlichen ausführen, er habe sich bei der Schweizer Botschaft in Brasilien
abgemeldet und in der Gemeinde N._______ angemeldet. Die einwohner-
rechtliche Registrierung kann ein Indiz für den Wohnsitz sein, ist jedoch
nicht massgebend für dessen Bestimmung (Urteil des BGer I 275/02 vom
18. März 2005 E. 6.1, BGE 108 Ia 255 Erw. 5a, 102 IV 164 Erw. 2b). An-
gaben, die die Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz belegen,
oder zur konkreten Dauer der Aufenthalte in der Schweiz fehlen in den Ein-
gaben weitgehend. Die Informationen aus den Akten des Verwaltungsver-
fahrens zeigen kein Bild eines auf Dauer angelegten Aufenthaltes in der
Schweiz und sind teilweise widersprüchlich (vgl. E. 10.3). Die Vorinstanz
ging in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB vom Weiterbestand des Wohn-
sitzes in Brasilien aus, nachdem keine Angaben, die für den Mittelpunkt der
persönlichen und beruflichen Lebensinteressen in der Schweiz belegen,
vorgefunden wurden (act-II. 73). Weitere Abklärungen dazu, wann der Ver-
sicherte in die Schweiz ein- und ausreiste, wieviel Zeit er in Brasilien und
C-6771/2013
Seite 29
in der Schweiz verbrachte und wann im Zeitraum zwischen dem 1. Okto-
ber 2008 und dem 1. April 2011 eine Abmeldung in der Gemeinde
N._______ erfolgte, wurden nicht durchgeführt.
10.5 In den Akten bestehen abgesehen von den einwohneramtlichen Re-
gistrierungen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im
massgebenden Zeitraum Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz hatte. Mit Verfügung vom 28. April 2016 wurde ihm daher noch-
mals Gelegenheit gegeben, Beweismittel einzureichen, welche seinen
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz belegen (BVGer-
act. 15). Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 (BVGer-act. 18) liess der Be-
schwerdeführer mitteilen, er sei aufgrund seines Aufenthaltes in Brasilien
nicht in der Lage, die angeforderten Unterlagen zu liefern, und die Abklä-
rung der Zuständigkeit sei von Amtes wegen vorzunehmen. Auch die Ab-
klärung im Beschwerdeverfahren erbrachte keine weiteren Informationen
zum Bestand von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz.
Die erkennbaren Umstände lassen nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit auf die Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz schlies-
sen.
10.6 Sowohl die Abklärungen im Verwaltungsverfahren wie auch in diesem
Verfahren haben nicht gezeigt, dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass
der angefochtenen Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte. Nach der all-
gemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB, vgl. BGE 139 V 547 E. 8.1) und in An-
wendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB ist vom Fortbestand des Wohnsitzes in
Brasilien auszugehen. Der Beschwerdeantrag 5 ist daher abzuweisen.
11.
Bei einem Invaliditätsgrad von 42 %und fehlendem Wohnsitz und Aufent-
halt in der Schweiz entstand der Anspruch auf eine Invalidenrente auch
nicht nach der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Oktober
2010. Die Beschwerdeanträge 1 und 3 sind abzuweisen. Die Einstellung
der Rente per 1. Juni 2009 erfolgte zu Recht, und ein Anspruch auf eine
Invalidenrente ist bis zum Zeitpunkt der Verfügung nicht erneut entstanden.
12.
Zu befinden ist über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung.
C-6771/2013
Seite 30
12.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un-
abhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.- bis CHF 1'000.- fest-
zulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind sie auf
CHF 400.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei
aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden.
12.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-6771/2013
Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 400.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.
C-6771/2013
Seite 32
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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