Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6802/2008
U r t e i l v om 1 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Schlussabrechnung Sicherheitskonto.
C6802/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1969 geborene serbische
Staatsangehörige, gelangte im Dezember 1996 in die Schweiz und
ersuchte hier um Asyl. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, heute: BFM) trat auf das Asylgesuch mit Verfügung vom
20. Dezember 1996 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an.
B.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 4. Juli 1997 mit einem (zu
diesem Zeitpunkt bereits vorläufig aufgenommenen) serbischen
Landsmann verheiratet hatte, sistierte die Vorinstanz den Vollzug ihrer
Wegweisung. Am 17. Juni 1999 stellte die Vorinstanz in Bezug auf beide
Ehegatten fest, dass sie von einer vom Bundesrat am 7. April 1999
beschlossenen kollektiven vorläufigen Aufnahme erfasst seien. Nachdem
diese Massnahme vom Bundesrat mit einem weiteren Beschluss wieder
aufgehoben worden war, verfügte die Vorinstanz am 25. April 2000
gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage erneut eine vorläufige
Aufnahme.
C.
Am 17. Januar 2003 unterbreitete die Vorinstanz den Ehegatten den
Entwurf einer Zwischenabrechnung über die Sicherheitskonten Nr. […]
(Konto der Beschwerdeführerin) und Nr. […] (Konto des Ehegatten).
Darin wurden die von den Ehegatten bisher geleisteten Sicherheiten
berechnet und den für das Asylverfahren rückerstattungspflichtigen und
zur Vereinnahmung vorgesehenen Kosten gegenübergestellt (im Falle
der Beschwerdeführerin Fr. 200., im Falle ihres Ehemannes Fr. 3'600.).
Mit Schreiben vom 18. Februar 2003 erklärten sich die Ehegatten mit der
vorgenannten Zwischenabrechnung nicht einverstanden. Die Einwände
bezogen sich nicht auf die Berechnung der rückerstattungspflichtigen
Kosten, sondern auf die Erfassung bereits geleisteter Sicherheiten.
D.
Am 18. Februar 2004 erliess die Vorinstanz (unter zusätzlicher
Berücksichtigung weiterer, zwischenzeitlich eingegangener Zahlungen)
eine Verfügung. Von den besagten Sicherheitskonten, welche einen
Stand von Fr. 1'963.25 (Konto Nr. […] der Beschwerdeführerin) bzw.
Fr. 27'383. (Konto Nr. […] des Ehegatten) aufwiesen, wurden zu
Gunsten des Bundes als anteilmässige Rückerstattung an verursachte
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Kosten Fr. 200. bzw. Fr. 3'600. vereinnahmt. Die Verfügung über die
Zwischenabrechnung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
E.
Am 24. Mai 2005 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn, am 20. März
2008 kam eine Tochter zur Welt. Am 14. Juli 2008 erhielt die ganze
Familie eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich.
F.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 liquidierte die Vorinstanz das auf
die Beschwerdeführerin lautende Sicherheitskonto Nr. […]. Dazu hielt sie
einleitend fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss den
Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005
verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen Sonderabgabe
unterstehe. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober
2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen (AsylV2, SR 142.312) sei sie jedoch nicht
mehr sonderabgabepflichtig, weil die zeitliche Begrenzung von 3 Jahren
seit der vorläufigen Aufnahme erfüllt sei. Die Vorinstanz stellte dem
Kontostand von Fr. 8'069.60 zuzüglich des teilsaldierten Betrages von Fr.
200. aus der Zwischenabrechnung den unter der Sonderabgabepflicht zu
leistenden Betrag von Fr. 15'000. gegenüber, vereinnahmte die bisher
geleisteten, nicht schon abgerechneten Sicherheiten und wies darauf hin,
dass der Negativsaldo noch eingezogen werden könnte, sollte die
Beschwerdeführerin später zu Vermögen kommen, das nicht aus
Erwerbseinkommen stammt.
G.
Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmitteleingabe
vom 24. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht
sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zur
Begründung ihres Begehrens bringt sie vor, sie habe zu keiner Zeit
Fürsorgegelder bezogen, weshalb die von ihr geleisteten Sicherheiten in
vollem Umfang zurückzuerstatten seien.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2008 sprach sich die
Vorinstanz unter Erläuterung der Rechtsgrundlagen für die Abweisung
der Beschwerde aus.
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I.
In einer Replik vom 14. Januar 2009 lässt die nunmehr anwaltschaftlich
vertretene Beschwerdeführerin an ihrem Begehren und dessen
Begründung festhalten. Eine Vereinnahmung der geleisteten Sicherheiten
rechtfertige sich weder nach altem noch nach neuem Recht.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl und
Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweisen).
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3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Legitimation der Vorinstanz, von
ihrem Sicherheitskonto unter dem Titel der Sonderabgabepflicht
geleistete Sicherheiten und künftige Vermögenswerte bis zu einem
Betrag von Fr. 15'000. zu vereinnahmen.
4.
4.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen
Sicherheitsleistungs und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe
vollzogen wurde.
4.2. Das SiRückSystem wurde mit dem dringlichen Bundesbeschluss
über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 (AS 1990 938) für Personen
des Asylrechts und mit dem Bundesbeschluss über Sparmassnahmen im
Asyl und Ausländerbereich vom 16. Dezember 1994 (AS 1994 2874) für
vorläufig Aufgenommene auf Gesetzesebene eingeführt. Seine
Grundsätze – soweit für die vorliegende Streitsache von Bedeutung –
stellten sich per 31. Dezember 2007 wie folgt dar:
4.3. Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung
vom 26. Juni 1998, die bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS 1999
2262), regelt die Rückerstattungs und Sicherheitsleistungspflicht von
Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten.
Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) haben
sie – soweit zumutbar – die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des
Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind
gemäss Art. 86 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) darüber hinaus
verpflichtet, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten
zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle)
Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und
Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen
werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998)
aufgrund einer individuellen Abrechnung über die
rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn die
sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verlässt (Bst.
a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung
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erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Niederlassungsbewilligung
erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält (Bst.
c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung
über das Sicherheitskonto. Die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen in ihrer ursprünglichen, bis 31. Dezember 2007
geltenden Fassung (AsylV 2, SR 142.312; AS 1999 2318) führt zusätzlich
eine Zwischenabrechnung ein, die erfolgt, wenn eine
sicherheitsleistungspflichtige Person des Asylrechts die vorläufige
Aufnahme erhält. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung werden die bis
zum Statuswechsel entstandenen, rückerstattungspflichtigen Kosten mit
dem Guthaben des Sicherheitskontos verrechnet und der sich ergebende
Saldo, sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in die
Schlussabrechnung übertragen (Art. 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11.
August 1999). Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten ist nicht
zeitlich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin können
Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das
Guthaben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der
rückerstattungspflichtigen Kosten übersteigt und einen Mindeststand
aufweist (Art. 15 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die
Rückerstattungs und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig
aufgenommener Personen ist durch Verweise auf das Asylgesetz und die
Asylverordnung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs.
6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26.
Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per
1. Dezember 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11.
August 1999 über den Vollzug der Weg und Ausweisung von
ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11.
August 1999 [AS 1999 2254]).
4.4. Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts,
Sozialhilfe, Ausreise und Vollzugskosten sowie die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art.
85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und
Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung
individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten
aufgegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4.
September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine
Sonderabgabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige
ohne Aufenthaltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster
Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom
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Lohn der betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen
hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen
und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der
Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der
Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen
verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit
den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines
allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet
nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der
Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der
Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt
(Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). Neben die Sonderabgabepflicht
tritt die Vermögenswertabnahme, die im Wesentlichen unter denselben
Voraussetzungen erhoben werden kann, wie im alten Recht. Allerdings
wird auch hier keine Verrechnung mit individuell verrechenbaren Kosten
vorgenommen. Stattdessen ergeht an den Bundesrat die Ermächtigung
festzusetzen, in welchem Umfang die abgenommenen Vermögenswerte
an die Sonderabgabe angerechnet werden (Art. 87 AsylG). Art. 88 AuG
unterstellt vorläufig Aufgenommene der Sonderabgabepflicht und der
Vermögenswertabnahme nach Art. 86 AsylG und 87 AsylG und erklärt die
Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels des Asylgesetzes für
anwendbar.
4.5. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit
der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle
rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und
demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich
die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als
Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach
kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom
Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne
Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV die Pflicht zur
Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu
welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine
Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des
Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der
Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die
Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste
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Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet,
wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der
Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach
dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene
Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die
Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling
vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber – bei vorläufig
aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind – nach drei Jahren
vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise
(Bst. e).
4.6. Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell
zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue
System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf
Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der
am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes,
nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für
vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt.
Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung
gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG,
Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen.
Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung
eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen
oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998 vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1
AuG; der in den Übergangsbestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt
zu Gunsten einer altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische
Bedürfnisse ohne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug
auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer
Erwerbstätigkeit nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
ein Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein
Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer
und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von
Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG).
4.7. Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007
beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend:
Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die
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Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf
die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Abs. 6 bestimmt, dass
Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne
Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung
der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, die Zeit seit
Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder
die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste
Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht
angerechnet wird. Abs. 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf
eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom
11. August 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung
betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 8 schliesslich führt aus, dass
Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung vom
26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger
Rückerstattungen nach Abs. 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe
von 15'000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von
15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den
Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des
Ehegatten angerechnet.
5.
5.1. Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten
Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über
zurechenbare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Die
Beschwerdeführerin äufnete noch unter der Geltung des alten Rechts ihr
Sicherheitskonto mit Lohnabzügen. Beim Statuswechsel zur vorläufigen
Aufnahme wurde für ihr Sicherheitskonto eine Zwischenabrechnung
erstellt. Darin setzte die Vorinstanz die bis zu diesem Zeitpunkt
rückerstattungspflichtigen individuellen Kosten auf Fr. 200. fest. Das
Restguthaben der Beschwerdeführerin wurde auf dem Sicherheitskonto
belassen. Zu einer Schlussabrechnung vor dem 1. Januar 2008 kam es
mangels Verwirklichung eines Schlussabrechnungsgrundes indes nicht.
Die Vorinstanz sah die Beschwerdeführerin deshalb gemäss Art. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG dem neuen Recht
unterstellt und löste ihr Sicherheitskonto in Anwendung von Art. 10 AsylV
2 in Verbindung mit Abs. 6 bis 8 ihrer Übergangsbestimmungen auf. Zu
diesem Zweck erliess sie die angefochtene Verfügung. Darin wurden vom
fraglichen Sicherheitskonto die bereits geleisteten und noch nicht
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verrechneten Sicherheiten im Gesamtbetrag von Fr. 8'069.60 zu Gunsten
des Bundes vereinnahmt.
5.2. Zur Zulässigkeit der rechtssatzmässigen Ausgestaltung der
Sonderabgabe, der entsprechenden Übergangsbestimmungen sowie der
konkreten Handhabung einzelner Verordnungsbestimmungen hat sich
das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Grundsatzurteil geäussert
(Urteil C7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 3 und 6). Die
Vorgehensweise der Vorinstanz im Falle der Beschwerdeführerin ist auch
sonst nicht zu beanstanden. Ihr Sicherheitskonto hatte Ende 2007
Bestand und ein altrechtlicher Schlussabrechnungsgrund wurde vor dem
1. Januar 2008 nicht verwirklicht. Das neue Recht kam deshalb zu Recht
zur Anwendung und es liegt – wie aufgezeigt – in der Natur des Systems
der Sonderabgabe, dass keine individuelle Abrechnung mehr stattfindet.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr.
700. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv Seite 11)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: N […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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