B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6790/2013
Ur t e i l vom 1 3 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch MLaw Colette Adam-Zaugg,
Rechtsanwältin und Notarin, Adam und Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf
C._______.
C-6790/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 17. Juni 2013 beantragte die aus der Dominikanischen Republik stam-
mende C._______ (geb. 1997, im Folgenden: Gesuchstellerin/Eingela-
dene) bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Schengen-
Visum für die Dauer von 60 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab
sie an, ihre im Kanton Aargau wohnhafte Cousine B._______ (geb. 1979)
und deren Ehemann A._______ (im Folgenden: die Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer) besuchen zu wollen.
B.
Mit Formularentscheid vom 25. Juni 2013 lehnte es die Schweizer Vertre-
tung in Santo Domingo ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie be-
gründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für
die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-
Raum nach Ablauf des Visums.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber mit Eingabe vom 3. Juli
2013 beim Bundesamt für Migration (BFM; neu: SEM) Einsprache.
C.
Die Vorinstanz veranlasste durch das Amt für Migration und Integration des
Kantons Aargau weitere Abklärungen zum Sachverhalt. In der Folge stellte
die kantonale Behörde dem BFM mit Schreiben per E-Mail vom 10. Okto-
ber 2013 den Antrag auf Verweigerung der Einreisebewilligung für die Ge-
suchstellerin.
D.
Mit Verfügung vom 1. November 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertre-
tung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesi-
chert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus wel-
cher – als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden
Verhältnisse – der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Im Wei-
teren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhält-
nissen der Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Ge-
währ für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könn-
ten. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine 16-jährige, minderjäh-
rige Person, welche zurzeit noch die Schule besuche und beabsichtige, im
Herbst 2015 ein Studium in Richtung Tourismus zu beginnen.
C-6790/2013
Seite 3
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Dezember 2013 beantragen die Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-in-
stanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten
der Gesuchstellerin für die Dauer von maximal 90 Tagen, eventualiter 60
Tagen. Zur Begründung lassen sie im Wesentlichen vorbringen, die Vo-
rinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt,
indem sie bei der Dominikanischen Republik von einem verarmten Land
mit hoher Arbeitslosigkeit ausgehe, welches seiner Bevölkerung keinerlei
wirtschaftliche Perspektive biete. Demgegenüber stamme die Eingeladene
aus einer recht wohlhabenden, wirtschaftlich unabhängigen Familie. Nach
Abschluss der Schule werde sie ab Herbst 2015 an der Universität Santo
Domingo ein Studium der Touristik absolvieren. Die Dominikanische Re-
publik sei eine auch in Europa bekannte und beliebte Tourismus-Destina-
tion, welche begabten und ehrgeizigen Einheimischen sehr gute Zukunfts-
perspektiven in der Tourismusbranche biete. Da die Gesuchstellerin sehr
eng mit ihrer Familie und Heimat verbunden sei, beabsichtige sie in keiner
Weise, über die Gültigkeit ihres Visums hinaus in der Schweiz oder sonst
wo im Schengen-Raum zu verbleiben. Im Übrigen hätten alle ihre früheren
Gäste aus der Dominikanischen Republik die Schweiz jeweils anstandslos
und fristgerecht wieder verlassen. All diesen Umständen habe die Vo-
rinstanz in ihrem Entscheid keine Rechnung getragen.
Der Eingabe waren nebst Aktenkopien aus dem Visumsverfahren vor allem
Unterlagen zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation der Gastgeber
beigelegt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2014 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus.
G.
Mit Replik vom 7. März 2014 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträ-
gen und deren Begründung vollumfänglich fest. Gleichzeitig reichen sie
weitere Unterlagen zu den Akten.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
C-6790/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer dominikanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen maximal 90-tägi-
gen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungs-
bereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz
den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtli-
chen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR
C-6790/2013
Seite 5
142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur An-
wendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichen-
den Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise
und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw.
das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei-
nen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22.
Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006,
S. 1-32], Art. 4 VEV).
C-6790/2013
Seite 6
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Stämpflis Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
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Seite 7
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten SchengenVi-
sums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederaus-
reise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin als dominikanische
Staatsangehörige der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem
Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederaus-
reise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände
des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.3 Die dominikanische Wirtschaft zeichnete sich über Jahre hinweg durch
ein starkes Wachstum von durchschnittlich 5% jährlich aus; seit 2011 ging
dieses jedoch kontinuierlich zurück und betrug 2013 noch 4.1%, was zwar
regional gesehen weiterhin eine gute Platzierung ist. Allerdings ist die Ein-
kommensverteilung sehr ungleich, da sich dieses Wachstum nicht in einer
quer durch die Gesamtgesellschaft gehenden Wohlstandsentwicklung aus-
wirkt und die Armutsquote nach wie vor bei 40% liegt. Die wichtigsten Ein-
nahmequellen sind weiterhin der Tourismus, die Exportgewinne aus den
Freihandelszonen, die Landwirtschaft und die Transferzahlungen der im
Ausland lebenden Dominikaner; welche rund 6% des Bruttoinlandprodukts
ausmachen und seit einigen Jahren auf einem konstanten Niveau sind. Der
überwiegende Teil der Zahlungen stammt aus den USA (ca. 80%) und Eu-
ropa (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaer-
, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Domini-
kanische Republik > Wirtschaft, Stand: Dezember 2014, besucht im April
2015). In der Dominikanischen Republik sind somit zweifellos breite Bevöl-
kerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Le-
bensbedingungen betroffen.
C-6790/2013
Seite 8
Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung,
welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen
manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Be-
ziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Ele-
ment, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der
restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrecht-
liche Bestimmungen umgangen, indem – einmal eingereist – versucht wird,
den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stel-
len und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Um-
stände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Vi-
sums mit zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, die Beru-
fung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerin so-
wie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Erfahrungen sei
zu pauschalisiert. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch
und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht
hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer
Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunfts-
land und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der
fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbeson-
dere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Re-
gionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Ver-
hältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteile des BVGer C-3777/2012 vom
28. Januar 2013 E. 5.2 sowie C-4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2).
5.4 Bei der Risikoanalyse sind demnach nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen (vgl. Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.4).
So besteht denn auch für (jüngere) Staatsangehörige aus der Dominikani-
schen Republik durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu er-
halten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rück-
kehr ins Heimatland schliessen lassen. Andererseits muss bei Personen,
die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für
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Seite 9
ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden.
5.5 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwal-
tungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird
jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13
VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren
durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend
macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, wel-
che eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können.
Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere auf die von den
Beteiligten angerufenen Umstände – namentlich persönlicher Art – in der
Heimat der Gesuchstellerin zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungs-
gemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit er-
höhtem Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE
128 II 139 E. 2b S. 142 f.).
Vorliegend wurde das vorinstanzliche Verfahren auf Antrag der Gesuch-
stellerin eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Besuchs-
zwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgehoben
werden. Die Eingeladene hatte allen Anlass, ihre Verhältnisse sowie dieje-
nigen ihrer nächsten Familienangehörigen möglichst vollständig offenzule-
gen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren an-
schliessenden negativen Entscheid denn auch einerseits auf die Abklärun-
gen und Feststellungen der Schweizerischen Vertretung in Santo Domi-
ngo, andererseits auf die von der Gesuchstellerin und ihren Gastgebern
eingereichten Unterlagen und Auskünfte ab, wobei der Vorinstanz alle ent-
scheidsrelevanten Unterlagen vorlagen.
6.
6.1 Die mittlerweile 17-jährige und noch ledige Gesuchstellerin soll bei ih-
rem Vater leben und sehr eng mit ihrer Familie in der Dominikanischen Re-
publik verbunden sein. Irgendwelche Verantwortlichkeiten der Eingelade-
nen gegenüber ihren Familienangehörigen werden von den Beschwerde-
führern hingegen nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte für das Bestehen
eines besonderen Betreuungsbedarfs von Angehörigen, der nur durch die
Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind denn auch aus den
C-6790/2013
Seite 10
Akten nicht ersichtlich. Es kann demnach nicht davon ausgegangen wer-
den, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Ver-
pflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr
für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situ-
ationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse
selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich da-
von abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies
etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaft-
lich effizienter unterstützen zu können.
6.2 Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss Darle-
gung der Beschwerdeführer sowie aufgrund der eingereichten Dokumente
ist sie noch Schülerin an einer Polytechnischen Schule in San Cristobal,
welche beabsichtigt, nach deren Abschluss ab Herbst 2015 an der Univer-
sität in Santo Domingo ein Studium der Touristik zu absolvieren. Entspre-
chend lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzen, welche berufli-
chen und wirtschaftlichen Perspektiven die Eingeladene hat. Vor dem Hin-
tergrund der aufgezeigten Verhältnisse vor Ort versteht sich von selbst,
dass allein die Tatsache einer laufenden oder gar erst beabsichtigten Be-
rufsausbildung nicht schon den Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven
im Heimatland und damit auf ein nicht vorhandenes Emigrationsrisiko zu-
lässt.
6.3 Umso mehr sind vorliegend die wirtschaftlichen Verhältnisse der
nächsten Familienangehörigen der Gesuchstellerin – insbesondere ihres
Vaters, bei welchem sie noch lebt – in der Dominikanischen Republik zu
untersuchen. Die Beschwerdeführer führen diesbezüglich aus, die Einge-
ladene stamme aus einer recht wohlhabenden, wirtschaftlich unabhängi-
gen Familie. Ihr Vater besitze ein eigenes Haus und betreibe ein Taxiunter-
nehmen mit mehreren Angestellten und Fahrzeugen. Belege, mit denen
sich zuverlässige Rückschlusse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse zie-
hen lassen, in denen die Gesuchstellerin bzw. ihr Vater lebt, liegen keine
vor. So fehlen nicht nur ein Grundbuchauszug, sondern auch jegliche An-
gaben zu den Erwerbseinkünften aus besagtem Taxiunternehmen. In wel-
chem Umfang die Mutter der Eingeladenen allenfalls zum Lebensunterhalt
ihrer Tochter beiträgt, wird von den Beteiligten nicht ausgeführt. Vor diesem
Hintergrund kann anhand der Akten nicht als erstellt gelten, das Familien-
umfeld der Gesuchstellerin sei stabil und relativ wohlhabend, wie es be-
schwerdeweise geltend gemacht wurde. Die Beteuerungen auf Beschwer-
deebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederaus-
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Seite 11
reise vorhanden seien, müssen daher als nicht ausschlaggebend bezeich-
net werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizervertretung sowie
der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die von den Be-
schwerdeführern im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden
konnten, als durchaus begründet erscheinen.
6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise
der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht
gesichert. Die Rüge der Beschwerdeführer, eine solche Befürchtung be-
ruhe auf einer unvollständigen bzw. unkorrekten Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts, ist nicht gerechtfertigt (vgl. Ziff. 5.5 hievor). An der
Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändert auch die Tatsache
nichts, dass die Beschwerdeführer, die gemäss den eingereichten Unterla-
gen fraglos über einen ausgezeichneten Leumund verfügen, die in Art. 7
Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr
Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck
gebracht haben. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche
Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit recht-
lich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusam-
menhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun
oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang
auch BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht ent-
scheidend sein, dass die Gastgeber vor längerer Zeit – zwischen 2004 und
2010 – bereits mehrmals Gäste aus dem (allerdings engeren) Familien-
kreis der Beschwerdeführerin (Mutter, zwei Schwestern) sowie einen da-
mals 30-jährigen Freund der Familie aus der Dominikanischen Republik zu
sich in die Schweiz eingeladen haben, welche fristgerecht wieder in ihr Hei-
matland zurückgekehrt sind, lässt doch auch dieser Umstand keine Rück-
schlüsse auf ein zukünftiges Verhalten der Gesuchstellerin selbst zu (vgl.
Urteil des BVGer C-6602/2013 vom 14. Mai 2014 E. 7). Es erübrigt sich
deshalb, allfällige amtliche Visaakten der früheren Gäste der Beschwerde-
führer, wie von der Rechtsvertreterin beantragt, von Amtes wegen beizu-
ziehen.
Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführer, einer jünge-
ren Person aus dem weiteren Familienkreis das neue Lebensumfeld der
Gastgeberin in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hinter-
grund zu treten. Als Schweizerbürgern steht ihnen und ihren Kindern wei-
terhin die Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin in deren Heimatland zu
besuchen.
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Seite 12
6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht
erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht gel-
tend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Sie sind durch den am 16. Januar 2014 geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: