B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6788/2009
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-6788/2009
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Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) reiste am
29. Oktober 1990 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches
vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) am 9. Juli 1992 abge-
lehnt wurde. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Mit Ur-
teil vom 28. Oktober 1998 wies die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) die dagegen eingereichte Beschwerde ab,
wobei die Wegweisung aus der Schweiz und der Wegweisungsvollzug in
die Türkei bestätigt wurden.
Am 23. April 1999 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürge-
rin B._______ (geb. 1978). Durch diese Heirat erhielt er am 1. Juli 1999
eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt.
B.
Gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin stellte der Be-
schwerdeführer am 10. Oktober 2002 ein Gesuch um erleichterte Einbür-
gerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September
1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen dieses Einbürgerungsverfahrens un-
terzeichneten die Eheleute am 22. November 2004 eine gemeinsame Er-
klärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen eheli-
chen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder
Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen
sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht
möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer
der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat-
sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimli-
chung dieser Umstände zur Nichtigerklärung nach Art. 41 BüG führen
kann.
Am 10. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert einge-
bürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das Bürgerrecht
des Kantons Waadt sowie das Gemeindebürgerrecht von Gressy (VD).
C.
Im Juli/August 2005 zog der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen
Wohnung aus. Am 23. Februar 2006 wurde die kinderlos gebliebene Ehe
mit der schweizerischen Ehefrau in Basel rechtskräftig geschieden. Am
9. Mai 2006 heiratete der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehö-
rige C._______ (geb. 1972). Einen Monat später, am 9. Juni 2006, stellte
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er im Kanton Basel-Stadt ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehe-
frau und die gemeinsamen Kinder D._______ (geb. 1990), E._______
(geb. 2000) und F._______ (geb. 2002).
D.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 28. August 2006
ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss
Art. 41 BüG. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte der Beschwerdeführer
verschiedentlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Ferner wurde die
schweizerische Ehefrau am 15. Januar 2008 vom Bürgerrechtsdienst Ba-
sel-Stadt im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als
Auskunftsperson zu den Umständen der Heirat, der Ehe und der Tren-
nung bzw. Scheidung befragt.
E.
Am 2. März 2009 erteilte der Kanton Waadt die Zustimmung zur Nichtig-
erklärung der erleichterten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 28. September 2009 erklärte die Vorinstanz die er-
leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2009 beantragt der Beschwer-
deführer die vollumfängliche Aufhebung dieser Verfügung.
H.
Die Vorinstanz beantragt am 16. Dezember 2009 – unter Verzicht auf ei-
ne eingehende Vernehmlassung – die Abweisung der Beschwerde.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
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Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügun-
gen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürge-
rung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürge-
rungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt
es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
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schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(vgl. BGE 135 II 161 E. 2, BGE 132 II 113 E. 3.2, BGE 130 II 482 E. 2,
BGE 129 II 401 E. 2.2 mit Hinweis).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechts-
gesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Ver-
langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE
130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II
49 E. 2b). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem aus-
ländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürge-
rung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre
gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürger-
rechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf
den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht
zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichter-
ten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird
(vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 geltenden
Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürge-
rung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons inner-
halb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Anga-
ben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
4.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorlie-
gend erfüllt: Der Kanton Waadt hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung am 2. März 2009 erteilt und die Nichtiger-
klärung ist von der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist
ergangen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_255/2011 vom
27. September 2011 E. 2.1.3 mit Hinweisen).
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für ei-
ne Nichtigerklärung gegeben sind, indem der Beschwerdeführer seine
Einbürgerung erschlichen hat. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungs-
voraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr
voraus, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen, das heisst mit ei-
nem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im
Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Im-
merhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche Anga-
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ben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so
den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über
eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit
Hinweisen). Hat die betroffene Person erklärt, in einer stabilen Ehe zu le-
ben und weiss sie, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbür-
gerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie
gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie ihre Mitwir-
kungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Be-
hörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse
orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge-
rung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen,
dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Person
nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3).
5.
5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä-
ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung
über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die
Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu-
tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so-
genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli-
chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist
verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II
161 E. 3 mit Hinweisen).
5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung
der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte
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Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli-
che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegen-
teil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr-
scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei
diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln,
das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person
kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble-
me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer
Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu
leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
6.
6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es liege auf
der Hand, dass die schriftliche Erklärung vor der Einbürgerung nicht der
Wahrheit entsprochen habe. Die Fremdbeziehung des Beschwerdefüh-
rers zu seiner jetzigen Ehefrau, das Zeugen der Kinder während der Ehe
mit der schweizerischen Ex-Ehefrau, die Trennung kurz nach erfolgter
Einbürgerung und die anschliessende Heirat der Mutter seiner Kinder
zeigten dies deutlich. Er habe somit die Einbürgerung bereits während
des Einbürgerungsverfahrens durch unwahre Angaben erschlichen. Ins-
besondere habe er auch die Existenz der beiden ausserehelich gebore-
nen Kinder verheimlicht.
6.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe vom 29. Ok-
tober 2009 im Wesentlichen dagegen, er habe die schweizerische Ex-
Ehefrau 1995 kennengelernt. Aus der zunächst rein freundschaftlichen
Beziehung habe sich je länger je mehr eine Liebesbeziehung entwickelt.
Der Ex-Ehefrau sei vor der Heirat bekannt gewesen, dass er aus einer
früheren Beziehung in der Türkei eine Tochter habe. Zu Beginn des Jah-
res 2005 sei die Ex-Ehefrau arbeitslos geworden, weshalb sie die freie
Zeit genutzt habe, neue soziale Kontakte zu schliessen, wodurch sie sich
von ihm abgewendet habe. Sie habe auch festgestellt, dass sie sich mehr
vom weiblichen als vom männlichen Geschlecht angezogen fühle. Im
Laufe des Jahres 2005 habe sie sich in eine Frau verliebt und ihm dies
mitgeteilt. Zur selben Zeit habe sie erfahren, dass er in der Türkei noch
zwei weitere Kinder mit derselben Kindsmutter habe. Dies sei der Anlass
gewesen, weshalb sie sich entschlossen hätten, den gemeinsamen
Haushalt im Sommer 2005 aufzugeben und schliesslich die Ehe im ge-
genseitigen Einvernehmen aufzulösen. Die Geburten der beiden Kinder
seien nicht Ausdruck einer echten Liebesbeziehung zur Kindsmutter,
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sondern mehr Ausdruck seiner geschlechtlichen Bedürfnisse gewesen,
welche wohl in der Beziehung zur Ex-Ehefrau aufgrund ihrer allerdings
erst später festgestellten Neigung zu kurz gekommen seien. Zum Zeit-
punkt der erleichterten Einbürgerung (10. Dezember 2004) habe er sämt-
liche formellen und materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 26 f. BüG
erfüllt.
7.
7.1 Aus den Akten ergibt sich der folgende nicht bestrittene Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer gelangte im Oktober 1990, kurz nachdem in der
Türkei seine mit der heutigen Ehefrau gezeugte Tochter zur Welt gekom-
men war, in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Im Laufe des Jahres
1995 lernte er die schweizerische Ex-Ehefrau kennen, die er im April
1999 heiratete, nachdem sein Asylgesuch im Oktober 1998 letztinstanz-
lich abgewiesen worden war. Während dieser Ehe reiste er regelmässig
(ein- bis zweimal im Jahr) ohne Ehefrau in die Türkei zur Tochter und
Kindsmutter. Dabei wurden seine beiden jüngeren Kinder (geb. 2000 und
2002) gezeugt. Gestützt auf das Gesuch vom 10. Oktober 2002 und die
von den Eheleuten am 22. November 2004 unterzeichnete Erklärung
wurde er am 10. Dezember 2004 erleichtert eingebürgert. Nur ca. sieben
Monate später verliess der Beschwerdeführer den ehelichen Wohnsitz
definitiv und liess sich am 23. Februar 2006 scheiden. Am 9. Mai 2006
heiratete er die Mutter seiner drei Kinder und stellte für sie einen Monat
später ein Familiennachzugsgesuch.
7.2 Bereits die äusseren Umstände (Heirat vor dem Hintergrund einer
drohenden Wegweisung als abgewiesener Asylbewerber; aussereheliche
Beziehung und Zeugen von zwei Kindern mit derselben Frau, mit der er
schon vor seiner Ehe in der Schweiz eine Tochter gezeugt hatte; definitive
Trennung sieben Monate nach der erleichterten Einbürgerung; Heirat der
Mutter seiner Kinder zweieinhalb Monate nach der Scheidung und nach-
folgende Einreichung des entsprechenden Familiennachzugsgesuches)
begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, die Ehe sei schon vor dem
Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft bzw. der er-
leichterten Einbürgerung nicht intakt und nicht auf eine gemeinsame Zu-
kunft ausgerichtet gewesen und die erleichterte Einbürgerung sei somit
erschlichen worden.
7.3 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die
Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die
Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzu-
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stossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es
als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine an-
geblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte
eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ge-
gangen ist, dass es zur Scheidung bzw. zur definitiven Trennung kam
(vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Dementsprechend stellt sich die Fra-
ge, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet
sind, die eben umschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer spielt die aussereheliche Beziehung zur
Kindsmutter herunter und bringt vor, die Geburten seiner zwei jüngeren
Kinder seien nicht Ausdruck einer echten Liebesbeziehung sondern sei-
ner geschlechtlichen Bedürfnisse gewesen. Die Tatsache, dass er mit der
Kindsmutter bereits vor der Heirat der schweizerischen Ex-Ehefrau ein
gemeinsames Kind hatte sowie mit ihr nur acht Monate nach dieser Hei-
rat ein zweites Kind und gut zwei Jahre später ein drittes Kind zeugte,
weist jedoch auf den Aufbau einer Zweitfamilie bzw. eine derart intensive
Beziehung hin, dass sie diejenige mit der schweizerischen Ex-Ehefrau
zur Nebenbeziehung werden liess. Für eine echte Liebesbeziehung zur
Kindsmutter spricht zudem, dass der Beschwerdeführer sie kurz nach der
Scheidung der ersten Ehe heiratete und sogleich für sie und ihre gemein-
samen Kinder ein Familiennachzugsgesuch einreichte. Das Zeugen von
mehreren ausserehelichen Kindern mit derselben Frau, mit welcher der
Beschwerdeführer offensichtlich über Jahre hinweg eine aussereheliche
Beziehung pflegte, spricht denn auch eindeutig gegen einen intakten Wil-
len zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft mit der schweizerischen Ex-
Ehefrau (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6821/2008
vom 11. Mai 2010 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen sowie Urteil des Bun-
desgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 4.3.2).
8.2 Als ausserordentliches Ereignis der Trennung von der schweizeri-
schen Ex-Ehefrau macht der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit der
Ex-Ehefrau, die daraus folgende Knüpfung neuer sozialer Kontakte unter
gleichzeitiger Abwendung vom Beschwerdeführer, ihre sexuelle Neuaus-
richtung, die Liebesbeziehung zu einer Frau und die Kenntnis von zwei
weiteren Kindern des Beschwerdeführers geltend. Zeitlich terminierte der
Beschwerdeführer diese Ereignisse in seiner Rechtsmitteleingabe auf das
Jahr 2005, also nach der erleichterten Einbürgerung. Dies steht jedoch im
Widerspruch zu den Angaben der schweizerischen Ex-Ehefrau anlässlich
der Befragung durch den Bürgerrechtsdienst Basel-Stadt am 15. Januar
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2008. Dort gab diese zu Protokoll, bereits Ende 2004 ("zum Zeitpunkt als
ich diese Freundin hatte") von Scheidung oder Trennung gesprochen zu
haben (vgl. Befragungsprotokoll S. 4). Wenn aber schon zum Zeitpunkt
der erleichterten Einbürgerung aufgrund der sexuellen Neuausrichtung
der schweizerischen Ex-Ehefrau von Trennung bzw. Scheidung gespro-
chen wurde, dann bestand die gleichgeschlechtliche Liebesbeziehung der
Ex-Ehefrau bereits einige Zeit vor der erleichterten Einbürgerung, wes-
halb auch aus diesem Grund schon damals keine intakte und stabile
Ehegemeinschaft mehr vorhanden war. Die offenbar erst nach der er-
leichterten Einbürgerung erfolgte Kenntnisnahme der schweizerischen
Ex-Ehefrau von den ausserehelichen Geburten zweier weiterer Kinder
des Beschwerdeführers löste somit nicht den Zerfall der ehelichen Ge-
meinschaft aus, sondern stellte – unabhängig von dem mit dem Willen zu
einer stabilen ehelichen Gemeinschaft nicht zu vereinbarenden Aufbau
einer Zweitfamilie durch den Beschwerdeführer – vielmehr den Endpunkt
einer vorangegangenen Phase gegenseitiger Entfremdung dar.
9.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die gegen ihn
sprechende Vermutung in Frage zu stellen, wonach schon vor dem Zeit-
punkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner Ehefrau
keine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft be-
standen hat. Indem er in der mit der Ex-Ehefrau gemeinsam unterzeich-
neten Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte
bzw. gegenüber der Einbürgerungsbehörde seine tatsächlichen Lebens-
verhältnisse verheimlichte (insbesondere die aussereheliche Beziehung
und die Geburten seiner beiden jüngeren Kinder), hat er die Behörde
über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung
im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Vorausset-
zungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit
ebenfalls erfüllt.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 des Regle-
C-6788/2009
Seite 11
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 4. Dezember 2009 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zu-
rück)
– Service de la population, Naturalisation, Avenue de Beaulieu 19, 1014
Lausanne
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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