B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6809/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Türkei),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, freiwillige Versicherung; Einspracheentscheid der SAK
vom 17. November 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______, geboren am (…) 1985 (nachfolgend: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin), Schweizer Staatsangehörige, in der Türkei wohnhaft
seit 16. September 2016, am 12. September 2017 bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) ihren Beitritt in die Frei-
willige AHV/IV erklärte (Akten der Vorinstanz [SAK] 1, 2 S. 7),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 das Beitrittsge-
such abwies mit der Begründung, die Versicherte habe im Jahr 2013 Bei-
tragslücken für die Monate Februar, März und Mai, zudem liege im Jahr
2013 kein ununterbrochener Wohnsitz in der Schweiz vor, weshalb die
Voraussetzungen zum Beitritt zur freiwilligen AHV/IV nicht erfüllt seien
(SAK 6),
dass die SAK am 17. November 2017 die Einsprache der Versicherten vom
19. Oktober 2017 (SAK 8) abwies mit der Begründung, die Versicherte
habe ihren Wohnsitz erst per Februar 2013 von C._______ (Deutschland)
in die Schweiz zurückverlegt und es bestünden ausserdem Versicherungs-
lücken für die Monate Januar – März und Mai 2013 (SAK 12),
dass die Versicherte mit E-Mail-Eingabe vom 26. November 2017 bei der
SAK weitere Akten betreffend das Jahr 2013 einreichte und sinngemäss
beantragte, der Einspracheentscheid vom 17. November 2017 sei wieder-
zuerwägen (SAK 14),
dass die SAK die E-Mail-Eingabe vom 26. November 2017 zuständigkeits-
halber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Beschwerdeakten
[B-act.] 1, ad 1; vgl. auch SAK 15),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und die Aufnahme in die
freiwillige Versicherung beantragte (B-act. 5),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 – mit
der Begründung einer weiter bestehenden Versicherungslücke für Januar
2013 – die Abweisung der Beschwerde beantragte (B-act. 8),
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 9. Februar 2018 weitere Ak-
ten zu ihrer Wiederanmeldung in der Gemeinde D._______ (Kanton
E._______ bereits im Januar 2013 und zur Kontoreaktivierung durch die
Sozialversicherungsanstalt E._______ (nachfolgend: SVA) für das Jahr
2013 als Nichterwerbstätige einreichte (B-act. 10),
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dass die Vorinstanz mit erster Duplik vom 14. März 2018 die Abweisung
der Beschwerde beantragte (B-act. 12),
dass die Vorinstanz mit zweiter Duplik vom 14. März 2018 beantragte, die
Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die
Kasse zurückzuweisen, da die antragsgemässe Aufnahme in die freiwillige
Versicherung gemäss Beitrittsgesuch vom 12. September 2017 nunmehr
möglich sei (B-act. 13),
dass die SAK auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts mitteilte, es
sei aus Versehen eine falsche Duplik versandt worden, die Duplik, welche
die Neubeurteilung der Sache durch die SAK beantrage, sei die Richtige
(B-act. 15),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Verfügung vom
27. März 2018 aufforderte, Stellung zu den Lücken im IK der Beschwerde-
führerin von Januar – Juni 2012 und März – August 2016 zu nehmen
(B-act. 16),
dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 30. Mai 2018 (mit Verweis auf
die Stellungnahmen der SVA vom 4. Mai 2018 und der Ausgleichskasse
F.______ [nachfolgend: F._______] vom 7. Mai 2018) im Wesentlichen
ausführte, die Versicherte erfülle die Versicherteneigenschaft sowohl für
das Versicherungsjahr 2012 wie auch für das Versicherungsjahr 2016,
weshalb sie an ihrem Antrag in der Duplik vom 14. März 2018 festhielt
(B-act. 19),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG, in Verbindung
mit Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 AHVG (SR 831.10) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen der SAK zuständig ist, und vorliegend
keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG),
dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die festgestellten Ver-
sicherungslücken im Jahr 2013 (fehlender Wohnsitz im Januar 2013) und
Lücken in der Versicherungsdeckung (für die Monate Januar – März und
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Mai 2013) als Ablehnungsgründe für die Aufnahme in die Freiwillige Versi-
cherung nannte (vgl. Beil. zu B-act. 8),
dass die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Gemeinde D._______
dafür einreichte, dass sie sich bereits im Januar 2013 bei der Einwohner-
gemeinde angemeldet hatte (B-act. 10 Beil. 1),
dass sie ausserdem eine Anschlussbestätigung der SVA für das ganze
Jahr 2013 (inkl. Beitragsverfügung Nichterwerbstätige vom 5. Februar
2018) einreichte (B-act. 10 Beil. 2 f.),
dass demnach die Beschwerdeführerin die Verlegung ihres Lebensmittel-
punktes von C.______ nach D._______ im Jahr 2013 bereits für Januar
2013 belegt hat und für das Jahr 2013 keine Versicherungslücken ersicht-
lich sind,
dass die Beschwerdeführerin gemäss der Stellungnahme der SVA vom
4. Mai 2018 für das ganze Jahr 2012 als Nichterwerbstätige bei der SVA
angeschlossen war und von Juli – Dezember 2012 während ihrer Anstel-
lung beim G._______ mehr als den gesetzlichen Mindestbeitrag für das
Jahr 2012 geleistet hat (B-act. 19.1),
dass die Beschwerdeführerin gemäss der Stellungnahme der F._______
vom 7. Mai 2018 für die Periode vom 1. Januar – 29. Februar 2016 ein
AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. (…) erhalten hat (B-act. 19.2), und da-
mit der Mindestbeitragspflicht für das Jahr 2016 nachgekommen ist,
dass die Beschwerdeführerin demnach auch für das Jahr 2012 (Januar –
Dezember) und für das Jahr 2016 (Januar – August) die Versicherungs-
eigenschaften gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllt (vgl. B-act. 19),
dass die duplikweise in Aussicht gestellte Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin in die Freiwillige Versicherung gemäss Beitrittsgesuch vom 12. Sep-
tember 2017 dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich
entspricht und auch sonst für das Bundesverwaltungsgericht keine An-
haltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der SAK nicht entspro-
chen werden sollte,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
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dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 17. November 2017 aufzuheben und die Sache zur Aufnahme der
Versicherten in die Freiwillige Versicherung und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens sich erübrigt, der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör einzuräumen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c
VwVG),
dass die Stellungnahme der Vorinstanz vom 30. Mai 2018 (B-act. 19 [mit
Beilagen]) der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zuzustellen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 Satz 1 AHVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnis-
mässig hohen Kosten (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) entstanden sind und keine Parteientschädigung
auszurichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 17. November 2017 wird aufgehoben und die Sache
zur Aufnahme der Versicherten in die freiwillige Versicherung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme
der SAK vom 30.05.2018 inkl. Beilagen)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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