B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6795/2014
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
1. A.X._______,
2. B.X._______,
Zustelladresse: c/o Y._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA, Konsularische Direktion - Zentrum für Bür-
gerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland.
C-6795/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerenden (geb. 1959 bzw. 1955) wanderten am 21. Ok-
tober 2012 nach Thailand aus und immatrikulierten sich am 29. Oktober
2012 bei der Schweizer Botschaft. Sie bestritten ihren Lebensunterhalt mit
dem ausbezahlten Pensionskassenguthaben des Beschwerdeführers 1
und dem gemeinsamen Vermögen.
B.
Am 25. September 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden bei der
Schweizer Botschaft in Bangkok um Ausrichtung periodischer Unterstüt-
zungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozial-
hilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA,
SR 852.1), bis die Ehefrau Anspruch auf eine AHV-Rente haben werde. Als
Ursache für ihre Bedürftigkeit machten sie im Wesentlichen geltend, es
hätten ihnen aus verschiedenen Gründen letztlich weniger finanzielle Mittel
zur Verfügung gestanden, als ihnen zugesichert worden seien bzw. als sie
erwartet hätten.
C.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 wies die Vorinstanz (damals Bundes-
amt für Justiz BJ, heute Konsularische Direktion EDA) das Gesuch vom
25. September 2014 um Ausrichtung periodischer Sozialhilfeleistungen ab.
Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführenden erfüllten die Vo-
raussetzungen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Ausland
nicht. Ein Anspruch auf die Ausrichtung wiederkehrender Leistungen be-
stehe nur, wenn der Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten
Umstände gerechtfertigt sei. Laut den entsprechenden Richtlinien werde in
der Regel vorausgesetzt, dass sich der Betroffene mehr als fünf Jahre im
Aufenthaltsstaat aufhalte, dass er seinen Lebensunterhalt vorwiegend
durch Erwerbstätigkeit bestritten habe, dass die Chancen auf wirtschaftli-
che Unabhängigkeit gut seien und dass er gut integriert sei. Die Beschwer-
deführenden hielten sich jedoch erst seit zwei Jahren ununterbrochen in
Thailand auf. Sie hätten ihren Lebensunterhalt bisher mit den am 8. No-
vember 2012 bezogenen Pensionskassengeldern des Beschwerdefüh-
rers 1 bestritten (Fr. 129'567.05). Beide Beschwerdeführenden hätten nie
in Thailand gearbeitet und besässen auch keine entsprechende Bewilli-
gung. Bis zur Pensionierung fehlten 2 ½ bzw. 8 Jahre. Deshalb seien die
Voraussetzungen für die Ausrichtung einer periodischen Unterstützung im
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Ausland nicht erfüllt. Die Vorinstanz sicherte den Beschwerdeführenden je-
doch zu, ein allfälliges Gesuch um Übernahme der Rückreisekosten in die
Schweiz zu prüfen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. November 2014 (Eingang bei der
Schweizer Botschaft in Bangkok: 12. November 2014) ersuchen die Be-
schwerdeführenden sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und um Zusprechung der beantragten Leistung. Zur Begründung
bringen sie vor, sie lebten schon einige Jahre in Thailand und hätten sich
bereits recht gut integriert. Sie rechneten aufgrund des Alters der Be-
schwerdeführerin 2 mit einer "Rentenbevorschussung ihrer AHV-Rente".
Ihre finanzielle Lage sei prekär, obwohl sie ihr bewegliches Vermögen be-
reits zu erheblichen Teilen veräussert hätten. Zudem würden sie bei einer
Rückkehr in die Schweiz die in Thailand bereits bezahlten Mietzinse und
Krankenkassenprämien verlieren. Für eine Rückkehr in die Schweiz fehl-
ten ihnen die finanziellen Mittel. Für den Beschwerdeführer 1 wäre eine
Wiedereingliederung in den Schweizer Arbeitsmarkt aufgrund seines Alters
und des Charakters seiner früheren Berufstätigkeit (Monopolbetrieb, ohne
Lehrabschluss) schwierig. In Thailand könnten sie wegen der Art ihres Vi-
sums nicht arbeiten. Für die Schweiz wäre eine Unterstützung in Thailand
sicherlich die günstigere Lösung.
Der Beschwerdeschrift beigelegt waren neben der angefochtenen Verfü-
gung diverse Bankauszüge.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2015 halten die Beschwerdeführen-
den an ihren Begehren und deren Begründung fest. Dieser Eingabe beige-
legt waren (weitere) Ausführungen zur aktuellen finanziellen Situation, zum
Lebensbedarf und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 mit
entsprechenden Unterlagen. Zudem lag eine Kopie eines neuen an die Vo-
rinstanz gerichteten Unterstützungsgesuchs vom 30. Januar 2015 inkl. ein-
geholte Offerten betreffend Umzug in die Schweiz bei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer – unter Vorbehalt der in
Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden nach Art. 5 VwVG, die
von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden.
Hierzu gehören auch Verfügungen, die Sozialleistungen an Schweizer
Staatsangehörige im Ausland gemäss Art. 14 BSDA zum Gegenstand ha-
ben. Die Zuständigkeit für den Erlass derartiger Verfügungen lag bis zum
31. Dezember 2014 beim Bundesamt für Justiz (BJ) und ist danach auf die
Konsularische Direktion des EDA (KD) übergegangen.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführenden gemäss Art.
48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit der Beschwerde ans BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bun-
desrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49
VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder ablehnen. Analog zum Sozialversiche-
rungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe auf die tatsächlichen Verhält-
nisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfü-
gung dargestellt haben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-3622/2014 vom
16. Februar 2015 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizern (vgl. zum Begriff Art. 2 BSDA), die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidi-
arität werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die
ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates
bestreiten können (vgl. Art. 5 BSDA).
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3.2 Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhält-
nissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (vgl. Art. 8
Abs. 1 BSDA). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von wieder-
kehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 4 der Ver-
ordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schwei-
zer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]), wobei im vorliegen-
den Fall die Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend eine wiederkeh-
rende Unterstützungsleistung zu beurteilen ist. Anspruch auf die Ausrich-
tung wiederkehrender Sozialleistungen haben Personen, wenn sie alle an-
deren Möglichkeiten ausgeschöpft haben und sie bedürftig sind (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a und Bst. b VSDA). Zudem muss ihr Verbleib im Aufenthalts-
staat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt erscheinen (Art. 5
Abs. 1 Bst. c VSDA), was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die be-
troffene Person schon seit mehreren Jahren im Aufenthaltsstaat aufhält
(Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Auf-
enthaltsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nach-
weist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen
die Heimkehr nicht zugemutet werden kann. Dabei ist das Verhältnis zwi-
schen Sozialhilfekosten im Ausland und denjenigen in der Schweiz uner-
heblich (vgl. Art. 5 Abs. 2 VSDA). Diese Kriterien werden in den seit 1. Ja-
nuar 2015 geltenden Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschwei-
zerinnen und Auslandschweizer (nachfolgend: Richtlinien) konkretisiert,
welche inhaltlich der Version des BJ vom 1. Januar 2010 entsprechen (vgl.
> Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistun-
gen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizer). Erscheint der Verbleib im Aufent-
haltsstaat nicht gerechtfertigt, kann dem Betroffenen die Heimkehr in die
Schweiz nahegelegt werden, wobei der Bund anstelle der Unterstützung
im Ausland die Heimreisekosten übernimmt (vgl. Art. 11 BSDA; Art. 11 und
12 VSDA).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat das vorliegend zu beurteilende Unterstützungsge-
such mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführenden erfüllten
die Voraussetzungen für wiederkehrende Leistungen im Ausland nicht. Da-
bei stützte sie sich neben den in Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b VSDA aufgeführ-
ten Voraussetzungen auf die in Ziff. 1.2.4 der Richtlinien aufgeführten Kri-
terien, mit denen insb. Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA konkretisiert wird. Gemäss
diesen Bestimmungen, die vom Gericht grundsätzlich zu berücksichtigen
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sind (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.3.1 m.H.), wird zwischen Umständen unter-
schieden, die eher für eine Leistung vor Ort im Ausland sprechen, und sol-
chen, die eher die Heimkehr in die Schweiz nahelegen.
4.2 Eher für eine Leistung vor Ort im Ausland spricht gemäss den Richtli-
nien, wenn der Lebensunterhalt bisher ganz oder teilweise durch eine Er-
werbstätigkeit finanziert wurde, wenn der Aufenthalt bereits mehr als fünf
Jahre gedauert hat und eine gute Integration in die Gesellschaft des Auf-
enthaltsstaats besteht. Ebenfalls fällt ins Gewicht, wenn enge persönliche
Bindungen zu Personen des Aufenthaltsstaats bestehen (z.B. Ehe, Ver-
wandtschaft), so dass eine Heimkehr nicht zugemutet werden kann.
Eher gegen eine Leistung vor Ort im Ausland spricht gemäss den Richtli-
nien, wenn die Chancen auf wirtschaftliche Unabhängigkeit trotz Arbeitsfä-
higkeit gering sind, wenn der Lebensunterhalt im Aufenthaltsstaat bisher
vor allem aus Ersparnissen finanziert wurde, wenn keine ordentliche Auf-
enthaltsbewilligung vorhanden ist bzw. eine solche nicht innert nützlicher
Frist beschafft werden kann. Auch der Umstand, dass keine enge persön-
liche Bindungen zu Personen des Aufenthaltsstaats bestehen, spricht ge-
gen die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen im Ausland.
Diese Kriterien machen deutlich, dass ein Verbleib – und damit auch eine
Unterstützung – im Aufenthaltsstaat im vorliegenden Kontext insbesondere
dann als insgesamt gerechtfertigt anzusehen ist, wenn eine eigentliche
Verwurzelung – sozial, familiär und wirtschaftlich – im Aufenthaltsstaat be-
steht.
4.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Verbleib der Be-
schwerdeführenden im Aufenthaltsstaat als insgesamt nicht gerechtfertigt
angesehen hat. So hielten sich die Beschwerdeführenden zum entschei-
denden Zeitpunkt (vgl. E. 2) noch nicht "mehr als fünf Jahre" in Thailand
auf, sondern erst zwei. In dieser Zeit haben sie ihren Lebensunterhalt mit
Erspartem (insb. Pensionskassengelder) bestritten. Aufgrund des Aufent-
haltsstatus in Thailand, der ihnen nicht erlaubt, eine Erwerbstätigkeit auf-
zunehmen, ist nicht davon auszugehen, dass sich die finanzielle Situation
in absehbarer Zeit ändern wird. Zwar kann die Beschwerdeführerin 2 ab
dem Jahre 2017 die Rente der AHV vorbeziehen. Dies kann jedoch (vom
Datum der angefochtenen Verfügung betrachtet) nicht als "absehbare Zeit"
angesehen werden. Die Integration der Beschwerdeführenden in die Ge-
sellschaft des Aufenthaltslandes scheint der Dauer des Aufenthaltes zu
entsprechen: Sie lernen die Sprache und haben Freunde gefunden, die
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ihnen dabei behilflich sind, sich zurecht zu finden. Verwandtschaftliche Be-
ziehungen zu Personen des Aufenthaltslandes sind nicht ersichtlich.
4.4 Was die Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen, vermag nicht zu-
gunsten einer Ausrichtung periodischer Leistungen im Ausland zu spre-
chen. In ihren Ausführungen nimmt insbesondere die Frage, wie es zu der
finanziellen Notlage gekommen ist, breiten Raum ein. Darauf kommt es
jedoch vorliegend nicht an. Entscheidend ist, dass eine Notlage besteht.
Keine Bedeutung kommt von Gesetzes wegen der Überlegung zu, dass
der Lebensunterhalt im Aufenthaltsstaat womöglich weniger kostet als in
der Schweiz (vgl. Art. 5 Abs. 2 VSDA).
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
sich erst seit verhältnismässig kurzer Zeit in Thailand aufhalten, ihren Le-
bensunterhalt mit Erspartem bestritten haben und aufgrund ihres Aufent-
haltsstatus auch keine Möglichkeit haben, eine Erwerbstätigkeit aufzuneh-
men. Der Zeitraum, bis der Vorbezug der AHV-Rente durch die Beschwer-
deführerin 2 möglich ist, ist angesichts der Gesamtsituation mit mehr als
2 Jahren zu lang, um ihn mittels Sozialleistungen zu überbrücken. Ferner
ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden besonders enge Bin-
dungen zu Thailand hätten, sei es durch verwandtschaftliche Beziehungen
oder gute Integration in die Gesellschaft Thailands. Der Umstand, dass es
dem Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht im Klima Thailands
besser geht als in der Schweiz, vermag an der Gesamtbeurteilung nichts
zu ändern. Insgesamt ist die Verwurzelung nicht als so tiefgreifend anzu-
sehen, dass eine Übersiedelung in die Schweiz als unzumutbar anzusehen
wäre.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung einer
periodischen Unterstützung im Ausland an die Beschwerdeführenden zu
Recht verweigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich daher mit
Blick auf Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführenden
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist je-
doch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63
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Abs. 1 am Ende VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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