B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6800/2010
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
N._______,
vertreten durch Dr. iur. Franziska Ryser-Zwygart,
Niklaus Konrad-Strasse 12, 4500 Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C-6800/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1982) ist serbischer Staatsangehöriger al-
banischer Abstammung. Am 1. Mai 1995 reiste er im Familiennachzug zu
seinen Eltern in die Schweiz worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt wurde. Im Februar 1998 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Da
er nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit im Jahre 1999 keine
Lehrstelle fand, arbeitete er zeitweise in diversen Fabriken als Hilfsarbei-
ter. Eine Festanstellung ergab sich daraus jedoch nie.
B.
In den nachfolgenden Jahren geriet der Beschwerdeführer wiederholt mit
dem Gesetz in Konflikt. So wurde er mit Strafbefehl des U._______ vom
7. September 2005 wegen Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmit-
telgesetz zu einer Busse von Fr. 90.- verurteilt. Mit Urteil des H._______
vom 21. September 2004 (bestätigt durch Urteil des F._______ vom 12.
Januar 2006) wurde er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, schwerer
Körperverletzung, Drohung, grober Verkehrsverletzung und fahrlässigen
Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand verurteilt und
in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Sodann wurde er am 10.
März 2006 von der X._______ wegen Diebstahls, Drohung und Verge-
hens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von
sechs Wochen verurteilt. Daneben liegen im Zeitraum von 2003 bis 2006
insgesamt neun weitere Strafverfügungen, vorwiegend im Betäubungs-
mittelbereich sowie Übertretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
vor. Während des Massnahmenvollzugs entwich der Beschwerdeführer
wiederholt, was jeweils mit Disziplinararrest sanktioniert wurde.
C.
Am 27. April 2006 gewährte die kantonale Behörde dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör in Sachen Ausweisung bzw. Androhung der
Ausweisung, wozu dieser am 15. Mai 2006 Stellung nahm. Mit Schreiben
vom 8. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer das abschliessen-
de rechtliche Gehör in Sachen Widerruf der Niederlassungsbewilligung
bzw. Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung gewährt,
wozu dieser am 15. Dezember 2008 Stellung nahm.
D.
Gestützt auf diesen Sachverhalt widerrief das S._______ in Anwendung
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) mit Verfügung vom 2. April 2009
C-6800/2010
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die Niederlassungsbewilligung und ordnete die Ausweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz an. Der Beschwerdeführer sei wegen
Delikten verurteilt worden, die für sich als solche bereits schwerwiegend
seien. Hinzu komme, dass im Zeitraum von Juli 2003 bis März 2006 wei-
tere 9 Strafverfügungen gegen ihn erlassen worden seien. Sein Verschul-
den sei angesichts seines gewalttätigen Vorgehens sowie der gesamten
Umstände der Tat als schwer zu gewichten. Die Rückfallgefahr werde
sowohl im psychiatrischen Gutachten vom 22. Juli 2004 und im Füh-
rungsbericht vom 14. August 2008 nicht ausgeschlossen. Angesichts der
schwerwiegenden Folgen der Taten könne selbst ein geringes Risiko
nicht hingenommen werden. Er habe hierzulande weder beruflich noch
gesellschaftlich Fuss fassen können und sei massiv straffällig geworden.
Er sei nicht in der Schweiz geboren und halte sich erst seit 13 Jahren
hierzulande auf, weshalb er nicht als ein Ausländer der "zweiten Genera-
tion" gelte. Eine Rückkehr in die Heimat sei daher zumutbar.
E.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des M._______
(nachfolgend: Verwaltungsgericht) vom 29. Juni 2009 teilweise gutge-
heissen, indem der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestätigt, die
Ausweisung aufgehoben und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
an den Beschwerdeführer angeordnet wurden. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nunmehr eine be-
achtliche Entwicklung durchgemacht, das Unrecht seiner Tat eingesehen
und erfolgreich eine Lehre absolviert. Seine Familie lebe hier und es sei
ihm eine letzte Chance zu geben.
Hierauf gelangte die zuständige kantonale Behörde am 10. Dezember
2009 an die Vorinstanz und ersuchte diese um Zustimmung zur Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer.
F.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer am 12. Mai 2010 mit, dass sie beabsichtige ihre Zustimmung zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und die Wegweisung
aus der Schweiz anzuordnen und räumte ihm diesbezüglich Gelegenheit
zur Stellungnahme ein. Hiervon machte der Beschwerdeführer mit Einga-
be vom 2. Juni 2010 Gebrauch.
G.
Mit Verfügung vom 31. August 2010 verweigerte die Vorinstanz auf der
C-6800/2010
Seite 4
Grundlage des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR
142.20) ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und
wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, der Tatbestand des Widerrufs der Aufenthalts-
bewilligung nach Art. 62 Bst. b und c AuG sei vorliegend gegeben. Die
angeordnete Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt entspreche ei-
ner strafrechtlichen Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art.
61 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
(StGB; SR 311.0). Aufgrund des mehr als dreijährigen Freiheitsentzugs,
wovon zweieinhalb Jahre im geschlossenen Straf- und Massnahmenvoll-
zug, seien die Bedingungen einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt.
Aufgrund des mehr als dreijährigen Freiheitsentzugs, wovon zweieinhalb
Jahre im geschlossenen Straf- und Massnahmenvollzug, seien die Be-
dingungen einer längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung erfüllt. Die Verweigerung der Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung sei ebenfalls verhältnismässig: Der Beschwerdeführer
könne keinen Anspruch gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK;
SR 0.101) geltend machen. Auch sei er nicht über das gewöhnliche Mass
hinaus sozial und beruflich integriert. Im Weiteren habe er mehrmals und
zum Teil massiv gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz verstossen. Erschwerend komme hinzu, dass er sein delinquen-
tes Verhalten trotz Verurteilung nicht eingestellt habe. Die Wegweisung in
den Heimatstaat sei möglich, zulässig und zumutbar.
H.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. September 2010 Rechts-
mittel beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Zustimmung zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung, den Verzicht auf die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie eventualiter die vorläufige Aufnahme. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe eine Ausweisung als un-
verhältnismässig beurteilt. Dies mit der Begründung, die Massnahmen-
einrichtung habe ihm in ihrem Bericht vom 14. August 2008 eine sehr gu-
te Prognose für die Zukunft gestellt. Er habe seine Chance genutzt, The-
rapien besucht, seine Vorgeschichte aufgearbeitet, erfolgreich eine Lehre
abgeschlossen und damit eine beachtliche Entwicklung durchgemacht.
Weiter falle ins Gewicht, dass das Strafgericht an Stelle der Gefängnis-
strafe eine Massnahme angeordnet habe, weil es eine Korrektur seiner
Fehlentwicklung als möglich erachtet habe. Er habe nun das Unrecht sei-
ner Tat eingesehen und sei nicht hoch verschuldet, weshalb eine fortge-
C-6800/2010
Seite 5
setzte Delinquenz aus finanziellen Gründen kaum zu befürchten sei. Zu-
dem lebe seine gesamte Familie in der Schweiz; zur Heimat pflege er
keine Beziehungen mehr. Eine Wegweisung erscheine damit als unver-
hältnismässig, weshalb ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2010 schliesst die Vorin-
stanz auf Abweisung der Beschwerde.
J.
Aus dem Beschluss des R._______ betreffend Widerruf der bedingten
Entlassung und Rückversetzung in den stationären Massnahmevollzug
geht hervor, dass der Beschwerdeführer mehrmals positiv auf Kokain ge-
testet worden war und dass er Behandlungstermine beim Arzt sowie teil-
weise Termine mit der Bewährungshelferin nicht eingehalten hatte. Die
bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug wurde indessen nicht
widerrufen, weil die gesetzliche Höchstdauer der Massnahme bereits na-
hezu erreicht war.
K.
Laut Strafbefehl der G._______ vom 29. Juni 2011 wurde der Beschwer-
deführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einem Motorfahr-
zeug sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgeset-
zes zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie zu einer
Busse von Fr. 200.- und den Verfahrenskosten verurteilt.
L.
Sodann wurde eine Strafanzeige wegen einfacher Körperverletzung
(diesbezüglich zwischenzeitlich eingestellt) und Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 28. April 2012 und eine weite-
re Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge-
setz, begangen vom 26. Mai 2012 bis am 29. Mai 2012 zu den Akten ge-
reicht.
M.
In seiner Eingabe vom 25. September 2012 führt der Beschwerdeführer
im Wesentlichen aus, er habe seit Februar 2012 eine Arbeit und sei seit
1. Juli 2012 fest angestellt. Sein monatliches Einkommen betrage
Fr. 4'400.- netto. Die gute Prognose, die ihm gestellt worden sei, habe
sich bis heute bestätigt. Zweifellos liege eine vertiefte soziale und berufli-
C-6800/2010
Seite 6
che Integration vor. Eine Rückkehr nach Serbien, an seinen Herkunftsort
sei für ihn unzumutbar, weil er Kosovoalbaner sei.
N.
Am 3. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer ein Zwischenzeug-
nis seines Arbeitgebers zu den Akten.
O.
Mit instruktionsleitender Verfügung vom 15. Mai 2013 erhielt der Be-
schwerdeführer die Gelegenheit, sich zur Strafanzeige der Polizei des
Kantons Solothurn vom 7. April 2012 wegen Führens eines Personenwa-
gens unter Drogeneinfluss, wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Entzug des erforderlichen Ausweises sowie wegen Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Kokain sowie zur Teilein-
stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
11. September 2012 betreffend Tätlichkeiten evtl. einfache Körperverlet-
zung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu äussern.
In seiner Eingabe vom 18. Juni 2013 führte der Beschwerdeführer dies-
bezüglich aus, er bereue es, am 3. April 2012 ohne Ausweis Auto gefah-
ren zu sein. Seit diesem Vorfall, welcher über ein Jahr her sei, habe er
sich jedoch korrekt verhalten. Weiter führte er im Wesentlichen aus, er
habe bis 30. April 2013 gearbeitet, sei dann aufgrund wirtschaftlicher
Probleme des Arbeitgebers entlassen worden, wobei ihm zugesichert
worden sei, dass er bei Verbesserung der Auftragslage wieder eingestellt
würde. Seine Eltern seien gesundheitlich angeschlagen und er unterstüt-
ze sie tatkräftig im Alltag. Ebenfalls habe er sehr engen Kontakt zu seinen
beiden hier lebenden Schwestern. Er sei über 12 Jahre nicht mehr in
Serbien gewesen und er spreche immer schlechter albanisch. Seine
Heimat sei die Schweiz.
P.
Mit Strafbefehl der G._______ vom 3. Juni 2013 wurde der Beschwerde-
führer der Entwendung zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahr-
zeugs trotz Entzug des Führerausweises, des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je
Fr. 30.-, einer Busse von Fr. 300.- sowie den Verfahrenskosten von
Fr. 1'608.- verurteilt.
C-6800/2010
Seite 7
Q.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE
2011/1 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 AuG sind die Kantone zuständig für die Ertei-
lung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zustän-
digkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG. Nach
dieser Bestimmung legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Bewilligun-
gen dem BFM zu unterbreiten sind.
C-6800/2010
Seite 8
3.2 Insbesondere – wie auch vorliegend – bei positiven kantonalen Ent-
scheiden steht dem Bund in jedem Fall ein endgültiges Entscheidungs-
recht zu (Art. 99 AuG und Art. 85 sowie 86 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]). Dieses sogenannte Vetorecht kann auch ausgeübt werden,
wenn ein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung besteht und ein kantona-
les Verwaltungsgericht bereits positiv in der Sache entschieden hat (zum
Vetorecht Urteil des Bundesgerichts 2C_774/2008 vom 15. Januar 2009
E. 4.2 sowie nach altem Recht BGE 127 II 49 E. 3.). Aufgrund dieser um-
fassenden, originären Sachentscheidungskompetenz der Vorinstanz (vgl.
Art. 40 Abs. 1 AuG) kann der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Ver-
waltungsgerichts vom 29. Juni 2009 nichts zu seinen Gunsten ableiten,
zumal weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht an die Ein-
schätzung der kantonalen Behörde gebunden sind (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-8014/2009 vom 2. April 2012 E. 3.3.).
3.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent-
scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art.
86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem, wenn
die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder
Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und
Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 3 VZAE).
4.
In der vorliegenden Streitsache hat das Verwaltungsgericht im Beschwer-
deverfahren bezüglich Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Urteil
vom 29. Juni 2009 festgehalten, die objektiven Voraussetzungen für eine
Ausweisung seien grundsätzlich erfüllt. Angesichts der guten Prognose
und auch der Tatsache, dass die ganze Familie in der Schweiz lebe und
der Beschwerdeführer keine Beziehungen mehr zum Heimatland pflege,
sei ihm eine zweite und letzte Chance zu gewähren. Eine Ausweisung er-
scheine zu diesem Zeitpunkt unangemessen. Aufgrund der Schwere der
Schuld sei die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, doch sei dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Unter diesem
Aspekt wurde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem BFM zur
Zustimmung unterbreitet. Dieses hat zunächst festgehalten, der Be-
schwerdeführer erfülle den Grund des Widerrufs der Aufenthaltsbewilli-
gung nach Art. 62 Bst. b und c AuG. Damit blieb im Sinne von Art. 96 AuG
zu prüfen, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismäs-
sig sei, was die Vorinstanz bejahte und entsprechend ihre Zustimmung
verweigerte.
C-6800/2010
Seite 9
4.1 Widerrufsgründe, welche der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
entgegen stehen können, werden in Art. 62 und Art. 63 AuG abschlies-
send aufgeführt. Es sind dies – abgesehen vom nur auf die Aufenthalts-
bewilligung anwendbaren Widerruf wegen nicht erfüllter Bedingungen –
für beide Bewilligungskategorien dieselben Gründe, wobei gemessen am
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erhöhte Anforderungen an den Wi-
derruf der Niederlassungsbewilligung gelten. Nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a
AuG kann eine Niederlassungsbewilligung (unter anderem) widerrufen
werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 Bst. a oder b AuG erfüllt
sind. Art. 62 AuG, der den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen regelt,
bestimmt unter Bst. b, dass eine solche Massnahme verfügt werden
kann, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheits-
strafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im
Sinne von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde.
4.2 Gemäss dem soweit unbestrittenen Sachverhalt erhielt der Beschwer-
deführer am 18. Februar 1998 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des bis 31. De-
zember 2007 geltenden, auf den 1. Januar 2008 durch das AuG abgelös-
ten Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) die Niederlassungsbewilligung. In
der Folge wurde er wiederholt, zum Teil in schwerwiegender Weise straf-
fällig (vgl. Ziff. B., K. und L. hievor). Zudem kam er seinen finanziellen
Verpflichtungen nicht vollständig nach, weshalb die Vorinstanz auf seine
Verlustscheine hinwies, welche im Dezember 2009 Fr. 5'340.- betrugen
und bis im Juli 2010 lediglich um Fr. 400.- reduziert worden waren. Dies
obwohl er während der Massnahme über mehrere Monate einen Ver-
dienst gehabt hatte. Zudem waren zu diesem Zeitpunkt vier Betreibungen
im Betrage von über Fr. 600.- verzeichnet.
4.3 Aufgrund der wiederholten, teilweise schwerwiegenden Verfehlungen
betrachtete es das S._______ in seiner Verfügung vom 2. April 2009 als
erstellt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Auswei-
sungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a ANAG erfüllt habe. Sein Verschul-
den wiege aufgrund des gewalttätigen Vorgehens, seines Verhaltens
nach der Tat sowie mit Blick auf die seit 2003 regelmässige Delinquenz
und dem Verhalten im Massnahmenvollzug schwer und lasse am künfti-
gen Wohlverhalten zweifeln. Der Beschwerdeführer sei mit 12 Jahren in
die Schweiz gelangt und spreche gut Deutsch. Nach Abschluss der obli-
gatorischen Schulzeit sei es ihm jedoch nicht gelungen, beruflich und ge-
sellschaftlich Fuss zu fassen. Selbst sein familiäres Umfeld in der
Schweiz habe ihn nicht von seinem gesetzeswidrigen Verhalten abhalten
C-6800/2010
Seite 10
können. Er habe fast die Hälfte seines Lebens in der Heimat verbracht
und sei mit der Sprache und den dortigen Gepflogenheiten vertraut, wes-
halb eine Reintegration ohne Weiteres möglich sei. Daher rechtfertige
sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Beschwerdefüh-
rer sei aus der Schweiz wegzuweisen.
4.4 Demgegenüber erachtete das Verwaltungsgericht in seinem Urteil
vom 29. Juni 2009 die objektiven Voraussetzungen für eine Ausweisung
zwar grundsätzlich als erfüllt. Hingegen beurteilte es eine Wegweisung
aus der Schweiz als unangemessen. Der Beschwerdeführer habe in den
Berichten der Massnahmenanstalt eine sehr gute Prognose für die Zu-
kunft erhalten. Nach anfänglichen Schwierigkeiten habe er seine Chance
genutzt, Therapien besucht, seine Vorgeschichte aufgearbeitet und eine
Lehre absolviert. Die Gefahr eines Rückfalles sei gering bis sehr gering.
Für ihn spreche auch, dass anstelle einer Gefängnisstrafe eine Mass-
nahme angeordnet worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine beacht-
liche Entwicklung durchgemacht. Zudem lebe seine gesamte Familie in
der Schweiz und er pflege keine Beziehungen mehr zum Heimatland,
weshalb ihm eine zweite und letzte Chance zu gewähren sei. Aus diesen
Gründen sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4.5 Letzterer Betrachtungsweise kann die Vorinstanz nicht folgen. Ihren
Darlegungen in der angefochtenen Verfügung zufolge stellt das Verhalten
des Beschwerdeführers nicht nur einen Grund zum Widerruf der Nieder-
lassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 AuG i.V.m. Art. 62 Bst. a und b
AuG dar. Vielmehr sei der Entzug der Anwesenheitsbewilligung auch ver-
hältnismässig. Die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt komme
einer strafrechtlichen Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61
StGB gleich. Aufgrund des mehr als dreijährigen Freiheitsentzuges, wo-
von zweieinhalb Jahre im geschlossenen Straf- und Massnahmenvollzug
seien die Bedingungen einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt. Aus
Art. 8 EMRK könne er keine Ansprüche geltend machen und die lange
Anwesenheit für sich allein verschaffe keinen Anspruch darauf, dass eine
Bewilligung erteilt oder verlängert werde. Trotz der hierzulande verbrach-
ten Schul- und Jugendzeit und der während des Massnahmenvollzugs
abgeschlossenen Malerlehre könne nicht von einer vertieften sozialen
und beruflichen Integration ausgegangen werden. Sodann wiege die
Missachtung der geltenden Rechtsordnung in der Schweiz umso schwe-
rer, weil er trotz Verurteilung sein delinquentes Verhalten nicht eingestellt
habe. Die relativ kurze Zeit in Freiheit sei nicht geeignet, Schlüsse über
C-6800/2010
Seite 11
eine grundsätzliche Besserung zuzulassen. Sein Verschulden wiege
schwer und dem Vollzug der Wegweisung stehe nichts entgegen.
4.6 Der Beschwerdeführer verweist primär auf die Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichts, wonach er aufgrund der ihm gestellten guten Prog-
nose durch die Massnahmeninstitution seine Chance genutzt habe. Er
habe eine beachtliche Entwicklung durchgemacht und die Lehrab-
schlussprüfung bestanden. Zudem habe er keine hohen Schulden wes-
halb eine fortgesetzte Delinquenz aus finanziellen Gründen nicht zu be-
fürchten sei. Es bestünden grosse Chancen, eine Anstellung als Maler zu
finden und er habe Halt in der Familie. Daher sei die ersatzlose Aufhe-
bung der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig und es sei ihm
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht habe ent-
schieden, dass eine Wegweisung unverhältnismässig wäre und deshalb
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer an-
geordnet.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt im Wesentlichen den Rechtsstand-
punkt der Vorinstanz.
5.1 Zunächst ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des
H._______ vom 21. September 2004 wegen versuchter vorsätzlicher Tö-
tung, schwererer Körperverletzung und Drohung in eine Arbeitserzie-
hungsanstalt eingewiesen wurde, welche der neurechtlichen strafrechtli-
chen Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB entspricht. Angesichts des
mehr als dreijährigen Freiheitsentzugs, wovon zweieinhalb Jahre im ge-
schlossenen Straf- und Massnahmenvollzug kann in diesem Zusammen-
hang ebenfalls von einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne der
Rechtsprechung gesprochen werden (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2.). Diese
sehr schwer wiegende Verurteilung stellt klarerweise einen Widerrufs-
grund im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG dar, was entsprechend zum Ent-
zug der Niederlassungsbewilligung führte. Ob ihm aufgrund seines Ver-
haltens während der hiesigen Anwesenheit ein jegliches Anwesenheits-
recht zu verwehren ist, wird nachfolgend zu prüfen sein.
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung als Ersatz für die widerrufene Niederlassungsbe-
willigung ausgeschlossen, wenn der Widerrufsgrund alle Bewilligungsar-
ten betrifft. Dies gilt bei den Widerrufsgründen der – wie in casu – länger-
fristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b AuG, der Verletzung bzw. Ge-
C-6800/2010
Seite 12
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 62 Bst. c AuG
und Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG sowie der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art.
62 Bst. e AuG und Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG zu befinden (Urteile
2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.3, 2C_13/2011 vom 22. März 2011
E. 2.3, 2C_254/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.3). Denn diese Widerrufs-
gründe haben keinen inneren Bezug zu einer bestimmten Bewilligung
oder einer bestimmten Bewilligungsart und betreffen daher unterschieds-
los Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung. Weil die Anforderungen
an den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zudem regelmässig
strenger gefasst sind als diejenigen an den Widerruf einer Aufenthaltsbe-
willigung, schliesst die Zulässigkeit der ersteren Massnahme die Zuläs-
sigkeit der letzteren mit ein.
5.3 Im Falle des Beschwerdeführers wurde bereits verschiedentlich fest-
gestellt, dass er mit seinem Fehlverhalten einen Widerrufsgrund nach
Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG gesetzt hat. Für die Beantwortung der Frage, ob
im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung Raum bleibt, ist nachfolgend im Sinne einer
Vorfrage zu prüfen, ob die ersatzlose Aufhebung der Niederlassungsbe-
willigung verhältnismässig ist. Fällt eine solche Interessenabwägung je-
doch zugunsten des Beschwerdeführers aus, stellt sich die Frage, ob die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als schwächere Rechtsposition
diese Unverhältnismässigkeit aufheben kann. Jedenfalls dürfte die Zu-
stimmung unter diesen Umständen nicht verweigert werden.
6.
6.1 Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind namentlich die Schwere
des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; vgl. Art. 96 Abs. 1
AuG). Analoge Kriterien ergeben sich aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13
BV i.V.m. Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft (BV; SR 101).
6.2 Die Vorinstanz ging korrekterweise, aufgrund der zum Teil massiven
Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
zwischen 2003 und 2005 von einem erheblichen Verschulden des Be-
schwerdeführers aus. Die Missachtung der geltenden Rechtsordnung
wiegt umso schwerer, weil er nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils
des H._______ vom 21. September 2004 sein delinquentes Verhalten
nicht eingestellt hat, sondern bis heute immer wieder negativ in Erschei-
C-6800/2010
Seite 13
nung getreten ist. Die letzte Verurteilung erfolgte gar erst am 3. Juni
2013. Hinsichtlich des Tatherganges in Bezug auf seine schwerste Ver-
fehlung ist bekannt, dass der Beschwerdeführer mit einem Messer auf
das am Boden kniende Opfer eingestochen und sich dann davon ge-
macht hat, obwohl er nicht wusste, ob dieses noch lebte oder tot war. Er-
schwerend kommt sodann hinzu, dass der Beschwerdeführer die Tat zu-
nächst geleugnet hat und bezüglich der ihm zur Last gelegten Straftaten
zwar Einsicht in das Unrecht und ein gewisses Bedauern bzw. leichte
Schamgefühle äusserte, doch weder Schuldgefühle noch tiefe Betroffen-
heit oder Mitgefühl mit dem Opfer empfand (vgl. forensisch-
psychiatrisches Gutachten vom 22. Juli 2004 S.11).
6.3 Sodann sind alle relevanten Gesichtspunkte zu prüfen und in die Ab-
wägung einzubeziehen. Der Beschwerdeführer ist kein Ausländer der
zweiten Generation, wobei selbst bei einem Ausländer, der hier geboren
ist und sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, ei-
ne Wegweisung nicht ausgeschlossen ist (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.1).
Trotz einer relativ langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann der Be-
schwerdeführer nicht als in besonderer Weise integriert gelten. Zwar hat
er während des Massnahmenvollzugs eine Lehre absolviert und befand
sich bis zum unverschuldeten Verlust seiner Arbeitsstelle Ende April 2013
in einer Festanstellung. Zudem geht aus dem Zwischenzeugnis seines
Arbeitgebers vom 24. September 2012 hervor, dass er als äusserst zu-
verlässiger Mitarbeiter gilt und bei Arbeitskollegen und Vorgesetzten sehr
beliebt ist. Ebenfalls hat er sich um die Amortisation seiner Schulden be-
müht. Doch ist weiterhin nicht ersichtlich oder wird nachweisbar darge-
legt, dass er ausserhalb der Familie in der Schweiz verwurzelt wäre. Wei-
ter ergibt sich aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens ein Recht
auf Verbleib bloss unter besonderen Umständen. Erforderlich sind be-
sonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Bindungen gesellschaftlicher und beruflicher Natur bzw. entsprechende
vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich (BGE 130 II
281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c; 120 Ib 16 E. 3b). Solche liegen beim Be-
schwerdeführer offensichtlich nicht vor.
6.4 Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer, obwohl "unter dem Druck"
der laufenden Probezeit und des ausländerrechtlichen Verfahrens zu wei-
teren Klagen Anlass gegeben hat. So wurde er mehrmals positiv auf Ko-
kain getestet und hielt Behandlungstermine beim Arzt und bei der Bewäh-
rungshelferin nicht ein. Dies führte dazu, dass eine Rückversetzung in
den stationären Massnahmenvollzug erwogen wurde. Davon wurde je-
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Seite 14
doch einzig abgesehen, weil die Restdauer bis zum Erreichen der gesetz-
lichen Höchstdauer der Massnahme lediglich einige Tage betrug und eine
Rückversetzung keinen Sinn machte. Zudem wurde am 30. April 2012 ein
Verfahren wegen Tätlichkeiten evtl. einfache Körperverletzung und Wie-
derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet. Dieses wur-
de zwar hinsichtlich Tätlichkeiten evtl. einfache Körperverletzung einge-
stellt, doch nur, weil der Strafantragsteller anlässlich einer Vergleichsver-
handlung seinen Strafantrag zurückgezogen hatte. Sein letztes Strafver-
fahren wurde erst mit Urteil vom 3. Juni 2013 abgeschlossen. Damit steht
fest, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner Beteuerungen, sich
künftig rechtskonform verhalten zu wollen, über die geltende Rechtsord-
nung hinweggesetzt und weiterhin ein delinquentes Verhalten an den Tag
gelegt hat. Dieser Umstand wiegt umso schwerer, als ihm bewusst war,
dass er im Hinblick auf das laufende ausländerrechtliche Verfahren zum
Wohlverhalten gehalten war. Zwar sind die letzten Verfehlungen von ge-
ringerer Schwere, doch zeigen seine fortgesetzten Verstösse bis in die
Gegenwart in ihrer Gesamtheit auf, dass er mehrfach Mühe bekundete,
sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Dies lässt auch an künfti-
gem Wohlverhalten zweifeln. Ebenso vermochte ihn seine berufliche In-
tegration bis anhin nicht davon abzuhalten, erneut zu delinquieren. All
dies macht deutlich, dass er sich in gesellschaftlicher Hinsicht nicht an-
standslos in die hiesigen Lebensverhältnisse hat einfügen können und
ihm der zu erwartende Respekt gegenüber der rechtsstaatlichen Ordnung
zuweilen abgeht.
6.5 Es ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den
Verhältnissen im Heimatland, wo er bis zum Alter von 12 Jahren gelebt
hat und in dessen Kulturkreis er sich auch hierzulande aufhält, sowie mit
der heimatlichen Sprache nach wie vor vertraut ist. Seine anfänglichen
Schwierigkeiten, die hiesige Sprache zu lernen, deuten ebenfalls darauf
hin, dass er trotz langem Aufenthalt in der Schweiz eine gewisse Verbin-
dung zum Heimatland aufrechterhalten hat. Eine Ausreise nach Serbien
wird den Beschwerdeführer daher zwar hart treffen, erweist sich aber
nicht als unzumutbar. Nicht zuletzt deshalb, weil davon auszugehen ist,
dass sich seine Bezugspersonen aus der Zeit vor seiner Übersiedlung in
die Schweiz noch immer in der Heimat befinden und diese ihn bei der
Reintegration unterstützen können. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse
im Heimatland allgemein weniger günstig sein mögen, ändert an dieser
Einschätzung nichts. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit seinen
Familienangehörigen in der Schweiz eng verbunden zu sein; von ihnen
bekomme er Halt. Zudem unterstütze er seine gesundheitlich angeschla-
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Seite 15
genen Eltern tatkräftig. Diese Beziehung kann der erwachsene Be-
schwerdeführer jedoch auch vom Heimatland aus pflegen. Aus den Akten
ist zudem nicht ersichtlich, dass die Eltern zwingend auf seine Unterstüt-
zung angewiesen wären, etwas Anderes lassen auch die Ausführungen
des Beschwerdeführers nicht vermuten. Ein eigentliches Abhängigkeits-
verhältnis (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_651/2011 E. 2.3 mit
Hinweisen) zwischen ihm und seinen Familienangehörigen ist – anders
als dargetan – nicht ersichtlich. Vielmehr war der Beschwerdeführer, trotz
Unterstützung aus seinem familiären Umfeld nicht in der Lage, von sei-
nem regelwidrigen Verhalten Abstand zu nehmen. Insoweit wird Art. 8
EMRK durch die fragliche Massnahme nicht verletzt.
6.6 Der Schluss der Vorinstanz, das öffentliche Interesse an der Entfer-
nung des Beschwerdeführers überwiege dessen private Interessen am
weiteren Verbleib in der Schweiz, ist folglich nicht zu beanstanden. Damit
ist die Erteilung einer (blossen) Aufenthaltsbewilligung anstelle der wider-
rufenen Niederlassungsbewilligung im vorliegenden Fall ausgeschlossen.
7.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c
AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM
gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer, für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückkehr Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru-
ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinwei-
sen). Die einfache Feststellung, er könne als Kosovo-Albaner nicht nach
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Serbien zurückkehren genügt demnach nicht. Überdies lässt die allge-
meine Menschenrechtssituation in Serbien den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.
7.3 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansäs-
sige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein
schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung
zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar,
wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer
existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie
sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod
konfrontiert sähe (vgl. BVGE 2011/24 E. 11).
7.3.1 Bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Serbien ist zunächst festzustellen, dass unter Berücksichtigung
der dort herrschenden allgemeinen Situation keine Gründe ersichtlich
sind, die den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen
lassen. Es herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist die politi-
sche Lage nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dort-
hin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, beziehungsweise
Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestünde. Zwar werden
Minderheiten beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit
diskriminiert. Diese Diskriminierungen erreichen indessen – selbst für An-
gehörige der Ashkali oder Roma – nicht ein Ausmass, das den Vollzug
der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. BVGE
2009/51 sowie statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
912/2011 vom 16. Juni 2011 mit weiteren Hinweisen).
7.3.2 Auch individuelle Gründe, welche eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Serbien als unzumutbar erscheinen lassen würden, sind
nicht ersichtlich.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG) und
staatsvertragskonform ist.
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Seite 17
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem am 18. Oktober 2010 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (…)
– das (…)
– die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthal-
ten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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