Abtei lung II I
C-6810/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, (wohnhaft in Spanien)
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
3. Oktober 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6810/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist spanischer
Staatsangehöriger und wurde 1957 geboren. Er arbeitete 1975 bis
1987 als Arbeiter im Metallbau in der Schweiz und entrichtete Beiträge
an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV). Danach verliess er die Schweiz und zog nach
Spanien, wo er ab 1987 selbständig eine Bar betrieb. Diese Tätigkeit
gab er am 30. April 2002 infolge eines Myokardinfarkts auf. Im
November 2002 wurden eine Angioplastie durchgeführt und zwei
Stents eingesetzt. Seit Ende April 2002 hat der Beschwerdeführer aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr gearbeitet. Er bezieht - rück-
wirkend ab 12. März 2006 - vom spanischen Versicherungsträger eine
Invalidenrente wegen absoluter und dauerhafter Erwerbsunfähigkeit
(vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden:
IVSTA bzw. Vorinstanz] IV/2, 8 f., 35-37, 78 sowie Akten des
Beschwerdeverfahrens act. 1.1, übersetzt: 2).
B.
Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2004 wies die IVSTA ein
erstes Rentenbegehren des Beschwerdeführers ab (IV/33). Dieser
Entscheid wurde in der Folge von der Eidgenössischen Rekurs-
kommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für
die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurs-
kommission) und zuletzt mit Urteil vom 27. Dezember 2006 vom
Bundesgericht geschützt (vgl. IV/36, 39).
C.
C.a Am 25. Juni 2007 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
IVSTA erneut zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an mit
der Begründung, er erhalte von der spanischen Sozialversicherung ab
12. März 2006 neu statt der bisherigen Rente von 50% eine solche von
100% (IV/40).
C.b In seiner ersten Stellungnahme vom 30. Mai 2008 beurteilte der
Ärztliche Dienst der IVSTA (im Folgenden: ÄD) den Beschwerdeführer
- ab 22. Mai 2006 - in seiner bisherigen Tätigkeit zu 70% arbeits-
unfähig bzw. die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als nicht zumutbar
(vgl. IV/67, im Folgenden: ÄD-Hauptstellungnahme). In einer ange-
passten Verweisungstätigkeit sei der Beschwerdeführer - unter
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Berücksichtigung gewisser funktioneller Einschränkungen - zu 80%
arbeitsfähig.
C.c Ausgehend von dieser Beurteilung und eines von ihr durchge-
führten Einkommensvergleichs, welcher einen Invaliditätsgrad von
33% ergab (vgl. IV/68), stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 24. Juni 2008 (IV/69) die Abweisung seines
Leistungsbegehrens in Aussicht.
C.d Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 erklärte sich der Beschwerde-
führer mit dem Vorbescheid nicht einverstanden (IV/70). Er beantragte
dessen Aufhebung, die Zusprache einer ganzen IV-Rente, eventualiter
die Veranlassung einer medizinischen Begutachtung.
C.e In seiner zweiten Stellungnahme vom 3. September 2008 hielt der
ÄD an der Beurteilung in seiner Hauptstellungnahme fest (IV/72).
C.f Am 3. Oktober 2008 verfügte die IVSTA die Abweisung des
Leistungsbegehrens (vgl. IV/75). Sie begründete dies primär damit,
dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweisungstätigkeit
noch zu 80% arbeitsfähig sei, sodass eine Erwerbseinbusse und damit
ein Invaliditätsgrad von 33% resultiere. Ein solcher gebe keinen
Anspruch auf eine Rente.
D.
D.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28.
Oktober 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Zusprache einer ganzen Rente.
D.b Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2009 beantragte die IVSTA
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung (act. 6).
D.c Mit Replik vom 4. März 2009 beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer ganzen
IV-Rente, eventualiter eine medizinische Abklärung in der Schweiz,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IVSTA
(act. 8).
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D.d Am 30. März 2009 leistete der Beschwerdeführer den ihm vom
Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 300.-
(vgl. act. 10, 13).
D.e Obwohl das Bundesverwaltungsgericht der IVSTA bis zum 8. Mai
2009 Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik einräumte, reichte die
IVSTA keine solche ein (vgl. act. 9).
D.f Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen (act. 14).
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial -
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er
ist daher zur Beschwerde legitimiert.
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1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4
VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und lebt
in Spanien. Daher ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang
II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden (Art. 80a IVG). Soweit das FZA bzw. die auf dieser
Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine
abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung
des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der inner-
staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis
auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs-
aktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Daher sind hier die ab 1. Januar
2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Bei den
materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist
daher auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen.
Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind
weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft
getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten (AS
2007 5129 und AS 2007 5155).
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3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II
464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht
immer wieder bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts
9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2). Soweit der Beschwerde-
führer kritisiert, dass die IVSTA sich diesbezüglich lediglich auf ein
Urteil aus dem Jahr 1997 abstützt, kann er daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE
125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der
Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor
allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person
wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien
oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten
heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen
Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter
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Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in
Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt,
sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu
beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I
457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit
Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammen-
hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten
begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinweisen).
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers erneut verneint hat.
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG)
besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf
eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60%
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG) bzw. im Fall einer Neuanmeldung erstmals zuge-
sprochen. Ein Revisionsgrund bzw. ein Grund für die erstmalige
Zusprache einer Rente im Fall einer Neuanmeldung ergibt sich aus
jeder wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die
geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, m.w.H., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13
E. 2).
4.4 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Prüfung einer anspruchserhebli-
chen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
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Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf
BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Diesem Ausgangszeitpunkt ist als aktuellem
Referenzzeitpunkt gemäss sozialversicherungsrechtlichem Grundsatz
der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung gegenüberzustellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt erneut die Ausrichtung einer
ganzen Invalidenrente und begründet dies zur Hauptsache damit, dass
er gänzlich arbeitsunfähig sei.
5.2 Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2004 wies die IVSTA
- nach Sachverhaltsabklärungen und Durchführung eines Einkom-
mensvergleichs - das erste Rentenbegehren des Beschwerdeführers
ab (IV/33). Dieser Entscheid wurde in der Folge am 15. Juni 2006 von
der Rekurskommission und mit Urteil vom 27. Dezember 2006 vom
Bundesgericht geschützt (vgl. IV/36, 39).
5.3 Dementsprechend sind einander als Vergleichszeitpunkte für die
allfällige Veränderung des Invaliditätsgrades der Zeitpunkt der
Abweisung des ersten Rentenbegehrens (20. Dezember 2004) und der
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (3. Oktober
2008) gegenüberzustellen (vgl. oben E. 4.4).
5.4 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes per 20. Dezember
2004 kann vom Urteil der Rekurskommission vom 15. Juni 2006
ausgegangen werden. Darin hielt diese fest, dass der Beschwerde-
führer insbesondere an Status nach perkutaner transluminaler
koronarer Angioplastik (PTCA) und Stent bei ischämischer
Kardiopathie, chronischen Lumbalgien bei Skoliose, Hypertonie,
Nierenkoliken, Ösophagitis, Varicocele, Prostataadenom, mässigem
Übergewicht und gelegentlichen Schulterbeschwerden rechts litt (vgl.
S. 9 des besagten Urteils, IV/36). Gestützt auf die Beurteilung des IV-
Stellenarztes kam die Rekurskommission zum Schluss, dass dem
Beschwerdeführer zwar schwere körperlich anstrengende Arbeiten
nicht mehr zumutbar seien, leichtere Verweisungstätigkeiten, wie den
von der IVSTA im Einspracheentscheid aufgezählten, aber in vollem
Umfang zumutbar seien.
5.5 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes per 3. Oktober
2008 ist auf die medizinischen Unterlagen abzustellen, die den
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Zeitraum nach dem 20. Dezember 2004 betreffen. Diesbezüglich
finden sich die folgenden, bereits im vorinstanzlichen Verfahren
beigezogenen, Dokumente bei den Akten:
- das Gutachten von Dr. B._______ (im Folgenden: Gutachter) vom 22.
Mai 2006 (IV/60 bzw. act. 1.2, im Folgenden: Gutachten),
- der Fragebogen für den Arzt (Formular E213) von Dr. C._______ vom 4.
September 2007 (IV/61),
- sieben Kurzberichte bzw. Testresultate des Gesundheitsdienstes
D._______ vom 10. Oktober 2005 bis 23. Januar 2008 (IV/57-59,62-65)
- die ÄD-Hauptstellungnahme vom 30. Mai 2008 und die zweite ÄD-
Stellungnahme vom 3. September 2008 (IV/67, 72).
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden nur bereits akten-
kundige medizinische Unterlagen eingereicht (act. 1.2, 1.4).
Zentral für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im aktuellen Vergleichszeitpunkt
sind das Gutachten (vgl. unten E. 5.6) und die ÄD-Hauptstellung-
nahme (vgl. unten E. 5.7 ff.).
5.6 In seinem Gutachten diagnostizierte Dr. B._______ (Spezialist für
Traumatologie, orthopädische Chirurgie und Arbeitsmedizin, Master in
der Einschätzung körperlicher Schäden) die folgenden Beschwerden
(vgl. die Zusammenfassung auf S. 6 des Gutachtens):
1. Ischämische Kardiopathie (multivasale Erkrankung, Intervention mit zwei
Stents).
2. Bluthochdruck.
3. Zervikale paravertebrale Kontraktur (dauerhafte Muskelverkürzung)
4. Lumbalskoliose, Spondylarthrose und Kompression L5-S1.
5. Chronische Omalgie rechts (Schulterschmerzen).
6. Ösophagitis (Entzündung der Speiseröhre) und Hiatushernie (Zwerchfell-
bruch).
7. Wiederholte Nierenkoliken.
8. Varikozele (Krampfader) und Adenom der Prostata.
9. Endogene Fettleibigkeit mittleren Grades.
Seite 9
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10.Chronische ängstlich-depressive Störungen mit selbstzerstörerischen
Absichten.
Der Gutachter beurteilte den Beschwerdeführer für jede Erwerbs-
tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig.
Unter den aktenkundigen medizinischen Unterlagen entspricht das
Gutachten am weitestgehenden den Anforderungen an ein beweis-
kräftiges Gutachten im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (vgl.
oben E. 3.3).
5.7 In seiner Hauptstellungnahme attestierte der ÄD (Dr. E._______,
Facharzt für Allgemeinmedizin) dem Beschwerdeführer die folgenden
Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2),
- Chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom bei degenera-
tiven Veränderungen (ICD-10 M48.8),
- Chronische koronare Herzkrankheit
- Angioplastik mit Stenteinlage am 20. November 2002.
Diese Diagnosen betreffen die psychische Gesundheit des
Beschwerdeführers, die Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates
und die Herzerkrankung. Sie sind - bei teilweise abweichender
Terminologie - in den Diagnosen des Gutachters enthalten. Weitere
Diagnosen - mit oder ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit -
führte der ÄD keine an.
Der ÄD beurteilte den Beschwerdeführer ab 22. Mai 2006 (Datum des
Gutachtens) in seiner bisherigen Tätigkeit zu 70% arbeitsunfähig bzw.
hielt die bisherige Tätigkeit für nicht mehr zumutbar. In einer
angepassten Verweisungstätigkeit sei der Beschwerdeführer - unter
Berücksichtigung gewisser funktioneller Einschränkungen (dazu vgl.
unten E. 5.10) - zu 80% arbeitsfähig. Zu den angepassten
Verweisungstätigkeiten zählte der ÄD namentlich eine Tätigkeit als
Parkplatz- oder Museumswächter, in der Registratur und Archivierung,
in der internen Post sowie im Bereich Datenerfassung und Scanning.
An dieser Beurteilung hielt Dr. E._______ in der zweiten ÄD-
Stellungnahme vom 3. September 2008 sinngemäss fest (IV/72).
Seite 10
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5.8 Der ÄD führte in seiner Hauptstellungnahme unter dem Stichwort
"Zusammenfassung der medizinischen Vorgeschichte" sieben Doku-
mente auf (vgl. IV/16 f., 20, 23 f., 35, 60). Sechs davon, insbesondere
auch die ÄD-Stellungnahme vom 15. Februar 2005, beziehen sich
lediglich auf den Gesundheitszustand, wie er sich bis zum Erlass der
ersten Abweisungsverfügung (20. Dezember 2004) präsentierte. Von
den vom ÄD aufgelisteten Dokumenten äussert sich einzig das
Gutachten zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit nach
diesem ersten Vergleichszeitpunkt. Somit ist davon auszugehen, dass
der ÄD sich für den veränderten Gesundheitszustand lediglich auf
dieses Gutachten abstützte.
Trotzdem wich der ÄD in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Verweisungstätigkeit von der Beurteilung des Gutachters
erheblich ab: Während der Gutachter dem Beschwerdeführer eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit, also auch für
allfällige Verweisungstätigkeiten, attestierte, ging der ÄD für die von
ihm vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten - unter Vorbehalt
gewisser funktioneller Einschränkungen (vgl. unten E. 5.10) - von einer
Arbeitsfähigkeit von 80% aus. Wie der ÄD zu dieser abweichenden
Beurteilung kam, wurde von ihm nicht begründet.
5.9 In seiner Hauptstellungnahme ging der ÄD in Bezug auf die
psychische Gesundheit vom Vorliegen von Angst und depressiver Stö-
rung, gemischt (ICD-10 F41.2) aus. Dies entspricht den chronischen
ängstlich-depressive Störungen, wie sie der Gutachter diagnostizierte.
Die vom Gutachter in diesem Zusammenhang erwähnten Absichten zu
selbstzerstörerischem Verhalten erwähnte der ÄD hingegen nicht,
ohne dies zu begründen. Die vom Gutachter dem Beschwerdeführer
attestierten selbstzerstörerischen Absichten sind umso ernster zu
nehmen, als es das Sozialgericht Nr. 3 von F._______ in seinem Urteil
Nr. [...] vom 26. Februar 2007 (act. 1.1, übersetzt: act. 2) erwiesen
erachtete, dass der Beschwerdeführer mehrere Selbstmordversuche
unternommen und die zu diesen führende chronische Depression
durch die durchgeführte Behandlung keine Verbesserung erfahren
hatte (vgl. Sacherhalt Ziffer 5 und Rechtsgründe "zweitens" des
besagten Urteils). Ausserdem sind weder der Gutachter noch Dr.
E._______ Psychiater und für eine abschliessende Beurteilung der
psychischen Gesundheit ausreichend qualifiziert.
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5.10 Der ÄD attestierte dem Beschwerdeführer für die von ihm als
zumutbar beurteilten Verweisungstätigkeiten (vgl. oben E. 5.7) -
zusätzlich zur prozentualen Reduktion der Arbeitsfähigkeit - diverse
funktionale Einschränkungen: Möglich seien nur leichte Arbeiten ohne
grosse Verantwortung oder Stress. Schwere Arbeiten und jegliches
Tragen seien ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer könne sowohl
eine (gänzlich) sitzende Tätigkeit als auch eine Tätigkeit mit wechseln-
der Position zugemutet werden.
Der Gutachter hingegen attestierte dem Beschwerdeführer in
funktioneller Hinsicht ausdrücklich Schwierigkeiten beim Stehen, Ge-
hen und fortgesetztem Sitzen. Die Brustschmerzen und die Müdigkeit
steigerten sich in der Kälte, bei der Nahrungsaufnahme und wenn der
Beschwerdeführer einen oder mehrere Häuserblöcke weit gehe, eine
normale Treppe hochsteige, alltägliche Tätigkeiten ausübe oder wenn
emotioneller Druck vorliege (vgl. S. 6 des Gutachtens).
Die vom ÄD und vom Gutachter ausdrücklich aufgeführten funktio-
nellen Einschränkungen unterscheiden sich somit in mehrfacher
Hinsicht. Die konkreten funktionellen Einschränkungen betreffen nicht
nur die Grenzen der Ausübung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit
sondern können auch Auswirkungen auf die überhaupt in Frage
kommenden Verweisungstätigkeiten haben. Dennoch wurde das
Abweichen von den vom Gutachter attestierten funktionellen Ein-
schränkungen vom ÄD nicht begründet und ist nicht nachvollziehbar.
Ausserdem ist unklar ist, was der ÄD unter der von ihm angekreuzten
funktionellen Position "Gehen" mit dem Vermerk "bei Bedarf" meint.
5.11 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der ÄD keinen Bezug auf
den Fragebogen für den Arzt (Formular E213) von Dr. C._______ vom
4. September 2007 (IV/61) genommen hat. Dieser Arztbericht scheint
im Wesentlichen - bei teilweise abweichender Terminologie - von den
gleichen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen
auszugehen wie der Gutachter und der ÄD. Er schliesst auf eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und äussert
sich zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit nicht. Die
funktionellen Einschränkungen beurteilt er teilweise anders als der
Gutachter einerseits und der ÄD andererseits. Er ist daher im Rahmen
weiterer Abklärungen zu berücksichtigen.
Seite 12
C-6810/2008
5.12 Im Zusammenhang mit der kardiologischen Beeinträchtigungen
ist darauf hinzuweisen, dass der ÄD den im Gutachten angeführten
Bluthochdruck nicht erwähnt.
5.13 Es besteht somit in mehrfacher Hinsicht ein medizinischer
Abklärungsbedarf. Dieser wird zusätzlich dadurch akzentuiert, dass
das Gutachten, auf welches der ÄD seine Stellungnahme abstützte,
vom 22. Mai 2006 datiert. Zwischen dem Gutachten und der
Beurteilung durch den ÄD liegen somit rund zwei Jahre, bis zur
angefochtenen Verfügung gar 2 1/3 Jahre, weshalb der medizinische
Sachverhalt auch in zeitlicher Hinsicht unvollständig erhoben wurde
und deshalb zu weiteren Abklärungen an die IVSTA zurückzuweisen
ist.
Zur entsprechenden Abklärung ist eine multidisziplinäre, psychiatrisch-
orthopädisch-kardiologische Begutachtung durchzuführen, worin der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeit-
raum und die daraus resultierende Beeinträchtigung der Arbeitsfähig-
keit einer Gesamtwürdigung zu unterziehen sind.
5.14 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der ÄD in
seiner Hauptstellungnahme die vom Gutachter erhobenen Diagnosen
einer Ösophagitis und Hiatushernie, wiederholter Nierenkoliken sowie
einer Varikozele und eines Adenom der Prostata zwar nicht erwähnt.
Da der Gutachter diesen Beschwerden keine relevanten Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. S. 7 des Gutachtens) und der
Beschwerdeführer solche nicht substanziiert geltend macht, bleibt dies
im Resultat ohne Auswirkungen.
6.
6.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E 2.1), richtet sich die Prüfung
der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente
nach der schweizerischen Rechtsordnung. Dementsprechend bindet
die - nach spanischem Recht erfolgte - Zusprache einer Invalidenrente
durch den spanischen Versicherungsträger weder die IVSTA noch das
Bundesverwaltungsgericht. Soweit der Beschwerdeführer vom Gegen-
teil ausgeht, liegt er damit falsch.
6.2 Der in Spanien lebende Beschwerdeführer macht geltend, dass er
über keine Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfüge und in Spanien
einem juristischen Arbeitsverbot unterstehe (vgl. act. 1).
Seite 13
C-6810/2008
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Die massgebenden Vergleichs-
einkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten müssen sich
auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in
den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den
Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage
stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b, Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 262/02 vom 8. April 2003 E.
4.4, Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1).
Dabei sind nur die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachten Einschränkungen der
Erwerbsmöglichkeit zu berücksichtigen (vgl. Art. 7 und 8 ATSG).
Invaliditätsfremde Faktoren - wie eine allenfalls fehlende Arbeits-
bewilligung oder ein Arbeitsverbot - fallen für den Einkommens-
vergleich ausser Betracht.
Der Beschwerdeführer kann somit aus den (nicht bewiesenen)
Behauptungen einer fehlenden Arbeitsbewilligung für die Schweiz und
eines Arbeitsverbots in Spanien nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass seine
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als "Cafetier" als sehr leichte Erwerbs-
tätigkeit zu betrachten sei. Da er dafür gänzlich arbeitsunfähig sei,
gelte das auch für jegliche sonstige Erwerbstätigkeit, da eine solche
nicht leichter sein könne. Aus dieser Argumentation kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Massgebend
sind die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Arbeitsfähig-
keit im konkreten Einzelfall. Schliessen diese eine rentenrelevante
Arbeitstätigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, erlauben aber eine
rentenrelevante Arbeitstätigkeit in einer angepassten Verweisungs-
tätigkeit, ist für den Einkommensvergleich auf letztere abzustellen.
Ob eine Verweisungstätigkeit im Allgemeinen als körperlich leichter zu
beurteilen ist als die bisherige Tätigkeit ist hingegen für den konkreten
Fall nicht relevant. Im vorliegenden Fall kann aufgrund des
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Verfahrensausgangs letztlich auf eine weitere Prüfung dieser
Argumentation verzichtet werden.
6.4 Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die
Verfügung vom 3. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen-
den Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es
sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwer-
deführer am 30. März 2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-
ist ihm zurück zu erstatten.
7.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grund-
sätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art.
7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind
nur verhältnismässig geringe notwendige Kosten entstanden, weshalb
keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom 3.
Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurück erstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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