B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6802/2017
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
A._______, (Italien),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Einforderung einer Lebens- und Zivilstandsbescheini-
gung, Einspracheentscheid vom 10. November 2017.
C-6802/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), ge-
boren 1963, Schweizer Bürgerin ist seit dem (…) 2004 verwitwet. Am 29.
März 2004 meldete sich die damals in (…) wohnhafte Beschwerdeführerin
zum Bezug einer Hinterlassenenrente an (Akten der Vorinstanz [act.] 4),
welche ihr in der Folge mit Verfügung des Amtes für AHV und IV des Kan-
tons B._______ vom 30. April 2004 zugesprochen wurde (act. 11 S. 1-2, 5-
6).
A.b Per 18. September 2008 meldete sich die Versicherte von ihrer Wohn-
sitzgemeinde C._______ ins Ausland ab (act. 8), um dort gemeinsam mit
ihrem Lebenspartner, dem Schweizer Bürger D._______, geboren 1946,
herumzureisen. Die ursprüngliche Wohnadresse blieb dabei zunächst als
Zustelladresse bestehen (act. 9 S. 86). Schliesslich meldete das Amt für
AHV und IV des Kantons B._______ der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) am 11. Februar 2013 den Weg-
zug der Beschwerdeführerin ins Ausland (act. 13).
A.c Hierauf teilte die SAK am 22. Februar 2013 der Beschwerdeführerin
ihre neue Zuständigkeit sowie den Leistungsanspruch ab 1. März 2013 mit
und forderte die Beschwerdeführerin unter anderem auf, der Meldepflicht
nachzukommen und sich bei den zuständigen Behörden im Ausland zu re-
gistrieren (act. 14 und 15). Am 6. Juni 2013 teilte das Amt für AHV und IV
des Kantons B._______ der Vorinstanz mit, dass die Beschwerdeführerin
momentan in Italien angemeldet sei und gab die entsprechende Adresse
in (…) bekannt (act. 18). Die italienische Wohnsitzgemeinde bestätigte am
18. Oktober 2013 die Lebens- und Zivilstandsbescheinigung (act. 21). Im
September 2014 reichte die Beschwerdeführerin auf Verlangen der Vo-
rinstanz (act. 48 S. 8) eine weitere Lebens- und Staatsangehörigkeitsbe-
scheinigung ein (act. 66). Sodann wurde eine Lebens- und Staatsangehö-
rigkeitsbescheinigung unterzeichnet durch die Wohnsitzgemeinde am 17.
September 2015 (act. 69 S. 5) eingereicht.
A.d Mit Schreiben vom 19. August 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit,
dass künftige Post an die neue Adresse in (…) zuzustellen sei (act. 76).
Sie reichte in der Folge eine Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheini-
gung ein, die am 25. August 2016 von der Gemeinde E._______ ausge-
stellt worden ist (act. 78).
C-6802/2017
Seite 3
B.
B.a Mit diversen Eingaben, insbesondere vom 21. Juli 2017, 13. August
2017, 16. August 2017, 22. August 2017 und 7. September 2017 ersuchten
die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner unter anderem sinngemäss
um die Bestätigung, dass sie künftig keine Lebensbescheinigung mehr ein-
reichen müssen (act. 94 S. 1-4, 6-8, act. 96 S. 1-2, 10-11, act. 99).
B.b Hierauf verfügte die Vorinstanz am 10. Oktober 2017, dass den Ein-
wänden nicht stattgegeben werden könne. Zudem wurde die Beschwerde-
führerin darauf hingewiesen, wenn sie bis zum 27. Dezember 2017 keine
gültige Lebens- und Zivilstandsbescheinigung schicke, die Auszahlung ih-
rer Rente vorübergehend eingestellt werde (act. 103).
B.c Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 25. Oktober 2017
Einsprache (act. 114 S. 2-7).
B.d Am 10. November 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache der Be-
schwerdeführerin ab (act. 115).
B.e Mit Beschwerde vom 28. November 2017 bzw. 30. Dezember 2017
beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des vo-
rinstanzlichen Einspracheentscheids (Akten im Beschwerdeverfahren [B-
act. 1 und 5]). Ferner leitete die Vorinstanz am 2. Februar 2018 eine Ein-
gabe der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2018 an das Bundesverwal-
tungsgericht weiter (B-act. 7).
B.f Unter Hinweis auf ihren Einspracheentscheid vom 10. November 2017
beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2018
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9).
B.g Mit Instruktionsverfügung vom 22. Februar 2018 wurde der Schriften-
wechsel abgeschlossen (B-act. 10).
B.h In der Folge wurden weitere Eingaben gemacht (B-act. 11, 13, 16, 17,
19 und 20).
B.i Mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2018 wurde die Vo-
rinstanz zur erneuten Stellungnahme bis zum 8. Oktober 2018 aufgefordert
(B-act. 21).
B.j Die Vorinstanz reichte am 4. Oktober 2018 ihre Stellungnahme ein.
C-6802/2017
Seite 4
B.k Am 11. und 25. Oktober 2018 erfolgten weitere Eingaben seitens der
Beschwerdeführerin (B-act. 23 und 24).
C.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art.
37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG
jedoch keine Anwendung, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Das
ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) der
Fall, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.2 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Bei der SAK handelt es sich um eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ein-
spracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur
Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
C-6802/2017
Seite 5
Einspracheentscheid vom 10. November 2017. In diesem Entscheid hat
die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfü-
gung vom 10. Oktober 2017 abgewiesen.
2.2 In der Verfügung vom 10. Oktober 2017 wurde einerseits der Be-
schwerdeführerin eine Frist zum Einreichen einer gültigen Lebens- und Zi-
vilstandsbescheinigung bis zum 27. Dezember 2017 eingeräumt, unter An-
drohung im Unterlassungsfalle die Rentenzahlungen vorübergehend ein-
zustellen. Andererseits wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen,
dass die Lebens- und Zivilstandsbescheinigung auch künftig fristgerecht
einzureichen sei, ansonsten die Rentenzahlungen unterbrochen würden.
Die Verfügung vom 10. Oktober 2017 besteht folglich aus zwei Elementen.
2.3 Aus der Eingabe vom 25. Oktober 2017, wie auch aus früheren Einga-
ben (vgl. Sachverhalt B.a.) geht im Wesentlichen hervor, dass die Be-
schwerdeführerin künftig keine Lebens- und Wohnsitzbestätigungen mehr
einreichen möchte. Sinngemäss ersuchte sie um Feststellung, dass sie
dies nicht mehr müsse. Ferner hat sie eine Wohnsitzbestätigung, ausge-
stellt von ihrer Wohnsitzgemeinde vom 16. Oktober 2017 (Vorakten 248 im
Beschwerdeverfahren C-6680/2017) sowie eine Zivilstandsbescheinigung
vom 29. November 2017 auf dem amtlichen Formular der Vorinstanz (act.
116) eingereicht und damit die in der Verfügung genannten Unterlagen ein-
gereicht. Da die Vorinstanz eine Frist bis zum 27. Dezember 2017 gesetzt
hatte, erfolgte das Einreichen der Unterlagen überdies fristgerecht.
2.4 Obwohl sich der Einspracheentscheid vom 10. November 2017 nicht
zu den einzelnen Elementen der Verfügung vom 10. Oktober 2017 äussert,
sondern die Einsprache ohne Differenzierung abweist, ist nachfolgend ein-
zig der Hinweis der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin auch künf-
tig ihre Lebens- und Zivilstandsbescheinigungen fristgerecht einzureichen
habe, als angefochten zu betrachten. Dies geht einerseits aus der Be-
schwerde vom 28. November 2017 hervor, worin die Beschwerdeführerin
sinngemäss darum ersucht, künftig keine Lebens- und Zivilstandsbeschei-
nigungen mehr einzureichen. Diese Schlussfolgerung bestätigt sich auch
in der Stellungnahme der Vorinstanz vom 4. Oktober 2018 worin diese erst-
mals ausdrücklich dazu Stellung nimmt.
2.5 Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand können übereinstim-
men (vgl. Urteil des BVGer B-607/2009 vom 17. September 2009 E. 2.2).
Es braucht aber nicht die Verfügung als Ganzes im Streit zu liegen; viel-
C-6802/2017
Seite 6
mehr können auch nur Teile des Verfügungsdispositivs angefochten wer-
den (BGE 125 V 413 E. 1b). Dies ist vorliegend der Fall. Streitgegenstand
bildet einzig der Hinweis der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin
auch in den künftigen Jahren fristgerecht eine Lebens- und Zivilstandsbe-
scheinigung einzureichen habe, anderenfalls die Rentenzahlungen unter-
brochen werden müssten.
3.
3.1 In einem weiteren Schritt ist nachfolgend zu prüfen, ob der Hinweis der
Vorinstanz resp. die umstrittene Passage als Verfügung im Sinne von Art.
5 VwVG entgegenzunehmen und auf die dagegen erhobene Beschwerde
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzutreten ist.
3.2 Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG Anordnungen der
Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen
und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von
Rechten oder Pflichten (Bst. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbeste-
hens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b); Abweisung von
Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von
Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c).
Ferner gelten als Verfügungen auch Vollstreckungsverfügungen, Zwi-
schenverfügungen, Einspracheentscheide, Beschwerdeentscheide, Ent-
scheide im Rahmen einer Revision und die Erläuterung (Art. 5 Abs. 2
VwVG).
3.3 Für das Vorliegen einer Verfügung ist nicht massgebend, ob sie als sol-
che gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine
Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale
einer Verfügung vorhanden sind (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 29 Rz. 3). Eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 VwVG liegt demnach vor, wenn es sich bei einer Verwal-
tungshandlung um eine hoheitliche, individuell-konkrete, auf Rechtswirkun-
gen ausgerichtete und verbindliche Anordnung einer Behörde handelt, wel-
che sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder um eine autoritative
und individuell-konkrete Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten
(HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 849 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 28 Rz. 17). Eine an-
fechtbare Verfügung liegt auch dann vor, wenn die Vorinstanz es wegen
C-6802/2017
Seite 7
Fehlens von Prozessvoraussetzungen ausdrücklich ablehnt, auf ein Ge-
such einzutreten (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1304).
3.4 Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der Hinweis der Vorinstanz in
der Verfügung vom 10. Oktober 2017 die genannten Merkmale erfüllt.
3.4.1 Das Handeln der Behörde erzeugt Rechtswirkungen, wenn die Be-
hörde mit einer Anordnung im Einzelfall gegenüber jemand anderem
Rechte oder Pflichten begründet, ändert oder aufhebt, darüber eine Fest-
stellung trifft oder Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder
Feststellung von Rechten und Pflichten abweist oder auf solche Begehren
nicht eintritt. Mit einer Verfügung regelt die Behörde ein Rechtsverhältnis
(FELIX UHLMANN, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2.
Aufl., 2016, Rz. 94 zu Art. 5). Demgegenüber geht, mangels (beabsichtig-
ter) Rechtswirkungen und Rechtsverbindlichkeit, staatlichen Informations-
aktivitäten der Verfügungscharakter ab. Zu erwähnen sind die individuellen
Informationsakte (Belehrungen, Auskünfte, Mitteilungen, Meinungsäusse-
rungen etc.). Sie sind an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet
und können unterschiedlichste Inhalte kommunizieren. Die individuellen
Rechte und Pflichten des Adressaten bleiben durch solche Akte unverän-
dert. Dasselbe gilt auch für generelle Informationsakte wie Pressemittei-
lungen von Amtsstellen (MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz.
52 zu Art. 5; Urteil BVGer A-2723/2007 vom 30.1.2008 E. 5.2.3). Dies be-
deutet allerdings nicht, dass solche Handlungen nicht die Rechtsstellung
Privater tangieren können (zur Informationstätigkeit der Bundesbehörden
und zur Haftung des Bundes vgl. BGE 118 Ib 473; zu polizeilichen Mass-
nahmen vgl. BGE 130 I 369 E. 6). In der Kasuistik wurde etwa der Verfü-
gungscharakter verneint für die schriftliche Orientierung über die Sach- und
Rechtslage (MÜLLER, a.a.O., Rz. 53 zu Art. 5). Auch keine Rechtwirkungen
erzeugt die Behörde, wenn sie eine Verfügung erst ankündigt, anbietet o-
der androht. Rechtsverbindlichkeit geht erst von der (in der Zukunft liegen-
den) Verfügung aus. Das In-Aussicht-Stellen einer Verfügung stellt noch
keine Verfügung dar (UHLMANN, a.a.O., Rz. 99 zu Art. 5).
3.4.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz mit der „Feststellung“ in ihrer
Verfügung vom 10. Oktober 2017 keine konkrete Massnahme getroffen,
sondern sie hat die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie auch
künftig eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung innerhalb einer (noch
C-6802/2017
Seite 8
anzusetzenden) Frist einzureichen habe. Eine Konkretisierung oder gar
eine Fristansetzung ist jedoch nicht enthalten. Ebensowenig liegt eine Zwi-
schenverfügung vor, welche vorfrageweise eine bestimmte materiellrecht-
liche Frage beurteilt und anschliessend eine Endverfügung in Aussicht
stellt, zumal die Vorinstanz die Beschwerdeführerin jedes Jahr von neuem,
unter neuer Fristansetzung, zur Einreichung der Lebens- und Zivlistands-
bescheinigung konkret aufzufordern hat. Damit hat die Vorinstanz noch
keine Rechtswirkungen ausgelöst. Vielmehr stellt die Passage lediglich ein
Hinweis dar, der im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin
nicht anerkannten jährlichen Mitwirkungspflicht zur Einreichung einer Le-
bens- und Zivilstandsbescheinigung steht.
3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom 10.
November 2017 bzw. der darin umstrittene Vermerk als Hinweis der Vo-
rinstanz an die Beschwerdeführerin zu charakterisieren ist, welche keine
Rechtswirkungen auslöst, so dass es damit an einem wesentlichen Ele-
ment der Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG fehlt.
3.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vorliegende Streit-
gegenstand die Voraussetzungen eines anfechtbaren Entscheids nicht er-
füllt, weshalb auf die dagegen eingereichte Beschwerde vom 28. Novem-
ber 2017 im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b
VGG nicht einzutreten ist.
4.
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. E. 1.1). Eine Parteientschä-
digung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
C-6802/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: