Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6774/2008
Urteil vom 11. Februar 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
Gegenstand Abweisung Rentengesuch, Verfügung vom 24. September
2008.
C-6774/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1946 geborene, in seiner Heimat Österreich wohnhafte A._______
(im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete von 1969
bis 1993 in der Schweiz und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an
die obligatorische Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war er vom 16. Februar 2000 bis
15. September 2005 bei der B._______ in C._______ (D._______) in der
Warenannahme und –verteilung sowie in der Verpackung und dem
Versand tätig. Am 10. Februar 2006 meldete er sich zum Bezug von IV-
Leistungen an; der vom österreichischen Sozialversicherungsträger
weitergeleitete Antrag ging am 28. Februar 2006 bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (SAK) ein (vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 2,
8 und 83).
Nach Vorliegen eines Teils der für die Beurteilung des Leistungsgesuches massgeblichen Abklärungen in
beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 5, 8, 14 bis 23) erliess die
Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle D._______ (im Folgenden: PVA) am 29. August 2006 einen
Bescheid, mit welchem sie den Anspruch auf eine Invaliditätspension ablehnte (act. 24). Nachdem der
Versicherte gegen diesen Bescheid am 6. Oktober 2006 hatte Klage erheben lassen (act. 29) und Dr. med.
E._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom medizinischen Dienst der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 21. November 2006 eine Stellungnahme abgegeben
hatte (act. 30), wurde am 8. Januar 2007 ein Einkommensvergleich erstellt (Invaliditätsgrad [im Folgenden
auch: IV-Grad] 34.02 %; act. 30a). Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11.
Januar 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (act. 34).
B.
Hiergegen liess der Versicherte – unter Hinweis auf von der IVSTA von
Amtes wegen einzuholende Expertisen – am 21. Februar 2007 seine
Einwendungen vorbringen (act. 35 und 36). In der Folge wurden diese
medizinischen Gutachten am 28. Februar 2007 bei der PVA eingeholt
(act. 32, 33, 37 bis 39) und am 11. April 2007 Dr. med. E._______ zur
Beurteilung unterbreitet (act. 41). Nachdem dieser am 30. April 2007 an
seiner ersten Stellungnahme vom 21. November 2006 festgehalten hatte
(act. 42), erliess die IVSTA am 4. Mai 2007 eine dem Vorbescheid vom
11. Januar 2007 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 43). Diese
Verfügung erwuchs – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten
in Rechtskraft.
C.
Am 18. Oktober 2007 ging bei der SAK der Bescheid der PVA vom
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10. Oktober 2007 ein; mit dem vor Gericht am 11. September 2007
geschlossenen Vergleich wurde der Anspruch auf eine Invaliditätspension
ab 1. Oktober 2007 unbefristet für die weitere Dauer der Invalidität
anerkannt (act. 45; vgl. auch act. 47).
D.
In der Folge liess der Versicherte der IVSTA mit Schreiben vom 14.
November 2007 das neuropsychiatrische Gutachten von Dr. med.
F._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 1. August 2007
zukommen (act. 48 und 49). Nachdem Dr. med. E._______ am 24.
Dezember 2007 ein Nichteintreten auf das neue Leistungsgesuch
postuliert hatte (act. 50 und 51), erliess die IVSTA am 14. Januar 2008
einen entsprechenden Vorbescheid (act. 52). Nach Würdigung eines
weiteren Berichts von Dr. med. F._______ vom 11. Februar 2008 durch
Dr. med. E._______ (act. 54 und 57) forderte die IVSTA bei der PVA am
11. März 2008 weitere ärztliche Unterlagen an resp. bat um Veranlassung
einer neuen Untersuchung des Versicherten (act. 58 und 59); am 28. Mai
2008 ging bei der IVSTA das Gutachten von Dr. med. G._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. April 2008 ein (act.
64 und 65).
Nachdem die Liechtensteinische Invalidenversicherung am 21. April 2008 die Ausrichtung einer ganzen IV-
Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2008 verfügt (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1)
und Dr. med. E._______ am 10. Juni 2008 erneut berichtet hatte (act. 67), erliess die IVSTA am 30. Juni
2008 einen weiteren Vorbescheid, mit dem derjenige vom 14. Januar 2008 ersetzt und dem Versicherten
die beabsichtigte Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht gestellt wurde (act. 70). Nachdem der
Versicherte hiergegen mit am 21. Juni 2008 datierten Schreiben seine Einwendungen vorgebracht hatte
(act. 72) und die IVSTA von jenem am 6. August 2008 erneut über die wesentliche Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes informiert worden war (act. 74), nahm Dr. med. E._______ – nach Einsicht
in den Bericht von Dr. med. H._______ vom 19. August 2008 (act. 78) – am 19. September 2008 erneut
Stellung (act. 81). Daraufhin erliess die IVSTA am 24. September 2008 eine dem Vorbescheid vom
30. Juni 2008 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 82).
E.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung vom 24. September 2008 (B-act. 1).
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seit Januar 2008 habe sich sein Gesundheitszustand aus
orthopädischer, internistischer und psychiatrischer Sicht stark verschlechtert. Neben seinen psychischen
Problemen leide er jetzt auch noch an schwerster Grosszehengrundgelenksarthrose beidseitig, was sehr
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schmerzhaft sei und weswegen er sich in den nächsten Wochen einer Operation unterziehen müsse.
Zudem sei dem Gutachten von Dr. med. F._______ zu entnehmen, dass er an einer Anorexie leide. Die
von der Vorinstanz nahe gelegte Bildschirmtätigkeit habe er in seinem früheren Beruf nicht benötigt und
eine solche könne er mit 62 Jahren wegen seiner diversen Krankheiten auch nicht mehr erlernen. Seine
geringfügige Heimarbeitstätigkeit bei seinem früheren Arbeitgeber habe er wegen seinen andauernden
Schmerzen im August 2008 aufgeben müssen.
F.
Nachdem mit prozessleitender Verfügung vom 20. November 2008 (B-
act. 4) die unaufgefordert eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers
vom 12. November 2008 (B-act. 3) zu den Akten genommen und der
Vorinstanz – zur Berücksichtigung im Rahmen der Vernehmlassung – ein
Doppel zugestellt worden war, ging am 26. Februar 2009 die
Vernehmlassung vom 24. Februar 2009 fristgerecht ein (B-act. 5 bis 7).
Darin wurde die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragt
und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne vollumfänglich auf die der angefochtenen
Verfügung zu Grunde liegenden Stellungnahmen des IV-ärztlichen Dienstes verwiesen werden. Darin sei
der beurteilende Arzt nach Durchsicht sämtlicher medizinischer Gutachten zum Ergebnis gelangt, dass der
Versicherte trotz der vorgebrachten Leiden in der Lage sei, eine gewinnbringende Tätigkeit –
beispielsweise als kaufmännischer Angestellter – "gänzlich" auszuüben.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2009 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen,
dass er innert derselben Frist statt der Bezahlung des Kostenvorschusses
das der Verfügung beigelegte Formular „Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege“ ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen
einreichen könne (B-act. 8).
H.
Im Rahmen der Replik vom 25. März 2009 reichte der Versicherte nebst
weiteren Unterlagen das ausgefüllte und unterzeichnete Formular
„Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ein und hielt – nebst seinem
Antrag auf Befreiung von den Verfahrenskosten – sinngemäss an seinem
Rechtsbegehren fest (B-act. 10).
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, wegen der schweren Grosszehengrundgelenksarthrose
beidseitig werde er im Mai operiert. Des Weiteren habe sich sein Bandscheibenvorfall im
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Lendenwirbelsäulenbereich derart verschlechtert, dass er auch diesbezüglich über eine Operation
nachdenke. Zudem leide er seit längerem an einer Anorexie und habe seit zirka 18 Monaten zirka 25 kg an
Gewicht verloren. Er befinde sich wegen der sehr starken Depressionen, die sich trotz antidepressiver
Dauermedikation monatlich verschlechtern würden, in andauernder ärztlicher Behandlung. Keiner seiner
behandelnden Ärzte könne sich vorstellen, dass er eine Tätigkeit – auch bloss eine „geringfügige“ – auf
dem freien Arbeitsmarkt aufnehmen resp. ausüben könne.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2009 wurde Ziff. 3 des Dispositivs
der Zwischenverfügung vom 3. März 2009 aufgehoben und das Gesuch
des Beschwerdeführers um Befreiung von den Verfahrenskosten
gutgeheissen (B-act. 11).
J.
In ihrer Duplik vom 13. Mai 2009 nahm die Vorinstanz insbesondere
Stellung zu den beschwerdeweise gemachten Ausführungen zur
wirtschaftlichen Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitskraft des
Beschwerdeführers und hielt an ihren bisherigen Anträgen fest (B-act.
13).
K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Mai 2009 schloss die
Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 14).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
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über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen
Verfügung vom 24. September 2008 ist der Beschwerdeführer berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 24.
September 2008 (act. 82), mit welcher das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers auf eine IV-Rente abgewiesen wurde. Streitig und zu
prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem
Zusammenhang insbesondere, ob der Sachverhalt in medizinischer
Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
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2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft
und wohnt in Österreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen-
den: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung
gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Ab-kommen zur
Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis
dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die
Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im
Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V
11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
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Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der
bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer]
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des
Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem
1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt
das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 24. September 2008 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den
entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-schaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
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2.4. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen
Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende
Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des For-
derbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2
mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).
Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres
Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr
nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach
einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E.
4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch
bestehende Arbeitsfähigkeit im versicherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen
Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen
setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte
psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige,
aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4).
Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der
versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V 294 E.
5a). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierten Massstab (BGE 127 V 294 E. 4b/cc;
vgl. auch Art. 7 Abs. 2 ATSG in der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Wie jede
andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme
Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte
Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in
den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den
Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt,
entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer
psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können
auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter
Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung;
ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr
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beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit“); das Scheitern einer konsequent
durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem
Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien
zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind –
ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V
49 E. 1.2 mit Hinweisen; SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72 E. 2.1). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise
geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204
E. 4.2).
2.5. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 1988 bis Ende 2003 gültig
gewesenen Fassung [AS 1987 447]) besteht der Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn der Versicherte mindestens 40 %, auf eine halbe
Rente, wenn er mindestens 50 % und auf eine ganze Rente, wenn er
mindestens zu zwei Dritteln invalid ist. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der
von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-
Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden
Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden
Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für
die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz,
sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253
E. 2.3 und 3.1). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese
Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine
besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene
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Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
2.6. Nach Art. 48 IVG (mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch Ziff. I des
IVG vom 6. Oktober 2006 aufgehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129])
erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren
seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Abs. 1).
Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug, so werden die
Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der
Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen
konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme
vornimmt (Abs. 2).
Die IVSTA versah die angefochtene Verfügung vom 24. September 2008 mit dem Vermerk "Anmeldung
vom 25.10.2007 erhalten am 25.10.2007". Diese Daten sind aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar (act.
45 bis 47). Da die SAK am 18. Oktober 2007 Kenntnis des Bescheids der PVA vom 10. Oktober 2007
erhielt, ist dieser Zeitpunkt als Gesuchsdatum zu qualifizieren. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob und in
welchem Umfang der Beschwerdeführer seit dem 18. Oktober 2006, das heisst zwölf Monate vor der
Anmeldung zum Leistungsbesuch, Anspruch auf IV-Leistungen hatte oder ob ein solcher Anspruch danach
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (24. September 2008; act. 82) entstanden bzw. wieder
weggefallen ist.
2.7. Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen
Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue
Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht,
dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger
Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 343 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine
Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b; ZAK 1991 S.
262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung
immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h.
keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
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befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b, 117 V 198 E.
4b).
Nach Eingang einer erneuten Anmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die
Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch
ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben,
ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die
Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der
Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten
streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu
vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.
17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall
obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen
eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG
(heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 29) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE
130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der
ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig
Nichteintretensverfügungen erfolgt sind, welche aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss
summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich bleiben. Erfolgte dagegen nach einer
ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs
und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person
dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision - bei
einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
2.8. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
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welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell
Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E.
2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung
einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist
für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender
spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt
(Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September
2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch
SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V
254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt
der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die
vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein
Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen
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um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.7 hiervor), beurteilt sich die Frage, ob
beim Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung eingetreten ist,
welche geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch im
Sinne von Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er zur Zeit der – soweit ersichtlich – unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 4. Mai 2007 (act. 43)
bestanden hatte, mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 24. September 2008 (act. 82) eingetreten
war.
3.1.
3.1.1. Im Rahmen der Erstanmeldung vom 10. Februar 2006 (act. 2) resp.
der Verfügung vom 4. Mai 2007, mit welcher der Rentenanspruch des
Versicherten rechtskräftig verneint worden war, stützte sich die
Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die
Stellungnahmen von Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin,
vom medizinischen Dienst vom 21. November 2006 (act. 30) und 30. April
2007 (act. 42). Letztere wurde nach Kenntnis und Würdigung sowohl des
internistischen (act. 32) und orthopädischen (act. 33) als auch des
Ergänzungsgutachtens (act. 37) der Dres. med. I._______ und J._______
vom 6. Dezember 2006, 9. Januar und 27. Februar 2007 erstellt.
3.1.2. Dr. med. I._______, Facharzt für Innere Medizin (Kardiologie),
diagnostizierte in seinem Gutachten eine bisher unbehandelte arterielle
Hypertonie, eine Sklerose der Bauchaorta und der Halsarterien ohne
Verengung oder Flussbehinderung in diesen Gefässen, Nierenzysten
links sowie Neigung zu Durchfall und Magenübersäuerung als mögliche
Nebenwirkungen der derzeit einzunehmenden Schmerzmedikamente. Dr.
med. I._______ erachtete den Versicherten in einer leidensadaptierten
Tätigkeit für voll arbeitsfähig. Der Orthopäde Dr. med. J._______ stellte
die Diagnose einer chronischen Lumboischialgie links bei einer
Osteochondrose auf Höhe L5/S1 und attestierte dem Beschwerdeführer
in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit ebenfalls eine volle
Arbeitsfähigkeit. In seinem Ergänzungsgutachten führte Dr. med.
I._______ aus, die von Dr. med. K._______ angegebenen internistischen
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Seite 15
Diagnosen seien erwähnt worden. Am Leistungskalkül in seinem
Gutachten ändere sich nichts. Einer gewissen Leistungseinschränkung
durch die Bluthochdruckproblematik sei Rechnung getragen worden.
Auch bei einer optimalen Blutdruckeinstellung würde er hingegen bei dem
schon sechzigjährigen Versicherten das Leistungskalkül nicht über leichte
und mittelschwere Tätigkeiten hinausgehen lassen. Dr. med. E._______
berichtete am 30. April 2007, die bisher bekannten Diagnosen seien
bestätigt und mit einer noch nicht bekannten labilen arteriellen Hypertonie
ergänzt worden. Die Arbeitsfähigkeit sei vollschichtig für leichte bis
fallweise mittelschwere Tätigkeiten beurteilt worden. Damit kämen die
drei Gutachten genau zur gleichen Schlussfolgerung wie er in seiner
Stellungnahme vom 21. November 2006; an dieser sei festzuhalten.
3.2.
3.2.1. Im Zusammenhang mit der erneuten Anmeldung vom Oktober
2007 (act. 47) sind weitere Gutachten und Stellungnahmen des
medizinischen Dienstes der Vorinstanz aktenkundig. Diese ärztlichen
Dokumente sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und
einer Würdigung zu unterziehen.
3.2.2.
3.2.2.1 Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie,
berichtete in seinem Gutachten vom 1. August 2007 (act. 48), der
Versicherte leide in psychiatrischer Hinsicht an den Folgen einer
langjährigen Burn-out- bzw. neurasthenischen Erschöpfungsentwicklung
und an einer ausgeprägten chronischen Somatisierungsstörung,
hauptsächlich in Form einer chronisch somatoformen Schmerzstörung
(daneben noch autonome Funktionsstörungen). Diese Haupterkrankung
sei assoziiert mit einer ebenfalls ausgeprägten vitalisierten chronischen
Depression. In diesem Bereich leide der Versicherte vor allem unter
einem chronischen Syndrom von Adynamie, Anhedonie, rascher
Ermüdbarkeit und starker Stressempfindlichkeit. Hinzu kämen noch eine
allgemein erhöhte Angstbereitschaft und eine hypochondrische
Sekundärentwicklung. Sekundäre Krankheitsfolgen in Form eines
eingeengten Sozialverhaltens und einer regressiven Schonhaltung
komplettierten die Gesamtbehinderung. In Berücksichtigung aller
Behinderungen und Funktionsausfälle erachte er den Versicherten unter
den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses als ausserstande,
schwere, mittelschwere oder auch nur leichte Arbeiten ganztags zu
C-6774/2008
Seite 16
verrichten. Bei Arbeitsversuchen auf dem freien Arbeitsmarkt wären mit
grösster Wahrscheinlichkeit weitere Dekompensationen und damit
Dauerkrankenstände zu erwarten.
3.2.2.2 Dr. med. E._______ hielt nach Einsicht in dieses Gutachten am
24. Dezember 2007 (act. 51) im Wesentlichen fest, der Psychiater gäbe
eine ganze Reihe von Diagnosen an, die bisher nicht aktenkundig
gewesen seien. Einerseits spreche er von einer chronisch somatoformen
Schmerzstörung, obschon keiner der Untersucher die dafür
objektivierbaren Befunde erhoben habe und insbesondere der dafür
zuständige Orthopäde dies auch nicht als indiziert befunden habe. Die
angegebene ausgeprägte vitalisierende chronische Depression scheine
auch nicht überzeugend begründet. Der Versicherte sei diesbezüglich nie
behandelt worden. Die vermerkte, leichtgradige dysphorische
Grundstimmung widerspreche dieser Schlussfolgerung ebenfalls. Die
übrigen angewendeten Begriffe (Burn-out, neurasthenisch-
hyperästhetischer Schwächezustand) würden nicht überzeugen und
wären allenfalls in den Definitionen einer mindestens mittelschweren
anhaltenden und behandlungsbedürftigen Depression einzuordnen. Dass
die Gesamtbeurteilung bei beiden somatisch anderslautenden
Stellungnahmen auf eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten
schliesse, sei nicht nachvollziehbar.
3.2.2.3 Im neuropsychiatrischen Gutachten vom 11. Februar 2008 führte
Dr. med. F._______ zusammengefasst aus, trotz einer antidepressiven
Dauermedikation sei keine Remission der chronischen Depression
erfolgt. Dieser ungünstige Krankheitsverlauf sei vor allem auf die mit der
Depression assoziierten Somatisierungsstörungen (autonome
Somatisierungsstörung/somatoforme Schmerzstörung) zurückzuführen.
Hinzu gekommen seien noch ein Restless-Legs-Syndrom, Parästhesien,
Dysästhesien und eine quälende Unruhe in den Beinen. Insgesamt
handle es sich um einen chronischen progredienten Krankheitsverlauf im
fortgeschrittenen Stadium, was auch durch sekundäre Krankheitsfolgen
(Persönlichkeitsveränderungen, regressives Schon-, Vermeidungs- und
Rückzugsverhalten) zum Ausdruck komme. Mehr denn je erscheine eine
berufliche Wiedereingliederung am freien Arbeitsmarkt unmöglich.
3.2.2.4 Bezug nehmend auf dieses Gutachten berichtete Dr. med.
E._______ am 3. März 2008 (act. 57), Dr. med. F._______ habe seine
bisherige Darstellung ohne greifbare neue Elemente wiederholt. Er gebe
zwar an, dass nun eine affektive und kognitive Einengung vorliege; diese
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Seite 17
wäre insbesondere in einem neuropsychiatrischen Gutachten mit
entsprechenden Tests objektiv zu belegen. Erneut überzeuge die Qualität
des Gutachtens nicht; dieses entspreche nicht den diesbezüglichen
Kriterien in der Schweiz. Überdies widerspreche sich Dr. med. F._______
in der Angabe der bisherigen Medikation. Während im Juli 2007 noch
mitgeteilt worden sei, dass keine psychiatrische Therapie erfolgt sei,
spreche er nun von einer Dauermedikation mit zwei Antidepressiva.
3.2.2.5 In einem weiteren Gutachten vom 25. April 2008 (act. 64)
diagnostizierte Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und
Neurologie, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem
Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie ein chronisches
Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom mit ischialgieformen Beschwerden
links bei einem Bandscheibenvorfall auf Höhe L5/S1. Weiter führte er
aus, aus psychiatrischer Sicht erscheine die psychische Belastbarkeit
deutlich reduziert. Trotz ausreichend dosierter antidepressiver Therapie
habe keine Besserung des psychischen Zustandsbildes erreicht werden
können. Die Prognose sei abhängig von den körperlichen Beschwerden
und exogenen Belastungen und erscheine derzeit eher ungünstig. Aus
psychiatrisch-neurologischer Sicht sei aufgrund der mittelgradigen
depressiven Episode und der chronischen Lumboischialgie links eine
60%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit anzunehmen.
3.2.2.6 Dr. med. E._______ führte in Kenntnis dieses Gutachtens in
seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2008 (act. 67) aus,
Verweisungstätigkeiten würden in der Expertise von Dr. med. G._______
nicht explizit bezeichnet, doch im Formular für das Leistungskalkül gebe
dieser eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit an für Tätigkeiten, die durchaus
den in der Stellungnahme vom 21. November 2006 aufgeführten
entsprächen. Somit bleibe dieser Facharzt bezüglich Beginn und Grad
der Arbeitsunfähigkeit noch unter der Beurteilung vom November 2006.
Dieses Gutachten enthalte somit keine Aussage, welche ein Abweichen
vom negativen Entscheid des Rentenbegehrens vom 4. Mai 2007
begründe.
3.2.2.7 Im Bericht vom 19. August 2008 (act. 78) erwähnte Dr. med.
H._______, aufgrund der radiologisch dokumentierten Veränderungen im
Lendenwirbelsäulenbereich bestehe eine deutlich verminderte
Belastbarkeit. Zusätzlich bestünden Beschwerden im Bereich beider
Füsse aufgrund einer schweren Abnützung am Grosszehengrundgelenk
beidseits. Hier bestehe eine relative Operationsindikation. Schwere
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Seite 18
körperliche Arbeiten mit einseitiger Körperhaltung oder in gebückter
Stellung sowie ständig stehend-gehende Tätigkeiten müssten vermieden
werden.
3.2.2.8 Dr. med. E._______ führte bezüglich dieses Berichts am 19.
September 2008 (act. 81) aus, darin werde die bekannte Lumbalgie
aufgrund degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule erneut bestätigt.
Im Gegensatz zum bereits vorliegenden orthopädischen Gutachten von
Dr. med. J._______ vom 9. Oktober 2007 fände sich nun plötzlich eine
schwerste Grosszehengrundgelenksarthrose (ohne klinische Angaben).
Immerhin seien die Schlussfolgerungen von Dr. med. H._______
deckungsgleich mit der Stellungnahme vom 21. Juni 2006.
3.3.
3.3.1. Der Vorinstanz dienten insbesondere die Stellungnahmen von
Dr. med. E._______ vom medizinischen Dienst vom 24. Dezember 2007
(act. 51), 3. März (act. 57), 10. Juni (act. 67) und 19. September 2008
(act. 81) als Entscheidgrundlagen für die angefochtene Verfügung vom
24. September 2008. Bei den entsprechenden Berichten handelt es sich
um solche von resp. im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. auch aArt. 49
Abs. 3 IVV), deren Funktion darin besteht, den medizinischen
Sachverhalt zusammenzufassend und zu würdigen. Dazu gehört auch,
bei sich widersprechenden medizinischen Akten eine Wertung
vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht
abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei.
Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder
Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie
entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14.
September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG
vom 15. Dezember 2006 E. 5). Die genannte Bestimmung von aArt. 49
Abs. 3 IVV stand bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft und wurde dann
aufgehoben. Auf den 1. Januar 2008 wurde Art. 59 Abs. 2bis IVG
eingeführt, wonach die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
zur Verfügung stehen und die für die Invalidenversicherung nach Art. 6
ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten
festsetzen, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich auszuüben. Eine ähnliche Bestimmung fand sich bisher
schon und, in leicht geänderter Fassung seit dem 1. Januar 2008, nach
wie vor in Art. 49 Abs. 1 IVV. Immer noch in Kraft steht Art. 49 Abs. 2 IVV,
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Seite 19
wonach die regionalen ärztlichen Dienste bei Bedarf selber ärztliche
Untersuchungen von Versicherten durchführen können.
3.3.2. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.8 hiervor), kann auf Stel-
lungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der
Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrecht-
lichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die
beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen.
Obwohl Dr. med. E._______ als Allgemeinmediziner nicht über einen Facharzttitel auf dem Gebiet der
Orthopädie und orthopädischen Chirurgie resp. Inneren Medizin und Kardiologie verfügt, kommt seiner –
auf den Bericht des Orthopäden und Orthopädischen Chirurgen Dr. med. H._______ vom 19. August 2008
Bezug nehmenden – Stellungnahme vom 19. September 2008 aufgrund der beim Beschwerdeführer
vorliegenden, nicht überaus komplexen Gesundheitsbeeinträchtigungen im somatischen Bereich ein
gewisses Gewicht zu. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass ihm nebst dem Bericht von Dr.
med. H._______ die schlüssigen und überzeugenden Gutachten der Dres. med. I._______ und J._______
vom 6. Dezember 2006, 9. Januar und 27. Februar 2007 zur Verfügung gestanden haben. Es ist
grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass Dr. med. E._______ in seiner Stellungnahme vom 19.
September 2008 von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht
ausging. Dass die neu von Dr. med. H._______ erwähnte Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits zu
keiner relevanten Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führt, ergibt sich aus dem von ihm
formulierten Zumutbarkeitsprofil, wonach bloss schwerere körperliche Arbeiten mit einseitiger
Körperhaltung oder in gebückter Stellung sowie ständig stehend-gehende Tätigkeiten vermieden werden
müssten. Damit steht fest, dass Dr. med. H._______ – wenn auch nur implizit – eine leidensadaptierte
(leichte sitzende) Verweisungstätigkeit befürwortet resp. als zumutbar erachtet hatte. Insofern besteht –
aus rein somatischer Sicht betrachtet – zweifelsfrei nach wie vor eine Übereinstimmung mit dem von Dr.
med. E._______ in dessen Stellungnahme vom 21. November 2006 (act. 30) abgegebenen, genügend
detailliertem und somit rechtsgenüglichem Zumutbarkeits- resp. Leistungsprofil. In diesem Zusammenhang
ist schliesslich auch ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine Diagnose für sich allein genommen keinen
Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulässt (vgl. BGE 132 V 65
E. 3.4 mit Hinweisen). Mit Blick auf die weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers kann es damit jedoch nicht sein Bewenden haben.
3.3.3. Die im Verlaufe des Neuanmeldungsverfahrens aktenkundig
gewordenen Gutachten der Psychiater und Neurologen Dres. med.
F._______ und G._______ legte die Vorinstanz ebenfalls dem
Allgemeinmediziner Dr. med. E._______ zur Beurteilung vor und stützte
in der Folge die angefochtene Verfügung vom 24. September 2008 auf
dessen Stellungnahmen vom 24. Dezember 2007 (act. 51), 3. März (act.
57) und 10. Juni 2008 (act. 67). Auf Stellungnahmen des medizinischen
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Dienstes, denen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, kann
jedoch nur dann abgestellt werden, wenn diese den allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen
und der beurteilende Arzt über die im Einzelfall gefragten fachlichen
Qualifikationen verfügt (vgl. E. 2.8 hiervor). Da Dr. med. E._______ auf
den medizinischen Fachgebieten der Psychiatrie, Psychotherapie und
Neurologie über keine spezialärztlichen Qualifikationen verfügt und – im
Gegensatz zum vorstehend Dargelegten im Zusammenhang mit den
Expertisen der Dres. med. I._______ und J._______ Dargelegten (vgl. E.
3.3.2) – die Gutachten der Dres. med. F._______ und G._______
aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht schlüssig und
überzeugend sind, kann den oben erwähnten Stellungnahmen von
Dr. med. E._______ keine Beweiskraft zukommen.
3.3.4. Indem der Psychiater und Neurologe Dr. med. F._______ seinem
Gutachten vom 1. August 2007 unter „Beurteilung“ sowohl die
Gesundheitsbeeinträchtigungen in psychiatrischer als auch diejenigen in
internistischer und orthopädischer Hinsicht erwähnte und ausführte, in
Berücksichtigung aller genannten Behinderungen und Funktionsausfälle
erachte er den Versicherten als nicht mehr arbeitsfähig, kann nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, in welchem
Ausmass diese Beurteilung auf die rein psychisch-psychiatrischen
Gesundheitspro-bleme – zu denen bzw. zu dessen Auswirkungen auf die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit sich Dr. med. F._______ als Facharzt für
Psychiatrie und Neurologie in erster Linie zu äussern hat –
zurückzuführen ist und inwiefern sie von den somatischen Leiden
beeinflusst worden war. Hinweise darauf, dass eine somatische
Komponente vom Psychiater mitberücksichtigt worden war, ergibt sich
auch aus den Ausführungen, wonach aufgrund der langen Vorgeschichte
und des chronischen Verlaufs keine begründete Aussicht bestehe, dass
sich der Gesundheitszustand soweit verbessern lasse, dass sich das
derzeitige Leistungskalkül nennenswert ändere. Dass damit die seit
längerem bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im
somatischen Bereich gemeint sein müssen, liegt auf der Hand.
Ergänzend ist im Zusammenhang mit dem Zusammentreffen
verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwähnen, dass eine
blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und
Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist
(vgl. SVR 2000 IV Nr. 1 S. 2 E. 2; Urteil des EVG I 368/01 vom 11.
November 2002 mit Hinweisen).
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Im Weiteren hat sich Dr. med. F._______ auch nicht rechtsgenüglich darüber geäussert, ob die
diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar ist,
und wenn nein, weshalb nicht (betreffend die Voraussetzungen der Verneinung einer zumutbaren
Willensanstrengung vgl. E. 2.8 hiervor). Weiter ist nicht überzeugend und schlüssig geklärt, ob beim
Beschwerdeführer psychosoziale und andere Belastungsfaktoren, welchen kein Krankheitswert zukommt,
vorliegen. Schliesslich kann die Frage nach dem tatsächlichen Bestehen einer psychischen Komorbidität
von erheblicher Schwere, Dauer und Intensität nicht rechtsgenüglich beantwortet werden, da nach
wissenschaftlichem Klassifikationssystem gestellte Diagnosen mit Angabe der entsprechenden Codierung
resp. eine nachvollziehbare Begründung dafür fehlt.
3.3.5. Aus denselben, bereits vorstehend (vgl. E. 3.3.4) dargelegten
Gründen resp. weil die Beurteilung im Gutachten vom 11. Februar 2008
nicht widerspruchsfrei, schlüssig und somit rechtsgenüglich begründet
wurde und Dr. med. F._______ kein verlässliches, den Anforderungen
der Rechtsprechung genügendes Zumutbarkeitsprofil erstellt hatte, kann
auch dieser Expertise keine volle Beweiskraft beigemessen werden.
Hinzu kommt, dass mit Blick auf die erwähnte deutliche Einengung im
affektiven und kognitiven Bereich – soweit ersichtlich – keine
entsprechenden Tests durchgeführt worden sind. Dies wäre jedoch – wie
von Dr. med. E._______ in dessen Stellungnahme vom 3. März 2008
bemerkt – notwendig gewesen, um die Ausführungen von Dr. med.
F._______ objektiv nachvollziehen zu können. Auch hinsichtlich der neu
hinzugekommenen Beschwerden (Restless-Legs-Syndrom,
Parästhesien, Dysästhesien, quälende Unruhe in den Beinen im
Ruhezustand) fehlt eine rechtsgenügliche Begründung, ob diese
Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit haben und wenn ja, inwiefern und in welchem
Ausmass.
3.3.6. Das Gutachten von Dr. med. G._______ vom 25. April 2008 stellt
ebenfalls keine beweiskräftige Entscheidgrundlage dar. Während
Dr. med. F._______ in seinen Gutachten eine somatoforme
Schmerzstörung und eine ausgeprägte vitalisierte chronische Depression
erwähnte, diagnostizierte Dr. med. G._______ in psychisch-
psychiatrischer Hinsicht bloss eine mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10: F.32.11). Die Gründe für diese
unterschiedliche Diagnosestellung wurden von Dr. med. G._______ nicht
nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Hinzu kommt weiter, dass nicht
mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, in welchem
Ausmass die von ihm unter dem Punkt "Arbeitsunfähigkeit" erwähnte
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chronische Lumboischialgie links zusätzlich zu der diagnostizierten
mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom relevante
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben.
3.3.7. Hinsichtlich des nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 24. September 2008 verfassten Berichts von Dr. med. K._______,
Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 20. Oktober 2008 (B-act. 1) ist
festzustellen, dass dieser Bericht im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu
berücksichtigen ist. Er nimmt (rückwirkend) Bezug auf den – bereits im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorliegenden –
gesundheitlichen Zustand, steht demnach mit dem Streitgegenstand in
engem Sachzusammenhang und ist geeignet, die Beurteilung im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E.
6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch E. 2.2.2 hiervor). Da
dieser Bericht hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils jedoch keine
rechtsgenüglichen Angaben enthält, kann bereits aus diesem Grund nicht
darauf abgestellt werden.
3.4. Zwar lässt auch eine psychiatrische Diagnose für sich allein
genommen keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu (vgl. E. 3.4.1 hiervor).
Angesichts der Ausführungen der Dres. med. F._______ und G._______
ergeben sich Hinweise auf das Vorliegen eines Krankheitsgeschehens in
psychisch-psychiatrischer Hinsicht, das behaupteterweise und eventuell
tatsächlich die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in rentenrelevantem
Ausmass beeinträchtigen könnte. Hinweise darauf, dass sich der
Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht zwischen dem ersten und
dem zweiten Gutachten von Dr. med. F._______ allenfalls verschlechtert
haben könnte, ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen des Gutachtens vom 1. August 2007 über die Notwendigkeit
einer psychiatrischen Therapie aufgeklärt wurde (act. 48 S. 6) und bereits
der Hausarzt eine psychiatrische Behandlung empfohlen hatte (S. 3).
Unter diesem Aspekt wären auch die von Dr. med. E._______ bezüglich
der Medikation aufgeworfenen Fragen geklärt. Nach dem Dargelegten hat
die Vorinstanz weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten.
Nach ständiger Rechtsprechung ist in aller Regel zur Abklärung der
invalidisierenden Wirkung – insbesondere der hier im Raum stehenden
psychischen Komorbidität (medikamentös behandelte Depressivität) –
eine fachärztliche psychiatrische Expertisierung angezeigt (vgl. hierzu
BGE 130 V 352 E. 2.2), wobei als Anforderungsprofil für die Fachdisziplin
Psychiatrie die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für
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Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen als
Standard heranzuziehen sind (vgl. Urteil des BGer I 142/07 vom 20.
November 2007, E. 3.2.4 mit Hinweisen).
4.
Nach dem Dargelegten beruht die angefochtene Verfügung vom 24.
September 2008 in medizinischer Hinsicht auf einem unvollständig bzw.
unkorrekt ermittelten Sachverhalt (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG und Art. 49
ATSG), weshalb im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden kann,
ob ein Rentenanspruch besteht, und wenn ja, in welchem Ausmass und
ab wann. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz ergänzende medizinische
Abklärungen durchzuführen und den Beschwerdeführer ärztlich
begutachten zu lassen. Die Beantwortung der ungeklärten Fragen resp.
die Klärung der Widersprüche hat durch Experten oder Expertinnen auf
den Fachgebieten der Orthopädie/Inneren Medizin und
Psychiatrie/Psycho-therapie/Neurologie zu erfolgen. Mit Blick auf die
somatischen Leiden und die möglicherweise vorhandenen psychisch-
psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigungen haben die ergänzenden
medizinischen Abklärungen interdisziplinär zu erfolgen (betreffend
interdisziplinärer Begutachtung beim Zusammenwirken von physischen
und psychischen Beschwerden vgl. Urteil 8C_168/2008 des BGer vom
11. August 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen) und auch die erfolgte(n)
Operation(en) miteinzubeziehen (im Mai 2009 durchgeführte Operation
hinsichtlich der Grosszehengrundgelenksarthrose [inkl. Folgeoperation],
vom Beschwerdeführer beabsichtigte Operation im Zusammenhang mit
dem Bandscheibenvorfall; B-act. 10 und 15) zu berücksichtigen. Mit Blick
auf die gesamten Umstände hat die entsprechende Begutachtung
vorzugsweise in der Schweiz in einer geeigneten Institution stattzufinden.
Weiter hat die Vorinstanz nach Vorliegen der Ergebnisse der Begutachtung einen Einkommensvergleich
durchzuführen, was sie im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2008
unterlassen hat, und ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die
Wege zu leiten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26. Mai 2003 und 9C_921/2009 des BGer vom 22. Juni
2010).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem
Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 24. September
2008 aufzuheben und die Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist, ergänzende spezialärztliche Begutachtungen
durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen.
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6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der
Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
6.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die
Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 24. September 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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