Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6790/2009
U r t e i l v om 8 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Rentengesuch, Verfügung vom 20. Oktober 2009.
C6790/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1952 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche
Staatsbürger A._______ (im Folgenden: Versicherter oder
Beschwerdeführer) arbeitete gemäss Auszug aus dem individuellen
Konto in den Jahren 1994 bis 1998 und 2002 bis 2005 als Grenzgänger
in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war er ab 1.
Juli 2005 als Chauffeur im Umzugswesen tätig. Bevor ihm diese Stelle
per Ende Dezember 2006 gekündigt wurde, war ihm ärztlicherseits ab
dem 10. Juli 2006 eine 100%ige, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
attestiert worden. Am 12. Mai 2007 (Eingangsstempel: 16. Mai 2007)
meldete er sich bei der IVStelle (im Folgenden: IVStelle) BaselStadt (im
Folgenden: BS) erstmals zum Bezug von IVLeistungen in Form einer
Rente an. Zur Art der Behinderung erwähnte er eine Epilepsie, einen
Morbus Bechterew sowie Herz und Kreislaufbeschwerden (Akten [im
Folgenden: act.] der IVStelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz] 1, 7, 8, 16, 45 [S. 95 bis 103] und 47).
A.b Nach Vorliegen der Akten des Taggeldversicherers (act. 16) und
nachdem der Versicherte am 18. Juli 2007 in Deutschland ebenfalls einen
Rentenantrag gestellt hatte (act. 26, 27 und 34), beauftragte die IVStelle
BS am 13. September 2007 die B._______ mit einer Begutachtung
(act. 17); das entsprechende rheumatologische Fachgutachten datiert
vom 28. Februar und das Hauptgutachten vom 15. Juli 2008 (act. 33).
Gestützt darauf teilte die IVStelle BS dem Versicherten mit Vorbescheid
vom 30. Juli 2008 mit, dass er bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden
auch: IVGrad) von 15 % keinen Anspruch auf eine Rente habe (act. 35).
Hiergegen liess der Versicherte durch seinen damaligen Rechtsvertreter
am 15. September 2008 Einwand erheben und mit Wirkung ab 1. Juli
2007 eine ganze IVRente beantragen (act. 41). In Kenntnis der
Unterlagen der IVStelle BS (act. 45) – unter anderem des auf dem
Formular E 213 erstellten Berichts von Dr. med. C._______ vom 6.
August 2008 (act. 45 S. 143 bis 160) – eröffnete das
Sozialversicherungsgericht BS am 17. März 2009 das Urteil vom 2.
Februar 2009 betreffend die am 8. Juni 2007 anhängig gemachte Klage
betreffend Krankentaggeld (act. 47). In der Folge gewährte die IVStelle
BS dem Versicherten am 17. Juni 2009 Beratung und Unterstützung bei
der Stellensuche (act. 48) und erliess die IVSTA am 20. Oktober 2009 die
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von der IVStelle BS vorbereitete, den Vorbescheid vom 30. Juli 2008 im
Ergebnis bestätigende Verfügung (act. 51 und 52).
B.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 28. Oktober 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2009 (Akten im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: Bact.] 1).
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe in Deutschland
und der Schweiz keine Arbeit und seine Sozialleistungen seien gestrichen
worden. Von der Taggeldversicherung erhalte er auch keine Leistungen
mehr. Er sei im Ausmass von 80 % schwerbehindert und seine Krankheit
habe sich verschlechtert.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2009 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Bact. 3).
Zur Begründung verwies sie auf die von der IVStelle BS ausgearbeitete
Stellungnahme vom 21. Dezember 2009. In dieser wurde im
Wesentlichen ausgeführt, bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes
und der Arbeitsfähigkeit sei vollumgänglich auf die voll beweiskräftigen
Ergebnisse der Gutachten vom 28. Februar und 15. Juni 2008 abgestellt
worden. Zum pauschalen Hinweis auf eine Verschlechterung sei
festzuhalten, dass keine medizinischen Berichte nach den Expertisen
vorlägen, die in irgendeiner Weise eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ausweisen würden. Auch beschwerdeweise seien
keine medizinischen Berichte eingereicht worden. Eine allfällige
Verschlimmerung müsse nicht unbedingt mit einer Reduktion der
Arbeitsfähigkeit einhergehen. Zudem sei im Bericht von Dr. med.
C._______ vom 6. August 2008 ebenfalls eine vollschichtige
Zumutbarkeit für leichte körperliche Männerarbeiten unter
Berücksichtigung von zusätzlichen Einschränkungen ab 10. Juli 2006
attestiert worden. Es bestehe in Übereinstimmung mit dem Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) keine Veranlassung, von den Ergebnissen der
Gutachten abzuweichen. Auch im Urteil des Sozialversicherungsgerichts
BS vom 2. Februar 2009 sei darauf hingewiesen worden, dass der
Beschwerdeführer ab 24. Mai 2007 bis 8. Juni 2007
(Klageerhebungsdatum) in einer leidensangepassten Tätigkeit ebenfalls
zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Gestützt auf eine 100%ige
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Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit nach Ablauf der
Wartefrist im Juli 2007 sei ein Einkommensvergleich vorgenommen und
unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein IV
Grad von 15 % ermittelt worden. Die konkrete Berechnung sei korrekt
vorgenommen worden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer
– unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von Fr. 400. in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten (Bact. 4).
E.
Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik vom 2.
Februar 2010 weitere Ausführungen gemacht und um Erteilung des
Rechts auf unentgeltliche Prozessführung ersucht hatte (Bact. 6), wurde
mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2010 Ziff. 3 des Dispositivs der
Zwischenverfügung vom 8. Januar 2010 aufgehoben und jener
aufgefordert, innert der gesetzten Frist das der Verfügung beigelegte
Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit
den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (Bact. 8); dieser
Aufforderung wurde nachgekommen (Bact. 13 bis 15).
F.
In der Folge reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht am 12. Februar 2010 unaufgefordert weitere
Dokumente ein, welche zu den Akten genommen und im Doppel der
Vorinstanz zugestellt wurden (Bact. 12). Eine weitere, unaufgefordert
eingereichte Eingabe datiert vom 10. März 2010 (Eingangsstempel; B
act. 16).
G.
In ihrer Duplik vom 8. April 2010 beantragte die Vorinstanz weiterhin die
Abweisung der Beschwerde (Bact. 17). Zur Begründung verwies sie auf
die von der IVStelle BS ausgearbeitete Stellungnahme vom 22. März
2010; diese stützte sich auf den RADBericht vom 10./11. März 2010.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2010 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 2. Februar 2010 um Befreiung von den
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Verfahrenskosten gutgeheissen und der Schriftenwechsel abgeschlossen
(Bact. 18).
I.
Im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 27. Januar 2011 wurde
der Vorinstanz eine Kopie der – erneut – unaufgefordert eingereichten
Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2011 inkl. Beilagen
zugestellt (Bact. 22 und 23).
J.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. März 2011 hielt die
Vorinstanz an ihrem Rechtsbegehren fest. Zur Begründung verwies sie
auf die Stellungnahme der IVStelle BS vom 17. März 2011 (Bact. 24).
K.
Nachdem die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel mit
prozessleitender Verfügung vom 30. März 2011 erneut geschlossen hatte
(Bact. 25), ging am 7. April 2011 eine weitere, vom Beschwerdeführer
ohne Aufforderung eingereichte Eingabe ein (Bact. 26); mit Schreiben
vom 13. April 2011 hat die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht
zuständigkeitshalber das Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. April
2011 übermittelt (Bact. 27).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
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Seite 6
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der
angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2009 (act. 51 und 52) ist der
Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt
sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 20.
Oktober 2009 (act. 51 und 52), mit welcher bei einem IVGrad von 15 %
das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen worden war.
Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Abweisung und in
diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
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2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland (vgl. Bst. A. hiervor), so dass vorliegend das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681)
anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen
über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die
Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im
Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IVRevision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V
11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
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gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde
dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs.
1 ATSG entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1.
Januar 2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem
Zeitpunkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der
Voraussetzung, dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008
eingereicht wurde, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben
Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember
2007 [5. IVRevision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 20. Oktober 2009 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IVRevision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6.
Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IVRevision]; die IVV in den
entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IVRevision [AS 2003 3859 und
2007 5155]).
2.3. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz
vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens
eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember
2007 geltenden bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1
IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen
müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
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Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente sowohl gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember
2007 geltenden als auch laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung erfüllt ist.
2.4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.5.
2.5.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IVRevision nichts geändert (Art.
28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art.
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29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche
Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat
der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit
1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IVRevision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. b und c).
2.5.2. Am 10. Juli 2006 erlitt der Beschwerdeführer zufolge eines
epileptischen Anfalls einen Unfall; ärztlicherseits wurde ihm ab diesem
Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Chauffeur im Umzugswesen attestiert (vgl. bspw. act. 5, 9
und 33 S. 6). Mit diesem Unfallereignis wurde die einjährige gesetzliche
Wartezeit eröffnet, und die Arbeitsunfähigkeit betrug während dieses
Jahres durchschnittlich mindestens 40 %.
2.6. Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf
Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
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nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHIPraxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.
Die Vorinstanz (resp. die IVStelle BS) stützte sich im Rahmen des
Erlasses der Verfügung vom 20. Oktober 2009 in medizinischer Hinsicht
insbesondere auf das Gutachten der B._______ vom 15. Juli 2008 und
das rheumatologische Fachgutachten des D._______Spitals vom
28. Februar 2008 (act. 33) sowie den auf dem Formular E 213 von
Dr. med. C._______ am 6. August 2008 verfassten Bericht (act. 45 S.
143 bis 160).
3.1. Im rheumatologischen Fachgutachten wurden mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit ein rechtsbetontes Panvertebralsyndrom (ICD10:
M54.8) sowie ein mögliches cervicoradikuläres Reizsyndrom rechts (ICD
10: M50.1) diagnostiziert. Weiter wurde berichtet, für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Umzugspacker und Chauffeur sei der Versicherte
nicht mehr arbeitsfähig. Für eine geeignete Verweistätigkeit bestehe eine
volle Arbeitsfähigkeit.
Im Gutachten der B._______ wurde mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit nebst den bereits im rheumatologischen Gutachten
diagnostizierten Krankheiten die Diagnose einer fokalen Epilepsie mit
einfachen sensiblen und sekundär generalisierten tonischklinischen
Anfällen gestellt. Weiter wurde ausgeführt, die Untersuchungen und die
Anamnese liessen nicht an ein entzündliches Leiden denken. Die
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Laboruntersuchungen vom 21. Januar 2008 sowie diejenigen der
B._______ hätten keine entzündlichen Aktivitäten gezeigt. Eine allfällige
positive Testung auf HLA B27 (welche aus den Akten nicht ersichtlich sei)
könne nicht als Grundlage für die Diagnosestellung eines Morbus
Bechterew herangezogen und auch nicht als wesentlichen Hinweis auf
ein solches Leiden verwendet werden. Eine solche Testung sei nur
hilfreich, wenn sie negativ ausfalle im Sinne eines guten
Ausschlusskriteriums für ein Bechterewleiden. Die Diagnose resp.
Verdachtsdiagnose eines Morbus Bechterew könne deshalb nicht gestellt
werden. Der Versicherte sei in seinem angestammten Beruf als Chauffeur
im Umzugswesen dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. Die
Arbeitsunfähigkeit beginne mit dem Datum des ersten epileptischen
Anfalls (10. Juli 2006). Für entsprechende Verweistätigkeiten, welche die
aufgezählten Einschränkungen berücksichtigen würden, bestehe eine
100%ige Arbeitsfähigkeit; dies gelte ab dem Datum der
rheumatologischen Begutachtung (23. Januar 2008).
Dr. med. C._______ diagnostizierte ein epileptisches Anfallsleiden mit
partiellen und sekundär generalisierten Anfällen mit laufender
antiepileptischer Therapie mit Valproat sowie ein chronisches
rezidivierendes Vertebral, insbesondere Lumbalsyndrom mit
Wirbelsäulenfehlhaltung, muskulärer Dysbalance bei Fehlen von
Hinweisen auf das Vorliegen eines chronisch entzündlich rheumatischen
Geschehens und neurologischer Reiz oder Ausfallserscheinungen im
Bereich der unteren Extremitäten und mangels Hinweisen auf einen
Morbus Bechterew. Weiter stellte sie die Diagnose einer arteriellen
Hypertonie, welche medikamentös eingestellt sei; zuletzt im Februar 2007
sei eine gute ergometrische Belastbarkeit ohne Hinweise auf eine
Belastungskoronarinsuffizienz bis zur 150 WattStufe nachgewiesen
worden. Weiter berichtete Dr. med. C._______, in Übereinstimmung mit
dem Gutachter des B._______ dürfe der Versicherte auf Dauer Arbeiten,
die das Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich machten, nicht mehr
verrichten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKWFahrer im
Umzugswesen dürfe auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden. Unter
Berücksichtigung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen
seien leichte körperliche Männerarbeiten weiterhin vollschichtig zumutbar.
3.2. Das Gutachten der B._______ vom 15. Juli und das
rheumatologische Fachgutachten des D._______Spitals vom
28. Februar 2008 erfüllen die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen
Gutachtens gestellten Kriterien. Insbesondere sind sie für die streitigen
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Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie sind zudem in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen
begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich
der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen
Auswirkungen auf die Arbeits und Leistungsfähigkeit im massgeblichen
Verfügungszeitpunkt vom 20. Oktober 2009 schlüssig und zuverlässig
beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.6
hiervor). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKWFahrer im Umzugswesen
dauernd ab Juli 2006 nicht mehr ausüben kann. Eine alternative,
leidensadaptierte Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer jedoch vollschichtig
zumutbar – dies ab 23. Januar 2008 (Ziff. 8 des Gutachtens der
B._______).
Die beiden Gutachten vom 28. Februar und 15. Juli 2008 stehen überdies
mit dem ausführlichen, auf dem Formular E 213 von Dr. med. C._______
am 6. August 2008 verfassten Bericht sowohl hinsichtlich der
Diagnosestellung als auch betreffend die Beurteilung der Arbeits und
Leistungsfähigkeit in Übereinstimmung.
In Bezug auf den in früheren Arztberichten erwähnten Morbus Bechterew
(vgl. bspw. act. 41 S. 3) ist festzustellen, dass sich die Gutachter in den
Expertisen ausführlich mit dieser Krankheit auseinander gesetzt und für
das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und schlüssig dargelegt
haben, weswegen die Diagnose resp. Verdachtsdiagnose eines Morbus
Bechterew nicht gestellt werden kann und die vom Beschwerdeführer
geklagten Beschwerden überwiegend mechanischer und
myotendinotischer Natur sind. In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass – selbst bei Vorliegen eines Morbus Bechterew – eine
Diagnose für sich allein genommen keinen Schluss auf eine
gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulässt
(vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Zeitraums vor dem 23. Januar 2008 (vgl. E. 3.2 am
Schluss hiervor) ergibt sich weiter Folgendes:
3.3. Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts BS vom 2. Februar 2009
wurde aufgrund der damals vorliegenden medizinischen Akten erwogen,
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dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab
dem 24. Mai bis zum 8. Juni 2007 in einer leidensangepassten Tätigkeit
zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Somit ist auch im vorliegenden
Verfahren rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem
24. Mai 2007 in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig
ist. Hinweise darauf, dass sich diese Beurteilung ab dem 8. Juni 2007 bis
zum 23. Januar 2008 geändert hatte, ergeben sich mit Blick auf die
medizinischen Akten keine.
Dr. med. E._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, erwähnte
in seinem Bericht vom 24. Juli 2007 (act. 45 S. 127) zwar eine depressive
Entwicklung mit Somatisierung und ein multifaktorielles
Kopfschmerzsyndrom. Indem dieser Facharzt aber an den letzten Bericht
vom 27. Juni 2007 – welcher vom Sozialversicherungsgericht
berücksichtigt wurde – und die ausführlichen Vorbefunde anknüpfte und
im Juli 2007 weder eine wesentliche Befundänderung noch neue
diagnostische Aspekte vorfand, ist ohne weiteres davon auszugehen,
dass sich ab Juli 2007 der Gesundheitszustand nicht wesentlich – wenn
überhaupt – verschlechtert hatte. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht
von Dr. med. F._______, Facharzt für Orthopädie und
Chirotherapie/Sportmedizin vom 23. November 2007 (act. 41). Darin
wurde zwar keine Aussage über die Arbeitsfähigkeit gemacht, jedoch
zeigten sich anlässlich der Untersuchung eine intakte Motorik und weder
ein Druckschmerz noch eine Bewegungseinschränkung, Blockierungen
und neurologische Ausfälle. Am Umstand, dass der Beschwerdeführer in
einer leidensadaptierten Tätigkeit ab Mai 2007 vollständig arbeits resp.
leistungsfähig gewesen war, vermögen weder die Berichte vom 24. Juli
und 23. November 2007 noch die ärztlichen Atteste vom 6. Juli und
7. September 2007 (act. 45 S. 126 und 128), welche keine
rechtsgenügliche Begründung enthalten und keinen Bezug zur Arbeits
und Leistungsfähigkeit in leidensadaptierten Verweistätigkeiten nehmen,
etwas zu ändern.
4.
4.1. Betreffend die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom
20. Oktober 2009 im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens
eingegangenen ärztlichen Berichte (Bact. 6, 10 und 16) ist festzustellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit der
angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt,
der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen
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Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V
362 E. 1b mit Hinweis).
4.2. Dr. med. G._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, berichtete am
24. November 2009 von einer im November 2009 aufgetretenen
schmerzhaften Schwellung der rechten Gesässhälfte resp. einer baldigen
Operation (Bact. 6). Im entsprechenden Operationsbericht vom 11.
Februar 2010 von Dr. med. H._______ wurden Tumore im rechten
Oberschenkel und im Unterbauch links diagnostiziert und die operative
Vorgehensweise geschildert (Bact. 10). Weiter wurde im Bericht der
I._______ vom 8. März 2010 ein akuter Schub eines seronegativen, HLA
B27 positiven Morbus Bechterew erwähnt (Bact. 16). Diese nach
Verfügungserlass erstellten ärztlichen Dokumente sind nicht geeignet, die
Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses entscheidend zu
beeinflussen (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine und BGE 116 V 80 E. 6b).
Diese sind aber an die Vorinstanz zu überweisen, damit sie den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nach dem Zeitpunkt der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2009 neu beurteilt.
Im Rahmen dieser Neubeurteilung ist insbesondere durch entsprechend
qualifizierte Fachärzte – der RADArzt Dr. med. J._______ verfügt über
den Facharzttitel Allgemeine Innere Medizin und nicht über einen solchen
in den Disziplinen Neurologie, Orthopädie und/oder Rheumatologie – zu
prüfen, ob beim Versicherten in der Zwischenzeit tatsächlich ein Morbus
Bechterew zu diagnostizieren ist und wenn ja, inwiefern sich dieser auf
die Arbeits bzw. Leistungsfähigkeit insbesondere in einer
leidensadaptierten Verweistätigkeit auswirkt (Bact. 6). Weiter ist zu
prüfen, ob als Folge der am 11. Februar 2010 durchgeführten Operation
eine länger dauernde Arbeits und Leistungsunfähigkeit resultierte (Bact.
10); immerhin befand sich der Beschwerdeführer vom 22. Februar bis 4.
März 2010 in stationärer Behandlung und wurde arbeitsunfähig entlassen
(Bact. 16).
5.
Im Rahmen der Bemessung der Invalidität ging die Vorinstanz von einem
hypothetischen Valideneinkommen von jährlich Fr. 63'700. und einem
hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 54'157. pro Jahr aus und
errechnete einen IVGrad von 15 % (act. 51 und 52). Sie wich dabei von
den Erhebungen des Sozialversicherungsgerichts BS in dessen Urteil
vom 2. Februar 2009 (act. 47) im Wesentlichen insofern ab, als dass sie
bei der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens bloss
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einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % – statt 25 % – vom
statistischen Lohn vorgenommen hatte. Die Frage, ob ein
leidensbedingter Abzug von 25 % – was mit Blick auf vergleichbare Fälle
als sehr hoch erscheint – oder ein solcher von 10 % gerechtfertigt ist,
kann im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden, da selbst bei
Berücksichtigung eines 25%igen Abzugs ein rentenausschliessender IV
Grad von 29 % resultiert.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass gemäss des schlüssigen, überzeugenden und somit
voll beweiskräftigen Gutachtens der B._______ vom 15. Juli und des
rheumatologischen Fachgutachtens des D._______ vom 28. Februar
2008 sowie des Berichts von Dr. med. C._______ vom 6. August 2008
davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als LKWChauffeur im Umzugswesen ab 10. Juli
2006 dauerhaft arbeitsunfähig ist und ihm – auch mit Blick auf die ab dem
24. Juli bis 23. November 2007 verfassten Berichte – nach Ablauf der
einjährigen gesetzlichen Wartefrist (Juli 2007) eine alternative,
leidensadaptierte Verweistätigkeit vollschichtig zumutbar war.
Die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2009 erweist sich somit im
Ergebnis als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom
28. Oktober 2009 abzuweisen ist. Die Akten sind an die Vorinstanz zur
Prüfung des Leistungsanspruchs nach dem Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 20. Oktober 2009 zu überweisen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2010 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 2. Februar 2010 um Befreiung von den
Verfahrenskosten gutgeheissen; jener hat somit keine Verfahrenskosten
zu tragen.
7.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21.
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Seite 17
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden
Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
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Seite 18
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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