Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6819/2009
Urteil vom 14. März 2011
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
Parteien X._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist 1944 geboren und Bürger von S._______
(Kanton Luzern). Seit seiner Auswanderung aus der Schweiz im Jahre
1991 lebt er in Thailand. Im gleichen Haushalt leben seine thailändische
Lebenspartnerin und deren Neffe (ebenfalls thailändischer
Staatsangehörigkeit).
B.
Am 15. Oktober 2008 gelangte der Beschwerdeführer mit einem
formellen Gesuch um Ausrichtung von monatlichen
Unterstützungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973
über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976;
seit dem 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
[BSDA, SR 852.1]) an die Schweizer Vertretung in Bangkok.
C.
Mit Verfügung vom 21. September 2009 lehnte das BJ das Gesuch des
Beschwerdeführers ab mit der Begründung, in einem Sozialhilfe-Budget
zur Feststellung der Bedürftigkeit könnten lediglich notwendige Auslagen
berücksichtigt werden. Diverse vom Beschwerdeführer veranschlagte
Kosten erwiesen sich als nicht notwendig (Lohn für den Gärtner, hohe
Wohnkosten, nicht unabdingbare Verkehrsauslagen, Prämien für
Privatversicherungen, nicht ausgewiesene
Krankenversicherungsprämien). Auslagen für die thailändische
Lebenspartnerin und deren Kind (recte: Neffe) könnten zudem aufgrund
ihrer Staatsangehörigkeit keine Berücksichtigung finden. Die AHV-Rente
in der Höhe von monatlich umgerechnet THB 35'650.-, welche dem
Beschwerdeführer ausgerichtet werde, erweise sich als ausreichend, um
seine anrechenbaren Auslagen zu decken. Sollte dies nicht der Fall sein,
wäre er in erster Linie gehalten, seine Lebenshaltungskosten zu
reduzieren (namentlich durch den Bezug einer kostengünstigeren
Unterkunft).
D.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit
Rechtsmitteleingabe vom 27. Oktober 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen
Antrag auf Aufhebung sowie auf Ausrichtung der ersuchten
Unterstützungsleistungen. Im Wesentlichen nimmt er in der Begründung
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zu einzelnen Ausgabenposten Stellung; zudem bringt er grundlegende
Kritik am Budget-Formular an, welches keine angemessene
Berücksichtigung der einem in Thailand lebenden Ausländer anfallenden
"kulturell bedingten" Kosten erlaube. Zudem, so bringt er vor, habe er im
letzten Jahr Zahnbehandlungen im Umfang von CHF 10'000.- sowie eine
ihm ärztlich empfohlene Computertomographie (CT) in einem Privatspital
selber bezahlen müssen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2010 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Unter Erläuterung der bereits angeführten
Gründe bringt sie vor, das Budget sei auf der Grundlage der geltenden
Richtlinien erstellt worden und die berücksichtigten Haushaltskosten und
individuellen Ausgaben seien vom Beschwerdeführer nicht beanstandet
worden. Die geltend gemachten Wohnkosten seien trotz ihrer
vergleichsweisen Höhe im Budget voll einberechnet worden. Dennoch
bestehe ein Überschuss von THB 15'610.- bzw. umgerechnet CHF 551.-.
Eine Erhöhung der Lebenshaltungskosten in einem Umfang, dass eine
Unterdeckung resultieren könnte, sei nicht denkbar. Der
Beschwerdeführer sei daher als nicht bedürftig im Sinne des BSDA zu
qualifizieren. In Bezug auf die Kosten für die im Jahr zuvor von ihm selbst
bezahlten Zahnbehandlungen sowie Untersuchungen in Privatspitälern
sei festzuhalten, dass diese für die Budgetberechnung, bei welcher auf
die gegenwärtigen Einnahmen und Ausgaben abzustellen sei, nicht
massgeblich seien. Sollten sich künftig einmal erneut solche Kosten
abzeichnen, stehe es ihm frei, vor der Vornahme der entsprechenden
Behandlung ein Unterstützungsgesuch zu stellen.
F.
Mit Replik vom 16. August 2010 beantragt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen erneut die Gutheissung der Beschwerde.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen
Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer
Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom
21. September 2009 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374).
3.
Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf die Bestimmungen des
bis zum 31. Dezember 2009 geltenden ASFG (vgl. Sachverhalt Bst. C).
Da sich die Verfügung auf einen Dauersachverhalt bezieht, welcher unter
der Geltung des alten Rechts begonnen hat und nach wie vor andauert,
ist diesbezüglich das seit dem 1. Januar 2010 geltende neue Recht,
mithin die Bestimmungen des BSDA und der Verordnung vom
4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer
Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) anzuwenden. Da sich
die neuen Bestimmungen von den bisherigen inhaltlich im Wesentlichen
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nicht unterscheiden, erwächst dem Beschwerdeführer durch ihre
Anwendung kein Nachteil und kann auch auf die zum alten Recht
entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. zum Ganzen
ausführlich die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3525/2009 vom
22. November 2010 E. 3, C-8045/2007 vom 16. Juni 2010 E. 2.2 sowie
C-1335/2007 vom 27. Januar 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
4.
Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses
Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die
im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort
aufhalten.
Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen
gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften
und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des
Aufenthaltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass
sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des
Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit
Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die
wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu
finanzieren. Das BSDA bezweckt (wie schon das ASFG), in Not
geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache,
angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der
Unterstützung ist zudem nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse
abzustellen; mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am
Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (zum Ganzen vgl. die Botschaft
des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines
Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl
1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2010 geltenden
Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter:
> Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer >
Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um
Sozialhilfeunterstützung).
Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird – um dem
Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem
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Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt.
Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein
solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen
der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber
gestellt sind (vgl. Art. 13 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 10 Abs. 1
VSDA und Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets
stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen
sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder – wie in casu –
die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als
auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte
Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu
ergänzen; bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl.
Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie zum Ganzen auch das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5363/2009 vom 2. März 2010
E. 5.3). Wird ein Gesuch um wiederkehrende Sozialhilfeleistungen auf
dieser Grundlage gutgeheissen, entspricht die Höhe der auszurichtenden
Leistungen dem festgestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9 Abs. 1 VSDA).
Somit ist hinsichtlich der Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf Sozialhilfeunterstützung bzw. seiner Bedürftigkeit nach Art. 5 BSDA
vorab zu prüfen, ob das der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende
Haushaltsbudget korrekt erstellt wurde.
5.
Gemäss dem von der örtlichen Schweizer Vertretung bzw. der Vorinstanz
ergänzten und korrigierten Haushaltsbudget vom September 2009 in der
Beilage zur angefochtenen Verfügung resultierte beim Beschwerdeführer
zum damaligen Zeitpunkt ein Einnahmenüberschuss von THB 15'610.-
(entsprechend im Februar 2011 ca. CHF 470.-) monatlich.
5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vertretung bzw. die Vorinstanz
bei der Erstellung des Haushaltsbudgets aufgrund der Grösse bzw.
Zusammensetzung des Haushalts des Beschwerdeführers sowie der
rechtlichen Verhältnisse (seine Partnerin und er leben in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt lebt zudem der
Neffe der Lebensgefährtin) zu Recht die Methode der individuellen
Berechnung zur Anwendung gebracht haben (vgl. Ziff. 2.6 der Richtlinien
sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2333/2009 vom
30. August 2010 E. 6.2 f.).
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5.2. Einnahmenseitig gibt das Budget zu keinen Beanstandungen Anlass.
Die Schweizer Vertretung und das BJ gingen von einer dem
Beschwerdeführer ausgerichteten AHV-Rente von monatlich CHF 1'150.-
aus. Dieser Betrag wird von ihm in einem Schreiben an die Vertretung
erwähnt (vgl. Brief vom 2. September 2009). Auf Beschwerdeebene
wendet er dagegen denn auch nichts ein.
Der Beschwerdeführer beanstandet verschiedentlich (insbesondere in der
Replik), dass ihm vor Jahren der Beitritt zur freiwilligen AHV verwehrt
bzw. er von der Beitragszahlung ausgeschlossen worden sei. Diese
Argumentation erweist sich vorliegend als unbehelflich. Im vorliegenden
Verfahren geht es um die vom Beschwerdeführer angefochtene
Verweigerung der ersuchten wiederkehrenden Unterstützungsleistungen
nach BSDA durch die Vorinstanz (vgl. zur Thematik des
Streitgegenstandes BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f. mit Hinweisen).
Folglich ist einzig zu prüfen, ob diese zu Recht von der fehlenden
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und damit von der Nichterfüllung
der Anspruchsvoraussetzung ausgegangen ist.
Auf der Einnahmenseite hat die Vorinstanz zu Recht die –
unbestrittenen – effektiven Einkünfte des Beschwerdeführers
berücksichtigt.
5.3.
5.3.1. Auch die von der Vorinstanz im Budget auf der Ausgabenseite
eingesetzten Beträge sind vom Beschwerdeführer unbeanstandet
geblieben. Dies betrifft die Beträge für die gemeinsamen Haushaltskosten
(Miete, Telefon, Elektrizität – dem Beschwerdeführer wurde dabei zu
Recht ein Quotenanteil von einem Drittel angerechnet) sowie die
individuellen Ausgaben (pauschaliert: Haushalts- und Taschengeld sowie
Auslagen für Kleider etc.; effektiv: Transport). Diese Beträge erweisen
sich auch aufgrund der Akten als korrekt. Die für die Wohnkosten
veranschlagten THB 20'000.- erweisen sich zwar als grosszügig (vgl. E-
Mail der Vertretung vom 17. September 2009 sowie Ziff. 2.3.1 der
Richtlinien), jedoch im vorliegenden Einzelfall als noch vertretbar.
Dasselbe gilt für die Transportkosten (vgl. Notiz der Vertretung vom
17. September 2009 sowie Ziff. 2.3.6 der Richtlinien).
5.3.2. Vornehmlich beanstandet der Beschwerdeführer, die "besonderen
Umstände" bzw. Bedürfnisse eines Schweizer Bürgers in Thailand seien
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von der Vertretung bzw. der Vorinstanz bei der Erstellung des Budgets zu
wenig berücksichtigt worden; mit dem bestehenden Budget-Formular
könne diesen besonderen Auslagen nicht genügend Rechnung getragen
werden. Er führt aus, bei ihm würden "kulturell bedingt wesentliche
Kosten im Alltag" anfallen: Eine "sozial höher gestellte" Person müsse in
Thailand gewisse "Rollen und Kosten" übernehmen (Beschwerde S. 2).
Bereits in einem Begleitschreiben zu seinem Gesuch vom 15. Oktober
2008 hatte er an die Adresse der Schweizer Vertretung festgehalten, als
Ausländer könne er in Thailand nicht unter den gleichen "Bedingungen"
leben wie eine einheimische Person: Diese "Stellung" bedinge oft die
Übernahme "ausserordentlicher Kosten" in der Nachbarschaft.
Diesbezüglich ist zunächst erneut hervorzuheben, dass im
Zusammenhang mit einem Gesuch um Ausrichtung wiederkehrender
Leistungen – der Gleichbehandlung halber – ein für alle
Gesuchstellenden identisches und anhand der geltenden Richtlinien zu
überprüfendes Haushaltsbudget zu erstellen ist. Der Zweck der
wiederkehrenden Leistungen ist – wie erwähnt – die Sicherstellung des
laufenden Lebensunterhalts, mithin derjenigen Auslagen, welche es der
betreffenden Person ermöglichen, am Aufenthaltsort ein angemessenes,
menschenwürdiges Dasein zu führen. Massgeblich sind daher einzig die
anrechenbaren Auslagen einer Person. Dies bedeutet zum einen, dass
allein die in diesem Rahmen notwendigen Auslagen zu berücksichtigen
sind; sofern es sich nicht um pauschalierte Beträge handelt (Haushalts-
und Taschengeld, Kosten für Kleider etc. sowie gewisse Gebühren), sind
zum anderen nur die effektiv anfallenden – und damit nachgewiesenen –
Auslagen zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 1.3.2 und 2.2 f. der Richtlinien).
Konkrete Angaben zu Auslagen, welche ihm aufgrund seiner besonderen
Stellung als Ausländer bzw. "sozial höher gestellter" Person angeblich
tatsächlich anfallen, macht der Beschwerdeführer keine und auch Belege
dazu liegen keine vor (vgl. Schreiben vom 2. September 2009: Diese
Ausgaben könne man "in keinem Budget so genau chiffrieren"). Bereits
aus diesem Grund könnten derartige Ausgaben im Haushaltsbudget nicht
berücksichtigt werden. Aus dem eben Dargelegten erhellt zudem, dass
allfällige Kosten, die dem Beschwerdeführer erwachsen würden, weil er
sich zu deren Übernahme aufgrund seiner Stellung als (vermeintlich bzw.
grundsätzlich sozial "besser gestellter") Ausländer gesellschaftlich
verpflichtet fühlen könnte, nicht auf die Schweizer Sozialhilfe "überwälzt"
werden könnten. Zugrundegelegt werden bei der Budget-Erstellung
zudem die (wohl meist günstigeren) Lebenshaltungskosten am
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Aufenthaltsort der gesuchstellenden Person bzw. der dortige
Lebensstandard. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er verlange
letztlich "nichts mehr" als eine Unterstützung, mit welcher ihm, zusammen
mit der ihm ausgerichteten AHV-Rente, ungefähr der Betrag einer
"normalen maximalen AHV-Rente" zur Verfügung stehen würde
(Beschwerde S. 2), verkennt er Sinn und Zweck der Sozialhilfe nach
BSDA (vgl. zum Ganzen E. 4).
5.3.3. Als nicht belegt (sowie ohnehin auch unverhältnismässig) erweisen
sich die vom Beschwerdeführer für die Gartenarbeit und den Unterhalt
des Hauses geltend gemachten Kosten von monatlich THB 10'000.-. Im
Übrigen handelt es sich dabei um nicht anrechenbare, freiwillige Kosten
im Sinne von Ziff. 2.3.1 der Richtlinien. Die Vorinstanz hat diese Kosten
folglich zu Recht nicht berücksichtigt.
Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer
erwähnten Kosten für "Zahnsanierungen" bzw. Zahnbehandlungen (in der
Höhe von angeblich THB 200'000.-/CHF 6'200.- [vgl. Schreiben vom
2. September 2009] bzw. THB 331'320.-/CHF 10'000.- [vgl. Beschwerde]
für das Jahr 2008; der Vertretung wurden offenbar Belege für Zahnarzt-
und Arztrechnungen über eine Höhe von lediglich THB 42'000.-
/CHF 1'270.- für zwei Jahre eingereicht [vgl. E-Mail der Vertretung vom
17. September 2009]) und medizinischen Untersuchungen (wie CT/MRI)
um (in dieser Höhe) einmalige (und nicht regelmässige) Auslagen
handelt. Im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen können
diese daher keine Berücksichtigung finden. Vorliegend ist zudem vom
Bestehen eines nicht unerheblichen Überschusses auszugehen ist, aus
welchem dem Beschwerdeführer die Begleichung entsprechender
Rechnungen (bzw. eine Abzahlung innert nützlicher Frist) möglich ist (vgl.
zur Abzahlung einmaliger Auslagen die Erläuterungen des BJ vom
Dezember 2009 zur Verordnung über Sozialhilfe und Darlehen an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA], S. 4 [online unter
> Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer >
Auslandschweizer/-in > Erläuterungen] sowie auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4994/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 5). Im
Hinblick auf eine allfällige spätere Übernahme einmalig anfallender
Kosten bzw. eine Kostengutsprache wäre im Übrigen der Vertretung
vorab ein entsprechendes Gesuch unter Beilegung eines
Kostenvoranschlags zu unterbreiten (vgl. Art. 13 Abs. 4 VSDA sowie
Ziff.3.1 und 3.2.2 der Richtlinien).
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Die Prämien für die Krankenversicherung wurden von der Vorinstanz bei
der Budgetberechnung nicht berücksichtigt, da der Beschwerdeführer
weder eine Versicherungspolice noch Zahlungsnachweise beigelegt
hatte. Die Vertretung hatte demgegenüber – den Angaben des
Beschwerdeführers folgend – einen Betrag von THB 500.- für die
Krankenversicherung (für nicht Erwerbstätige) eingesetzt. Soweit aus den
Akten ersichtlich besteht effektiv kein Beleg über entsprechende
Zahlungen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist jedoch
ohnehin davon auszugehen, dass selbst unter Berücksichtigung einer
entsprechenden Versicherungsprämie noch ein erheblicher
Einnahmenüberschuss bestehen würde.
Die Kosten für den "vorbeugenden", kompletten "Gesundheits-Check-up",
welchen der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge alljährlich
durchführen lässt, können nicht als im Rahmen des laufenden
Lebensunterhalts notwendige und damit von der Schweizer Sozialhilfe zu
übernehmende Auslagen berücksichtigt werden. Auch die Begleichung
solcher Auslagen (erwähnt wird einmal einen Betrag von THB 28'400.-,
umgerechnet ca. CHF 860.- [Schreiben vom 2. September 2009]) aus
dem Budget-Überschuss ist dem Beschwerdeführer zuzumuten.
Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der Beschwerdeführer unter
Zugrundelegung der geltenden Richtlinien über einen beachtlichen
monatlichen Überschuss verfügt (der von der Vorinstanz errechnete
Überschuss von THB 15'610.- entspricht derzeit etwa CHF 470.-). Selbst
wenn eine tatsächlich regelmässig anfallende Auslage unberücksichtigt
geblieben wäre oder effektiv höher ausfallen würde, könnte der
Beschwerdeführer diese sodann aus dem bestehenden Überschuss
decken. In einem nächsten Schritt wäre dann zunächst allenfalls zu
fragen, inwieweit eine Reduktion der Wohnkosten in Betracht fallen würde
(vgl. Ziff. 2.3.1 der Richtlinien).
5.4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das
Haushaltsbudget korrekt erstellt und die Ausrichtung von
wiederkehrenden Unterstützungsleistungen an den Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 5 ASFG (bzw. BSDA) mit Verfügung vom 21. September
2009 zu Recht verweigert hat.
6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als bundesrechtskonform.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig
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festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss
ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist
jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– die Schweizer Vertretung in Bangkok (mit der Bitte, dem
Beschwerdeführer eine Orientierungskopie dieses Urteils zukommen
zu lassen)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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