Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6815/2009
Urteil vom 15. Februar 2011
Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidität (Verfügung vom 12. August 2008).
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Sachverhalt:
A.
A._______, 1954 in Slowenien geboren und seit 1979 schweizerische
Staatsangehörige, war zwischen 1978 und 1994 zeitweise in der Schweiz
erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-Akt. 1.1). Seit
März 1994 lebt sie mit ihrem Ehemann in Australien. Nach einer
Knieoperation im Dezember 2004 nahm sie ihre Erwerbstätigkeit nicht
mehr auf und bezieht eine Invalidenrente in Australien (IV-Akt. 10 ff.). Mit
Datum vom 18. Januar (Akt. 2) bzw. 31. Juli 2007 meldete sie sich unter
Hinweis auf verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen (insbesondere
Osteoporose, Diabetes, Knieoperation, Depressionen) zum
Leistungsbezug bei der schweizerischen IV an (IV-Akt. 5). Die für die
Abklärung zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) holte
bei der Versicherten die medizinischen Berichte, den
Arbeitgeberfragebogen sowie den Fragebogen für Versicherte ein (IV-
Akt. 8 ff.) und legte das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD)
zur Beurteilung vor. Die RAD-Ärztin, Dr. med. C._______, attestierte der
Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2008 in einer
leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit (IV-Akt. 25). Mit
Vorbescheid vom 21. April 2008 stellte die IVSTA der Versicherten die
Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akt. 26). Diese
liess, vertreten durch ihren Ehemann, mit Datum vom 19. Mai 2008
Einwände erheben und zwei weitere Berichte behandelnder Ärzte
einreichen (IV-Akt. 29). Die RAD-Ärztin hielt in ihrer Stellungnahme vom
7. August 2008 an ihrer Einschätzung fest (IV-Akt. 32). Mit Verfügung
vom 12. August 2008 wies die IVSTA das Leistungsbegehren ab (IV-
Akt. 33).
B.
Mit nicht unterschriebener Eingabe vom 22. September 2008 teilte
B._______, Ehemann der Versicherten, der IVSTA mit, er sei mit dem
Entscheid, den er erst vor 10 Tagen erhalten habe, nicht einverstanden.
Aus dem neu eingeholten Bericht von Dr. D._______ (vom
12. September 2008, vgl. Akt. 4) gehe hervor, dass seine Frau an einer
schweren Depression leide (Akt. 1). Die Eingabe wurde von der IVSTA
mit Schreiben vom 5. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet (Akt. 2), welches diese – nach Eingang der
Beschwerdeverbesserung – als Beschwerde entgegennahm (Akt. 4
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und 5). Mit Datum vom 18. und 24. März 2009 liess die
Beschwerdeführerin weitere Beweismittel einreichen (Akt. 7, 9).
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2009 beantragte die IVSTA, die
Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und es sei der
Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2006 bis zum 31. Januar
2007 eine ganze Rente zuzusprechen. Aufgrund der neu eingereichten
medizinischen Unterlagen attestiere der RAD für die Periode vom
17. Februar 2005 bis 10. Oktober 2006 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akt. 39). Für die Zeit danach werde die
ursprüngliche Beurteilung bestätigt. Da sich die Beschwerdeführerin
(formlos) erst im Januar 2007 angemeldet habe und die
anspruchsbegründende Invalidität per 31. Januar 2007 weggefallen sei,
bestehe Anspruch auf eine befristete Rente für die Zeit vom 1. Januar
2006 bis 31. Januar 2007 (Akt. 15).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2009 wurde die Beschwerdeführerin
zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.- bis zum
17. August 2009 aufgefordert, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde (Akt. 16). Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil
vom 2. September 2009 auf die Beschwerde nicht ein, mit dem Hinweis,
dass der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht bezahlt
worden sei (Akt. 19). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Bundesgericht mit Urteil 8C_850/2009 vom 14. Oktober 2009 gut, da sich
in der Zwischenzeit ergeben hatte, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig
geleistet worden war (Akt. 27).
E.
Mit Verfügung vom 4. November 2009 wurde der Beschwerdeführerin die
Fortführung des Verfahrens mitgeteilt und ihr erneut Gelegenheit zur
Replik eingeräumt (Akt. 29).
F.
Mit Datum vom 30. Oktober 2009 (Postaufgabe am 30. November,
Eingang am 7. Dezember 2009) liess die Beschwerdeführerin mitteilen,
gemäss den Erläuterungen des Arztes (Dr. E._______) leide sie an
einem Chronic Fatigue Syndrom bzw. einer Fibromyalgie (Akt. 30). Der
Gesundheitszustand verschlechtere sich kontinuierlich. Am 8. Februar
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2010 reichte sie einen Bericht von Dr. E._______ (vom 8. Februar 2010)
ein (Akt. 33 und 36).
G.
Ebenfalls mit Schreiben vom 8. Februar 2010 hielt die IVSTA an ihrem
Antrag gemäss Vernehmlassung fest (Akt. 37).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist
zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
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Seite 5
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin
davon berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde
fristgerecht bei der Vorinstanz, welche sie an das zuständige Gericht
weiterleitete, eingereicht (vgl. Art. 30, Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG).
Aufgrund der Beschwerdeverbesserung entspricht sie den formellen
Anforderungen gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG. Da auch der
Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze dazulegen.
3.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 12. August 2008)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b).
3.2. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich allein
aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung
eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen des ausländischen
Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für
die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1).
3.3. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der
Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(BGE 130 V 445).
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Seite 6
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
(in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein
und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008
eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom
3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember
2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und
Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen)
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom
12. August 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für
die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs
von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-
Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts des
Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der (allfällige)
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und sich die
Beschwerdeführerin vor dem 31. Dezember 2008 angemeldet hat.
3.4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
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einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft
getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert,
BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt
zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Nach der
Rechtsprechung vermögen indes Störungen, die zu den sogenannten
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern
ohne nachweisbare organische Grundlage (namentlich somatoforme
Schmerzstörungen, Fibromyalgie, Neurasthenie und Chronic Fatigue
Syndrom) gehören, nur ausnahmsweise eine Invalidität zu begründen.
Vielmehr besteht eine Vermutung, dass solche Störungen oder ihre
Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE
131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V 352, Urteil BGer I 70/07 vom 14. April 2008
E. 5, BGE 132 V 65).
3.6. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall
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anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit
Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch
eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
3.7. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 gültigen Fassung]).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die
entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren
Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1ter IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültigen
Fassung]). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
3.8. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002
S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
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der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a,
BGE 122 V 157 E. 1c).
3.9. Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-
Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis
Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6
ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest,
eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich
auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall
unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG).
4.
Streitig und in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob und in welchem
Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist. Die australischen
Ärzte attestieren der Beschwerdeführerin – im Unterschied zum RAD –
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
4.1. Im Beschwerdeverfahren kann auf die Stellungnahmen des RAD
abgestellt werden, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Für RAD-Berichte
von besonderer Bedeutung ist, dass diese in Kenntnis der Vorakten
abgegeben wurden, in der Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchten sowie begründete Schlussfolgerungen
enthalten. Zudem müssen die Ärztinnen und Ärzte des RAD über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen
(Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf
BGE 125 V 351 E. 3a, Urteil BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010
E. 2.2).
4.1.1. In ihrer Stellungnahme vom 3. April 2008 (IV-Akt. 25) führte die
RAD-Ärztin zunächst aus, die Versicherte sei seit dem 8. Dezember 2004
in Australien berentet. Sie habe 80 Stunden pro Woche in einem
Altersheim gearbeitet, wobei sie Büro- und Putzarbeiten ausgeführt sowie
gekocht habe. Wegen einer Knieoperation sei sie ab dem 5. Dezember
2004 arbeitsunfähig gewesen. Ihre Stellungnahme stützte sie auf das
Attest von Dr. F._______ vom 29. November 2007(M._______ Medical
Centre; IV-Akt. 18) sowie verschiedene radiologische Untersuchungen
(beide Knie und Wirbelsäule) und Laboruntersuchungen (vom 14. März
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Seite 10
und 20. Juni 2003 [IV-Akt. 17], 26. Januar 2008 [IV-Akt. 19], 6. Dezember
2007 [IV-Akt. 21], 20. Dezember 2007 [IV-Akt. 22]). Gemäss der
Dokumentation bestünden degenerative Läsionen der Wirbelsäule und
des rechten Knies. Da keine klinische Beschreibung und
Untersuchungsbefunde vorlägen, könne nicht ausgeschlossen werden,
dass die Versicherte asymptomatisch sei. Eine längerfristige
Arbeitsunfähigkeit könne dadurch nicht begründet werden. Die
Medikation deute auf eine Schmerzproblematik hin. Mit Ausnahme von
schweren Hebeleistungen, Planungs- und Supervisionsarbeiten seien alle
früher ausgeübten Tätigkeiten weiterhin zumutbar.
4.1.2. Nachdem die Versicherte im Vorbescheidverfahren zwei weitere
Kurz-Atteste (von Dr. G._______ und Dr. F._______) eingereicht hatte
(IV-Akt. 27-29), hielt die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom
7. August 2008 fest, Dr. F._______ führe neu die Diagnose einer
Depression auf, jedoch ohne weitere Angaben über Schweregrad,
Medikation und Beschreibung der Auswirkungen. Da Dr. G._______,
dessen Zeugnis ein Tag später datiere, in keiner Weise eine depressive
Problematik erwähne, sei es wenig wahrscheinlich, dass eine
ausgeprägte, protrahierte, schwere Depression vorliege. Sie halte daher
an ihrer Beurteilung vom April 2008 fest (IV-Akt. 32).
4.1.3. Im Beschwerdeverfahren wurden weitere medizinische Unterlagen
eingereicht (Akt. 7 und 4), insbesondere der Bericht von Dr. D._______,
Consultant Psychiatrist, vom 12. September 2008 sowie eine Bestätigung
von Dr. H._______, Consultant Psychiatrist, vom 3. März 2009.
Dr. H._______ bestätigte, er sei vom 17. Februar 2005 bis 10. Oktober
2006 behandelnder Psychiater gewesen. Die Beschwerdeführerin habe
an einer depressiven Störung gelitten und sei nach seiner Einschätzung
während dieser Zeit arbeitsunfähig gewesen. Dr. D._______
diagnostizierte eine chronische depressive Erkrankung (Dysthymie),
welche sich in den letzten Jahren in Zusammenhang mit den chronischen
Schmerzen und weiteren medizinischen Problemen verschlechtert habe.
Sie sei arbeitsunfähig.
4.1.4. Am 26. Juni 2009 nahm der RAD-Arzt Dr. med. I._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus psychiatrischer Sicht
Stellung (IV-Akt. 39 [Anhang]). Er führte im Wesentlichen aus, die
diagnostischen Einschätzungen von Dr. D._______ seien nachvollziehbar
begründet. Eine Dysthymie gehe zwar einher mit einer chronisch
depressiven Verstimmung, welche jedoch nicht den Schweregrad einer
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Seite 11
rezidivierenden depressiven Störung erreiche. Entscheidend sei, dass die
Betroffenen in der Regel den wesentlichen Anforderungen des täglichen
Lebens gerecht werden könnten. Die Ausübung einer beruflichen
Tätigkeit sei daher weiterhin möglich. Auf die Frage der RAD-Ärztin,
Dr. C._______, ob die Akten eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit von
Februar 2005 bis Oktober 2006 begründen, führte er Folgendes aus: Im
eigentlichen Sinne begründet werde die Arbeitsunfähigkeit im Bericht von
Dr. H._______ nicht. Es fehlten bspw. eine Beschreibung der
Beschwerdesymptomatik, ein psychiatrischer Befund, diagnostische
Überlegungen sowie Aussagen zu Therapie und Verlauf. Man könne sich
somit nur darauf verlassen, dass die Einschätzung und Beurteilung von
Dr. H._______ zutreffend seien.
4.2. Weshalb sich Dr. I._______ dennoch der Einschätzung von
Dr. C._______ (Stellungnahme vom 17. Juni 2009, IV-Akt. 39) anschloss,
wonach für die Zeit von Februar 2005 bis Oktober 2006 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, wird nicht weiter begründet bzw. ist
aufgrund der soeben zitierten Ausführungen nicht nachvollziehbar. Die
vom RAD-Arzt angeführten Mängel zeigen vielmehr deutlich, dass die
Bestätigung von Dr. H._______ in keiner Weise den Anforderungen an
eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 3.8) entspricht. Aufgrund der Akten
erscheint es zwar als möglich, dass die Beschwerdeführerin ab Februar
2005 arbeitsunfähig war. Der Sachverhalt lässt sich jedoch nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 353 E. 5b) feststellen. Gleiches gilt im Übrigen, sofern die
vom RAD bis Oktober 2006 attestierte Arbeitsunfähigkeit tatsächlich
besteht, auch für eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustandes
bzw. der Arbeitsfähigkeit (vgl. zur analogen Anwendung der für die
Rentenrevision geltenden Bestimmungen bei einer rückwirkend befristet
zugesprochenen Rente BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen).
4.3. Die Sache ist daher zur Vornahme ergänzender Abklärungen in
medizinischer (insbesondere psychiatrischer) Hinsicht an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dabei wird die IVSTA auch zu berücksichtigen haben,
dass die Beschwerdeführerin gemäss der nachgereichten Stellungnahme
von Dr. E._______, V._______, vom 8. Februar 2010 (Akt. 36), die der
Vorinstanz mit vorliegendem Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen ist,
seit 2004 an einer schweren Fibromyalgie leidet.
4.3.1. Nach der Rechtsprechung kann eine Fibromyalgie nur – aber
immerhin – ausnahmsweise eine Invalidität bewirken. Bestimmte
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Seite 12
Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant
behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar
machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den
Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein
solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand
verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer
psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und
Dauer. Massgebend können auch weitere Faktoren sein, dazu gehören
insbesondere: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein
mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein
sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter,
therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an
sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung
(primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern
einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären
Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz
kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr
dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden
Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die
Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen
(BGE 131 V 49 E. 1.2).
4.3.2. Aufgrund der Akten kann nicht ausgeschlossen werden, dass
vorliegend einzelne Kriterien, welche gegen die Überwindbarkeit der
Störung und ihrer Auswirkungen sprechen, erfüllt sind. In der Beschwerde
vom 22. September 2008 machte der Ehemann beispielsweise geltend,
seine Ehefrau wolle keinen Kontakt zu anderen Leuten, gehe nur noch
ungern und zudem nur in seiner Begleitung aus dem Haus. Zudem wird
genauer zu prüfen sein, ob die diagnostizierte depressive Störung als
psychische Komorbidität von erheblicher Schwere im Sinne der
Rechtsprechung zu qualifizieren ist.
4.4. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen und Erlass einer neuen Verfügung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Der Antrag der Vorinstanz auf
teilweise Gutheissung der Beschwerde wird damit gegenstandslos.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
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Seite 13
erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin wird
der Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet. Da der nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig hohe Kosten entstanden
sind, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Beilagen: Eingabe und Arztbericht,
beide vom 8. Februar 2010 [in Kopie])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
C-6815/2009
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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