Abtei lung II I
C-682/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Erbengemeinschaft von X._______ sel., vertreten durch
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Verfügung vom 5. Dezember 2006 betr. Rentengesuch
von X._______ sel..
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-682/2007
Sachverhalt:
A.
Herr X._______, geboren am 5. Juli 1946 und gestorben am 17. De-
zember 2008, war deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
Deutschland und arbeitete in den Jahren 1986-1998 in der Schweiz
als Bauschreiner. In dieser Zeit zahlte er die obligatorischen Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicher-
ung. Am 3. Juni 1998 erlitt er einen Unfall mit Knie- und Fussgelenks-
kontusion links. Seither hat er nicht mehr gearbeitet. Mit Gesuch vom
9. März 1999 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle Thurgau Be-
rufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung sowie eine Invalidenren-
te (IVSTA act. 1). In der Folge wurden medizinische, berufliche und
wirtschaftliche Abklärungen durchgeführt.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2000 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA) das Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen
des Versicherten ab, da er bei Eintritt der Behinderung in keinem auf
die Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnis gestanden habe
(IVSTA act. 40). In einer separaten Verfügung lehnte die IVSTA glei-
chentags auch das Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente, bei ei-
nem berechneten Invaliditätsgrad von 29% ab. Gemäss den Abklärun-
gen sei dem Versicherten eine leichte bis mittelschwere, der Behinde-
rung angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar (IVSTA act. 41). Die da-
gegen erhobene Beschwerde hiess die Eidgenössische Rekurskom-
mission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die
im Ausland wohnenden Personen (Reko AHV/IV) mit Urteil vom 29. Ju-
li 2002 (IVSTA act. 48) gut und wies die Akten für weitere Abklärungen
an die IVSTA zurück.
C.
Mit Verfügung vom 25. August 2004 (IVSTA act. 83, 84, 87) sprach die
IVSTA, auf Vorschlag der IV-Stelle Thurgau (IVSTA act. 81), dem Versi-
cherten eine halbe Invalidenrente ab 1. Juni 1999 bei einem Invalidi-
tätsgrad von 53% zu.
Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung am 2. September 2004
mündlich Einsprache bei der IVSTA (IVSTA act. 88). Er führte aus,
dass sein Gesundheitszustand bereits im Jahr 1998 sehr schlecht und
er zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Die Rechtsvertreterin des Ver-
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sicherten reichte am 4. Oktober 2004 (IVSTA act. 93) eine zusätzliche
Begründung ein und beantragte, die angefochtene Verfügung vom
25. August 2004 sei aufzuheben und es sei dem Versicherten rückwir-
kend ab dem 1. Juni 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Zudem sei dem Einsprecher die unentgeltliche Verbeiständung in der
Person der Unterzeichneten zu gewähren. In der Einsprache wurde
ausgeführt, dass die Rückweisungsanträge gemäss dem Urteil der Re-
ko AHV/IV vom 29. Juli 2002 nicht genau befolgt worden seien. Die
Frage des Anspruchs auf berufliche Massnahmen sei überhaupt nicht
beantwortet worden, weshalb die angefochtene Verfügung an einem
Formmangel leide. Des Weiteren wies der Einsprecher auf einen we-
sentlichen Widerspruch zwischen dem Urteil der Reko AHV/IV (IVSTA
act. 48 S. 10) und dem von der Vorinstanz eingeholten Gutachten von
Dr. med. B._______ hin. Dem Einsprecher falle nicht nur das Stehen
schwer, sondern auch das Sitzen während längerer Zeit. Deshalb sei
die Arbeitsfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten im Sitzen unter 30 Pro-
zent anzusiedeln, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente zustehe.
Möglich seien auch zusätzliche medizinische Abklärungen bezüglich
dieses Punktes sowie der Frage, ob berufliche Massnahmen zu verfü-
gen seien.
Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau hiess die Einsprache
mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2004 (IVSTA act. 95) in dem
Sinne gut, als die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender
Neuverfügung an die Verwaltung zurück gewiesen wurde.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 (IVSTA act. 96) wies das Amt für
AHV und IV des Kantons Thurgau das Gesuch um unentgeltlichen
Rechtsbeistand im Einspracheverfahren ab. Die vom Versicherten da-
gegen erhobene Beschwerde vom 8. November 2004 (IVSTA act. 98)
wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Ent-
scheid vom 24. Januar 2005 ab (IVSTA act. 105). Das Eidgenössische
Versicherungsgericht, heute Bundesgericht, hingegen hiess die dage-
gen erhobene Verwaltungsbeschwerde mit Urteil vom 22. August 2005
(IVSTA act. 133) gut und wies die IV-Stelle an, die Bedürftigkeit zu prü-
fen und dem Versicherten bejahendenfalls die unentgeltliche Verbei-
ständung für das Einspracheverfahren zu gewähren.
D.
Die IV-Stelle Thurgau gab in der Folge diverse medizinische Abklärun-
gen in Auftrag. Unter anderem erstellte Dr. med. C._______, Facharzt
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für Innerer Medizin, am 14. Dezember 2004 ein Gutachten (IVSTA
act. 100).
Zudem gab die IV-Stelle eine Abklärung der Eingliederungs- und Ar-
beitsfähigkeit bei der der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS)
BB._______ in Auftrag (IVSTA act. 142). Der Schlussbericht BEFAS
wurde am 23. März 2006 erstellt (IVSTA act. 160).
Des Weiteren bewilligte die IV-Stelle Thurgau am 22. Februar 2006 die
Kostengutsprache für zwei Hörgeräte für den Versicherten (IVSTA
act. 158).
E.
Nach einem Vorbescheid vom 19. Juli 2006 (IVSTA act. 163) wies die
IVSTA mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 (IVSTA act. 170) das
„Gesuch des Versicherten auf eine höhere Invalidenrente“ ab. Sie führ-
te aus, dass keine neuen medizinischen Aspekte ausgewiesen worden
seien. Der Versicherte könnte seit Jahren teilzeitlich eine angepasste
Tätigkeit ausüben. Der Einkommensvergleich ergebe bei einem lei-
densbedingten Abzug von 10% einen Invaliditätsgrad von 59%. Ein hö-
herer Abzug sei nicht gerechtfertigt.
F.
Dagegen liess der Versicherte am 19. Januar 2007 „Einsprache“
(BVGer act. 1) bei der IVSTA erheben. Die IVSTA leitete die Eingabe
am 24. Januar 2007 (BVGer act. 2) an das neu zuständige Bundesver-
waltungsgericht weiter, welches die Eingabe in der Folge als Be-
schwerde behandelte. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer 1) beantragte, die „Einsprache“ gegen die Verfügung der IVSTA
(nachfolgend: Vorinstanz) vom 5. Dezember 2006 sei gutzuheissen
und es sei ihm eine volle Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter
seien zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen, falls keine
volle Invalidenrente zugesprochen werde. Zudem stellte er das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung; die unterzeichnende Rechtsanwäl-
tin sei als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Zur Be-
gründung führte er aus, dass der in der Verfügung festgestellte Invali-
ditätsgrad von 55% den multiplen körperlichen Einschränkungen nicht
adäquat Rechnung trage. Er sei nicht in der Lage, eine Verweisungstä-
tigkeit zu 50% auszuüben. Er leide an einer fast 100%igen Schwerhö-
rigkeit, und gemäss Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 4. Sep-
tember 2006 sei er aus medizinischen Gründen als zu 100% arbeits-
unfähig einzustufen. Auch die LVA AA._______ habe eine 100%ige Ar-
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beitsunfähigkeit bescheinigt. Des Weiteren sei zwecks Vermeidung
widersprechender Ergebnisse im nationalen und internationalen Be-
reich und aufgrund der bilateralen Verträge davon auszugehen, dass
die schweizerische IV-Stelle an den rechtskräftigen Rentenentscheid
der deutschen Analogbehörde gebunden sei. Im Weiteren sei die Ab-
klärung in der BEFAS BB._______ viel zu kurz gewesen, um definitiv
festlegen zu können, jemand sei 50% erwerbsfähig. Wenn die IVSTA
es ablehne, zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen, sei
dem Beschwerdeführer 1 mindestens eine Dreiviertelsrente auszu-
richten. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei ihm ein lei-
densbedingter Abzug von 25% zu gewähren, was einen Invaliditäts-
grad von 65.5% ergebe.
G.
Die Vorinstanz reichte am 3. April 2007 ihre Vernehmlassung (BVGer
act. 4) ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die
angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Zur Begründung verwies
die Vorinstanz auf die beigelegte Stellungnahme der IV-Stelle Thurgau
vom 30. März 2007. Die IV-Stelle Thurgau betonte, dass in den mit der
Beschwerde eingereichten Arztberichten keine neuen Befunde oder
Diagnosen genannt würden, die im Zeitpunkt der Begutachtung durch
Dr. med. C._______ am 13. Dezember 2004 und der beruflichen Ab-
klärung in BB._______ vom 5. Dezember 2005 - 20. Dezember 2005
noch nicht bekannt gewesen seien und die eine andere Beurteilung
zuliessen. Betreffend den Hörverlust sei darauf hinzuweisen, dass
dem Versicherten mit Mitteilung der IV-Stelle Thurgau vom 22. Februar
2006 für die Abgabe von zwei Hörgeräten gemäss Indikationsstufe 3
Kostengutsprache erteilt worden sei, durch welche die Hörfunktion des
Versicherten deutlich habe verbessert werden können. Im Übrigen
könne aus der Feststellung der LVA CC._______ nichts zu Gunsten
des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Zusammengefasst könne
dem Beschwerdeführer 1 die angestammte Tätigkeit als
Bauschreiner/Monteur nicht mehr zugemutet werden, in einer
körperlich leichten, dem Leiden angepassten Tätigkeit hingegen,
bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, was zur Ausrichtung einer
halben Rente bei einem Invaliditätsgrad von 59% führe.
H.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2007 (BVGer act. 11) reichte der Beschwerde-
führer 1 das ausgefüllte Formular zum Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege, diverse Beilagen sowie eine Replik mit Noven (Beschei-
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nigung von Dr. med. E._______ vom 7. Mai 2007, ärztliches Attest von
Dr. med. F._______ vom 12. Juni 2006) ein. Damit sei belegt, dass seit
1998 eine deutliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Mit
dem aktuellen Nierenversagen sei die Arbeitsfähigkeit endgültig been-
det worden. Aufgrund der aktuellen Hämodialysebedürftigkeit bestehe
seit dem 20. April 2007 objektiv keine Arbeitsfähigkeit mehr. Die
BEFAS BB._______ setze sich mutwillig über die medizinischen gut-
achterlichen Erkenntnisse von Dr. med. B._______ vom 16. Juni 2003
hinweg, zudem auch über ihre eigenen Abklärungen, wonach die Ar-
beitsleistungen des Beschwerdeführers bei den konkret geprüften Tä-
tigkeiten nicht mehr als 30% bis 40% einer Normalleistung betrügen
und eine berufliche Wiedereingliederung, insbesondere auf dem freien
Arbeitsmarkt, nicht als realisierbar erscheine. Eine „theoretische
50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit“ sei keine praktische. Wenn vor
Bekanntwerden des Versagens des Nierentransplantates bereits ein
Invaliditätsgrad von 59% vorgelegen habe, dann müsse nun nach Ver-
sagen des Nierentransplantates sicher ein Invaliditätsgrad von 100%
ab 20. April 2007 angenommen werden. Mit der Hämodialyse stehe
die Zeit, um erwerbstätig zu sein, gar nicht zur Verfügung.
I.
Die Vorinstanz reichte am 2. August 2007 ihre Duplik (BVGer act. 13)
ein und beantragte weiterhin, die Beschwerde sei abzuweisen und die
angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Zur Begründung verwies
sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle Thurgau vom 26. Juli 2007.
Diese stellt fest, dass im vorliegenden Verfahren auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt
abzustellen sei. Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes betreffe eine Änderung des Sachverhaltes nach Erlass
der Verfügung vom 5. Dezember 2006 und damit nicht den in diesem
Verfahren massgebenden und zu prüfenden Zeitraum. Diese Änderun-
gen seien im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens von der
IVSTA neu zu überprüfen.
J.
Mit Verfügung vom 10. August 2007 (BVGer act. 14) schloss die In-
struktionsrichterin den Schriftenwechsel.
K.
Die Vorinstanz übermittelte mit Schreiben vom 7. Juli 2008 (BVGer
act. 15) die Verfügung der SUVA vom 15. Januar 2008 und den Ein-
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spracheentscheid der SUVA vom 12. Juni 2008. Die Instruktionsrichte-
rin nahm die Eingabe mit Verfügung vom 22. Juli 2008 (BVGer act. 16)
zu den Akten. Die Vorinstanz informierte mit Schreiben vom 14. August
2008 (BVGer act. 17), dass der Einspracheentscheid der SUVA vor
dem kantonalen Versicherungsgericht angefochten worden sei.
L.
Die Rechtsvertreterin orientierte das Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 9. Januar 2008 (BVGer act. 20) unter Beilage eines
Auszugs aus dem Sterbeeintrag der Standesamtsbehörde
DD._______, Landkreis EE._______, Deutschland, dass der Be-
schwerdeführer 1 am 17. Dezember 2008 verstorben sei. Die Erben
stünden noch nicht fest. Sie legte eine Anwaltsvollmacht vom 1. No-
vember 2007 bei, woraus ersichtlich sei, dass sie für den Mandanten
Zahlungen entgegennehmen könne.
M.
Am 13. Februar 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine beglaubigte
Kopie des gemeinschaftlichen Erbscheins der Erben des Beschwerde-
führers 1 sowie eine Kopie der Nachlass-Vollmacht ein (BVGer
act. 24), mit welcher Frau G._______ (Mutter des Verstorbenen) Herrn
A._______ zur Regelung des Nachlasses des Verstorbenen bevoll-
mächtigt hatte. Des Weiteren legte die Rechtsvertreterin eine Erklär-
ung von Herrn A._______ bei, in welcher erklärt wird, dass die Erben-
gemeinschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) die in der Schweiz
pendenten Beschwerdeverfahren in eigenem Namen weiterführen wol-
le und die Rechtsvertreterin damit beauftragt werde, sowie, dass die
Vertreterin berechtigt sei, für die Beschwerdeführerin 2 Zahlungen ent-
gegen zu nehmen. Mit Eingabe vom 28. April 2009 reichte die Rechts-
vertreterin die Bevollmächtigung von Herrn A._______ durch weitere
Erben nach (BVGer act. 26).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahme-
tatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bun-
desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer 1 ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er war daher zur Be-
schwerde legitimiert.
Stirbt der Beschwerdeführer während der Rechtshängigkeit eines Ver-
fahrens, fordert das Gericht gestützt auf Art. 560 und 602 Abs. 1 und 2
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
(ZGB; SR 210) die ihm bekannten oder ihm zur Kenntnis gebrachten
Erben auf, bekannt zu geben, ob ein bzw. mehrere Erben des Be-
schwerdeführers das Beschwerdeverfahren in eigenem Namen weiter-
führen wollen.
Die Rechtsvertreterin reichte in casu einen gemeinschaftlichen Erb-
schein der Erben des Nachlasses des Beschwerdeführers 1 ein. Die
Erben (...) bevollmächtigten A._______ mit „Nachlass-Vollmacht“
(BVGer act. 24 Beilage und 26 Beilage), sie gerichtlich wie ausserge-
richtlich zu vertreten und hierbei alles zu tun, was zur vollständigen
Regelung des Nachlasses und zur Auseinandersetzung nötig ist. Der
Bevollmächtigte ist ermächtigt, die Vollmacht ganz oder teilweise auf
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andere zu übertragen. Mit Erklärung vom 9. Februar 2009 teilte
A._______ mit, dass die Erben die in der Schweiz pendenten Be-
schwerdeverfahren in eigenem Namen weiterführen wollten und dass
sie die bisherige Rechtsvertreterin des Erblassers damit beauftragten,
die in der Schweiz pendenten Beschwerdeverfahren bis zu deren ge-
hörigem Abschluss weiterzuführen (BVGer act. 24 Beilagen). Die Be-
schwerdeführerin 2 ist besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Sie ist da-
her zur Beschwerde legitimiert. Die Rechtsanwältin B. Wyler ist gehör-
ig bevollmächtigt.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Im Anschluss an
die Aufforderung einen Kostenvorschuss einzuzahlen, ersuchte der
Beschwerdeführer 1 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, über die im Rahmen des vorliegenden Urteils zu befinden ist. Auf
die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG an-
wendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG
anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des
Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) an-
wendbar, soweit das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung (IVG, SR 831.20) nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V
315 E. 1.2).
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2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212,
vgl. 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Vorliegend sind die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Ge-
währung einer ganzen Invalidenrente und beruflicher Massnahmen zu
beurteilen, da über diese bis heute nicht rechtskräftig entschieden
worden ist.
Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 25. August 2004 dem Be-
schwerdeführer 1 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53%
zugesprochen.
3.2 Der Beschwerdeführer 1 rügte in seiner ersten Einsprache vom
4. Oktober 2004 gegen die Verfügung vom 25. August 2004, dass die
beantragten beruflichen Massnahmen nicht beurteilt worden seien und
lediglich über eine Invalidenrente verfügt worden sei (act. 93). In der
Tat beurteilte die IV-Stelle Thurgau in ihrer Verfügung vom 25. August
2004 (act. 83, 84, 87) lediglich den Anspruch auf eine Invalidenrente,
ohne sich über allfällige berufliche Massnahmen zu äussern.
Auch in der Folge wurden berufliche Massnahmen von der Vorinstanz
nicht mehr geprüft, sondern einzig die Invalidenrente beurteilt.
Mit dem Tod des Beschwerdeführers 1 ist das ursprüngliche und bis
anhin nicht behandelte Gesuch um berufliche Massnahmen hinfällig
geworden. Der Antrag muss daher als gegenstandslos geworden ab-
geschrieben werden.
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3.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 5. De-
zember 2006 aus, das Erhöhungsgesuch des Beschwerdeführers wer-
de abgewiesen. Diese Formulierung erweckt den Anschein, es sei ein
Revisionsgesuch zu beurteilen. Das Amt für AHV und IV des Kantons
Thurgau wies die Einsprache gegen die Verfügung vom 25. August
2004 mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2004 in dem Sinne
gut, als die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender (neu-
en) Verfügung an die Verwaltung zurück gewiesen wurde. Gemäss der
Aktenlage, entspricht das hier zu beurteilende Anfechtungsobjekt die-
ser (neuen) Verfügung. Demnach ist vorliegend eine Neuanmeldung
betreffend Invalidenleistungen, die am 9. März 1999 erfolgte, und nicht
etwa ein Rentenrevisionsgesuch zu prüfen. Aufgrund der Beschwerde-
begehren streitig und damit vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 dem Beschwerdeführer 1 zu
Recht eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 59%
zugesprochen hat, und nicht, ob ein Rentenerhöhungsgesuch gutzu-
heissen oder abzuweisen sei.
4.
Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren anwendbar sind.
4.1 Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vor-
liegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die bei Erlass der Verfügung vom 5. Dezember 2006 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang
sind.
4.2 Der Beschwerdeführer 1 war Staatsangehöriger eines Mitglied-
staates der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Er-
lasse anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkom-
men, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständi-
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ge sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern (Verordnung [EWG] Nr. 1408/71;
SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Ra-
tes vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11)
(vgl. Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiede-
nen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich ge-
regelt wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen
bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfah-
rens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schwei-
zerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwal-
tung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehö-
rige geltenden Regeln zu beurteilen haben.
4.3 Die Anmeldung des Beschwerdeführers wurde am 9. März 1999
bei der IVSTA eingereicht, weshalb vorliegend pro rata temporis die je-
weils gültigen Fassungen des IVG bis zum 31. Dezember 2002 und
anschliessend die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmun-
gen des ATSG sowie die zugehörige Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) anwendbar sind. Nicht anwendbar sind hingegen die Än-
derungen des ATSG vom 6. Oktober 2006 und der ATSV vom 28. Sep-
tember 2007 (5. IVG-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in
Kraft seit 1. Januar 2008), da der angefochtene Entscheid vor Inkraft-
treten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82
Rz. 5).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
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Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsge-
richt) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen
vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Än-
derung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung über-
nommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3).
Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizie-
rung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbs-
tätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl.
BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
4.4 Für das IVG ist die bis 31. Mai 2002 gültige Fassung, ab dem
1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701, sowie
AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober
2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fas-
sung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]) anwendbar.
Die Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen nicht anwendbar, da
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Be-
stimmungen ergangen ist.
5.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2007). Die-
se Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
5.2 Der Beschwerdeführer 1 hat unbestrittenermassen während mehr
als eines Jahres Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung
der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invali-
denrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG).
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5.3 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden allfällige Leistungen der Inva-
lidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegange-
nen Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG, Fassung vom 6. Oktober
2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Massge-
bend ist die Einreichung des Gesuchs beim Versicherungsträger, wo-
bei für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni-
on die Anmeldung beim Versicherungsträger des Wohnlandes massge-
bend ist (Art. 86 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71). Vorlie-
gend wurde das Gesuch am 9. März 1999 bei der IVSTA eingereicht,
weshalb allfällige Leistungen frühestens ab dem März 1998 ausgerich-
tet werden können.
5.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestim-
mung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der
angefochtenen Verfügung massgebend (hier: 5. Dezember 2006; vgl.
BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20).
5.5 Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, kön-
nen im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht
berücksichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachver-
halt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neu-
en Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren
Hinweisen).
5.6 Vorliegend ist daher zu prüfen, ob zwischen dem März 1998 und
dem 5. Dezember 2006 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die
beantragten Leistungen der Invalidenversicherung entstanden ist.
Hingegen ist nicht zu prüfen, ob das Versagen des Nierentransplanta-
tes im April 2007 zu einer rentenrelevanten Veränderung des Gesund-
heitszustands des Beschwerdeführers 1 geführt hat.
5.7 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung,
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach
Abs. 1 des Art. 28 IVG (in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
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2007) hat ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von
50%, auf eine Dreiviertelrente bei einem Invaliditätsgrad von 60% und
auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni
2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Vier-
telsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union Wohnsitz haben. Für den Beschwerdeführer 1 als deutscher
Staatsangehöriger ist somit Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht anwendbar.
5.8 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4, BGE
110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkei-
ten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit,
sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 ATSG (Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Ja-
nuar 2003 bis 31. Dezember 2007) ist die Invalidität die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 die-
ser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Be-
gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft
vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
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wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga-
benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.9 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
5.10 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus
folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebe-
ne Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügba-
ren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden
(AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne
von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo
die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist,
dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass
sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnitt-
lichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009 IV Nr. 8, S. 17, E. 3c;
SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
5.11 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem ande-
ren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit
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sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 504 E. 4, 113 V 22
E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass
ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tä-
tigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstä-
tigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Rest-
arbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
5.12 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwal-
tung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts
zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit
Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab-
klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen
des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserhebli-
chen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vor-
liegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbe-
hörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets
vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunk-te hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des Bundesgerichts [vormals EVG] vom 20. Juli 2000,
I 520/99).
5.13 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
- und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
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der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. ).
Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unterlagen
- wie auch alle anderen Beweismittel - nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, so-
wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass
alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind - unabhängig davon, von wem
sie stammen - und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Un-
terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechen-
den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind
(BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen; AHI-Pra-
xis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur
medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversiche-
rungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie z.B.
die wirtschaftliche Beurteilung.
6.
6.1 Folgende Unterlagen bilden die Grundlage für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers:
- H._______, Berufsabklärer, I._______, Leiter Berufliche Eingliede-
rung, Dr. med. J._______, Leitender Arzt Facharzt Orthopädische
Chirurgie, alle Rehaklinik FF._______, stellten in ihrem Bericht zur
beruflichen Abklärung vom 8. April 1999 fest, aus ärztlicher Sicht
könne dem Patienten die Wiederaufnahme der bisherigen berufli-
chen Tätigkeit als angelernter Bauschreiner nicht mehr zugemutet
werden. Der Beschwerdeführer 1 sei für dauerbelastende Arbeiten
nicht geeignet. Nebst der verminderten Belastbarkeit im Heben und
Tragen von Lasten bestehe zusätzlich ein deutlicher Gehörschaden.
Aufgrund der Abklärungsergebnisse seien die Voraussetzungen für
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weitere berufliche Massnahmen auf Anlehrniveau grundsätzlich
erfüllt. Es werde eine Vorbereitung/vertiefte Abklärung hinsichtlich
einer Umschulung auf Anlehrniveau z.B. als Lagerist oder Verkäufer
(z.B. Baumarkt) direkt in der freien Wirtschaft oder in einer
Institution empfohlen (IVSTA act. 4).
- Dr. med. K._______ und Dr. med. J._______, Leitender Arzt Ortho-
pädie, beide ärztlicher Dienst Rehaklinik FF._______, verfassten am
3. Mai 1999 den Austrittsbericht für den Patienten. Sie diagnosti-
zierten eine Distorsion des linken Kniegelenks und des linken OSG
aufgrund des Unfalls vom 3. Juni 1998, Meniskusoperation vom
7. Juli 1998 belastungsabhängige Schmerzen im linken Kniegelenk
und am lateralen Fussrand links mit vermehrter medialer Aufklapp-
barkeit des Kniegelenkes, eingeschränkter Knieextension bzw. -fle-
xion, diskreter Quadrizepsatrophie, arterielle Hypertonie und Gehör-
schädigung. Die angestammte Tätigkeit könne dem Beschwerdefüh-
rer 1 nicht mehr zugemutet werden. Aus ärztlicher Sicht könne von
weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte, berufsrele-
vante Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. Zur
Zeit sei dem Patienten eine Umschulung ganztags zumutbar (IVSTA
act. 13, S. 5-7).
- Dr. med. L._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie,
diagnostizierte eine mittelgradige Episode einer depressiven Stö-
rung (ICD-10: F 33.1) und bescheinigte am 9. Januar 2003 zu Han-
den der AHV/IV, dass aufgrund der Beschwerden eine Wiederein-
gliederung ins Erwerbsleben unrealistisch sei, so dass wegen
Schwerbehinderung eine Berentung unumgänglich sein werde
(IVSTA act. 56).
- Dr. med. M._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, füllte am 2. April
2003 das Formular E 213 aus. Sie diagnostizierte eine kompensier-
te Niereninsuffizienz, Zustand nach 2maliger Nierentransplantation
(5/1980 und 11/1989) wegen terminaler Niereninsuffizienz bei V.a.,
chronische GN, arterielle Hypertonie, Schwerhörigkeit, mittels Hör-
geräte nur ungenügend versorgt, rezidivierende depressive Störung
bei Krankheitsfehlverarbeitung, Aorteninsuffizienz Schweregrad I-II
sowie Mittel- und Tricuspidalinsuffizienz Schweregrad I, Zustand
nach Distorsion des linken Kniegelenkes sowie arthroskopischer
Resektion eines Innenmeniskuskorbhenkelriss links sowie Rundrü-
cken (IVSTA act. 70 Ziff. 7).
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Es handle sich um einen multimorbiden Mann, der in seiner berufli-
chen Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt sei. Führend sei die
chronische Niereninsuffizienz, die nach 2maliger Transplantation
zwar als kompensiert betrachtet werden könne, jedoch leide der Pa-
tient unter den Nebenwirkungen der Medikation. Die derzeit funktio-
nierende Niere, es handle sich um die zweite transplantierte Niere,
arbeite derzeit offenbar regelrecht. Doch zeige das Serumkreatinin
mit 1.9 mg/dl eine Minderfunktion der Niere um ca. die Hälfte an.
Dies erkläre die vom Versicherten beklagte ständige Müdigkeit.
Auch sei der Patient erheblich durch seine Schwerhörigkeit einge-
schränkt. Er sei hierdurch kaum gesellschaftsfähig und komme of-
fenbar mit den verordneten Hörgeräten überhaupt nicht zurecht.
Des Weiteren liege eine arterielle Hypertonie mit hypertensiver
Herzkrankheit vor. Herzklappenschäden seien in der Vergangenheit
gesichtet worden. Bislang hätten sie sich noch nicht hämodyna-
misch ausgewirkt. Der Patient habe eine Wirbelsäulenfehlhaltung im
Sinn eines fixierten Rundrückens. Die Knieschmerzen seien akzen-
tuiert. Die erfolgte Entschädigung der Suva mit 25% erscheine hier
sehr grosszügig. Auf seine zahlreichen Beschwerden und auch auf
sein hohes gesundheitliches Risikoprofil reagiere der Patient mit ei-
ner neurotischen Depression. Unter Berücksichtigung der Gesamt-
persönlichkeit, aber auch der Art und Vielzahl der vorliegenden
schwerwiegenden Gesundheitsstörungen erscheine ein vollschichti-
ges berufliches Leistungsvermögen nicht mehr gegeben. Der Pati-
ent werde keinen Arbeitgeber mehr von seiner Leistungsfähigkeit
überzeugen können (IVSTA act. 70 Ziff. 8).
- Dr. med. B._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, dia-
gnostizierte in seinem Bericht vom 16. Juni 2003 zu Handen der IV-
Stelle Thurgau eine terminale Niereninsuffizienz bei chronischer
Glomulonephritis, Status nach Nierentransplantation, Aorteninsuffi-
zienz, renale Hypertonie, renale Anämie, renale Osteoporose, star-
ke Schwerhörigkeit, Tinnitus und posttraumatisches Schmerzsyn-
drom in Knie und OSG links (IVSTA act. 68 Ziff. 4.1).
Er erläuterte, die Integritätsschädigung im linken Bein sei sehr
schwierig zu quantifizieren. Es handle sich um einen polymorbiden
Patienten. Einerseits bestehe die schwere Niereninsuffizienz bei
Status nach zweimaliger Nierentransplantation mit den Sekundärer-
krankungen Hypertonie, Osteopathie und Anämie, welche an sich
gemäss UVV-Liste Anhang 3 einem Integritätsschaden von 80%
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entsprächen. Diese Integritätsschädigung sei allerdings nicht unfall-
bedingt. Zusätzlich komme die Integritätsschädigung des Gehörs,
welche er nicht quantifizieren könne, da dazu eine ORL-Beurteilung
notwendig sei. Es handle sich nicht um reine Unfallfolgen, sondern
um eine komplexe Schmerzverarbeitungsstörung, welche wohl
durch den Unfall ausgelöst, jedoch nicht durch ein organisches Lei-
den bedingt sei. Es handle sich um eine Verarbeitungsstörung, wel-
che den Gebrauch der linken unteren Extremität erheblich ein-
schränke. Bezüglich der geäusserten Schmerzen und des Einsatzes
des linken Beines könne der Verlauf mit einer ausgeprägten Gonar-
throse gleichgesetzt werden, was einer Einschränkung der Integrität
von 30% bis 40% entspreche. Realistisch gesehen sei kein Einsatz
mehr im Berufsleben möglich (IVSTA act. 68 Ziff. 5).
Rehabilitationsmassnahmen seien wegen der Polymorbidität kaum
erfolgversprechend. Der Patient sei seit fünf Jahren am bisherigen
Arbeitsplatz voll arbeitsunfähig und auch arbeitslos. Prinzipiell seien
sitzende Tätigkeiten ohne körperliche Belastungen für den Patien-
ten zumutbar, sofern er sein Gehör dabei nicht einsetzen müsste.
Somit kämen allenfalls einfachere mechanische Arbeiten in Frage,
wie Montage von Geräten etc. Die langfristige Prognose werde für
den Patienten jedoch wahrscheinlich limitiert sein (IVSTA act. 68
Bst. C).
- Die Landesversicherungsanstalt CC._______ teilte dem Versicher-
ten mit Rentenbescheid vom 29. Juli 2003 mit, dass ihm ab 1. Feb-
ruar 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zustehe (Be-
schwerdebeilage 5).
- Dr. med. N._______, RAD, beurteilte den Gesundheitszustand des
Patienten anhand der Akten und berichtete am 14. Juni 2004, dass
die Störungen am Knie angeblich nicht derart gravierend seien,
aber angesichts der Vorgeschichte eine Stellungnahme eines Inter-
nisten notwendig werde. Es sei nicht so, dass nach erfolgreicher
Nierentransplantation einfach eine Arbeitsunfähigkeit postuliert wer-
den könne. Der Patient habe nach der erfolgreichen Transplantation
während Jahren wieder als Monteur arbeiten können. Nach der
Knieaffektion und den Zusatzdiagnosen sei dies sicher nicht mehr
möglich. Aber Verweisungstätigkeiten würden durchaus in Frage
kommen. Er schlage vor, folgende Arbeitsunfähigkeit zu akzeptie-
ren: 70% arbeitsunfähig als Monteur seit 1998, 40% arbeitsunfähig
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in Verweisungstätigkeiten (wie Überwachung, Portier, Billettverkauf)
seit 1998. Weitere Begutachtungen würde er nur vornehmen, wenn
auf diesen Vorschlag Einsprache erfolgen sollte (IVSTA act. 78,
S. 5).
- Dr. med. N._______, RAD, führte in seinem Bericht vom
8. November 2004 die Anamnese und medizinische Dokumentation
auf. Nach der Einsprache denke er, es sei grundsätzlich eher eine
polidisziplinäre Begutachtung zu diskutieren. Angesichts der sehr
langen Wartezeiten (über ein Jahr) solle hier jedoch ein anderer
Weg gewählt werden. Nachdem die Kniegeschichte doch nicht mehr
derart im Vordergrund stehe und die Restarbeitsfähigkeit bezüglich
des Knies nicht bestritten werde, würde er eine internistische Be-
gutachtung veranlassen. An der bisher zugesprochenen halben
Rente dürfe kein Zweifel mehr bestehen (IVSTA act. 102 S. 6-8).
- Dr. med. C._______, Facharzt für Innere Medizin, erstellte am
14. Dezember 2004 im Auftrag der IV-Stelle Thurgau ein medizini-
sches Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers. Er diagnostizierte Status nach terminaler Niereninsuffizi-
enz, wahrscheinlich bei chronischer Glomerulonephritis mit chroni-
scher Hämodialyse von 1978 bis Mai 1980 und von Mai 1989 bis
November 1989; Status nach Nierentransplantation im Mai 1980 mit
chronischem Transplantatversagen (Entwicklung einer fokalen Glo-
merulosklerose); Explantation im Mai 1989 und 2. Nierentransplan-
tation am 25. November 1989. Nach vorerst verzögerter Funktions-
aufnahme stabile TPN-funktion (transplantierte Niere); chronischer
Hepatitis-B-Virusträger, zur Zeit ohne Aktivität bei Status nach Hä-
modialyse ohne hepatogener Funktionseinbusse, Infektionszeit un-
bekannt, sicher zwischen 1978 und 1989; leichte Mitral-, Trikosial-
und Aorteninsuffizienz, seit 1995 gesichert, hamodynamisch irrele-
vant; renale, arterielle Hypertonie unter Medikation seit 1980;
Eisenmangelanämie seit 1980, zur Zeit kompensiert durch Substitu-
tion; sekundärer Hyperparathyreodismus im Rahmen der renalen
Osteopathie (IVSTA act. 100 S. 7 Ziff. 3).
Der Patient sei renal und herzkreislaufmässig gut kompensiert unter
der adäquaten und akuraten Medikation, die er zur Zeit einnehme.
Ein beeinträchtigendes Schmerzsyndrom bestehe zur Zeit nicht und
auch sei die Gehfähigkeit erstaunlich und erfreulich gut. Die Prog-
nose bezüglich dem somatischem AZ sei gut, gegenüber früheren
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Untersuchungen hätten die Körperfunktionsparameter keine
Einbusse erlitten. Hier bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen
den subjektiven Angaben des Patienten und den objektiven Befun-
den. Objektiv könne die vom Patienten geklagten Störungen nicht
verifiziert werden. Die Betrachtungsweise des Patienten habe mit
Realitätsbezug nicht mehr viel zu tun. Der Patient habe entspre-
chend häufig Ängste. Es finde eine neurotische Entwicklung statt;
inwiefern diese bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ins Gewicht
falle, müsse der Psychiater beurteilen (IVSTA act. 100 S. 7 und 8
Ziff. 4).
Dem Patienten sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Ei-
gentlich habe sich die Kniegelenksituation links gegenüber den Mo-
naten und Jahren nach dem 5. Juni 1998 objektiv verbessert. Es ha-
be ein Paradigmawechsel auf Befindlichkeitsstörungen bei inneren
Organen (Herz-Kreislauf und Nieren) stattgefunden. Dabei habe der
Patient eine Krankheitsverarbeitungsstörung im Sinne von konver-
sionsneurotischen Mechanismen entwickelt. In diesem Zusammen-
hang wolle der Patient nicht mehr arbeiten und glaube, es auch
nicht mehr zu können (IVSTA act. 100 S. 9 und 10).
Nach 5 Jahren müsse davon ausgegangen werden, dass die Chro-
nifizierung soweit fortgeschritten sei, dass neuropsychologisch re-
habilitative Massnahmen nur schwer zum Erfolg führen könnten.
Der Patient sei felsenfest davon überzeugt, dass er schwer krank
sei, dass er nicht mehr arbeiten könne, und er wolle es auch nicht
mehr. Erstaunlicherweise sei bislang kein Psychiater oder Psycholo-
ge begrüsst worden. Es würden auch keine Psychopharmaka einge-
nommen. Es dränge sich eine psychiatrische Exploration mit
Evaluation allfälliger Therapiemöglichkeiten auf. Der Gutachter gibt
an, dass er nicht im Stande sei, die psychiatrische Komponente in
Prozenten einer möglichen Arbeitsfähigkeit anzugeben, obschon er
der Meinung sei, dass die Hauptursache der Arbeitsunfähigkeit eine
psychogene Fehlentwicklung in Richtung Neurose darstelle. Grund-
sätzlich seien dem Patienten sedentäre Arbeitseinsätze segmentär,
im Sinne von Kontrollaufgaben, oder leichte Arbeiten in wechselpo-
sitionierter Tätigkeit durchaus zumutbar. Die geistige Leistungsfä-
higkeit sei unbeeinträchtigt. Zu beachten sei ein ruhiges Arbeitskli-
ma, und dass der Patient seinen Arbeitsrhythmus auf seine Befind-
lichkeit abstimmen könne, was bedeute, dass er sich bei Auftreten
von Müdigkeit eine halbe Stunde hinlegen könnte. So wie sich die
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C-682/2007
somatische Situation präsentiere, könne man sich vorstellen, dass
der Patient ohne weiteres während 6 Stunden am Tag in einer
angepassten Tätigkeit arbeiten könnte. Am besten arbeite der
Patient 2 Stunden am späten Vormittag und 3-4 Stunden nachmit-
tags, so dass er sich während einer genügend langen Mittagspause
erholen könnte (IVSTA act. 100 S. 10 und 11).
Unter dem Titel „Bemerkungen/weitere Fragen“ führte der Gutachter
zudem aus, dass der Status nach einer Transplantation keinen An-
spruch auf eine reduzierte Arbeitsfähigkeit impliziere. Es gebe kein
Indiz dafür, dass sich die Nieren- oder Herzkreislaufsituation ver-
schlechtert habe. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdefüh-
rer 1 als Monteur durchaus zu 30% einsatzfähig, wie dies von
Dr. N._______ am 14. Juni 2004 aufgeführt worden sei, zumal sich
die Kniegelenkssituation wahrscheinlich gegenüber den früheren
Beurteilungen heutzutage viel besser präsentiere. In Verweisungstä-
tigkeiten könne man sich den Patienten ohne weiteres zu 60% ar-
beitsfähig vorstellen. Ein aktueller Hinderungsgrund bestehe in der
Willensblockade durch seine psychogenen Krankheitsverarbei-
tungsstörungen. Der Beschwerdeführer 1 sei ohne psychische Stö-
rungen in einer Verweisungstätigkeit heutzutage sogar zu 100% ar-
beitsfähig, höchstwahrscheinlich bestehe aber durch die Konversi-
onssituation und der Tatsache, dass der Patient mit der Arbeitswelt
innerlich gekündigt habe, eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Um die
Situation des Patienten korrekt würdigen zu können, sei eine
psychiatrische Exploration notwendig (IVSTA act. 100 S. 12 und 13).
- Dr. med. O._______, Universitätsspital Zürich, Klinik für Ohren-, Na-
sen-, Hals- und Gesichtschirurgie, berichtete am 22. April 2005, die
Verständigung sei mit dem Patienten nur in direkter Ansprache auf
kurze Distanz einigermassen sicher, wobei die Hörgeräte unbedingt
erforderlich seien. Die ausgeprägte Schwerhörigkeit nicht nur im
mittleren und oberen, sondern auch im tiefen Frequenzbereich (500
Hz) spreche gegen eine reine Lärmschwerhörigkeit. Es liege eine
hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit vor, die überwiegend
nicht Folge der Berufskrankheit sei. Vom Ausmass der Gesamtbe-
hinderung (Gehör, Unfallfolgen Knie, Hypertonie und Nierenerkran-
kung) sei eine berufliche Wiedereingliederung fraglich und müsse
interdisziplinär abgeklärt werden. Vorzeitige Hörgeräte-Wiederver-
sorgung sei notwendig (IVSTA act. 114).
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- Dr. med. P._______, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Re-
habilitation, spez. Rheumatologie, BB._______, hielt in seinem
Schlussbericht vom 23. März 2006 betreffend die BEFAS-Abklärung
vom 5. Dezember 2005 bis 20. Dezember 2005 zusammenfassend
fest, der Patient habe im Rahmen der berufsorientierten Abklärung
im BB._______ bei körperlich leichteren, ebenerdig und vorwiegend
sitzend, unter Möglichkeit zu Wechselpositionen überwiegend auf
Tischhöhe ausübbaren Arbeiten während 5.5 bis 6.5 Stunden täg-
lich eingesetzt werden können. Mit den gezeigten Arbeitsleistungen
bei den konkret geprüften Tätigkeiten (es seien durchschnittlich
meistens nicht mehr als 30-40% einer Normalleistung bei auffälliger
Verlangsamung gewesen) erscheine eine berufliche Wiedereinglie-
derung insbesondere auf dem freien Arbeitsmarkt nicht realisierbar.
Auch wenn abgestützt auf die Abklärungen bei optimal behinde-
rungsangepasster leichter Tätigkeit bei den vorliegenden somati-
schen Einschränkungen eine mindestens 5.5stündige tägliche Prä-
senz zugemutet werden könne und darauf abgestützt theoretisch ei-
ne mindestens 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu erwarten
wäre, so lasse sie sich aufgrund der persönlichen Arbeitsunfähig-
keitsüberzeugung des Versicherten nicht realisieren. Folgende Ver-
weisungstätigkeiten seien noch möglich: Verpackungs- und Ver-
sandarbeiten, Sortierarbeiten, (End-)Kontrollen, einfache Montagen
sowie Demontagen/Recyclingtätigkeiten. In diesen Verweisungstä-
tigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50% bei etwas erhöhtem
Zeitaufwand (IVSTA act. 160).
- Dr. Q._______, Facharzt HNO, bestätigte in seinem Schreiben vom
29. August 2006, dass beim Patienten ein hochgradige Innenohr-
schwerhörigkeit beidseits bestehe. Eine Besserung sei nicht einge-
treten (BVGer act. 1 Beschwerdebeilage 4).
- Dr. med. R._______, Internist und Kardiologe, führte in seiner ärztli-
chen Bescheinigung vom 4. September 2006 aus, dass beim Pati-
enten ein kombiniertes Aortenklappenvitium Schweregrad I-II, eine
Tricuspidal- und Mitralinsuffizienz Schweregrad I, eine medikamen-
tös schwer einstellbare arterielle Hypertonie bei Zustand nach Nie-
rentransplantation 1989, Herzrhythmusstörungen in Form einer
ventrikulären Extrasystolie Lown Kl. IV a sowie supraventrikuläre
Extrasystolie, ferner eine kompensierte Niereninsuffizienz bestehe.
Aufgrund der vorliegenden Erkrankungen von Herz und Nieren sei
der Patient 100% arbeitsunfähig. Seinen bisherigen Beruf als Bau-
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C-682/2007
schreiner könne er deshalb nicht mehr ausführen. Es sei strenge
körperliche Schonung erforderlich (BVGer act. 1 Beschwerdebeila-
ge 3).
- Dr. med. S._______, Facharzt für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten,
speziell für Hals- und Gesichtschirurgie, bestätigte am 7. Septem-
ber 2006 die hochgradige Schwerhörigkeit des Patienten. In der
Messung vom 15. August 2005 habe sich ein Hörverlust rechts von
94% und links von 96% gezeigt (BVGer act. 1 Beschwerdebeila-
ge 2).
- Dr. N._______, RAD, beurteilte am 2. Oktober 2006 die neu einge-
gangenen Arztberichte. Die von Dr. R._______ mitgeteilten Befunde
seien allesamt seit der Begutachtung durch Dr. C._______ 2004 be-
kannt und es würden keine neuen Aspekte insbesondere mit Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit für leichte, vorwiegend sitzende Arbei-
ten mitgeteilt. Dr. S._______ halte eine erhebliche Schwerhörigkeit
fest, teile aber nicht mit, wie gut die korrigierte Hörfunktion sei. Im-
merhin sei festzuhalten, dass sich der Patient mit den Amtsstellen
und dem Gutachter unterhalten könne. Er sehe keine neuen medizi-
nischen Aspekte. Er halte an seiner früheren Stellungnahme fest,
beim Beschwerdeführer 1 bestehe eine Restarbeitsfähigkeit für an-
gepasste Arbeiten, dies seit Jahren. Eine Vollberentung könne er
medizinisch nicht nachvollziehen (act. 169 S. 10f.).
- Dr. E._______, Internist/Nephrologie, Dialysezentrum GG._______,
bescheinigte am 7. Mai 2007, es bestehe beim Patienten ein Zu-
stand nach Versagen des Nierentransplantates und somit wieder
neue Hämodialysebedürftigkeit seit dem 20. April 2007. Aufgrund
dieser Befunde bestehe eine erhebliche körperliche und seelische
Beeinträchtigung (BVGer act. 11 Beilage 1).
- Dr. med. F._______, Internist, führte in einem ärztlichen Attest vom
12. Juni 2007 aus, es bestehe seit 1998 eine deutliche Verschlech-
terung der Arbeitsfähigkeit. Das jetzige Nierenversagen habe die
Arbeitsfähigkeit endgültig beendet (BVGer act. 10 Beilage).
6.2 Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unterla-
gen - wie auch alle anderen Beweismittel - nach dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisre-
geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet,
dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind - unabhängig davon, von
Seite 26
C-682/2007
wem sie stammen - und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan-
spruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu-
geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer-
den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind
(BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen; AHI-Pra-
xis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur
medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversiche-
rungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie z.B.
die wirtschaftliche Beurteilung.
6.3 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers 1 auf Ausrichtung
einer ganzen Rente ist aufgrund der Dokumentation in den Akten zu
befinden.
Es drängt sich die Frage auf, wieso keine psychiatrische Abklärung ge-
macht wurde, obwohl mehrmals von Seiten der Ärzte auf die Notwen-
digkeit einer solchen Exploration hingewiesen wurde. Den Akten ist zu
entnehmen, dass ein bei Dr. T._______ in Auftrag gegebenes Gutach-
ten wegen Überlastung nicht habe durchgeführt werden können. Der
daraufhin beauftragte Dr. U._______ teilte der IV-Stelle Thurgau mit
Schreiben vom 25. März 2005 mit, dass das psychiatrische Gutachten
nicht notwendig sei, da sich neue medizinische Tatsachen ergeben
hätten (Nierentransplantation). Danach wurde nach Rücksprache mit
IV-Stellenarzt Dr. N._______ entschieden, nach Einholung der Unterla-
gen bezüglich der Nierentransplantation werde der Rentenentscheid
ohne psychiatrisches Gutachten gefällt (act. 110), dies obwohl unter
anderem auch Dr. N._______ mehrmals auf die Notwendigkeit einer
psychischen Begutachtung hingewiesen hatte.
Aufgrund der Aktenlage ist zu schliessen, dass, wie von Dres.
N._______, C._______ und O._______ erwähnt, ein polidisziplinäres
Gutachten inklusive psychiatrischer Begutachtung hätte erstellt wer-
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den müssen, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 unter
Berücksichtigung seiner vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen beurteilen zu können. Der Sachverhalt ist demnach nicht hin-
reichend abgeklärt worden. Heute ist eine solche Beugtachtung nicht
mehr möglich, da der Beschwerdeführer 1 verstorben ist.
6.4 Dres. E._______ und F._______ beurteilten in ihren Berichten den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung und sind daher vorliegend irrelevant.
6.5 Dr. K._______ und Dr. J._______ sowie die Begutachter der Re-
haklinik FF._______, Dres. L._______, M._______ und R._______,
waren sich einig, dass der Beschwerdeführer 1 in seiner angestamm-
ten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig war. Dr. B._______ ging von einer
Einschränkung von 30-40% aus, bezeichnete jedoch nicht genau, ob
er diese Einschränkung in der angestammten Tätigkeit oder in einer
Verweisungstätigkeit sah. Dr. C._______ und der IV-Stellenarzt
Dr. N._______ gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 in sei-
ner ursprünglichen Tätigkeit als Monteur seit 1998 zu 70% arbeitsunfä-
hig war. Dr. O._______ hielt eine Wiedereingliederung als fraglich.
Dr. P._______ von der Abklärungsstelle BB._______ prüfte nur die
Verweisungstätigkeiten im Hinblick auf eine Umschulung. Es ist daher
im Folgenden davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 in sei-
ner angestammten Tätigkeit seit 1998 zu 100% arbeitsunfähig war.
6.6 Bezüglich der Verweisungstätigkeiten ging Dr. M._______ im Jahr
2003 davon aus, dass auch eine Verweisungstätigkeit nicht zumutbar
war. Dr. B._______ bezeichnete die Einschränkung ebenfalls im Jahr
2003 als 30-40%. Jedoch realistisch gesehen sei kein Einsatz mehr im
Berufsleben möglich gewesen. Dr. C._______ hielt im Jahr 2004 eine
Erwerbsfähigkeit von 60% in einer Verweisungstätigkeit als gegeben,
wies aber darauf hin, dass zusätzlich eine psychiatrische Exploration
erforderlich gewesen wäre. Dr. P._______ sah eine Erwerbsfähigkeit
des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit von 50% bei et-
was erhöhtem Zeitaufwand als theoretisch gegeben. Diese sei jedoch
nicht umsetzbar gewesen, weil der Beschwerdeführer 1 der Ansicht
gewesen sei, er könne nicht mehr arbeiten.
Sowohl Dr. B._______ wie auch Dr. P._______ sahen eine grundsätzli-
che Erwerbsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten, jedoch sei diese in der
Realität schwierig auszuführen gewesen.
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C-682/2007
Auf den Bericht von Dr. M._______ kann insoweit weniger abgestützt
werden, als die Ärztin lediglich ein Formular ausfüllte, ohne aufzufüh-
ren, welche Untersuchungen tatsächlich vorgenommen wurden. Die
Aussagen sind sehr knapp gehalten und werden nicht weiter begrün-
det. Die Begutachtung von Dr. B._______ wurde aus orthopädischer
Sicht verfasst und datiert aus dem Jahr 2003, weshalb diese Begut-
achtung einen etwas geringeren Beweiswert hat.
Der IV-Stellenarzt Dr. N.________ erachtete aufgrund der medizini-
schen Unterlagen eine 40%ige Erwerbsunfähigkeit des Beschwerde-
führers in Verweisungstätigkeiten als gegeben. In der Beurteilung von
Dr. N._______ vom 2. Oktober 2006 wurde der Schlussbericht BEFAS
vom BB._______ nicht erwähnt. Es ist also davon auszugehen, dass
er diesen in seiner Beurteilung nicht berücksichtigte.
Der Beschwerdeführer 1 bringt in seiner Replik vor, der Bericht von
Dr. P._______ von der Abklärungsstelle BB._______ setze sich über
die medizinischen gutachterlichen Erkenntnisse von Dr. B._______
und über die eigenen Abklärungen hinweg. Bei den konkret geprüften
Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer 1 30-40% einer Normalleis-
tung erreichen können. Der Bericht fasse jedoch zusammen, dass eine
theoretische 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe.
Der Bericht BB._______ von Dr. P._______ erfolgte nach einer länge-
ren Beobachtung des Beschwerdeführers und konkret getesteten Ver-
weisungstätigkeiten. Zudem handelt es sich um den aktuellsten Be-
richt. Der Schlussbericht BEFAS erfüllt alle von der Rechtsprechung
geforderten Kriterien für Belege mit erhöhtem Beweiswert. Auch wenn
die Schlussfolgerung von „theoretisch 50%ige Arbeitsfähigkeit in Ver-
weisungstätigkeiten“ schlecht formuliert ist, kann auf die übrigen de-
tailreichen Aussagen dieses Berichts abgestützt werden.
Dr. N._______ kam zum Schluss, dass seit dem Jahr 1999 eine Er-
werbsunfähigkeit von 40% bestand. Dr. C._______ widersprach sich in
seinem Bericht vom 14. Dezember 2004, ging in seiner Schlussfolge-
rung aber weiterhin von einer Erwerbsunfähigkeit von 40% aus. Eine
ärztliche Dokumentation einer Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes, lag erst mit dem Bericht vom 23. März 2006 von
Dr. P._______ der BEFAS BB._______ vor. Er ging klar von einer Er-
werbsunfähigkeit von 50% aus.
Seite 29
C-682/2007
Wie bereits festgehalten, wurde der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers 1, insbesondere aus psychischer Sicht, nicht genü-
gend abgeklärt. In den Akten liegen verschiedene Hinweise vor, dass
aufgrund des psychischen Zustands eine noch höhere Erwerbsunfä-
higkeit bestand.
6.7 Insgesamt kommt das Gericht daher zum Schluss, dass aufgrund
der vorliegenden Unterlagen der Beschwerdeführer 1 gemäss dem im
Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) in seiner angestamm-
ten Tätigkeit seit Juni 1999 zu 100 % arbeitsunfähig, in einer Verwei-
sungstätigkeit von Juni 1999 bis Februar 2006 zu mindestens 40% er-
werbsunfähig und ab März 2006 bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung (5. Dezember 2006) zu mindestens 50% erwerbsunfähig
war. Offen gelassen werden muss wegen des Versterbens des Be-
schwerdeführers 1 – wie erwähnt – die Frage, ob allenfalls aufgrund
einer polidisziplinären Begutachtung ein höherer Grad der Erwerbsun-
fähigkeit resultiert hätte.
7.
7.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
7.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus
folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist,
Seite 30
C-682/2007
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebe-
ne Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügba-
ren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden
(AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie
nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittli-
chen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c,
ZAK 1989 S. 322 E. 4).
7.3 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol-
gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmäs-
sig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim-
men lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig
nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im
Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode
des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2a und
b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Gemäss BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 sind für den Einkommensver-
gleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenan-
spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind. Mittels Indexierung der Einkommen kann die
zeitidentische Grundlage erreicht werden.
7.4 Die Vorinstanz ging in ihrem Einkommensvergleich gemäss Verfü-
gung vom 25. August 2004 IVSTA (act. 87) ohne Angabe einer Quelle
davon aus, der Beschwerdeführer 1 hätte im Jahr 2004 als
Schreiner/Monteur ein jährliches Valideneinkommen von CHF 62'400
(13x4'800.-) verdient. In der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezem-
ber 2006 (act. 170) hielt die Vorinstanz ohne Angabe einer Quelle fest,
das zumutbare Erwerbseinkommen ohne Behinderung betrage pro
Jahr CHF 64'286.-.
7.5 Der von der Vorinstanz aufgeführte Lohn entspricht weitgehend
den Angaben des Beschwerdeführers 1, welcher in seiner Anmeldung
Seite 31
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angab, im Jahr 1998 monatlich CHF 4'500.- verdient zu haben, was
auf das Jahr 2006 indexiert ein jährliches Einkommen von
CHF 64'347.- ergibt. Daher kann im Ergebnis darauf abgestellt wer-
den.
7.6 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stützte sich die Vorin-
stanz in ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2006 (vgl. auch die Verfü-
gung vom 25. August 2004) auf die schweizerische Lohnstrukturerhe-
bung (LSE) 2004, Privater Sektor TA1, Total Produktion und Dienstleis-
tungen, Anforderungsniveau 4, Männer, des Bundesamtes für Statistik
ab. Weiter rechnete sie auf 41.7 Wochenstunden auf und passte den
Lohn an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2006 an, was ein
jährliches Einkommen von CHF 59'130.- ergebe. Unter Berücksichti-
gung der 50%igen Erwerbsunfähigkeit führe dies zu einem Invaliden-
einkommen von CHF 29'565.-. Zusätzlich gewährte die Vorinstanz ei-
nen leidensbedingten Abzug von 10% und ging im Folgenden von ei-
nem Invalideneinkommen von jährlich CHF 26'609.- aus.
7.6.1 Gestützt auf die LSE 1998, Privater Sektor TA1, Total Produktion
und Dienstleistungen, Anforderungsniveau 4, Männer, umgerechnet
auf 41.7 Wochenstunden und auf das Jahr 2006 indexiert, ist von ei-
nem jährlichen Einkommen in der dem Beschwerdeführer 1 zumutba-
ren Verweisungstätigkeit von CHF 58'741.- auszugehen.
7.6.2 Wie oben ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht von ei-
ner Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 40% ab Juni 1999
bis Februar 2006 aus. Der von der Vorinstanz gewährte leidensbe-
dingte Abzug von lediglich 10% erscheint dem Bundesverwaltungsger-
icht zu tief. Unter Berücksichtigung der zahlreichen, unterschiedlichen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie angesichts des fortge-
schrittenen Alters des Beschwerdeführers hält das Bundesverwal-
tungsgericht einen leidensbedingten Abzug von mindestens 20% für
angemessen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2007 I
870/05 E. 9, mit weiteren Hinweisen). Es ist daher von einem Invali-
deneinkommen von CHF 28'196.- (58'741-40%-20%) auszugehen.
Wird das Valideneinkommen von CHF 64'347.-- mit dem Invalidenein-
kommen von CHF 28'196.- in Beziehung gesetzt, so ergibt sich ein In-
validitätsgrad von 56.18% ([{64'347 - 28'196} x 100]: 64'347). Bei ein-
em Invaliditätsgrad von 56.18% entsteht ein Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente ab Juni 1999.
Seite 32
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7.6.3 Ab März 2006 und somit auch im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung (5. Dezember 2006) geht das Bundesverwaltungsgericht
von einer Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50% aus.
Wie die Vorinstanz korrekt berechnet hat, führt die Berechnung zu ei-
nem Einkommen in Verweisungstätigkeiten von CHF 29'370.-. Auch
hier ist ein leidensbedingter Abzug von 20% vorzunehmen. Dies führt
zu einem jährlichen Invalideneinkommen von CHF 23'496.-.
Wird das Valideneinkommen von CHF 64'347.- mit dem Invalidenein-
kommen von CHF 23'496.- in Beziehung gesetzt, so ergibt dies einen
Invaliditätsgrad von 63.49% ([{64'347 - 23'496} x 100]: 64'347). Bei
einem Invaliditätsgrad von 63.49% entsteht ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente.
7.6.4 Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die an-
spruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a
Abs. 2 IVV). Gemäss Duplik der Vorinstanz vom 2. August 2007 bzw.
der Stellungnahme der IV-Stelle Thurgau vom 26. Juli 2007 trat beim
Beschwerdeführer 1 ab März 2006 eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands ein.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer 1 als No-
ven eine Bescheinigung von Dr. med. E._______ vom Dialysezentrum
GG._______ vom 7. Mai 2007 sowie ein ärztliches Attest von
Dr. med. F._______ vom 12. Juni 2006 ein. Daraus ist ersichtlich, dass
nach Versagen des Nierentransplantates beim Beschwerdeführer 1 ei-
ne neue Hämodialysebedürftigkeit seit dem 20. April 2007 bestand.
Die Akten sind an die Vorinstanz zu übermitteln, damit diese prüfe, ob
ein Revisionsgrund vorhanden ist.
8.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die
Akten sind an die Vorinstanz zu übermitteln, zur Behandlung der Ein-
gabe vom 3. Juli 2007 als Revisionsgesuch.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG. Bei diesem Ausgang des Verfah-
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rens sind der Beschwerdeführerin 2 nach Massgabe des Obsiegens
die Hälfte der auf CHF 300.- festgesetzten Verfahrenskosten aufzuer-
legen, ausmachend CHF 150.-.
9.2 Der Beschwerdeführerin 2 ist gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 ff. Des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ein Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen. Die Parteientschädi-
gung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige
Auslagen der Partei. Die Parteientschädigung ist nach dem notwendi-
gen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen. Der
Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen beträgt gemäss Art. 64
VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE mindestens
200 und höchstens 400 Franken (exkl. Mehrwertsteuer). Gemäss Art. 5
Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehr-
wertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) in Verbin-
dung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG ist für Leistungen von Anwältin-
nen und Anwälten, die im Ausland erbracht werden, keine Mehrwert-
steuer geschuldet (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Sie hatte sich
vorliegend mit einem komplexen Sachverhalt und einem umfangrei-
chen Dossier zu befassen. Es handelt sich bezüglich der zeitlichen In-
anspruchnahme um einen überdurchschnittlichen Fall. Die Parteient-
schädigung wird im vorliegenden Fall auf pauschal Fr. 2'800.- zuzüg-
lich Fr. 300.- für Auslagen festgesetzt. Entsprechend dem teilweisen
Obsiegen der Beschwerdeführerin 2 wird die von der Vorinstanz zu
leistende Parteientschädigung damit auf CHF 1'550.- festgesetzt.
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat die Vorinstanz die Hälfte
der Parteientschädigung zu bezahlen.
9.3 Der Beschwerdeführer 1 beantragte die unentgeltliche Prozess-
führung sowie die unentgeltliche Beiordnung seiner Anwältin als
Rechtsvertreterin.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann einer Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheint, auf Antrag eine unentgeltliche Rechtsvertretung beigeordnet
werden.
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Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro-
zesskosten aufzukommen, ohne das sie Mittel beanspruchen müsste,
die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig
sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der einge-
reichten Unterlagen zu beurteilen.
Massgebend für die Bestimmung der Bedürftigkeit ist die gesamte wirt-
schaftliche Situation des Gesuchstellers zur Zeit der Einreichung des
Gesuches, also vorliegend im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung. Der
Nachweis der Prozessarmut obliegt derjenigen Partei, welche sich da-
rauf beruft, weshalb diese insbesondere die Pflicht hat, ihre Einkom-
mens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit
als möglich zu belegen (BGE 5P. 113/2003 E. 2.1; BGE 120 Ia 179
E. 3a / JdT 1995 I 283).
Von der Vorinstanz wurde die Bedürftigkeit entgegen der Aufforderung
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht abgeklärt. Im Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht liegen die not-
wendigen Belege zur Beurteilung der finanziellen Situation des Be-
schwerdeführers 1 vor. Aufgrund dieser Belege war die Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers 1 offensichtlich gegeben. Zudem war die Be-
schwerde nicht offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege ist daher gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer 1
wird die Rechtsanwältin Barbara Wyler beigeordnet.
Die Erben haben keinen Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ge-
stellt. Der Aufwand der Rechtsvertreterin nach dem Tod des Beschwer-
deführers 1 ist im Vergleich zum früheren Arbeitsaufwand vernachläs-
sigbar.
Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozess-
führung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die
hälftige Parteientschädigung von CHF 1'550.- ist der beigeordneten
Rechtsanwältin aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
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C-682/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetre-
ten wird. Die Verfügung vom 6. Dezember 2006 wird aufgehoben.
2.
Dem Beschwerdeführer 1 wird eine Invalidenrente wie folgt zugespro-
chen: von Juni 1999 bis Mai 2006 eine halbe Rente und ab Juni 2006
bis Dezember 2006 (Verfügungszeitpunkt) eine Dreiviertelrente, aus-
zuzahlen an die Beschwerdeführerin 2.
3.
Die Sache wird an die Vorinstanz übermittelt zur Berechnung und Aus-
zahlung der Invalidenrente sowie zur Behandlung der Eingabe vom
3. Juli 2007 als Revisionsgesuch.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, so-
weit es nicht gegenstandslos geworden ist.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Die Parteientschädigung wird auf pauschal CHF 3'100.- festgesetzt.
Die Hälfte, ausmachend CHF 1'550.-, ist der teilweise unterliegenden
Vorinstanz aufzuerlegen. CHF 1'550.- sind aus der Gerichtskasse an
die beigeordnete Rechtsanwältin zu bezahlen.
7.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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