Abtei lung II I
C-6790/2008/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664,
6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Berufliche Vorsorge, Beitragszahlungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6790/2008
Sachverhalt:
A.
Am 5. Februar 2007 mahnte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz (im Folgenden: Vorinstanz), Herrn
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), einen Ausstand von
Fr. 1'661.95 (Beiträge inklusive rückwirkende Zinsen von total Fr.
1'660.- betreffend die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember
2006 [vgl. act. 4] plus zusätzliche Zinsen von Fr. 1.95 [vgl. act. 22 S. 1])
zuzüglich Mahnspesen von Fr. 50.- zu bezahlen (vgl. act. 5). Für die
Abmahnung der Lohnliste stellte sie ihm am 22. März 2007 Fr. 100.- in
Rechnung (vgl. act. 6); ferner am 17. April 2007 einen Prämien-
kontokorrentausstand von Fr. 50.- (vgl. act. 7) und am 24. April 2007
für die Periode vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 Beiträge von
total Fr. 364.- (vgl. act. 8). Am 24. August 2007 setzte die Vorinstanz
eine Forderung von Fr. 214.- nebst Zins von 5% seit dem 21. August
2007 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- in Betreibung
(vgl. act. 12). Nachdem der Beschwerdeführer gegen den dies-
bezüglichen Zahlungsbefehl vom 29. August 2007 (vgl. act. 13) am
19. September 2007 Rechtsvorschlag erhoben hatte (vgl. B-act. 9
sowie act. 13), teilte ihm die Vorinstanz am 10. Oktober 2007 mit, er
sei verpflichtet, fakturierte Beiträge und Spesen fristgerecht zu
bezahlen. Zugleich forderte sie ihn auf, seinen Rechtsvorschlag bis
zum 19. Oktober 2008 zu begründen oder zurückzuziehen (vgl.
act. 14).
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 hob die Vorinstanz den Rechts-
vorschlag des Beschwerdeführers vom 19. September 2007 teilweise
auf, indem sie sich im Umfange von Fr. 214.- (Saldobetrag des laufen-
den Prämienkontos per 20. August 2007) zuzüglich Sollzinsen von 5%
seit dem 21. August 2007 die definitive Rechtsöffnung in der Be-
treibung Nr. 30320 des Betreibungsamtes Reinach erteilte. Zusätzlich
auferlegte sie dem Beschwerdeführer Mahn- und Inkassokosten von
insgesamt Fr. 150.-, Betreibungskosten von Fr. 30.- sowie die Verfah-
renskosten in Höhe von insgesamt Fr. 525.- (Verfügungskosten von
Fr. 450.- und Verwaltungskosten von Fr. 75.-).
Zur Begründung führte die Vorinstanz sinngemäss aus, der Rechts-
vorschlag vom 19. September 2007 sei materiell unbegründet. Laut
Anschlussvereinbarung vom 23. Oktober 2006 (vgl. act. 1) sei der Be-
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schwerdeführer verpflichtet, in Rechnung gestellte Beiträge und Kos-
ten fristgerecht zu bezahlen (vgl. act. 20).
C.
In seiner Beschwerde vom 24. Oktober 2008 an das Bundesver-
waltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom
21. Oktober 2008 sei aufzuheben – unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge.
Er machte geltend, sämtliche ausstehenden Beiträge für das Jahr
2006 seien bis zum 5. Februar 2007 beglichen worden. Daher könnten
einzig Beiträge für das Jahr 2007 von insgesamt Fr. 1'059.- umstritten
sein, welche indessen, zuletzt mit einer Überweisung von Fr. 395.-
vom 23. Oktober 2007, vollständig getilgt worden seien. All dies habe
die Vorinstanz verkannt. Ferner sei sein Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden, da die Vorinstanz über die Beitragsforderung
nicht nachvollziehbar abgerechnet und ihm vor Erlass der angefoch-
tenen Verfügung keine Akteneinsicht gewährt habe.
D.
Den mit Zwischenverfügung vom 3. November 2008 einverlangten Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- leistete der Beschwerdeführer
am 24. November 2008.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2009 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde.
Sie hielt fest, nicht nur die Beiträge für das Jahr 2007 seien umstritten,
sondern auch die Kosten für ausserordentliche administrative Mass-
nahmen sowie die auf den unbezahlten Beiträgen für die Jahre 2006
und 2007 aufgelaufenen Zinsen. Der vom Beschwerdeführer am
29. Oktober 2007 (recte: 23. Oktober 2007) einbezahlte Betrag von
Fr. 395.- sei am 25. Oktober 2007 seinem Betreibungskonto mit einem
Ausstand von total Fr. 394.- (Fr. 214.- zuzüglich Mahn- und Inkasso-
kosten von Fr. 150.- sowie Betreibungskosten von Fr. 30.-) gutge-
schrieben worden. Die Prämienabrechnung sei folglich korrekt erfolgt.
Zudem sei der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers keineswegs
verletzt worden, habe er doch nicht um Akteneinsicht ersucht und die
Möglichkeit gehabt, seinen Rechtsvorschlag zu begründen.
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F.
Nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm mit Verfügung vom
3. März 2009 eingeräumten Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde
der Schriftenwechsel am 7. April 2009 geschlossen.
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 24. Oktober 2008 gegen die
Verfügung vom 21. Oktober 2008, mit welcher die Vorinstanz beim
Beschwerdeführer Beiträge von Fr. 214.- samt Zinsen von 5% seit dem
21. August 2007 sowie Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten von Fr.
180.-, insgesamt ausmachend Fr. 394.-, einforderte, für die Beitrags-
forderung zuzüglich Zinsen die definitive Rechtsöffnung in der
Betreibung Nr. 30320 des Betreibungsamtes Reinach erteilte und dem
Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 525.- auferlegte.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die im Bereich der
beruflichen Vorsorge öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt
(vgl. Art. 33 Bst. h VGG; vgl. auch Art. 54 Abs. 4 und Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
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1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat er an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Nachdem der Verfahrenskostenvorschuss
innert Frist geleistet worden ist, kann auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde eingetreten werden (Art. 50 Abs. 1, Art. 52
Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut -
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Der Beschwerdeführer wurde für die Durchführung der beruflichen
Vorsorge seiner obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmenden
rückwirkend per 1. Januar 2005 der Vorinstanz angeschlossen (vgl.
Vereinbarung vom 23. Oktober/23. November 2006). Die Vorinstanz
war somit grundsätzlich befugt, für die Zeit seit dem Anschluss beim
Beschwerdeführer BVG-Beiträge und allenfalls Kosten zu erheben.
Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vor-
instanz die zu bezahlenden Beiträge und Kosten korrekt festgesetzt
und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 30320 des Betrei-
bungsamtes Reinach zu Recht aufgehoben hat.
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4.
Als Auffangeinrichtung im Sinne des BVG kann die Vorinstanz zwecks
Erfüllung ihrer Aufgaben (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltend-
machung von Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor
dem Anschluss) Verfügungen erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im
Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind
(vgl. Art. 60 Abs. 2bis BVG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b sowie Art.
12 Abs. 2 BVG; vgl. auch Art. 54 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. e
VwVG).
Die Vorinstanz war daher nicht nur befugt mit der angefochtenen Ver-
fügung einen materiellen Sachentscheid betreffend den Bestand und
den Umfang ihrer Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu
fällen. Vielmehr konnte sie als Rechtsöffnungsinstanz auch über die
teilweise Aufhebung seines Rechtsvorschlags vom 19. September
2007 befinden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_315/2007 und
5A_316/2007 vom 13. Dezember 2007, jeweils E. 3 mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 119 V 329 E. 2 mit Hinweisen).
5.
Der Beschwerdeführer stellt sich – zumindest sinngemäss – auf den
Standpunkt, die geltend gemachten Forderungen seien bei Erlass der
angefochtenen Verfügung bereits getilgt gewesen.
5.1 Den Auszügen aus dem Prämienkontokorrent per 31. Dezember
2007 und 2008 (im Folgenden: Prämienkontoauszüge; vgl. B-act. 3 so-
wie act. 22 S. 1) kann entnommen werden, dass dem Beschwerde-
führer per Valuta 14. Februar 2007 der Betrag von Fr. 1'661.95
gutgeschrieben worden ist. Folglich hatte er zu diesem Zeitpunkt die
am 5. Februar 2007 abgemahnten Beiträge und Verzugszinsen
betreffend die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2006
vollständig getilgt (vgl. hierzu: DANIEL STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/
Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei-
bung- und Konkurs [SchKG I], Basel 1998, Rz. 4 ff. zu Art. 81 SchKG),
indessen nicht auch die damals in Rechnung gestellten Mahnkosten
von Fr. 50.- (vgl. B-act. 3 sowie act. 5 und 22 S. 1). Ferner kann den
Prämienkontoauszügen entnommen werden, dass im massgebenden,
der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Zeitpunkt (20.
August 2007; vgl. act. 20; vgl. auch act. 12 und 13) der Saldo zu
Lasten des Beschwerdeführers Fr. 216.- betrug; dies nachdem der
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Betrag von Fr. 214.- als "Transfer Streitfall" gutgeschrieben und im
Kontokorrentkonto Nr. 35 (im Folgenden: Betreibungskonto; vgl. act. 22
S. 2) zu Lasten des Beschwerdeführers verbucht worden ist (vgl. B-act.
3 sowie act. 22 S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2009
hat die Vorinstanz denn auch sinngemäss ausgeführt, dass am
24. August 2007 nebst Mahn- und Inkassokosten von insgesamt
Fr. 150.- alleine die am 20. August 2007 auf das Betreibungskonto als
Lastschrift "transferierten" Fr. 214.- zuzüglich Sollzins zu 5% seit dem
21. August 2007 in Betreibung gesetzt worden seien, was der
Aktenlage entspricht (vgl. act. 12, 13 sowie 20).
5.2 Dem Betreibungskonto wurden – unter Bezugnahme auf die der
angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Betreibung Nr. 30320 des
Betreibungsamtes Reinach – per Valuta 25. Oktober 2007 Fr. 395.-
gutgeschrieben (vgl. act. 22 S. 2; vgl. auch act. 12, 13 und 20). Diese
vom Beschwerdeführer am 23. Oktober 2007 einbezahlte Summe (vgl.
B-act. 5 und 6) wurde am 25. Oktober 2007 auch dem vorliegend
relevanten Forderungsbetreffnis von Fr. 214.- zuzüglich Soll- bzw.
Verzugszins von 5% seit dem 21. August 2007 angerechnet, was von
der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2009 nicht
bestritten wird. Darüber hinaus deckt die Einzahlung des Beschwerde-
führers vom 23. Oktober 2007 auch die bis zu diesem Zeitpunkt
aufgelaufenen und in der angefochtenen Verfügung geltend gemach-
ten Mahn- und Inkasso- sowie Betreibungskosten von insgesamt
Fr. 180.-. Damit steht fest, dass die in der angefochtenen Verfügung
geltend gemachte Forderung von total Fr. 394.- zuzüglich Zins
spätestens am 25. Oktober 2007 vollständig getilgt worden ist (vgl.
hierzu D. STAEHELIN, a.a.O., Rz. 9 ff. zu Art. 81 SchKG; sowie zur Akzes-
sorietät von Verzugszinsen RAINER GONZENBACH, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, 3. Aufl., Basel 2003, Rz. 4 ff. zu Art. 114).
Angesichts des Umstandes, dass die eingeforderten Beiträge samt
Zins sowie Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten vor Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2008 geleistet worden sind,
erweisen sich sowohl die verfügte Verpflichtung zur Leistung von
Fr. 394.- als auch die definitive Rechtsöffnung als unrechtmässig.
5.3 Die in der angefochtenen Verfügung erhobenen zusätzlichen
Kosten von insgesamt Fr. 525.- sind als Verwaltungsgebühren zu qua-
lifizieren (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 2626 ff.). Sie
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können dem Beschwerdeführer nur für den von ihm ungerecht-
fertigterweise verursachten Bearbeitungsaufwand auferlegt werden
(vgl. Ziffer 4 der Anschlussvereinbarung vom 23. Oktober/23. Novem-
ber 2006 [act. 1]). Angesichts der Einzahlung des Beschwerdeführers
vom 23. Oktober 2007 und der sich daraus ergebenden Rechts-
widrigkeit der angefochtenen Beitrags-, Zins- und Kostenverpflichtung
sowie der definitiven Rechtsöffnung erweist sich – mangels Rechts-
grundlage – auch die Auflage von Verwaltungsgebühren in der Höhe
von Fr. 525.- als rechtswidrig.
5.4 Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung rechtswidrig
und in Gutheissung der Beschwerde vom 24. Oktober 2008 aufzu-
heben ist. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren, formellen Rügen
des Beschwerdeführers (insb. Verletzung des rechtlichen Gehörs)
näher einzugehen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 sowie 2 VwVG). Der bereits
geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- ist nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils rückzuerstatten.
6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer – als in eigener Sache pro-
zessierendem, nicht vertretenem Rechtsanwalt – sind keine verhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden. Da zudem der Streitwert nur gering
ist, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 129 V 113
E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 110 V 132 E. 4d; Art. 13 i.V.m. Art. 11 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 24. Oktober 2008 wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 21. Oktober 2008 aufgehoben.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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