B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6782/2013
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Deutschland,
vertreten durch lic. iur. Stephan Müller, Procap Schweiz,
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision (Verfügung vom 1. November 2013).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) am 1. November 2013 eine Verfügung erlassen hat, mit wel-
cher sie die bisherige ordentliche ganze Rente der Invalidenversicherung
(IV) von A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin)
per 1. Januar 2014 aufgehoben hat,
dass die Versicherte dagegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe
vom 2. Dezember 2013 Beschwerde erhoben und unter Beilage zusätzli-
cher medizinischer Unterlagen unter anderem beantragt hat, die Verfügung
vom 1. November 2013 sei aufzuheben, die Rente sei weiterhin mindes-
tens in der bisherigen Höhe auszurichten und der massgebliche Invalidi-
tätsgrad sei anhand des Einkommensvergleichs zu ermitteln; eventualiter
sei zur Frage der gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeits- bzw.
Erwerbsfähigkeit ein gerichtliches Obergutachten einzuholen,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember
2013 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in
der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten,
dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nachgekommen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 11. Januar 2014 und
28. April 2014 weitere medizinische Unterlagen zu den Akten gegeben hat,
dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2014 die Abweisung
der Beschwerde beantragt hat,
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Stephan Müller von
procap, in ihrer Replik vom 23. Juli 2014 die beschwerdeweise gestellten
Rechtsbegehren insoweit hat präzisieren lassen, als die Verfügung vom 1.
November 2013 aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung wei-
terer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 19. August 2014 die Gutheissung
der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache im Sinne der Stellungnahme des ärztlichen Diens-
tes vom 12. August 2014 beantragt hat,
dass der Rechtsvertreter mit Triplik vom 28. August 2014 um ein entspre-
chendes, gutheissendes Urteils ersucht und darauf hingewiesen hat, aus
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verfahrensökonomischen Gründen sei es angezeigt, dass sich das Bun-
desverwaltungsgericht bereits im vorliegenden Entscheid zur Methoden-
wahl und zum Einkommensvergleich äussere,
dass die Vorinstanz mit Quadruplik vom 9. September 2014 ausgeführt hat,
sie habe diesbezüglich im jetzigen Stand des Verfahrens nichts vorzubrin-
gen, da zunächst das Ergebnis der durchzuführenden, medizinischen Ab-
klärungen abzuwarten sei; im Anschluss daran werde im Rahmen des An-
hörungsverfahrens eventuell zu diesen Fragen Stellung genommen,
dass mit prozessleitender Verfügung vom 18. September 2014 der Schrif-
tenwechsel abgeschlossen worden ist,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde vom 2. Dezember 2013 einzutreten ist,
dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz in der Sache
selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückweist,
dass Dr. med. B._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2014 ausgeführt hat, aufgrund der
neuen Akten sei es ihr nicht möglich, den Gesundheitszustand der Versi-
cherten zu beurteilen,
dass Dr. med. B._______ deshalb die Durchführung einer psychiatrischen
und rheumatologischen Begutachtung in der Schweiz empfohlen und da-
rauf hingewiesen hat, dass den Gutachtern die aufgelisteten Zusatzfragen
gestellt werden müssten,
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dass mit Blick auf die in der Duplik vom 19. August 2014 gestellten Rechts-
begehren und den am 28. August 2014 triplicando gemachten Ausführun-
gen hinsichtlich der Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der Verfü-
gung der IVSTA vom 1. November 2013 und Rückweisung der Sache zur
Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen von einer übereinstim-
menden Auffassung der Parteien auszugehen ist,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass mit Blick auf die überzeugenden Ausführungen von Dr. med.
B._______ in deren Stellungnahme vom 12. August 2014 hinsichtlich des
gesamtmedizinischen Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen
auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit weiterer Abklärungsbedarf besteht,
dass das Ergebnis dieser Abklärungen wesentlich ist für die Beurteilung,
ob eine – wie von der Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung festge-
halten – wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, wel-
che zu einer Aufhebung der bisherigen Rente führt (vgl. Art. 17 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]),
dass nach dem Dargelegten die angefochtene Verfügung vom 1. Novem-
ber 2013 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage be-
ruht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend in der
Sache darüber befinden kann, ob die Vorinstanz die Rente zu Recht per 1.
Januar 2014 aufgehoben hat,
dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 1. November 2013 die Invalidität ohne rechtsgenügliche
Begründung und entsprechende Abklärungen in Anwendung der gemisch-
ten Methode bemessen hat,
dass sich auch anlässlich einer Rentenrevision unter dem Gesichtspunkt
von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungs-
methode stellt (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG bzw. bis
31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG),
dass sich die Methode der Invaliditätsbemessung aus der Prüfung ergibt,
was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte,
wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146
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E. 2c), und entscheidend ist, in welchem Pensum sie hypothetisch er-
werbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3),
dass im Zusammenhang mit der anwendbaren Bemessungsmethode
nebst den finanziellen Verhältnissen sämtliche weiteren Gegebenheiten
des Einzelfalles wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen-
über Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung so-
wie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person
zu berücksichtigen sind (BGE 137 V 334 E. 3.2; 125 V 146 E. 2c; AHI 1997
S. 289 E. 2b),
dass im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügung auch die Statusfrage
zu klären und das entsprechende Abklärungsergebnis rechtsgenüglich zu
begründen ist, wobei bereits im vorliegenden Entscheid darauf hinzuwei-
sen ist, dass die Beschwerdeführerin Ausbildungen zur kaufmännischen
Angestellten und zur staatlich anerkannten Betriebswirtin HWK absolviert
hat, keine Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern mehr
wahrzunehmen hat und gemäss ihren beschwerdeweise gemachten Anga-
ben Hypothekarschulden zu begleichen hat,
dass es unter anderem Aufgabe des begutachtenden Arztes oder der Ärz-
tin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicher-
ten arbeitsunfähig sind (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4), und sich –
bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung – dazu zu
äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gege-
ben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche
Tätigkeit behindern (SVR 2012 IV Nr. 1 S. 2 E. 3.4.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht mangels Vorliegens eines rechts-
genüglichen, aktuellen Zumutbarkeitsprofils im vorliegenden Verfahren
auch nicht abschliessend über den Einkommensvergleich befinden kann,
dass darauf hinzuweisen ist, dass im Zusammenhang mit der Ermittlung
des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst
anzuknüpfen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1) und ein Nebener-
werbseinkommen beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Vali-
deneinkommen) zu berücksichtigen ist, sofern es mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person
gesund geblieben wäre (RKUV 2003 U 476 S. 108 E. 3.2.1),
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dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruf-
lich-erwerblichen Situation, in welcher die versicherte Person konkret steht,
auszugehen ist (BGE 139 V 592 E. 2.3; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1),
dass als Invalideneinkommen ein Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb nur
insoweit zu berücksichtigen ist, als die versicherte Person ein solches trotz
ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzie-
len kann (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 166 E. 5.2),
dass zur Bestimmung des Invalideneinkommens – hat die versicherte Per-
son nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen – nach der Recht-
sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik heraus-
gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden können
(BGE 139 V 592 E. 2.3; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1) und bei Versi-
cherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte
und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, in der
Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn („Total“) im privaten
Sektor für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4) auszugehen ist (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c
cc),
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde vom 2. De-
zember 2013 insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung
vom 1. November 2013 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderli-
chen zusätzlichen fachärztlichen (psychiatrischen und rheumatologischen)
Abklärungen durchführen zu lassen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) und – nach
Prüfung der Statusfrage und Bemessung der Invalidität gemäss anzuwen-
dender Methode – in der Sache neu zu verfügen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver-
fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der
dass weder der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG) noch der Beschwerde-
führerin (BGE 137 V 57 E. 2.1) Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und
letzterer der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.
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320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung
hat,
dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2
Satz 2 VGKE), da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat,
dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands (Beizug des Rechtsanwalts ab Replik), der Be-
deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurtei-
lenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen ge-
sprochenen Entschädigungen eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-
(inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-6147/2013 vom 16. Mai 2014 mit Hinweis]; Art. 9
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für An-
wälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für
nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und
höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 2. Dezember 2013 wird insoweit gutgeheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 1. November 2013 aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen
Verfügung zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird dieser nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
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– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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