B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6793/2013
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der 1967 in der Volksrepublik China (Provinz Xinjiang) geborene Be-
schwerdeführer – ein Angehöriger der uigurischen Minderheit – im Januar
2002 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass er – in einer ersten Einvernahme vom 25. Januar 2002 nach allfälligen
Ausweisschriften befragt – angab, nie einen heimatlichen Reisepass bean-
tragt zu haben,
dass er demgegenüber eine 1988 ausgestellte, regulär erlangte und bis
2008 gültige Identitätskarte besessen habe, diese aber auf Anweisung ei-
nes Schleppers weggeworfen (vgl. Befragungsprotokoll vom 25. Januar
2002, Ziff. 13.2) respektive am ersten Reisetag in China zurückgelassen
haben will (vgl. Protokoll der Fremdenpolizei des Kantons Aargau vom 15.
April 2002, S. 4),
dass er und sein Fluchtgefährte und Freund B._______ (Beschwerdever-
fahren C-6197/2013) mit gefälschten Pässen aus dem Heimatland ausge-
reist seien,
dass der Beschwerdeführer von der zuständigen Bundesbehörde dazu
aufgefordert wurde, amtliche Ausweisdokumente nachzureichen, was er
zusicherte,
dass er anlässlich seiner fremdenpolizeilichen Befragung vom 15. April
2002 eine Kopie eines Fahrausweises sowie eines "Zeugnisses einer Fahr-
schule" deponierte, von der kantonalen Migrationsbehörde jedoch aufge-
fordert wurde, die Originale der entsprechenden Dokumente nachzu-
reichen,
dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2003 beim Migrationsamt Kan-
ton Aargau vier chinesische Führerscheine und anlässlich seiner Befra-
gung vor der zuständigen Bundesbehörde vom 14. Oktober 2004 eine Ko-
pie seiner angeblich in China weggeworfenen Identitätskarte vorlegte,
dass die zuständige Bundesbehörde das Asylgesuch in einer Verfügung
vom 27. Oktober 2004 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz aus-
sprach, deren Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aussetzte,
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dass dem Beschwerdeführer im Oktober 2008 eine Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Aargau erteilt wurde,
dass er auf entsprechendes Gesuch hin am 29. Dezember 2008 einen
schweizerischen Pass für eine ausländische Person ausgestellt bekam,
dass die Gültigkeit dieses Ersatzreisepapiers am 28. Dezember 2013 en-
dete und der Beschwerdeführer bereits vor diesem Zeitpunkt – mit einem
Gesuch vom 27. August 2013 – um erneute Ausstellung eines schweizeri-
schen Ersatzreisepapiers ersucht hatte mit der Begründung, seinen alten
Pass verloren zu haben,
dass seinem Gesuch eine polizeiliche Verlustanzeige vom 26. August 2013
beigelegt war,
dass er zur Begründung seines Begehrens vorbrachte, er könne kein hei-
matliches Reisedokument beantragen, weil er zuvor ein Asylverfahren in
der Schweiz durchlaufen hätte,
dass das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Mig-
ration SEM) dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 12. Septem-
ber 2013 mitteilte, er erfülle die Anforderungen für die Ausstellung des vom
ihm gewünschten Ersatzreisepapiers nicht,
dass es ihm möglich und zumutbar sei, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates in der Schweiz um Ausstellung eines nationalen Rei-
sepapiers zu bemühen,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. September 2013 vom Beschwerde-
führer gestützt auf Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 2012
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländischer Personen
(RDV, SR 143.5) eine Gebühr von Fr. 100.- für den Verlust seines Ersatz-
reisepapiers erhob,
dass der inzwischen von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdefüh-
rer in einem Antwortschreiben an die Vorinstanz vom 2. Oktober 2013 fest-
hielt, als ein von den chinesischen Behörden verfolgter Uigure, der in der
Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei, könne er nicht in Kontakt mit
der Chinesischen Botschaft treten,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2013 dem Begehren um
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person nicht stattgab mit
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der Begründung, der im Kanton Aargau aufenthaltsberechtigte Beschwer-
deführer sei zu keinem Zeitpunkt in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
worden, weshalb es ihm möglich und zumutbar sei, sich bei den zuständi-
gen Behörden seines Heimatstaates um die Ausstellung eines heimatli-
chen Reisedokuments zu bemühen,
dass das BFM über gesicherte Kenntnisse verfüge, wonach die Chinesi-
sche Botschaft Reisepapiere für sämtliche ethnischen Gruppen ausstelle,
der Beschwerdeführer als Angehöriger der uigurischen Minderheit somit
nicht per se als schriftenlos gelte,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit einer Eingabe vom 3. Dezember
2013 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte,
dass er darin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm einen Pass für eine ausländische Per-
son auszustellen, eventualiter sei die Verfügung zwecks zusätzlicher Sach-
verhaltsabklärungen und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) rügt, und in materi-
eller Hinsicht einwendet, Angehörigen der uigurischen Ethnie, welche
China illegal verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten,
sei eine Passbeschaffung über die heimatliche Vertretung im Ausland we-
der möglich noch zumutbar,
dass die Vorinstanz auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin
dem Rechtsvertreter am 8. Januar 2014 Einsicht in die Asylakten des Be-
schwerdeführers gewährte,
dass der Rechtsvertreter in der Folge auf eine Beschwerdeergänzung ver-
zichtete (vgl. Schreiben vom 15. Januar 2014),
dass die Vorinstanz in einer Vernehmlassung vom 13. Februar 2014 auf
Abweisung der Beschwerde schliesst und unter anderem in Ergänzung der
bisherigen Begründung auf im Jahre 2011 getätigte Abklärungen beim Ge-
neralkonsulat der Volksrepublik China (in Zürich) verweist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. März 2014 an seinen
Anträgen und deren Begründung festhält,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig ist (Art. 31 ff. VGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 37 VGG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz richtet, sofern das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
dass der Beschwerdeführer zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert und
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
48 ff. VwVG),
dass an in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Personen für Auslandreisen
ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden kann, wenn sie
schriftenlos sind (Art. 4 Abs. 2 RDV),
dass gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV eine ausländische Person dann als schrif-
tenlos gilt, wenn sie keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder
Herkunftsstaates besitzt, und von ihr nicht verlangt werden kann, dass sie
sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates
um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst.
a), oder wenn für sie die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist
(Bst. b),
dass in formeller Hinsicht gerügt wird, die Vorinstanz habe in der angefoch-
tenen Verfügung ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht offenge-
legt habe, weshalb sie nach einem ersten positiven Entscheid im Jahre
2008 nun zu einer gegenteiligen Beurteilung gekommen sei,
dass die angefochtene Verfügung einen Wiedererwägungsentscheid dar-
stelle, für dessen Rechtmässigkeit neue und wesentliche Umstände erfor-
derlich sein müssten, die entsprechend offenzulegen wären,
dass die für das bundesrechtliche Verwaltungsverfahren in Art. 35 Abs. 1
VwVG statuierte Begründungspflicht von der Behörde verlangt, zumindest
kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. in diesem Zusammenhang
Urteil des BVGer C-2406/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2),
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dass die individuelle Begründung in der angefochtenen Verfügung zwar
tatsächlich knapp ausfiel, von der Vorinstanz allerdings im Rahmen der
Vernehmlassung noch ergänzt wurde,
dass die Vorinstanz aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht gehalten war darzutun, weshalb sie den Sachverhalt anders würdigte
als anlässlich eines gleichartigen Gesuches fünf Jahre zuvor,
dass es im Verfahren vor der Vorinstanz nicht um den Widerruf eines be-
stehenden, sondern um Ausstellung eines neuen Reiseausweises – als Er-
satz für ein kurz vor dessen Ablauf verloren gegangenes Ersatzreisepapier
– ging und die Voraussetzungen für eine solche Ausstellung neu zu prüfen
waren,
dass unter den gegebenen Umständen nicht entscheidend sein konnte,
dass der Gesuchsteller bereits einmal ein Ersatzreisepapier erhalten hatte
(vgl. Urteile des BVGer C-4208/2013 vom 8. September 2014 S. 5 al. 4 und
C-4804/2011 vom 5. Dezember 2013 E.5),
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen möglich war, die Verfügung
sachgerecht anzufechten, weshalb insgesamt nicht von einer Verletzung
der Begründungspflicht auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht einwendet, es sei ihm
weder möglich noch zumutbar, einen heimatlichen Reisepass erhältlich zu
machen, weshalb von einer Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1
RDV auszugehen sei,
dass Uiguren, welche China illegal verlassen und in der Schweiz ein Asyl-
gesuch gestellt hätten, von den chinesischen Behörden keine Reisepässe
erhalten würden,
dass die in der Diaspora lebenden Uiguren, die früher einmal ein Asylge-
such gestellt hätten, von den chinesischen Behörden generell als Staats-
feinde angesehen würden und jeder Kontakt zu Auslandvertretungen Schi-
kanen gegenüber Verwandten und Bekannten im Heimatland auslösen
könnte,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Vertretung der
Volksrepublik China in der Schweiz ehemaligen Asylbewerbern uigurischer
Ethnie generell keine Reisepässe ausstelle, nicht gerichtsnotorisch ist und
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auch sonst nicht zur Annahme einer Schriftenlosigkeit führen kann (Urteil
des BVGer C-6197/2013 vom 7. Mai 2015),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz auch in Bezug auf
andere ethnische Minderheiten in der Volksrepublik China wie beispiels-
weise den Tibetern nicht von der Annahme ausgeht, eine Beschaffung na-
tionaler Reisepapiere sei für in der Schweiz anwesende Gesuchsteller
ganz allgemein nicht möglich (Urteile des BVGer C-4005/2013 vom 28. Juli
2014 E. 8.2, C-6582/2012 vom 11. März 2014 E. 5.6 al. 2 oder
C-4804/2011 vom 5. Dezember 2013 E. 4.4),
dass die Berufung auf Unmöglichkeit einer Papierbeschaffung gerade an-
gesichts der von der chinesischen Vertretung in der Schweiz gegenüber
der Vorinstanz abgegebenen anderslautenden Zusicherungen einen er-
folglosen Versuch voraussetzt und für das Gericht entgegen eines entspre-
chenden Antrages des Beschwerdeführers kein Anlass besteht, Abklärun-
gen genereller Natur zur Praxis der chinesischen Vertretung zu treffen,
dass dem Beschwerdeführer eine Kontaktnahme mit den zuständigen Be-
hörden seines Heimatstaats auch zumutbar ist, da er keiner der in Art. 10
Abs. 3 RDV genannten Personenkategorien (schutzbedürftige bzw. asyl-
suchende Personen) angehört und nicht mehr entscheidend sein kann, aus
welchen Gründen er seinerzeit vorläufig aufgenommen wurde,
dass die von ihm in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen
im Übrigen sehr allgemein gehalten und spekulativer Natur sind,
dass nach dem Gesagten vom Beschwerdeführer erwartet werden kann,
sich bei der Vertretung seines Heimatlandes in der Schweiz um den Erhalt
eines nationalen Reisepasses zu bemühen, er mithin nicht als schriftenlos
im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV gelten kann und die Vorinstanz die Aus-
stellung des beantragten Ersatzreisepapiers entsprechend zu Recht ver-
weigert hat,
dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]),
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dass das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist
(Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 28. Januar 2014 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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