Abtei lung II I
C-6781/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
X._______ und Y._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für Z._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6781/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1984 geborene kosovarische Staatsangehörige Z._______ (nach-
folgend: Gesuchsteller) beantragte am 7. August 2008 bei der Schwei-
zer Botschaft in Pristina die Erteilung eines Einreisevisums für einen
einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Schwester X._______ und
deren zukünftigem Ehemann Y._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Ver-
tretung das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid.
B.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern bzw. in dessen Auf-
trag die zuständigen Gemeindebehörden bei den Gastgebern weitere
Abklärungen hinsichtlich des beabsichtigten Besuchsaufenthalts vor-
genommen hatten, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung
der Einreise mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Einreisebewilligung insbe-
sondere dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristge-
rechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesi-
chert angesehen werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ur-
sprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Ver-
hältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Aufgrund der
wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse im Kosovo sei dies
vorliegend der Fall. Dem Gesuchsteller würden in seinem Herkunfts-
land zudem weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch
familiäre Verantwortlichkeiten obliegen, welche für eine fristgerechte
Wiederausreise Gewähr bieten könnten. Ein gleichlautendes Einreise-
gesuch sei im Übrigen bereits im August 2007 abgewiesen worden
und grundlegende Veränderungen, welche für eine Gutheissung des
aktuellen Gesuchs sprechen würden, seien nicht ersichtlich.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Gastgeber am 26. Oktober 2008
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen
Antrag um Aufhebung der Verfügung und um Bewilligung der Einreise.
Als Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, der Vater der Be-
schwerdeführerin könne sich nicht damit abfinden, dass diese erneut
einen nicht muslimischen Mann – den Beschwerdeführer – zu heiraten
beabsichtige. Letzterer wage es daher noch nicht, in den Kosovo zu
reisen, um die Familie seiner zukünftigen Ehefrau kennenzulernen.
Seite 2
C-6781/2008
Aus diesem Grund wäre es sehr wichtig, dass der ältere (recte: jünge-
re) Bruder der Beschwerdeführerin sie und ihren zukünftigen Ehemann
in der Schweiz besuchen dürfte.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2008 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus. An einer fristgerechten und anstandslosen
Wiederausreise des Gesuchstellers bestünden nicht unerhebliche
Zweifel. Er sei jung, ledig, Student und stamme aus einer Region, aus
der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturel-
len Verhältnisse der Zuwanderungsdruck unbestrittenermassen anhal-
tend stark sei. Viele insbesondere jüngere Personen versuchten, sich
vorzugsweise im westlichen Ausland eine aussichtsreichere Zukunft
aufzubauen. Der Umstand, dass der Gesuchsteller ein Studium absol-
viere, vermöge angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
schlechten sozialen Absicherungen in seinem Herkunftsland nicht ver-
lässlich seinen fehlenden Emigrationswillen zu belegen.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 6. Januar 2009 wurde den Be-
schwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung einer Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 3
C-6781/2008
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung
und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz
und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR
362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen.
Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
Seite 4
C-6781/2008
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 de-
finitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitz-
standes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende An-
passungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestim-
mungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur
gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revi-
diert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor,
dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schen-
gen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Seite 5
C-6781/2008
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als kosovarischer Staatsangehöriger unterliegt der Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
Seite 6
C-6781/2008
7.
Das Bundesamt verweigerte dem Gesuchsteller die Visumserteilung
insbesondere mit der Begründung, dass angesichts der im Vergleich
mit der Schweiz schlechteren Lebensbedingungen im Kosovo keine
genügende Gewähr für seine gesicherte Wiederausreise bestehen
würde.
7.1 Geht es um die Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
ausreise, so können bezüglich eines solchen künftigen Verhaltens kei-
ne gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen getroffen
werden. Anhaltspunkte für die Beurteilung der gesicherten Wiederaus-
reise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be-
sucherin oder des Besuchers ergeben. In diesem Rahmen ist bei Ein-
reisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen
mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhält-
nissen zu berücksichtigen, dass deren persönliche Interessenlage in
solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich be-
fristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist das
Land jedoch eines der ärmsten in Europa. Das Wirtschaftswachstum
hat sich nach einem zunächst starken Aufschwung ab dem Jahre 2000
(21.2 %) auf ein längerfristig haltbares Niveau abgeflacht (2007: 3.9 %;
geschätzte 5.4 % für 2008). Die Arbeitslosigkeit ist weit verbreitet und
die entsprechende Rate bleibt hartnäckig hoch: Gemäss den letzten
offiziellen Zahlen betrug sie im Jahre 2007 immer noch 43.6 % (2006:
44.9 %). Besonders problematisch ist sie dabei insbesondere bei der
jungen Bevölkerung. Zudem stellt die Armut ein weitverbreitetes Phä-
nomen dar: Der Anteil der in Armut lebenden Bevölkerung lag im Jahr
2008 bei hohen circa 45%, wobei 15% der Staatsbürger gar von extre-
mer Armut betroffen sind (Quelle: Weltbank, http:// ,
Countries > Europe and Central Asia > Kosovo > Overview > Kosovo
Brief, Stand: April 2009, besucht am 23. Juni 2009). Vor diesem
Hintergrund besteht ein vielfacher Wunsch zur Auswanderung, der
sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein mini-
males soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im Falle der
Seite 7
C-6781/2008
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven ausländerrechtlichen Zu-
lassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher
Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Einreichung
von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es wird oftmals
versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise durch
Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche Grund-
lage zu stellen.
8.
Die geschilderten Umstände im Herkunftsland des Gesuchstellers
deuten zwar auf ein latentes Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise hin; sie entbinden die Vorinstanz bei der Analyse des Migrati-
onsrisikos jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Na-
mentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflich-
tungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei einer gesuchstellenden Person, die keine
der erwähnten Verpflichtungen hat, welche sie von einer möglichen
Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen
das Risiko eines ausländerrechtlich nicht vorschriftsgemässen Verhal-
tens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als hoch
eingeschätzt werden.
Der Gesuchsteller ist 24-jährig, ledig und kinderlos. Gemäss den An-
gaben der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den im Hin-
blick auf einen allfälligen Besuchsaufenthalt getroffenen Abklärungen
lebt der Gesuchsteller in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Eltern.
Besondere familiäre Verpflichtungen seinerseits werden jedoch in die-
sem Zusammenhang nicht geltend gemacht. Aus der Beschwerde-
schrift kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin neben
dem Gesuchsteller noch mindestens einen weiteren Bruder hat, von
dem anzunehmen ist, dass er sich ebenfalls um eine allenfalls notwen-
dige Pflege und Betreuung der Eltern kümmern könnte. Von einer be-
sonderen Verwurzelung des Gesuchstellers im Herkunftsland, welche
die Prognose einer fristgerechten Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt begünstigen könnte, kann daher in diesem Zusam-
menhang nicht gesprochen werden.
Der Vater des Gesuchstellers ist – gemäss den Angaben der Be-
schwerdeführenden – Lehrer. In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhält-
nisse der Familie ist jedoch nichts bekannt. Die Kosten des beabsich-
tigten Aufenthalts in der Schweiz sollen gemäss Visumsantrag vom
Seite 8
C-6781/2008
7. August 2008 jedenfalls von der Beschwerdeführerin getragen wer-
den. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Ge-
suchsteller im Herkunftsland in so günstigen und stabilen wirtschaftli-
chen Verhältnissen lebt, dass daraus auf eine günstige Prognose hin-
sichtlich einer gesicherten Wiederausreise geschlossen werden
könnte.
Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Gesuchsteller
seit dem Jahre 2004 und noch im Juli 2008 an der Philosophischen
Fakultät der Universität Pristina in der Studienrichtung Geschichte im-
matrikuliert war. Ob er dieses Studium zwischenzeitlich abgeschlossen
hat, ist nicht bekannt; aufgrund des Umstands, dass die dafür vorgese-
hene Studiendauer 7 Semester bzw. 3.5 Jahre beträgt, wäre dies aber
sehr wohl möglich.
Von einer beruflichen Verpflichtung, welche den Gesuchsteller verläss-
lich von einer Emigration abzuhalten vermöchte, kann bei dieser Aus-
gangslage nicht ausgegangen werden.
Insgesamt lässt die Aktenlage somit weder auf besondere berufliche
noch familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen des Gesuchstel-
lers im Herkunftsland schliessen, welche eine günstige Prognose in
Bezug auf seine gesicherte Wiederausreise zulassen würden.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Ge-
suchsteller mit der Beschwerdeführerin – seiner Schwester – bereits
über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt. Zudem leben
gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden noch weitere Ver-
wandte (mindestens zwei Cousins des Vaters der Beschwerdeführerin
und des Gesuchstellers) in der Schweiz. Dieser würde somit hierzulan-
de bereits in einem gewissen Umfang über ein soziales Beziehungs-
netz verfügen.
9.
Unter den geschilderten Umständen durfte die Vorinstanz somit zu
Recht davon ausgehen, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine
gesicherte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Daran än-
dert auch nichts, dass die Beschwerdeführenden diese zugesichert
haben, ist doch eine solche Garantie weder faktisch noch rechtlich
durchsetzbar. Gastgeber können für gewisse finanzielle Risiken im Zu-
sammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch
für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des
Seite 9
C-6781/2008
Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008,
E. 8).
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.– festzuset-
zenden Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
Seite 10
C-6781/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern (Ref-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand:
Seite 11