Abtei lung II I
C-6811/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für Y._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6811/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1990 geborene kosovarische Staatsangehörige Y._______ (nach-
folgend: Gesuchsteller) hielt sich seit dem Jahre 1993 zusammen mit
seinen Eltern und Geschwistern in der Schweiz auf. Seinem Vater wur-
de im Jahre 1994 die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern nicht
mehr verlängert und in der Folge eine Ausreisefrist angesetzt. Weitere
darauffolgende Bemühungen, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen,
blieben ohne Erfolg. Schliesslich wurde eine Beschwerde gegen eine
Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt
für Migration [BFM]) vom 14. Oktober 2003 betreffend Abweisung ei-
nes im selben Jahr eingereichten Asylgesuchs und Wegweisung sowie
Anordnung von deren Vollzug mit Urteil der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) vom 5. April 2004 abgewiesen. Am 26. August
2004 wurde der Gesuchsteller zusammen mit seinen Eltern ins damali-
ge Serbien und Montenegro ausgeschafft.
B.
Am 14. August 2008 beantragte der Gesuchsteller bei der Schweizer
Botschaft in Pristina die Erteilung eines Einreisevisums für einen
zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Schwester X._______
(nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) sowie seinen
drei weiteren, ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Geschwistern.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch
der Vorinstanz zum Entscheid.
C.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern bei der Gastge-
berin weitere Abklärungen hinsichtlich des beabsichtigten Besuchsauf-
enthalts vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Be-
willigung der Einreise mit Verfügung vom 26. September 2008 ab. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Einreisebewilli-
gung insbesondere dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht
als gesichert angesehen werden könne, sei es als Folge der in ihrem
Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Ver-
hältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Aufgrund der
wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse im Kosovo sei dies
vorliegend der Fall. Dem Gesuchsteller würden in seinem Herkunfts-
land zudem weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Ver-
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pflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen, welche für
eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten könnten.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Gastgeberin am 26. Oktober 2008
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen
Antrag auf Aufhebung der Verfügung und auf Bewilligung der Einreise.
Als Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, der Gesuchsteller
habe während 13 Jahren in der Schweiz gelebt, bevor er 2004 mit den
Eltern in den Kosovo zurückgekehrt und dort sesshaft geworden sei.
Er lebe mit den Eltern zusammen und nehme daher entsprechende fa-
miliäre Verpflichtungen wahr. Ausserdem lasse er sich derzeit an der
Technischen Fachschule in I._______ zum Automechaniker ausbilden,
was seinen Traumberuf darstelle. Demzufolge habe der Gesuchsteller
auch berufliche Verpflichtungen in seinem Herkunftsland. Ihm gehe es
einzig darum, noch einmal die Schweiz sowie seine ehemaligen Schul-
kollegen besuchen zu können. Auch mit einem 30-tägigen Besuchervi-
sum würden sie sich daher bereits zufrieden geben.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2008 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus. Viele insbesondere jüngere Personen ver-
suchten, sich vorzugsweise im westlichen Ausland eine aussichtsrei-
chere Zukunft aufzubauen. Beim Gesuchsteller handle es sich um ei-
nen jungen und ledigen Mann. Angesichts seiner „Vorgeschichte“ ge-
nügten die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten beruflichen
und familiären Verpflichtungen nicht, um das Risiko einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise massgeblich herabzusetzen, zumal er die
Ausbildung als Automechaniker eben erst begonnen habe.
F.
Mit Replik vom 5. Februar 2009 führt die Beschwerdeführerin ergän-
zend aus, der Kosovo sei zwischenzeitlich in die Liste der "Safe Coun-
tries", also der verfolgungssicheren Länder, aufgenommen worden.
Die dortige Lage habe sich somit erwiesenermassen verbessert, wes-
halb zum heutigen Zeitpunkt keine mehr Rede davon sein könne, der
Zuwanderungsdruck aus jener Region sei als hoch einzustufen. Zu-
dem sei der Gesuchsteller in seinem Herkunftsland beruflich und fami-
liär fest verankert. Schliesslich wird vorgebracht, als er im Alter von 14
Jahren zusammen mit seinen Eltern aus der Schweiz habe ausge-
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schafft werden müssen, habe er diese anstandslos verlassen. Damit
habe er den Tatbeweis dafür erbracht, dass er willens sei, die schwei-
zerische Rechtsordnung zu beachten. In rechtlicher Hinsicht wird zu-
dem in grundsätzlicher Weise bestritten, dass es zulässig sei, für die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz auf das Kriterium der gesi-
cherten Wiederausreise abzustellen, da es sich dabei um eine in der
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen (nachfolgend: Schengener
Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]) nicht vorge-
sehene Einreisevoraussetzung handle.
G.
Am 16. Juni 2009 zog das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen
Akten sowie die Asylakten betreffend den Vater des Gesuchstellers
bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung
und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz
und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR
362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen.
Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 de-
finitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitz-
standes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über ddie
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende An-
passungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestim-
mungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur
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gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total re-
vidiert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einrei-
se und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor,
dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schen-
gen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf den Schenge-
ner Grenzkodex (SGK). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevor-
aussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise
ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie der Vi-
sumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müs-
sen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts be-
legen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c).
Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstel-
len (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im na-
tionalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
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22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als kosovarischer Staatsangehöriger unterliegt der Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
7.
Das Bundesamt verweigerte dem Gesuchsteller die Visumserteilung
insbesondere mit der Begründung, dass angesichts der im Vergleich
zur Schweiz schlechteren Lebensbedingungen im Kosovo keine genü-
gende Gewähr für seine gesicherte Wiederausreise bestehen würde.
7.1 Geht es um die Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
ausreise, so können bezüglich eines solchen künftigen Verhaltens kei-
ne gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen getroffen
werden. Anhaltspunkte für die Beurteilung der gesicherten Wiederaus-
reise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be-
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sucherin oder des Besuchers ergeben. In diesem Rahmen ist bei Ein-
reisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen
mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhält-
nissen zu berücksichtigen, dass deren persönliche Interessenlage in
solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich be-
fristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist das
Land jedoch eines der ärmsten in Europa. Das Wirtschaftswachstum
hat sich nach einem zunächst starken Aufschwung ab dem Jahre 2000
(21.2 %) auf ein längerfristig haltbares Niveau abgeflacht (2007: 3.9 %;
geschätzte 5.4 % für 2008). Die Arbeitslosigkeit ist weit verbreitet und
die entsprechende Rate bleibt hartnäckig hoch: Gemäss den letzten
offiziellen Zahlen betrug sie im Jahre 2007 immer noch 43.6 % (2006:
44.9 %). Besonders problematisch ist sie dabei insbesondere bei der
jungen Bevölkerung. Zudem stellt die Armut ein weitverbreitetes Phä-
nomen dar: Der Anteil der in Armut lebenden Bevölkerung lag im Jahr
2008 bei hohen circa 45%, wobei 15% der Staatsbürger gar von extre-
mer Armut betroffen sind (Quelle: Weltbank,
, Countries > Europe and Central Asia >
Kosovo > Overview > Kosovo Brief, Stand: April 2009, besucht am
2. Juli 2009). Vor diesem Hintergrund besteht ein vielfacher Wunsch
zur Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die
bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfü-
gen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven auslän-
derrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung auslän-
derrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die
Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es
wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispiels-
weise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrationsrecht-
liche Grundlage zu stellen.
8.
Die geschilderten Umstände im Herkunftsland des Gesuchstellers
deuten zwar auf ein latentes Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise hin; sie entbinden die Vorinstanz bei der Analyse des Migrati-
Seite 8
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onsrisikos jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Na-
mentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflich-
tungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei einer gesuchstellenden Person, die keine
der erwähnten Verpflichtungen hat, welche sie von einer möglichen
Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen
das Risiko eines ausländerrechtlich nicht vorschriftsgemässen Verhal-
tens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als hoch
eingeschätzt werden.
Der Gesuchsteller ist 19-jährig, ledig und kinderlos. Zwar geht aus ei-
ner mit Beschwerde eingereichten Bestätigung hervor, dass er im
Schuljahr 2008/2009 als Schüler in der Fachrichtung Automechaniker
an der Technischen Fachschule in der Nähe seines Wohnortes einge-
schrieben ist. Daraus kann jedoch nicht auf zwingende berufliche Ver-
pflichtungen seinerseits in seinem Herkunftsland geschlossen werden,
die ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Zu-
dem lebt er gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin zwar mit
seinen Eltern zusammen. Auch wenn ihm in diesem Zusammenhang
gewisse familiäre Verpflichtungen obliegen sollten – in der Beschwerde
werden „entsprechende“ familiäre Verpflichtungen geltend gemacht –,
so ist doch aus dem Umstand, dass er im Visumsantrag vom 14. Au-
gust 2008 eine Einreisebewilligung für einen Besuchsaufenthalt von
zwei Monaten beantragt hat, zu schliessen, dass die Eltern nicht aus-
schliesslich auf Betreuung und Pflege durch ihn angewiesen sind. Ins-
gesamt lassen die Akten daher weder auf besondere familiäre oder
gesellschaftliche noch auf berufliche Verpflichtungen des Gesuchstel-
lers im Herkunftsland schliessen, welche eine günstige Prognose in
Bezug auf seine gesicherte Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt zulassen würden.
Angesichts des Umstands, dass der Gesuchsteller zum Zeitpunkt sei-
ner Ausschaffung im August 2004 erst 14-jährig und damit sein Verhal-
ten weitestgehend von demjenigen seiner Eltern abhängig war, kann
aus dem dieser vorangehenden Verhalten, welches den klaren Willen
Letzterer erkennen liess, in der Schweiz zu bleiben, und auch aus dem
Umstand, dass die Ausreise nicht freiwillig und folglich – entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik – nicht "anstands-
los" erfolgte, in Bezug auf seinen eigenen allfälligen Emigrationswillen
nichts geschlossen werden.
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Jedoch fällt in Betracht, dass die vier Geschwister des Gesuchstellers
in der Schweiz leben und auch er den bis anhin überwiegenden Teil
seines Lebens hier zugebracht hat. Entsprechend dürfte er hierzulan-
de auch über zahlreiche während seiner Kindheit und Schulzeit ge-
knüpfte persönliche Bindungen und damit über ein ausgedehntes
Beziehungsnetz verfügen. Der Besuch von ehemaligen Schulkollegen
ist denn gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde
S. 2) mit ein Grund für den beabsichtigten Aufenthalt in der Schweiz.
Es ist daher davon auszugehen, dass nach wie vor eine entsprechend
starke Bindung des Gesuchstellers zur Schweiz besteht.
In Anbetracht insbesondere dieses langen Voraufenthalts und des
umfassenden Beziehungsnetzes des Gesuchstellers in der Schweiz
sowie des Fehlens besonderer Verpflichtungen im Herkunftsland, wel-
che die Wiederausreise als wahrscheinlich erscheinen lassen würden,
kann dem Gesuchsteller hinsichtlich der gesicherten Wiederausreise
keine günstige Prognose gestellt werden.
9.
Unter den geschilderten Umständen durfte die Vorinstanz somit zu
Recht davon ausgehen, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine
gesicherte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Daran än-
dert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin diese zugesichert hat,
ist doch eine solche Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetz-
bar. Gastgeber können für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein be-
stimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008, E. 8).
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.– festzuset-
zenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Unterlagen im Original re-
tour)
- die Vorinstanz (Akten [...] retour)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern (Akten [...] retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
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