Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6816/2010
{T 0/2}
U r t e i l v om 2 8 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (wohnhaft in der Republik Serbien)
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand Altersrente (ungenügende Beitragszeiten);
Einspracheentscheid der SAK vom 14. Juli 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) 1953 geboren wurde,
serbischer Staatsangehöriger ist und in Serbien wohnt,
dass er der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: SAK
bzw. Vorinstanz) mit Schreiben vom 22. Januar 2009 mitteilte, dass er im
Jahr 1970 während acht Monaten und im Jahr 1971 während drei
Monaten Beiträge an die schweizerische Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung geleistet und das 65. Lebensjahr vollendet habe
und einen Antrag auf Altersrente stellen möchte (SAK/7),
dass ihm zwar ein Monat zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen fehle, in solchen Fällen aber eine nachträgliche
Entrichtung eines monatlichen Versicherungsbeitrages zur Deckung
dieser Lücke möglich sei und er deshalb um weitere Instruktionen der
SAK ersuche,
dass die SAK dem Beschwerdeführer am 3. März 2009 das
Anmeldeformular zum Leistungsbezug zukommen liess (SAK/810),
dass der Beschwerdeführer sich am 21. Januar 2010 mittels Formular
beim serbischen Versicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen
Altersrente anmeldete und die Anmeldung am 17. März 2010 bei der SAK
eintraf (SAK/1114),
dass die SAK das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 25. März 2010 mit der Begründung abwies, dass ihm nur
für elf Monate Einkommen, Erziehungs oder Betreuungsgutschriften
angerechnet werden könnten (SAK/24),
dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2010 (Datum Poststempel) gegen
diese Verfügung Einsprache erhob mit der Begründung, dass er die
Möglichkeit der Entrichtung eines freiwilligen Beitrags zur Deckung der
einmonatigen Beitragslücke nutzen wolle (SAK/27),
dass die SAK diese Einsprache mit Einspracheverfügung vom 14. Juli
2010 abwies und dies im Wesentlichen damit begründete, dass der
Beschwerdeführer nur elf Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen
sei, die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfülle und eine
Nachzahlung des fehlenden Beitragsmonats nach Erreichen des
Rentenalters nicht möglich sei (SAK/28 f.),
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dass der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die
Einspracheverfügung mit Schreiben an die SAK vom 4. August 2010
(Datum Poststempel: 5. August 2010) ausführte, dass jedenfalls bis vor
Kurzem ein Nachkauf von Versicherungszeiten möglich gewesen sei, und
er um Mitteilung ersuche, was mit den während elf Monaten geleisteten
Beiträgen geschehe, insbesondere, ob sie dem serbischen
Versicherungsträger zugeschrieben würden,
dass die SAK dieses Schreiben am 17. September 2010
"kompetenzhalber" dem Bundesverwaltungsgericht zukommen liess,
dass dieses Schreiben – insbesondere im Zusammenhang mit der
Einsprache vom 4. Mai 2010 – als Beschwerde gegen die
Einspracheverfügung vom 14. Juli 2010 zu betrachten ist, zumal der
Beschwerdeführer sinngemäss die Einräumung der Möglichkeit zur
Nachzahlung fehlender Beiträge und daraus resultierend einen Anspruch
auf Ausrichtung einer Altersrente geltend macht,
dass die SAK am 21. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde und
die Bestätigung der Einspracheverfügung vom 14. Juli 2010 sowie der
Verfügung vom 25. März 2010 beantragte (vgl. act. 6) und dies im
Wesentlichen gleich begründete wie die angefochtene
Einspracheverfügung,
dass der Beschwerdeführer keine Replik einreichte, obwohl das
Bundesverwaltungsgericht ihm dazu Gelegenheit bot (vgl. act. 7, 12),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 12. Januar
2011 abschloss,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
betreffend AHVVerfügungen der SAK beurteilt,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art.
37 VGG nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt,
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dass indes das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was
vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen
Einspracheentscheid vom 14. Juli 2010 berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, so
dass er im Sinn von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und daher auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalte Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134
V 315 E. 1.2), vorliegend somit die bei Eintritt des Versicherungsfalls
(Vollendung des 65. Altersjahres am 5. Januar 2008 [vgl. Art. 21 Abs. 1
Bst. a AHVG und SAK/14]) bzw. die spätestens bei Erlass der
angefochtenen Einspracheverfügung vom 14. Juli 2010 geltenden
Rechtssätze,
dass nach der Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheverfügung
vom 14. Juli 2010) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 131 V 242 E.
2.1, BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen),
dass die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) auf den
vorliegenden Fall anwendbar sind (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382
E. 1, BGE 119 V 101 E. 3) und sich demnach die Frage, ob ein Anspruch
auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, vorliegend allein
aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. Art. 1, 2
und 4 des Abkommens),
dass gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG (nur) Personen Anspruch auf eine
ordentliche Altersrente haben, denen für mindestens ein volles Jahr
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Einkommen, Erziehungs oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können,
dass vorliegend unbestritten und aus dem Auszug aus dem individuellen
Konto des Beschwerdeführers sowie aus den übrigen Akten ersichtlich
ist, dass dem Beschwerdeführer lediglich für elf Monate Einkommen
angerechnet werden kann und er die Voraussetzung der einjährigen
Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt (vgl. SAK/7, 1822, 24, 27 f. sowie act.
1, 6, 17; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 109/04
vom 22. April 2005 E. 4),
dass das Gesetz in Bezug auf die schweizerische Alters, Hinterlassenen
und Invalidenversicherung keine Möglichkeit vorsieht, durch zusätzliche
Beitragszahlungen Beitragszeiten einzukaufen bzw. sich eine solche
Beitragszeit anrechnen zu lassen,
dass vielmehr Art. 1a Abs. 1 AHVG (lediglich) natürliche Personen mit
Wohnsitz in der Schweiz, natürliche Personen, die in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit ausüben und bestimmte Schweizer Bürger nach AHVG
obligatorisch versichert sind,
dass unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner
Erwerbstätigkeit in der Schweiz in diesem Sinne während elf Monaten
obligatorisch versichert war,
dass der Beschwerdeführer nicht zu einer Personenkategorie gehört,
welche die obligatorische Versicherung im Sinne von Art. 1a Abs. 3
AHVG weiterführen oder dieser im Sinne von Art. 1a Abs. 4 AHVG
beitreten kann,
dass er weder die schweizerische Staatsangehörigkeit noch diejenige
eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA
besitzt, weshalb er auch nicht der freiwilligen Versicherung im Sinne von
Art. 2 Abs. 1 AHVG beitreten konnte,
dass daher ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer zusätzlich
zur Dauer seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz gemäss AHVG
versichert war und er sich auch nicht durch Bezahlung für diese
Versicherungsdauer geschuldeter Beiträge weitere Beitragszeiten
anrechnen lassen könnte,
dass ausserdem gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art.
29quater und Art. 29quinquies AHVG für die Rentenberechnung (nur)
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Beitragsjahre, Erwerbseinkommen (inkl. Beiträge nichterwerbstätiger
Versicherten) sowie Erziehungs oder Betreuungsgutschriften der
rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden,
wohingegen diese Bestimmungen keine rentenrelevanten zusätzlichen
Beitragsleistungen erwähnen,
dass ferner Art. 39 AHVV (gestützt auf Art. 14 Abs. 4 Bst. c AHVG)
lediglich die Nachzahlung geschuldeter Beiträge vorsieht bzw. regelt und
nicht eine nachträgliche Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zum
Leistungseinkauf vorsieht,
dass der Beschwerdeführer nicht verlangt, dass ihm die Möglichkeit
einzuräumen sei, sich mittels weiterer Erwerbstätigkeit in der Schweiz
(mindestens) einen zusätzlichen Beitragsmonat anrechnen lassen zu
können und dies daher nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet,
dass die SAK mit Verfügung vom 25. März 2010 die Rückerstattung der
einbezahlten AHV/IVBeiträge an den Beschwerdeführer ablehnte und
diesen Entscheid mit dem angefochtenen Einspracheentscheid
bestätigte,
dass der Beschwerdeführer demnach keinen Anspruch auf Bezahlung
zusätzlicher Beiträge zwecks Erreichens der Mindestbeitragsdauer bzw.
auf eine Altersrente hat und ihm die SAK als zuständige Behörde zu
Recht einen solchen Anspruch abgesprochen hat,
dass Ausländer, mit deren Heimatstaat – wie vorliegend – eine
zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die der Alters und
Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge nicht zurückfordern
können (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über
die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters und
Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RVAHV, SR
831.131.12] e contrario),
dass eine entsprechende Rückvergütung ausserdem voraussetzt, dass
gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet
worden sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 RVAHV), was vorliegend nicht der Fall ist,
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dass der Beschwerdeführer demnach keinen Anspruch auf
Rückvergütung der geleisteten Beiträge hat und ihm die SAK zu Recht
einen solchen Anspruch abgesprochen hat,
dass die Beschwerde demnach unbegründet und im einzelrichterlichen
Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2
VGG) vollumfänglich abzuweisen und die Einspracheverfügung vom 14.
Juli 2010 zu bestätigen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs.
3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht,
dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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