Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6789/2009
Urteil vom 5. Januar 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Deutschland,
vertreten durch lic. iur. Regula Bähler, Schifflände 22,
Postfach 126, 8024 Zürich ,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand IV (Rente).
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1947 geborene, geschiedene, deutsche Staatsangehörige
X._______ war in den Jahren 1968 bis 1976 in der Schweiz erwerbstätig
und hat dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (act. 1 und 4). Zuletzt war
sie in Deutschland selbständig als Nachhilfelehrerin tätig. Am 29. Juli
2008 hat sie sich über die Deutsche Rentenversicherung zum Bezug von
Leistungen der schweizerischen IV angemeldet (act. 1).
B.
Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2009 (act. 54) teilte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) X._______ mit, es liege
keine rentenbegründende Invalidität vor, weshalb das Leistungsbegehren
abgewiesen werden müsse.
Gegen diesen Vorbescheid hat X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Bähler, mit Schreiben
vom 17. August 2009 Einwand erhoben.
C.
Am 29. Juli 2009 wurde X._______ von der Deutschen
Rentenversicherung mit Wirkung ab 1. März 2008 eine Altersrente für
schwerbehinderte Menschen zugesprochen (act. 58).
D.
Mit Verfügung vom 24. September 2009 (act. 73) hat die IVSTA das
Leistungsbegehren von X._______ abgewiesen. Die IVSTA stützte sich
dabei im Wesentlichen auf den Schlussbericht des regionalen ärztlichen
Dienstes (RAD) Rhone von Dr. med. A._______, Arzt für allgemeine
Medizin, vom 21. September 2009 (act. 72), welcher gestützt auf die
eingereichten medizinischen Akten erstellt worden war. Gemäss diesem
Bericht sei die Beschwerdeführerin seit dem 26. Dezember 2007 sowohl
in der bisherigen Tätigkeit als auch im Haushalt zu 100% eingeschränkt.
Seit dem 16. Oktober 2008 sei in der bisherigen Tätigkeit wieder eine
volle Arbeitsfähigkeit gegeben und die Einschränkungen im Haushalt
seien seit dem 12. Februar 2008 mit 17,5% zu beziffern.
E.
Gegen die Verfügung vom 24. September 2009 hat X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin
Regular Bähler, mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 Beschwerde beim
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Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur weiteren Abklärung. Zur Begründung führte sie aus, die
IVSTA habe die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht korrekt
gewürdigt und aktenwidrige Feststellungen getroffen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 3. März 2010 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die
Beschwerdeführerin könne aus der Zusprechung der deutschen Rente
keine Ansprüche ableiten und zudem seien die umfangreichen Akten
durch den ärztlichen Dienst sorgfältig ausgewertet worden.
G.
Am 23. April 2010 ist der mit Zwischenverfügung vom 11. März 2010
einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
H.
Mit Replik vom 26. April 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben
in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss
innert Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
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2.
2.1. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II
betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen
Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Staatsangehörigen dieses Staates.
2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage
anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der
Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich
vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der
Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen
schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201).
3.
3.1. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, dei bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
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Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs sind bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in
der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision,
AS 2003 3837 beziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007)
anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 beziehungsweise AS 2007 5155) in Kraft
getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die
Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar.
Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden – falls
nichts Gegenteiliges vermerkt – die Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen
Fassung zitiert.
3.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.
4.1. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (4. IV-Revision) die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt
der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die
schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein
Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an,
so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG
lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung]).
4.2. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70
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Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]
respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.
4.3. Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften
der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-
Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch
auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IV-Revision]).
4.4. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen
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Invalidenversicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
4.5.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht
auf die andere medizinische These abstellt.
4.5.2. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des
Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit
Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b;
Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
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Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der
behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen
(BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden
Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer
I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.5.3. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.6. Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder
nichterwerbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die
anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische
Methode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und Art. 28a
IVG [5. IV-Revision]).
4.6.1. Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen
unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen
Versicherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben
gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die
Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den
Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
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entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477
E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
4.6.2. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die
vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganztägig erwerbstätig
waren, die sogenannte gemischte Methode anzuwenden (vgl.
BGE 130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich der
Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt, im
Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des
Betätigungsvergleichs bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision]
und Art. 28a Abs. 3 IVG). Danach wird zunächst der Anteil der
Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter
anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem
Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse,
beurteilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer Addition
der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten.
Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das
sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid
zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches der
Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen
Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
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von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie
berücksichtigt werden können. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-
erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich
erzieltes Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die versicherte
Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss
den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl.
BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im jeweiligen
Wirtschaftssektor.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
5.1. Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei nicht
nachvollziehbar, dass die Ärzte und der Versicherer in Deutschland einen
Behinderungsgrad von 50% bis 70% festgestellt hätten und die IVSTA
davon ausgehe, sie sei im erwerblichen Bereich nicht beeinträchtigt.
Ferner rügte sie diverse Punkte in der Sachverhaltsfeststellung der
IVSTA, weshalb sie beantragte, den Sachverhalt nochmals abklären zu
lassen.
5.2. Die IVSTA entgegnete, aus der Rentenzusprache der deutschen
Rentenversicherung könne die Beschwerdeführerin keine Ansprüche
ableiten. In Bezug auf die medizinische Sachverhaltsfeststellung führte
die IVSTA aus, der ärztliche Dienst habe die umfangreichen Akten
ausgewertet und die Beurteilung sei nachvollziehbar dargelegt worden.
5.3. Der Verfügung vom 24. September 2009 lagen namentlich folgende
medizinischen Unterlagen zu Grunde: der Entlassungsbericht des Reha-
Zentrums B._______ vom 18. September 2007 (act. 37), die Berichte von
Dr. med. C._______, Arzt für Orthopädie, Chirotherapie, Skelettröntgen
und Sonographie, vom 31. Oktober 2007 (act. 38) und vom 3. Dezember
2008 (act. 47), der Bericht von Dr. med. D._______, Hautarzt und
Allergologe, vom 17. November 2007 (act. 40), der Bericht des Klinikums
E._______ vom 27. Dezember 2007 (act. 42), der Bericht der
Fachkliniken F._______ vom 20. Februar 2008 (act. 43), der Bericht des
Radiologischen Zentrums G._______ vom 2. Juni 2008 (act. 44), der
Austrittsbericht der Rehaklinik H._______ vom 27. November 2008
(act. 46), der Testbogen für Allergene vom 10. Dezember 2008 (act. 48),
der Bericht von Dr. med. I._______, Arzt für Lungen- und
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Bronchialheilkunde, Allergologie und Innere Medizin, vom 4. Dezember
2008 (act. 49) und der Schlussbericht des RAD Rhone von
Dr. med. A._______, Allgemeinmedizin, vom 21. September 2009
(act. 53).
Diesen medizinischen Berichten sind im Wesentlichen folgende Diagnosen zu entnehmen: ein
mittelschweres persistierendes gemischtförmiges Asthma bronchiale mit polyvalenter Sensibilisierung
gegen inhalative Allergene und Frühblüherpollenallergie, eine allergische Rhinokonjunktivitis, eine
atopische Dermatitis, ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom, eine Laktoseintoleranz, eine teilfixierte
Kyphoskoliose, ein Zustand nach (operiertem) Mamma-Karzinom mit Radiatio rechts (1994), eine
Periarthritis humeroscapularis beidseits, eine Schultergelenksarthrose, eine bekannte degenerative
Innenmeniskopathie, eine Gonarthrose beidseits, eine schwerste destruierende Polyarthrose der
Fingerendgelenke, ein Lymphödem nach Ablatio mammae rechts, ein Status nach entzündlichem
Pleuraerguss unklarer Ätiologie rechts, ein Zustand nach Schilddrüsenteilresektion und ein Tinnitus.
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezifferten die Ärzte des Reha-Zentrums B._______ am
19. September 2007 auf 100% für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne
Zwangshaltungen und ohne Exposition mit Nässe, Hitze, Zugluft, inhalativen Schadstoffen und Allergenen.
Ferner hielt Dr. med. D._______ in seinem Bericht vom 17. November 2007 fest, dass aufgrund der
Schwere der Erkrankungen aus fachärztlicher Sicht ein Nachteilsausgleich nicht unter 70% zu befürworten
sei. Dem Reha-Bericht der Klinik H._______ ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei seit Ende 2007
krankgeschrieben und ein Grad der Behinderung von 50% sei anerkannt; es sei ein Antrag auf Erhöhung
gestellt worden. Dem Schlussbericht des RAD Rhone ist schliesslich zu entnehmen, die
Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit seit dem 26. Dezember 2007 (Pleuraerguss) zu 100%
arbeitsunfähig. Seit dem 16. Oktober 2008 (Entlassung aus der Reha) sei die Arbeitsfähigkeit wieder voll
vorhanden. Im Haushalt sei sie seit dem 26. Dezember 2007 zu 100% eingeschränkt und seit dem
12. Februar 2008 (Entlassung aus dem Spital) sei sie lediglich noch zu 17,5% eingeschränkt.
Es ist festzuhalten, dass sich die begutachtenden Ärzte – mit Ausnahme der Ärzte des Rehazentrums
B._______ – nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert haben. Dr. med. D._______ gab
zwar eine Einschätzung betreffend Nachteilsausgleich ab und die Ärzte der Rehaklinik H._______ hielten
fest, dass ein Grad der Behinderung von 50% anerkannt sei; diese beiden Angaben seien jedoch nicht
geeignet, um festzustellen, in welchen Tätigkeiten und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in
ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, da es sich bei diesen Begriffen um Bezeichungen des deutschen
Sozialversicherungsrechts handelt, welche für das schweizerische Recht nicht massgebend sind. Die
Einschätzung des Rehazentrums B._______ kann für die Beurteilung nicht massgebend sein, da die
Einschätzung zwei Jahre vor dem Verfügungszeitpunkt datiert und überdies in der Zwischenzeit ein
Pleuraerguss aufgetreten ist, welcher ebenfalls einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin haben könnte.
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Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den vorhandenen Unterlagen zwar die gestellten
Diagnosen entnommen werden können, jedoch nicht die daraus folgende Arbeitsfähigkeit. Da bei der
Beschwerdeführerin sehr viele verschiedene Diagnosen gestellt wurden, kann auch nicht einfach gestützt
auf die Akten beurteilt werden, welche Einschränkungen die Diagnosen zur Folge haben, da diese
untereinander Wechselwirkungen haben könnten und zudem ohnehin nicht alleine aufgrund der Diagnose
auf die daraus folgende Einschränkung geschlossen werden kann. Somit kann auch auf die lediglich mit
wenigen Stichworten (Pleuraerguss, Entlassung Reha, Entlassung Hosp.) versehene Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit des RAD Rhone nicht abgestellt werden. Vielmehr müsste die Arbeitsfähigkeit (in der
bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit) aufgrund einer multidisziplinären Abklärung, bei welcher die
Einschränkungen aufgrund der vielseitigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu
berücksichtigen sind, festgestellt werden. Die IVSTA hat somit den Sachverhalt unvollständig ermittelt. Die
Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache
ist an die IVSTA zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Abklärung durchführe und die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ermittle respektive den Invaliditätsgrad
festlege.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der Beschwerdeführerin keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihr ist der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto
zurückzuerstatten.
Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die
Beschwerdeführerin ist vorliegend anwaltlich vertreten. Ihr ist daher eine
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Parteientschädigung für die ihr entstandenen notwendigen Kosten
zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- erscheint
unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwandes als angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 24. September 2009 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen
vorgeht und über den Rentenanspruch neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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