B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6803/2010
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______,
z.H. B.________, Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente (Ablösung der Invalidenrente);
Einspracheentscheid der SAK vom 3. August 2010.
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Sachverhalt:
A.
Der im Jahr 1944 geborene, verheiratete A.________ (Versicherter oder
Beschwerdeführer) ist Schweizer Staatsangehöriger und lebt in Kolum-
bien. Am 31. März 1992 erklärte er den Beitritt zur freiwillligen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (act.
SAK/1).
B.
Mit Verfügungen vom 21. Januar 1993 sprach ihm die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland IVSTA eine halbe ordentliche Invalidenrente mit Wir-
kung ab 1. März 1992 bis 31. Mai 1992 nebst einer halben ordentlichen
Zusatzrente für die Ehefrau sowie eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni
1992 nebst einer ganzen Zusatzrente für die Ehefrau zu (Beschwerdeak-
ten, act. 1/B6, B7).
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 teilte die Schweizerische Aus-
gleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) dem Versicherten mit, we-
gen des Inkrafttretens der 5. IVG-Revision per 1. Januar 2008 würden die
laufenden Zusatzrenten für die Ehegatten von IV-Rentenbezügern einge-
stellt, weshalb die Zusatzrente im Dezember 2007 letztmals ausgerichtet
werde (act. 1/B9).
C.
Am 30. April 2009 forderte die Vorinstanz den Versicherten auf, zur Um-
wandlung seiner Invalidenrente in eine Altersrente ein Leistungsgesuch
einzureichen (act. 1/B10).
Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 sprach sie dem Versicherten provisorisch
eine ordentliche Altersrente von Fr. 1‘606.- zu (act. SAK/15). Nach Ein-
gang des Anmeldeformulars inkl. Beilagen (act. SAK/16-18) und an-
schliessender Kalkulation (act. SAK/19-20), sprach sie dem Versicherten
am 28. Mai 2010 eine definitive ordentliche Altersrente ab 1. Juni 2009
von Fr. 2‘005.- zu, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von
39 Jahren und vier Monaten und einem massgebenden durchschnittli-
chen Jahreseinkommen von Fr. 80‘712.- (act. SAK/21).
D.
Der Versicherte erhob gegen diesen Bescheid am 30. Juni 2010 Einspra-
che und rügte einerseits, die Vorinstanz habe die Beitragszeit nicht kor-
rekt berechnet, und beanstandete andererseits die Ablösung der Invali-
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denrente durch eine Altersrente. Er beantragte die Wiederzusprache der
aufgehobenen Zusatzrente seiner Ehefrau, die ihr wegen seines Geburts-
gebrechens zugesprochen worden sei. Er machte ausserdem geltend, er
erhalte keine Rente aus der zweiten Säule. Weiter machte er geltend,
dass er wegen seiner Krankheit Betreuung durch seine Ehefrau benötige,
und ersuchte schliesslich um Erlass einer Feststellungsverfügung (act.
SAK/22).
E.
Mit Einspracheentscheid vom 3. August 2010 wies die Vorinstanz die Ein-
sprache ab (act. SAK/23) und teilte mit, sie könne nur auf Einwände ein-
gehen, die im direkten Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung
stünden. Diesbezüglich äusserte sie sich zur angerechneten Beitragszeit.
Weiter führte sie aus, dass die Entrichtung einer Hilflosenentschädigung
an einen gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz gebunden sei, weshalb
keine Leistungen ins Ausland bezahlt würden. Weiter erläuterte sie die
Berechnung der Erziehungsgutschriften.
F.
Am 2. September 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die „Ungültigerklä-
rung“ des Schreibens vom 19. Oktober 2007, in welchem die Aufhebung
der Zusatzrente der Ehefrau mitgeteilt wurde (act. 1/B9), und die Wei-
terausrichtung dieser Zusatzrente sowie Nachzahlung der offenen Renten
einschliesslich Verzinsung, als „ordentliche ganze Zusatzrente“. Er be-
gründete dies sinngemäss damit, dass die 5. IVG-Revision ihn wegen
seines schweren Geburtsgebrechens nicht tangiere und er wegen seines
Geburtsgebrechens gänzlich von seiner Ehefrau abhängig sei, und bezog
sich dabei auf die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversiche-
rungen BSV zur 5. IVG-Revision (act. 1).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 beantragte die Vorin-
stanz, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, weil die Problematik
der Zusatzrente nicht Teil der angefochtenen Verfügung sei (act. 3).
H.
In seiner Replik vom 22. November 2010 hielt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 6).
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I.
In ihrer Duplik vom 11. Januar 2011 korrigierte die Vorinstanz den ver-
nehmlassungsweise erwähnten Betrag der Zusatzrente im Jahr 2007 und
hielt im Übrigen an ihrem in der Vernehmlassung gestellten Antrag fest
(act. 8).
J.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 schloss das Bundesverwaltungsge-
richt den Schriftenwechsel ab (act. 9).
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der an den Beschwerdeführer adressierte Einsprache-
entscheid der SAK vom 3. August 2010 (act. SAK/23).
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen
Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vor-
liegenden Streitigkeit zuständig.
2.
Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1
Abs. 1 AHVG der Fall ist.
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3.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen;
er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; er ist daher
zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
4.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG).
5.
Weiter ist zu prüfen, ob, und falls ja, inwieweit die vorgebrachten Rügen
vom Anfechtungsobjekt des angefochtenen Einspracheentscheids ge-
deckt sind.
5.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den
Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes be-
grenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge-
genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Ge-
setzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträgli-
chen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsob-
jekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt
angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf
einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, ge-
hören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festge-
legten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber
zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfah-
rens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höch-
stens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber
ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht ent-
schieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in
die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).
5.2 Die angefochtene Einspracheverfügung vom 3. August 2010 (act.
SAK/23) äussert sich im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die
Altersrentenverfügung vom 28. Mai 2010 (act. SAK/21) zur Ablösung der
IV-Rente durch eine Altersrente, zur Ermittlung der Beitragszeiten, zu den
Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung, zur An-
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rechnung von Erziehungsgutschriften und zur konkreten Rentenberech-
nung. Diese Ausführungen bilden im vorliegenden Verfahren das Anfech-
tungsobjekt.
5.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde im Wesentli-
chen die Aufhebung der Verfügung vom 3. August 2010, soweit darin kei-
ne Zusatzrente mehr für die Ehefrau vorgesehen ist, und die Wieder-
zusprache und die Nachzahlung der Zusatzrente für seine Ehefrau. Als
Begründung führt er – gestützt auf die Erläuterungen des BSV (Fragen
und Antworten zur 5. IVG-Revision, ergänzte Fassung vom 5. Juni 2007,
Nr. 7, vgl.
01581/index.html?lang=de) – sinngemäss an, die Mitteilung der SAK vom
19. Oktober 2007, wonach die Zusatzrenten der Invalidenversicherung
wegen Inkrafttretens der 5. IVG-Revision aufgehoben würden, sei in sei-
nem Fall nichtig.
5.4 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 zu
Recht ausführt, bildet die Frage des Inkrafttretens der Gesetzesänderung
des IVG per 1. Januar 2008 (AS 2007 5147 [Aufhebung von Ziff. e. der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003, AS 2002 3852])
und deren Folgen für die bis dahin ausgerichtete Zusatzrente für die Ehe-
frau nicht Teil des Anfechtungsobjektes des Einspracheentscheids. Dem-
nach ist auf das Begehren, soweit der Beschwerdeführer (hauptsächlich)
die Wiederausrichtung der Zusatzrente bzw. deren Weitergewährung
nach dem 1. Januar 2008 bzw. die Nachzahlung der Zusatzrente bean-
tragt, nicht einzutreten.
Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Rechtsbeständigkeit von Dauerleis-
tungen im Fall von Gesetzesänderungen, unter Vorbehalt allfälliger an-
derslautender Übergangsbestimmungen (siehe hierzu z.B. ALFRED MAU-
RER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungs-
recht, 3. Aufl., Basel 2009, § 6, Rz. 28). Solche Übergangsbestimmungen
bestehen hier jedoch nicht, da die Zusatzrenten, welche bis zum 31. De-
zember 2003 (vor Inkrafttreten der 4. IVG-Revision) gewährt worden wa-
ren, mit der 5. IVG-Revision ersatzlos gestrichen wurden (vgl. Botschaft
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5.
IVG-Revision] vom 22. Juni 2005, Ziff. 1.6.3.3 [BBl 2005 4543, AS 2007
5147]). Auch aus den – zutreffenden – Erläuterungen des BSV zur Aufhe-
bung der verbliebenen laufenden Zusatzrenten für Ehefrauen und Ehe-
männer (siehe hievor E. 5.3, Nrn. 6 – 8), kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der Gesetzgeber mit der 5. IV-
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Revision alle noch laufenden Zusatzrenten aus finanziellen Gründen und
unter Bezugnahme auf ergänzende Leistungen seitens der beruflichen
Vorsorge bzw. subsidiär der Sicherung mittels Ergänzungsleistungen auf-
gehoben wurden, unabhängig davon, aus welchem Grund die Versicher-
ten eine Invalidenrente bezogen (vgl. Botschaft a.a.O.).
5.5 Ebenfalls nicht unter den Anfechtungsgegenstand fallen allfällige
Wechselwirkungen der AHV-Rente mit Ansprüchen aus der zweiten Säule
(siehe jedoch hienach E. 7), weshalb auch auf den diesbezüglichen,
sinngemäss gestellten Antrag nicht einzutreten ist.
6.
Einzutreten verbleibt demnach auf die Fragen der Ablösung der Invaliden-
rente in eine Altersrente, deren Berechnung und eines allfälligen An-
spruchs des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung, soweit
der Beschwerdeführer dies sinngemäss rügt.
6.1
6.1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das
65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente.
6.1.2 Der IV-Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs
auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenversicherung (Art. 30 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]; vgl. auch Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidge-
nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]
Stand: 1. Januar 2010, Rz. 3116 und 3118).
6.1.3 Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG in Verbindung mit Art. 30
IVG erweist sich die Ablösung der AHV-Rente als gesetzeskonform.
6.2
6.2.1 Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an
die Stelle einer Rente gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) treten, ist auf die für die
Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen,
falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33bis Abs. 1 AHVG).
6.2.2 Die Vorinstanz errechnete den monatlichen Altersrentenanspruch
von Fr. 2'005.- gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer von 39 Jah-
ren und vier Monaten und auf ein massgebendes durchschnittliches Jah-
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reseinkommen von Fr. 80'712.- bei 39 anrechenbaren vollen Versiche-
rungsjahren und der anwendbaren Rentenskala 39 bei 44 Versicherungs-
jahren des Jahrgangs.
6.2.3 Der Beschwerdeführer äussert keine Kritik an einzelnen Elementen
der Berechnung seiner Altersrente. Auch in summarischer Prüfung der
Akten erweist sich die Anrechnung der Beitragsjahre gestützt auf die Ein-
träge im individuellen Konto des Beschwerdeführers sowie die Berech-
nung der Altersrente als korrekt.
6.2.4 Da der per 1. Juni 2009 nach AHV-Gesetzgebung errechnete defini-
tive monatliche Altersrentenanspruch von Fr. 2'005.- den bisherigen Inva-
lidenrentenanspruch von Fr. 1'606.- überstieg, hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Recht den Rentenanspruch gestützt auf die für ihn
günstigere Berechnung nach AHV-Recht zugesprochen (vgl. Art. 33bis
Abs. 1 AHVG e contrario).
6.3 Es bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer – wie die Vorin-
stanz zu Recht ausgeführt hat – trotz sinngemäss geltend gemachter Hilf-
losigkeit keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigungen hat, da diese
Leistungen nur an versicherte Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet werden (vgl. Art. 43bis Abs. 1
AHVG).
6.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die bisheri-
ge Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht per 1. Juni 2009 in
eine Altersrente umgewandelt und auch korrekt berechnet hat. Der Be-
schwerdeführer hat zudem keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigun-
gen. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegrün-
det, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2
VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten wird.
7.
Der Beschwerdeführer ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es ihm –
unabhängig vom vorliegenden Verfahren – unbenommen ist, bei seiner
Pensionskasse, bei welcher er während seiner beruflichen Tätigkeit Bei-
träge bezahlte (vgl. Brief der ABB vom 21. November 1991, act.
SAK/22.1), einen Leistungsantrag zu stellen.
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8.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), wes-
halb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerde-
führer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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