Abtei lung III
C-68/2006
{T 0/2}
Urteil vom 18. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richterin Ele-
na Avenati-Carpani; Richter Andreas Trommer; Gerichts-
schreiber Rudolf Grun.
A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Antonius Falkner, Advo-
katurbüro Jelenik & Partner, Landstrasse 60, 9490 Vaduz,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Einreisesperre
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik)
reiste am 27. Juli 1996 mit einem Touristenvisum nach Liechtenstein und
kam infolge Heirat mit einer Liechtensteinischen Landesbürgerin am
25. Oktober 1996 in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung. Nach der
Scheidung von seiner Ehefrau wurde ein Verfahren betr. Widerrufs der
Aufenthaltsbewilligung eingeleitet. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz des
Fürstentums Liechtensteins (VBI) hob den Widerrufsentscheid insbesonde-
re wegen der Vater-Kind-Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner min-
derjährigen Tochter mit Entscheid vom 13. Juni 2000 auf.
B. Am 6. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer vom Ausländer- und
Passamt des Fürstentums Liechtenstein (in der Folge: Ausländeramt) er-
neut angehört, wobei seine Bewilligung bis zum 31. Januar 2005 verlän-
gert wurde, um ihm zu ermöglichen, eine Arbeitsstelle und eine eigene
Wohnung zu suchen. Zudem wurde er auf die gesetzliche Unterhaltspflicht
für seine beiden Kinder hingewiesen und ausserdem ausdrücklich darauf
aufmerksam gemacht, dass seine Bewilligung im Januar 2005 nicht mehr
verlängert werde, wenn er nicht arbeite und seine Unterhaltspflichten als
Vater nicht erfüllen werde. Mit Verwaltungsbot vom 11. Februar 2005 ver-
weigerte das Ausländeramt dem Beschwerdeführer aus den genannten
Gründen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und verfügte dessen
Wegweisung. Dagegen erhob er am 15. März 2005 Einsprache bzw. Be-
schwerde. Am 23. März 2005 dehnte das BFM die Wegweisung des Aus-
länderamts auf das ganze Gebiet der Schweiz aus und verfügte, dass der
Beschwerdeführer das Gebiet bis zum 9. Mai 2005 zu verlassen habe.
Zur gleichen Zeit lief gegen den Beschwerdeführer ein strafrechtliches Ver-
fahren wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen
zwischen September 1999 und September 2004).
C. Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte die Vorinstanz am 10. Juni
2005 gegen den Beschwerdeführer eine für die Schweiz und Liechtenstein
gültige Einreisesperre von drei Jahren mit Wirkung ab 22. Juni 2005 und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, er habe in grober Weise gegen fremdenpoli-
zeiliche Vorschriften verstossen (Nichtbefolgen einer Wegweisungsverfü-
gung, illegaler Aufenthalt). Zudem habe sein Verhalten wegen Widerhand-
lung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Klagen Anlass gegeben. Die
Anwesenheit sei deshalb unerwünscht.
D. Mit Entscheidung vom 16. Juni 2005 wies die Regierung des Fürstentums
Liechtenstein das Ausländeramt an, vom Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers abzusehen und ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlas-
sen. Dabei wurde festgestellt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthalts-
bewilligung und die Wegweisung nicht in Rechtskraft erwachsen und somit
auch nicht vollstreckbar seien.
3E. Mit Eingabe vom 6. Juli 2005 gelangte der Beschwerdeführer an das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und beantragte die
Aufhebung der Einreisesperre. Zur Begründung verweist er auf die obge-
nannte Entscheidung, wonach keine rechtskräftige Wegweisung vorliege,
weshalb er auch nicht gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen
habe. Ferner bestreitet er, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen
zu haben. Er sei weder im In- noch im Ausland vorbestraft.
F. Am 26. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Fürstlichen Landge-
richt wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von
Marihuana an Dritte) sowie Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes
(Konsum von Marihuana und Kokain) zu einer bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe von 140 Tagessätzen (Fr. 10.-- pro Tag) und einer Busse von
Fr. 500.-- verurteilt. Dieses Urteil blieb unangefochten und erwuchs am
30. August 2005 in Rechtskraft.
G. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens kam die Vorinstanz am
1. September 2005 wiedererwägungsweise auf ihre Verfügung vom
10. Juni 2005 zurück und verhängte gegen den Beschwerdeführer eine nur
noch für die Schweiz gültige Einreisesperre von zwei Jahren (bis 21. Juni
2007). Zur Begründung wurde ausgeführt, das Verhalten des Beschwerde-
führers habe zu Klagen Anlass gegeben (Widerhandlungen gegen das Be-
täubungsmittelgesetz). Zudem sei die Anwesenheit in der Schweiz auch
aus vorsorglich armenrechtlichen Erwägungen unerwünscht.
H. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2005 gab die instruierende Be-
hörde des EJPD dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme
(Aktualisierung seiner Beschwerde).
I. In seiner ergänzenden Eingabe vom 6. Oktober 2006 macht der Beschwer-
deführer geltend, es entspreche nicht den verwaltungsrechtlichen Bestim-
mungen, wenn das BFM im laufenden Beschwerdeverfahren vor dem
EJPD die bekämpfte Entscheidung in Wiedererwägung ziehe und sodann
eine völlig neue Entscheidung erlasse. Das EJPD habe der vorliegenden
Beschwerde Folge zu geben. Hinsichtlich der neu erlassenen Einreise-
sperre sei ein neues Verfahren zu eröffnen. Sollte das kritisierte Vorgehen
vom EJPD als rechtskonform erachtet werden, werde die ersatzlose Auf-
hebung der Verfügung vom 1. September 2005 beantragt, zumal der Be-
schwerdeführer nur als einfacher Betäubungsmittelkonsument zu betrach-
ten sei. Ferner sei nicht zu erkennen, warum armenrechtliche Erwägungen
gegen eine allfällige Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz spre-
chen sollten. Er könne ja in der Schweiz keine Ansprüche auf Sozialhilfe
oder sonstige Unterstützung geltend machen.
J. Am 12. Oktober 2005 teilte die instruierende Behörde des EJPD dem Be-
schwerdeführer mit, dass das von ihm kritisierte Vorgehen des BFM
rechtskonform sei, und schloss das Instruktionsverfahren.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des BFM betr. Einreisesperre unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltunsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren
werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung er-
folgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Urteil ist
endgültig (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss Art. 37 VGG rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert. Auf die
frist- und formgerechte Beschwerde ist, soweit sie durch die teilweise Wie-
dererwägung der Verfügung vom 10. Juni 2005 nicht gegenstandslos ge-
worden ist, einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.2 Die Vorinstanz hat ihre ursprüngliche Verfügung am 1. September 2005 in
Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG teilweise in Wiedererwägung gezo-
gen (Reduktion der Einreisesperre auf 2 Jahre und Beschränkung auf das
Gebiet der Schweiz). Gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG setzt die Beschwerde-
instanz die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue
Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist. Dieses Vor-
gehen entspricht – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – da-
her den gesetzlichen Bestimmungen und ist nicht zu beanstanden (vgl.
BGE 126 III 85 E. 3). Demnach hat die Vorinstanz auch zu Recht die auf
der Verfügung vom 1. September 2005 vorgedruckte Rechtsmittelbeleh-
rung durchgestrichen.
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129
II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
4. Vorab ist festzustellen, dass die Einreisesperre – wie bereits erwähnt – nur
5noch auf das Gebiet der Schweiz beschränkt ist und sich nicht mehr auf
das Fürstentum Liechtenstein erstreckt, wie dies gemäss Art. 3 der Verein-
barung vom 6. November 1963 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein
und der Schweiz über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittauslän-
der im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusam-
menarbeit (SR 0.142.115.143) grundsätzlich der Fall wäre. Dies ist darauf
zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer – zumindest zum Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung vom 1. September 2005 – in Liechtenstein
noch ein Aufenthaltsrecht hatte. So sieht Art. 2 Bst. a der erwähnten Ver-
einbarung unter anderem vor, dass in der Schweiz und in Liechtenstein er-
teilte Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen nur innerhalb der be-
treffenden Landesgrenzen Geltung haben.
5. Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländer die Ein-
reisesperre verhängen. Sie kann ferner, jedoch für höchstens drei Jahre,
die Einreisesperre verhängen über Ausländer, die sich grobe oder mehrfa-
che Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzli-
che Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügun-
gen haben zuschulden kommen lassen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG).
Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne
ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13
Abs. 1 Satz 3 ANAG).
Als "unerwünscht" gelten Ausländer, die wegen eines Verbrechens oder
Vergehens strafrechtlich verurteilt worden sind oder deren sonstiges Ver-
halten darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens respektive nicht fähig
sind, sich an die geltende Ordnung zu halten. Die Einreisesperre ist eine
blosse Fernhaltemassnahme; sie hat keinen pönalen Charakter, sondern
will lediglich künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
vorbeugen (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.1 E. 12a
f. mit weiteren Hinweisen).
6. Der Sachverhalt, welcher der Einreisesperre vom 1. September 2005 zu-
grunde liegt, wird vom Beschwerdeführer teilweise bestritten. So behauptet
er unter anderem, nur wegen Betäubungsmittelkonsums verurteilt worden
zu sein. Allein deswegen eine Einreisesperre zu verhängen, erscheine
übertrieben und unangemessen.
6.1 Aus dem Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 26. Juli 2005 geht klar
hervor, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen Konsum von Marihua-
na und Kokain bestraft, sondern auch wegen Abgabe einer unbekannten
Menge Marihuana an Drittpersonen (begangen zwischen September 1999
und September 2004) schuldig gesprochen wurde, was aus strafrechtlicher
Sicht ein Vergehen darstellt.
6.2 Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung von Drogen die Gesundheit
anderer gefährden oder beinträchtigen, sind während einer gewissen Zeit
von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des
verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Auf-
grund der Zunahme solcher Straftaten ist zum Schutz der Allgemeinheit
durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen,
6dass Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – insbesondere
wenn es sich dabei nicht nur um Übertretungen handelt – mit Fernhalte-
massnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen
Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weit möglich
zu gewährleisten. Auch wenn man bei der Beurteilung des vorliegende Fal-
les nur den Konsum von Drogen in Betracht ziehen würde, bedeutet dies
keineswegs, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Gesundheit darstellte. Die das Massnahmerecht
handhabende Behörde hat die Frage, wie schwer ein Fall wiegt, nämlich
nach dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr zu beantworten. Sinn und
Zweck einer Einreisesperre ist – wie bereits gesagt – die Wahrung der öf-
fentlichen Ordnung und Sicherheit. Beim Fernhaltegrund der Unerwünscht-
heit können ebenfalls Gründe der Generalprävention entscheidend ins Ge-
wicht fallen, wenn über die Fernhaltemassnahme und ihre Dauer zu befin-
den ist. Dabei obliegt es den Behörden, dem zunehmenden Drogenmiss-
brauch mit allen Mitteln entgegegenzuwirken. Drogenkonsumenten bilden
– neben den Händlern – einen logisch notwendigen Bestandteil der Dro-
genszene, an deren Bekämpfung ein eminentes öffentliches Interesse be-
steht. Bei dieser Sachlage besteht auch nur unter dem Aspekt des Kon-
sums von Marihuana und Kokain ein öffentliches Interesse an der Fernhal-
tung des Verfügungsadressaten. Unabhängig davon, ob man – wie es die
Vorinstanz getan hat – auch noch armenpolizeiliche Erwägungen berück-
sichtigt, hat der Beschwerdeführer mit seinen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz demnach den Fernhaltegrund der Unerwünscht-
heit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 erster Satz ANAG gesetzt.
7. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässig-
keit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer-
tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten
privaten Interessen des Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler ULRICH
HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S. 127 f.).
7.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung ergibt sich ohne weiteres
aus den obenstehenden Ausführungen. Zwar gilt der Beschwerdeführer –
wenn man von seiner Verurteilung wegen Drogendelikten absieht – in
strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten. Erschwerend ist aber die wie-
derholte deliktische Tätigkeit beziehungsweise die Begehung über einen
längeren Tatzeitraum zu werten. Entgegenstehende private Interessen an
ungehinderten Einreisen in die Schweiz werden weder geltend gemacht
noch ergeben sich solche aus den Akten.
7.2 Bei dieser Interessenlage erweist sich die auf zwei Jahre befristete Einrei-
sesperre als verhältnismässig und den Umständen angemessen, weshalb
die Frage, ob der Beschwerdeführer auch aus armenpolizeilichen Gründen
(Alimentenbevorschussung von Fr. 48'000.-- sowie bestehende Pfändun-
gen und Betreibungen im Umfang von Fr. 30'000.--) unerwünscht und des-
7wegen von der Schweiz fernzuhalten ist, offen gelassen werden kann.
8. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom
1. September 2005 im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da er mit seiner Be-
schwerde teilweise durchgedrungen ist (die Vorinstanz reduzierte die Ein-
reisesperre um einen Drittel), sind ihm nur die ermässigten Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen, welche auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und
Art 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Dementsprechend ist ihm auch eine gekürzte Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 300.-- zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Dispositiv Seite 8
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer innert 30 Tagen mit beilie-
gendem Einzahlungsschein der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz für das vorliegende
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 1 524 968 zurück)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
Versand am: